LVwG-150925/37/WP

Linz, 31.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Peterseil über die Beschwerde des Mag. A S, x L, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 31. Mai 2012, GZ: PPO-RM-Bau-120027, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben der mitbeteiligten Bauwerber Mag. S-K T und DI B G, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Die mitbeteiligten Bauwerber Mag. S-K T und DI B G haben binnen zwei Wochen ab Rechts­kraft dieses Erkenntnisses gemäß §§ 17 VwGVG iVm 77 Abs 1 AVG iVm §§ 1 und 3 Abs 1 der Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 – Oö. LKommGebV 2013 Kommissionsgebühren von 20,40 Euro zu entrichten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Bisheriges Verwaltungsgeschehen und maßgeblicher Sachverhalt:

 

1. Mit dem am 24. November 2011 beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz eingelangten Schriftsatz beantragten die Bauwerber gemäß § 24 Oö. Bauordnung 1994 die Erteilung einer Baubewilligung für die Neuerrichtung eines unterkellerten Einfamilienhauses und eines Nebengebäudes auf dem Grundstück Nr. x, KG K.

 

Das Bauvorhaben besteht aus einem südseitig gelegenen Hauptgebäude und einem im Norden des Bauplatzes geplanten Nebengebäude.

 

Das Hauptgebäude weist ein Kellergeschoß, eine Zwischenebene, ein Erdgeschoß und ein Obergeschoß auf, wobei wegen des Nord-Süd-Gefälles des Bauplatzes das Objekt in den Hang hineingebaut wird. Der der Erstbehörde vorgelegte Bauplan sah vor, dass das Kellergeschoß an der Südseite in voller Raumhöhe sichtbar war. Die gegenüber dem Kellergeschoß zurückspringende „Zwischenebene" wird plangemäß soweit eingeschüttet, dass der Abstand der Rohdeckenoberkante dieses Geschoßes bis zum angrenzenden künftigen Gelände maximal 1,50 m beträgt. Diese Einschüttung erstreckt sich über die gesamte Gebäudebreite und geht im Westen und Osten in das Gelände über, wobei die Einschüttung lediglich durch ein aus dem Geländeniveau nicht hervortretendes Glasfenster („Oberlichte" des darunter befindlichen Kellergeschoßes) sowie durch eine im Osten geplante, dem Geländeverlauf angepasste Freitreppe unterbrochen wird. Das Kellergeschoß wird an der Südseite auf etwa zwei Drittel der Gebäudelänge soweit eingeschüttet, dass die Höhe der Rohdeckenoberkante dieses Geschoßes über dem künftigen Gelände 1,50 m beträgt. Die Erschließung des Gebäudes erfolgt im Erdgeschoß über die ostseitige Treppe und das „Innenatrium". Lediglich im Bereich der im Westen gelegenen Garageneinfahrt (Breite 5,06 m) erfolgt keine Einschüttung und tritt dort das Kellergeschoß in voller Raumhöhe in Erscheinung. Das Erdgeschoß und das Obergeschoß kragen im Süden über die Zwischenebene aus und treten dort vollständig in Erscheinung. Im Bereich dieser Geschoßebenen weist das Gebäude die maximalen Außenabmessungen von 19,09 m x 10,53 m auf. Die Höhe im Bereich der Attika beträgt 7,55 m, gemessen von der Erdgeschoßfußbodenoberkante, welche 320,00 m ü.A. liegt. Die Abstände zu den einzelnen Nachbargrundgrenzen betragen Richtung Westen 3,11 m bzw. 3,20 m, Richtung Osten 3,07 m bzw. 3,11 m und zur südlichen Straßenfluchtlinie 10,03 m bzw. 11,88 m.

 

Das ebenfalls in den Hang gebaute Nebengebäude tritt oberirdisch mit den Abmessungen von 17,64 m x 4,75 m in Erscheinung. Das Dach dieses Objektes wird eingeschüttet und begrünt. Die Höhe an der Oberkante der Einschüttung beträgt 326,40 m ü.A. Das teilweise unterkellerte Nebengebäude beinhaltet ein Schwimmbecken mit Sauna und Sanitärbereich. Über eine Stiege gelangt man zu einem Pool-Technikraum sowie zu einem 7 m langen unterirdischen Gang, der die (einzige) Verbindung des Nebengebäudes mit dem Hauptgebäude bildet. Im Osten schließt an das Nebengebäude ein überdachter Stiegenaufgang in den oberen Garten an.

 

2. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf) ist Eigentümer des westlich unmittelbar an die Bauliegenschaft angrenzenden Grundstückes Nr. x, KG K.

 

3. Mit Schreiben vom 24. Jänner 2012 beantragten die Bauwerber gemäß § 36 Oö. Bauordnung 1994 die Bewilligung einer geringfügigen Abweichung von den Bestimmungen des Bebauungsplanes und führten aus, dass die maximal bebaubare Fläche im vorliegenden Projekt auf Grund der Konzeption des Gebäudes und der schwierigen Hanglage um ca 7 % überschritten werde.

