LVwG-650049/4/MS/HK

Linz, 25.02.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn J W, S, S, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 13. Dezember 2013, GZ: FE 318/2013, betreffend den Entzug der Lenkberechtigung der Klassen AM, A1, A2, A und B, die Anordnung der Absolvierung einer Nachschulung, die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie die Aberkennung von einem im Ausland ausgestellten Führerschein für die Dauer des Entzugs Gebrauch zu machen den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Bescheid vom 13 Dezember 2013, GZ: FE 318/2013, wurde Herrn J W, S, S, die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A und B für einen Zeitraum von 6 Monaten, gerechnet ab der Zustellung, entzogen. Gleichzeitig wurde die Absolvierung einer Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker und die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet und das Recht aberkannt, von einem im Ausland ausgestellten Führerschein für die Dauer des ausgesprochenen Entzugs in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich der von Herrn W mit E-Mail vom 30. Dezember 2013 rechtzeitig erhobene Einspruch gegen den 2. Punkt der Anklage vom 30.08.2013 vstv 91310031336/003/2013. Begründend wird ausgeführt, dass er vehement bestreite, die ihm vorgeworfenen 120 km/h im Ortsgebiet gefahren zu haben.

 

Mit Schreiben vom 21. Jänner 2014 übermittelte die belangte Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der Beschwerde den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.

 

Mit Verbesserungsauftrag vom 27. Jänner 2014 wurde Herr W aufgefordert, das eingebrachte Rechtsmittel durch einen entsprechenden Antrag und die Bezeichnung des Bescheides gegen das sich das eingebrachte Rechtsmittel richtet bis spätestens 14. Februar zu ergänzen. Gleichzeitig wurde Herr W darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Vorlage der erforderlichen Ergänzungen, das ggst. Rechtsmittel gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird. Der Verbesserungsauftrag wurde Herrn W mittels Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist 03. Februar 2013, zugestellt.

 

Innerhalb der festgesetzten Frist wurde keine Verbesserung der ggst. Eingabe vorgenommen.

 

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, hatte eine mündliche Verhandlung zu entfallen (§ 44 Abs 2 VwGVG).

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen.

 

 

II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem mit Schreiben der Landespolizeidirektion vom 21. Jänner 2014 vorgelegten verfahrensgegen-ständlichen Akt sowie aus dem Verbesserungsauftrag der OÖ. Landesverwaltungsgericht vom 27. Jänner 2014.

 

 

III. Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, [...],

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

Gemäß § 13 Abs. 3 1. Satz AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Einbringen nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

 

Den Beschwerdegründen und vor allem dem Beschwerdebegehren kommt besondere Bedeutung zu, da hierdurch der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes festgelegt wird. Abseits des vom Beschwerdeführer bestimmten Prüfungsumfanges kommt den Verwaltungsgerichten grundsätzlich keine Kompetenz zu, den angefochtenen Bescheid auf seine allgemeine Rechtswidrigkeit zu prüfen.

Das erforderliche Begehren meint die Prozesserklärung des Beschwerdeführers dahingehend, in welchem Umfang und auf welche Art über die angefochtene Entscheidung abgesprochen werden soll (etwa: „Aufhebung des gesamten Bescheides“ oder Aufhebung einzelner Spruchteile“ oder „Abänderung einer Auflage, dass diese wie folgt zu lauten hat: ….“)

 

In der E-Mail vom 30. Dezember 2013 wurde gegen den Punkt 2 der Anklage vom 30. August 2013 vstv 91300031336/003/2013, Einspruch erhoben und bestritten, dass die vorgeworfenen 120 km/h im Ortsgebiet gefahren wurden.

 

Das fälschlicherweise als Einspruch titulierte Rechtsmittel (Fehlbezeichnung schadet nicht) enthält entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 VwGVG keinen begründeten Berufungsantrag und nimmt nicht Bezug darauf, ob das ggst. Straferkenntnis zur Gänze bekämpft wird oder nicht.

Das eingebrachte Rechtsmittel enthält also nicht die vom § 9 Abs. 1 VwGVG geforderten Mindesterfordernisse.

 

Daher wurde mittels Verbesserungsauftrag vom 27. Jänner 2013 eine entsprechende Verbesserung veranlasst, der jedoch innerhalb der festgesetzten Frist keine Folge geleistet wurde, wodurch die im Verbesserungsauftrag angekündigten Rechtsfolgen (Zurückweisung) eintreten.

 

V. Im Ergebnis war die Beschwerde somit zurückzuweisen.

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Dr. S ü ß