LVwG-600216/2/Kof/KR

Linz, 21.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Geschäftszeichen:                                                                                                                                                                                                                                         Ort, Datum:

LVwG-600216/2/Kof/KR                                               Linz, 21. März 2014

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn D M, geb.X, M, L, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. T B, G, L gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 17.01.2014, AZ: S-1031/14-4, wegen Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:

 

 

I.             

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das behördliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach
§ 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.   

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Sie haben, wie im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 29.03.2013 um 12:10 Uhr, in Neuhofen an der Krems, B139, StrKm 21,222 festgestellt wurde, als Zulassungsbesitzer des LKW, KZ: X - nicht dafür Sorge getragen, dass die Beladung des Fahrzeuges den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.

Es wurde festgestellt, dass bei dem LKW das höchst zulässige Gesamtgewicht von 2.825 kg um

995 kg überschritten wurde, wobei die zu berücksichtigende Messtoleranz bereits abgezogen wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 103 Abs.1 Z1 KFG iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro                falls diese uneinbringlich ist,                                                Gemäß

                                               Ersatzfreiheitsstrafe von

      200                                    40 Stunden                                               § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 10,-- angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ...................................... € 220.

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 24. Jänner 2014 – hat der Bf

innerhalb offener Frist die begründete Beschwerde vom 20. Februar 2014 erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1. Satz B-VG) erwogen:

 

Der Bf – dieser ist Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Klein-LKW – bringt in der Beschwerde vor, er habe den LKW dem Lenker, Herrn D. L., als Freundschaftsdienst für einen näher bezeichneten Zeitraum von 2 Tagen geliehen.

 

Zwischen dem Bf einerseits und dem Lenker, Herrn D. L., andererseits bestehe kein Dienstgeber- / Dienstnehmerverhältnis.

Somit würden auch sämtliche Bestimmungen betreffend „das Kontrollsystem“ nicht anwendbar sein.

 

Diese Rechtsansicht der Bf ist zutreffend.

 

 

 

 

 

Die Verpflichtung zur Einrichtung eines Kontrollsystems trifft

nur einen Unternehmer, nicht jedoch eine Privatperson;

VwGH vom 22.04.1997, 94/11/0108.

 

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässigkeit liegt dann nicht vor, wenn der Betreffende glaubhaft macht,

dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Der Bf hat – wie dargelegt – dem Lenker, Herrn D. L. den Klein-LKW für einen Zeitraum von zwei näher bezeichneten Tagen geliehen.

 

Der Bf ist/wäre für den technischen Zustand dieses LKW verantwortlich.

 

Der Verleih dieses Klein-LKW war ein Freundschaftsdienst und der Bf – soweit ersichtlich – beim gegenständlichen Transport nicht persönlich anwesend.

 

Es würde den „Sorgfaltsmaßstab eines Durchschnittsmenschen“ überspannen, wenn der Bf in einem derartigen Fall auch für die Beladung verantwortlich wäre.

 

Beim Bf liegt somit fahrlässiges Verhalten iSd § 5 Abs.1 VStG nicht vor.

 

Es war daher

·     der Beschwerde stattzugeben,

·     das behördliche Straferkenntnis aufzuheben,

·     das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen und

·     auszusprechen, dass der Bf weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten

     zu bezahlen hat.

 

 

II.DDie ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung

der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Richter Mag. Josef Kofler