 

4. In der Bauverhandlung vom 5. März 2012 erhob der Bf gegen das Bauvorhaben Einwendungen, machte (soweit noch beschwerderelevant) eine Überschreitung der zulässigen Geschoßanzahl, der bebaubaren Grundfläche und der Baufluchtlinie geltend und wendete sich gegen die Größe des Badehauses sowie dessen Qualifikation als Nebengebäude.

 

5. Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 12. März 2012 wurde den Bauwerbern die Baubewilligung für den Neubau eines unterkellerten Einfamilienhauses und eines Nebengebäudes unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Überschreitung der maximal bebaubaren Fläche von 200 m2 um ca 13 m2 eine Überschreitung von 7 % darstelle, die noch als geringfügig gewertet werden könne. Geschützte Interessen Dritter seien hierdurch nicht verletzt und das Projekt widerspreche auch nicht den Planungszielen der Gemeinde, weil auf Grund der Hanglage ein dem Hauptgebäude zugeordneter Raum über das angrenzende Gelände rage und dieser Gebäudeteil von der Straßenseite nicht einsehbar sei. Dem Antrag auf Abweichung von den Bestimmungen des Bebauungsplanes sei daher Folge gegeben worden.

 

Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 28.11.1995, 94/05/0349, ausgeführt, dass es sich bei einem Geschoß um die in einer Ebene liegenden Räume eines Gebäudes handle, die allseits über dem Erdboden lägen und auch nicht teilweise in das Gelände (Hang) reichten, sich somit zur Gänze über dem Erdboden befänden. Aus den Einreichplänen sei ersichtlich, dass sowohl das Keller- als auch das Zwischengeschoß nur südseitig sichtbar und dreiseitig eingeschüttet seien. Die südseitige Ansicht gliedere sich zwar in vier Ebenen, jedoch werde die Geschoßeigenschaft nur durch die beiden oberen Geschoße erfüllt. Das Zwischengeschoß trete an der Südseite des Objektes mit einer maximalen Höhe von 1,50 m in Erscheinung und entspreche somit exakt den Vorgaben des Bebauungsplanes, der erst ab einer Höhe von 1,50 m von einem Geschoß im Sinn des Gesetzes spreche.

 

Aus dem Einleitungssatz des § 5 Oö. Bautechnikgesetz (Oö. BauTG) ergebe sich, dass die gesetzlichen Abstandsbestimmungen nur insoweit gälten, als der Bebauungsplan nichts anderes festlege. Der rechtswirksame Bebauungsplan regle die von den Nachbargrundgrenzen einzuhaltenden Abstände durch Baufluchtlinien, die im beantragten Projekt (mit Ausnahme der Garagen) nicht überragt würden.

 

Das Badehaus entspreche in Funktion und Bauweise der Definition des § 2 Oö. BauTG, woran die unterirdische Verbindung zum Hauptgebäude nichts ändern könne. Diesbezüglich werde auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.6.2006, 2006/06/0053, verwiesen, wonach selbst ein 21 m langer Verbindungsgang an der Qualifikation eines Gebäudes als Nebengebäude nichts zu verändern vermöge. Zur ebenfalls bemängelten Gebäudehöhe sei angemerkt, dass die zitierte gesetzliche Bestimmung eine maximale Traufenhöhe von 3,0 m für ein Nebengebäude festlege. Die Geschoßdeckenoberkante mit 3,30 m über der Fußbodenoberkante entspreche durch die abgerundete Form dieser Festlegung.

 

Dagegen erhoben der Bf sowie ein weiterer Nachbar Berufung.

 

6. Mit Schreiben vom 7. Mai 2012 beantragten die Bauwerber unter Anschluss eines Austauschplanes gemäß § 36 Oö. Bauordnung 1994 eine geringfügige Abweichung von den Bestimmungen des Bebauungsplanes im Hinblick auf die Verpflichtung zur allseitigen Einschüttung von Kellergeschoßen. Im südwestlichen Bereich des Grundstückes sei die Errichtung von oberirdischen Pkw-Stellplätzen im Vorgartenbereich zulässig. Um diese Stellplätze auf dem steilen Hanggrundstück zu errichten, sei es notwendig, diesen Bereich in den Hang einzuschneiden und umfassend mit Stützmauern zu sichern. Das Kellergeschoß könne hier daher nicht eingeschüttet werden. In die rückseitige Stützmauer solle ein Garagentor als Zufahrt in eine unterirdische Tiefgarage eingebaut werden.

