LVwG-650033/9/Bi/SA

Linz, 17.03.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn X, X, vertreten durch Frau Mag. X, c/o XX-Rechtsabteilung, X, vom 13. November 2013 gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von vom 7. November 2013, GZ:13/367003 KL, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung zu Recht  e r k a n n t:

 

 

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der in Beschwerde gezogene Bescheid im Anfechtungsumfang aufgehoben.

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde die Gültigkeit der mit Führerschein der Landespolizeidirektion , Zl. 13/367003 für die Klassen A und B erteilen Lenkberechtigung gemäß §§ 3 Abs.1 iVm 5 Abs.5 FSG durch Befristung bis 18. Oktober 2016 eingeschränkt. Weiters wurde eine Nachuntersuchung durch den Amtsarzt unter Vorlage der Befunde, wie im amtsärztlichen Gutachten vom 18. Oktober 2013 (Dr. H) vorgesehen, spätestens bis zum 18. Oktober 2016 angeordnet. Außerdem habe sich der Beschwerdeführer innerhalb von drei Jahren drei ärztlichen Kontrolluntersuchungen zu unterziehen und bis spätestens 18.10.2014, 18.10.2015 und 18.10.2016 persönlich oder per Post nachstehende Laborbefunde im Originalvorzulegen: Kontrolluntersuchungen beim Facharzt für Innere Medizin und Herzecho laut amtsärztlichem Gutachten vom 18.10.2013 Dr. H

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht ein als Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG anzusehendes Rechtsmittel eingebracht, das von der belangten Behörde ohne Beschwerdevor­entscheidung dem Landes­verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Eine (nicht beantragte) mündliche Verhandlung konnte entfallen (§ 24 Abs.3 VwGVG).

3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei sowohl eine Befristung als auch eine Auflage nur dann gerechtfertigt, wenn eine konkrete gesundheitliche Verschlechterung drohe. Laut Amtsarzt seien die Auflagen zwecks rechtzeitiger Erfassung einer eventuellen eignungseinschränkenden oder gar -ausschließenden Krankheitsver­schlechterung erteilt worden. Der Amtsarzt habe sichergehen wollen, dass eine solche Verschlechterung ausgeschlossen werden könne, also genau umgekehrt und damit entgegen der einschlägigen VwGH-Judikatur. Das gelte ebenfalls für die Befristung, die sich auf „Sicherheitsdenken“ stützt.

Die FA-Gutachten zeigen einen gut eingestellten Patienten, bei welchem keine Bedenken hinsichtlich einer möglichen Verschlechterung bestehen. Der Internist bestätigt die FS-Tauglichkeit in uneingeschränktem Maß. Die Empfehlung  von regelmäßigen Kontrollen, wie bei nahezu jedem Facharzt bis hin zum Zahnarzt üblich, könne nicht Gegenstand einer Befristung oder einer Auflage sein. Beantragt wird Bescheidaufhebung mit Ausnahme der Auflage des Tragens einer geeigneten Brille oder Kontaktlinsen.   

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt sowie die vorgelegten FA-Stellungnahmen samt Einholung eines abschließenden Gutachtens gemäß § 8 FSG und in rechtlicher Hinsicht erwogen:      

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt wer­den, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 3 Abs.1 Z1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimm­­­ten Fahrzeugklasse iSd § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psy­chi­­sche Gesundheit besitzt... Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erfor­derlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimm­un­gen erfüllen. 

Gemäß § 10 Abs.3 FSG-GV ist nach den übrigen Ergebnissen der ärztlichen Untersuchung, den möglichen Komplikationen und der daraus gegebenenfalls für die Sicherheit im Straßenverkehr erwachsenden Gefahr zu beurteilen, ob einer Person, die unter Blutdruckanomalien leidet, eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden kann.

 

Der Beschwerdeführer hat am 28. August 2013 um Verlängerung seiner mit 23. September 2013 befristeten Lenkberechtigung für die Klassen A und B angesucht und wurde am 4. Oktober 2013 vom Polizeiarzt Dr. H untersucht, wobei unter „klinischer Gesamteindruck“ im Formular festgehalten ist: „Patient in altersentsprechend zufriedenstellender körperlich-geistiger Verfassung ohne direkten Hinweis auf eine unmittelbare Herz-Kreislaufproblematik“. Laut Stellungnahme Dris JF, FA für Innere Medizin in Linz, vom 17. Oktober 2013 zeigt sich beim Beschwerdeführer „bei bekannter dilatativer Cardiomyopathie und Bluthochdruck sowohl klinisch als auch in der Ergometrie eine altersentsprechende Leistungsfähigkeit und im 24 Stunden-Monitoring zeigen sich schöne RR-Werte, sodass zusammenfassend von internistischer Seite die FS-Tauglichkeit in den bisherigen Klassen weiterhin gegeben ist.“

 

Trotzdem wurde die Lenkberechtigung auf der Grundlage des Gutachtens des Polizeiarztes weiter befristet unter den genannten Auflagen und erging der in Beschwere gezogene Bescheid.

 

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde auf Ersuchen der Amtsärztin um Ergänzung zum prognostizierten Verlauf ein neuer internistischer Befund Dris JF zur FS-Tauglichkeit vom 30. Jänner 2014 vorgelegt, laut der sich beim Beschwerdeführer „echocardiographisch unverändert eine mittelschwer reduzierte LVEF bei allerdings guter objektiver Leistungsfähigkeit in der Ergometrie mit über 100 % und ohne Hinweis für das Vorliegen einer aktuellen relevanten Belastungscoronarinsuffizienz zeigt. Der kardiale Befund ist seit zumindest 2011 stabil und unter der derzeitigen Sicht und der derzeitigen Medikation ist von einem stabilen Verlauf in der Zukunft auszugehen.“

 

Laut dem abschließenden Gutachten gemäß § 8 FSG der Amtsärztin Frau Dr. X, Amt der Landesregierung, Abteilung Gesundheit, ist aufgrund der nunmehr ergänzten FA-Stellungnahme Dris JF vom 30. Jänner 2014 aus internistischer Sicht seit 2011 von einem kardial stabilen Befund auszugehen und auch die Prognose für die Zukunft geht von einem weiteren stabilen Verlauf aus, sodass aufgrund der vorliegenden fachärztlichen internistischen Stellungnahme auch aus h Sicht davon auszugehen ist, dass sich die Grunderkrankung mittlerweile stabilisiert hat und weitere amtsärztliche Nachuntersuchungen derzeit nicht erforderlich sind.

 

Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen ist nur dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraft­fahr­zeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Es bedarf da­her konkreter Sachver­halts­feststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für bestimmte Zeit vorhanden ist, aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder ein­schränkenden Verschlech­ter­ung gerechnet werden muss (vgl VwGH 18.1.2000, 99/11/0266; 24.4.2001, 2000/11/0337; 24.11.2005, 2004/11/0121, ua).

 

Im ggst Fall findet sich keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme einer Eignungseinschränkung des Beschwerdeführers und eine Verschlechterung der gesundheitlichen Eignung ist nicht zu erwarten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im ggst Verfahren fallen Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro an.

 

 

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist für den Beschwerdeführer und für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger