LVwG-350249/10/Py/PP
Linz, 21.09.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn A.R., x, L., gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. Mai 2016, GZ: SJF, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs nach dem Oö. BMSG (Bedarfsorientierte Mindestsicherung), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. August 2016
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als in Spruchpunkt 1. der letzte Absatz entfällt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz (in der Folge: belangte Behörde) vom 30. Mai 2016, GZ: SJF, wurde über den Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge: Bf) vom 19. April 2016 auf Zuerkennung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs gemäß §4 iVm §§ 13, 27 und 31 Oö. BMSG iVm § 1 Oö. BMSV wie folgt abgesprochen:
1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist
2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).
Gemäß § 6 Abs. 1 Oö. BMSG liegt eine soziale Notlage bei Personen vor, die
1. ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder
2. den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Hausgemeinschaft leben,
nicht decken können oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.
Gemäß § 6 Abs. 2 leg.cit. umfasst der Lebensunterhalt den Aufwand für die regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse für die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
Gemäß § 6 Abs. 3 leg.cit umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
Gemäß § 7 Abs. 1 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre.
Gemäß § 7 Abs. 2 Oö. BMSG gelten als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs.1 insbesondere
- der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10;
- der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11;
- die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie
die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragenen Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.
Gemäß § 8 Abs. 1 Oö. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.
Gemäß § 8 Abs. 4 Oö. BMSG sind Ansprüche hilfebedürftiger Personen, die zur zumindest teilweisen Bedarfsdeckung nach diesem Landesgesetz geeignet sind, auf Verlangen des zuständigen Trägers der bedarfsorientierten Mindestsicherung diesem zur Rechtsverfolgung zu übertragen.
5.2.1. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens des Bf, wonach die belangte Behörde zu Unrecht den ihm gebührenden Mindeststandard für Alleinstehende um den Wohnungsaufwand in Höhe von 150,80 Euro reduzierte, ist anzuführen, dass der Bf zwar die schriftliche Vereinbarung mit seiner Großmutter vorlegte, wonach er für den zur Verfügung gestellten Wohnraum Aufwendungen tätigt, jedoch blieb unbestritten, dass derartige Zahlungen vom Bf tatsächlich nicht erfolgten. Die Vertreterin der belangten Behörde hat in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass aus den vom Bf im Verfahren vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus den übermittelten Kontoumsätzen, ein Wohnaufwand nicht entnommen werden kann. Das Vorbringen, für die ihm zur Verfügung gestellte Wohnung seien größere Sanierungsmaßnahmen erforderlich gewesen, kann bezüglich des Nachweises eines laufenden Aufwandes nicht ins Treffen geführt werden, zumal gemäß § 6 Abs. 3 Oö. BMSG der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben umfasst, nicht jedoch Instandhaltungsmaßnahmen am Wohnobjekt, das zudem nicht in seinem Eigentum steht. In § 6 Abs. 1 Oö. BMSG wird zudem deutlich gemacht, dass soziale Notlagen jeweils auf der Ebene eines Haushalts betrachtet werden. Gemäß § 13 Abs. 4 Oö. BMSG ist die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards um 18 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende zu verringern, sofern bei hilfesuchenden Personen keine Aufwendungen für den Wohnbedarf zu tätigen sind.
Die Reduzierung des dem Bf zuerkannten Mindeststandards erfolgte daher zu Recht, wobei neuerlich darauf hingewiesen wird, dass, sofern der Bf tatsächlich einen nachgewiesenen Wohnungsaufwand zu tätigen hat, diesbezüglich eine Neuberechnung erfolgen kann.
5.2.2. Zum Beschwerdevorbringen, wonach die im Spruch des angefochtenen Bescheides festgelegte (gerichtliche) Einforderung eines allfälligen Unterhaltes durch den Bf bei seinem Vater die Beziehung zu diesem weiter belasten würde und diese Auflage für ihn eine besondere Härte darstellt, ist anzuführen, dass es sich bei der Verfolgung von (Unterhalts)Ansprüchen gegen Dritte, sofern diese zumutbar und nicht offenbar aussichtlos ist - wie auch bei den weiteren von der Behörde im letzten Absatz des Spruchpunktes 1. aufgetragenen Maßnahmen – um eine Obliegenheit handelt. Auf diese Obliegenheiten kann die Behörde – allenfalls auch in der Begründung des Bescheides über die Leistungsgewährung – hinweisen, eine von der Behörde normativ anzuordnende, der Rechtskraft fähige und zwangsweise durchsetzbare Verpflichtung einer hilfesuchenden Person ist im Gesetz jedoch nicht vorgesehen (vgl. VwGH v. 27. März 2014, Zl. 2013/10/0185-5). Die diesbezüglichen Anordnungen der Behörde im Spruch des Bescheides konnten daher aus Anlass der Beschwerde entfallen, allerdings wird der Bf darauf aufmerksam gemacht, dass die von der Behörde angeführten Maßnahmen einen wesentlichen Beitrag zur Milderung bzw. Überwindung seiner sozialen Notlage darstellen und die (Weiter)Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung die Bereitschaft des Bf voraussetzt, sich um die Abwendung seiner sozialen Notlage zu bemühen. Bezüglich der geäußerten Bedenken des Bf, dass durch die Einforderung von Unterhaltsansprüchen das Verhältnis zum Vater weiter belastet wird, wird er auf die Möglichkeit hingewiesen, derartige Ansprüche und ihre allfällige Rechtsverfolgung an den zuständigen Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung zu übertragen (vgl. § 8 Abs. 4 Oö. BMSG).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr.in Andrea Panny