LVwG-600218/2/Kof/CG

Linz, 25.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Geschäftszeichen:                                                                                                                                                                                                                                         Ort, Datum:

LVwG-600218/2/Kof/CG                                               Linz, 25. März 2014

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn C M, geb. 1971, X gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 19.11.2013, GZ: Cst. 31101/13, betreffend Zurückweisung eines Einspruch als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

I.             

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt.

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision

an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.   

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) mit Strafverfügung vom 26. September 2013, AZ: S 0031101/LZ/13 01 wegen einer näher bezeichneten Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z.10a StVO eine Geldstrafe – Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt. – Diese Strafverfügung wurde dem Bf am Freitag, dem 04. Oktober 2013, nachweisbar zugestellt.

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in dieser Strafverfügung kann innerhalb von zwei Wochen – gerechnet ab Zustellung – Einspruch erhoben werden.

 

 

 

Im vorliegenden Fall hätte daher ein Einspruch spätestens am Freitag,

dem 18. Oktober 2013, erhoben werden müssen.

 

Der Bf hat am Montag, dem 21. Oktober 2013 – mittels E-Mail – einen Einspruch erhoben.

 

Die Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid diesen Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Berufung vom 05. Dezember 2013 erhoben und vorgebracht,

er sei „mit ca. 80 km/h unterwegs“ gewesen.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1. Satz B-VG) erwogen:

 

Mit Wirksamkeit 01. Jänner 2014 ist die Berufung als Beschwerde

iSd Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG anzusehen.

 

Die Behörde hat nur einen verfahrensrechtlichen Bescheid erlassen –

Zurückweisung eines Einspruch als verspätet.

Das LVwG OÖ. darf daher nur über diesen Zurückweisungsbescheid, nicht jedoch in der Sache selbst (= Geschwindigkeitsüberschreitung) entscheiden;

VwGH vom 29.05.2009, 2007/03/0157; vom 15.06.2010, 2008/22/0453 mwH.

 

Der Bf hat in der Berufung vom 05. Dezember 2013 nicht bestritten,

den Einspruch verspätet erhoben zu haben.

 

Die Landespolizeidirektion OÖ. hat dem Bf mit Schreiben vom 15.01.2014,
AZ: S-31101/LZ/13 mitgeteilt, dass die Berufung vom 05. Dezember 2013 sich nicht auf den Inhalt des Zurückweisungsbescheides vom 19.11.2013 bezieht.

 

Der Bf hat auf dieses Schreiben innerhalb der ihm gesetzten Frist und bis zum heutigen Tage nicht reagiert; vgl. VwGH vom 09.11.2009, 2009/09/0207.

 

Somit steht fest, dass

·     der Einspruch gegen die Strafverfügung verspätet erhoben wurde und

·     die Behörde den Zurückweisungsbescheid zu Recht erlassen hat.

 

Es war daher die Beschwerde gegen den in der Präambel zitierten Zurückweisungsbescheid als unbegründet abzuweisen.

 

 

 

 

II.DDie ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung

der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Richter Mag. Josef Kofler