 

7. In seiner dazu erstatteten Stellungnahme vom 23. Mai 2012 brachte der Bf vor, dass die Ausnahmebestimmung des § 36 Oö. Bauordnung 1994 auf das gegenständliche Bauvorhaben nicht anwendbar sei und weder die Voraussetzung der Begründetheit des Antrages noch der Geringfügigkeit vorliege.

 

8.1. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden kurz: belangte Behörde) vom 31. Mai 2012 wurden die Berufungen des Bf und eines weiteren Nachbarn als unbegründet abgewiesen und der Spruch dahingehend abgeändert, dass sich die erteilte Baubewilligung auf das im Berufungsverfahren geänderte Projekt beziehe. Begründend wurde (soweit noch beschwerderelevant) ausgeführt, dass der rechtswirksame Bebauungsplan die auf dem Baugrundstück zulässige Geschoßanzahl mit zwei Vollgeschoßen limitiere, wobei nach der Legende des Bebauungsplanes diese Höhenangabe – bei Fehlen einer Bezugspunktregelung – für die Straßenseite gelte. Strittig sei im vorliegenden Fall, ob die im Einreichplan als Zwischenebene und Kellergeschoß bezeichneten Gebäudeebenen auf die vom Bebauungsplan limitierte Geschoßanzahl anzurechnen sei. Nach der Legaldefinition des § 2 Z 25 lit c Oö. BauTG handle es sich bei diesen beiden Gebäudeebenen um Kellergeschoße, da sie nordseitig in den Hang reichten. In seinem Erkenntnis vom 15.6.2004, 2003/05/0006, habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Gebäudeebenen, die teilweise in den Hang hineingebaut seien, nicht als Geschoße im Sinn des Bebauungsplanes anzusehen seien, mögen sie auch zur Gänze über der gemäß dem Bebauungsplan maßgeblichen Vergleichsebene liegen. Diese Rechtsprechung werde vom hier maßgeblichen Bebauungsplan jedoch insofern unterlaufen, als darin angeordnet werde, dass ein Kellergeschoß nur dann nicht zur Gesamtgeschoßzahl hinzuzurechnen sei, wenn der Abstand der Rohdeckenoberkante des Kellergeschoßes zum angrenzenden künftigen Gelände kleiner oder gleich 1,5 m sei. Was die Zwischenebene anbelange, habe bereits der in erster Instanz bewilligte Einreichplan eine allseitige Einschüttung dieses Geschoßes entsprechend den Festlegungen des Bebauungsplanes vorgesehen, sodass diese Gebäudeebene als nicht anrechenbares Kellergeschoß zu qualifizieren sei. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass diese Anschüttung durch ein der Belichtung des Kellergeschoßes dienendes Glasdach unterbrochen werde, da diese Oberlichte aus dem künftigen Geländeniveau nicht herausrage. Auch das in den Berufungen angesprochene Fensterband ändere nichts daran, dass südseitig der Abstand der Rohdeckenoberkante der Zwischenebene zum angrenzenden künftigen Gelände ein Ausmaß von 1,5 m nicht überschreite. Die Zwischenebene sei daher auf die vom Bebauungsplan erlaubte Geschoßanzahl nicht anzurechnen.

 

8.2. Die im Berufungsverfahren vorgenommene Projektänderung sehe vor, dass das Kellergeschoß südseitig auf etwa zwei Drittel der Gebäudelänge soweit eingeschüttet werde, dass der Abstand zwischen der Rohdeckenoberkante dieses Geschoßes und dem künftigen Gelände 1,50 m betrage. Lediglich im Bereich der westlich gelegenen Garageneinfahrt erfolge keine Einschüttung, sodass dort das Kellergeschoß nach wie vor in voller Raumhöhe in Erscheinung trete, wobei seitens der Bauwerber zur diesbezüglichen Abweichung vom Bebauungsplan ein auf § 36 Oö. Bauordnung 1994 gestützter Antrag eingebracht worden sei. Die begehrte Abweichung vom Bebauungsplan bestehe darin, dass die nach dem Bebauungsplan für die Nichtanrechnung eines Kellergeschoßes notwendige Einschüttung nicht über die gesamte südseitige Gebäudefront vorgenommen werde, sondern der Bereich der Garageneinfahrt frei bleibe.

 

8.3. Der rechtswirksame Bebauungsplan limitiere die bebaubare Grundfläche pro Bauplatz und Hauptgebäude mit 200 m2. Die bebaute Fläche des oberirdisch gelegenen eigentlichen Hauptbaukörpers sei im erstinstanzlichen Verfahren – unbestritten – mit 213,82 m2 errechnet worden, wobei die Überschreitung der vom Bebauungsplan für zulässig erklärten bebauten Fläche um 13,82 m2 von der Erstbehörde im Wege des § 36 Oö. Bauordnung 1994 zur Kenntnis genommen worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe gebilligt, dass die 10 %-Regel des § 36 Abs 2 Oö. Bauordnung 1994 auch dann für die Auslegung des Merkmales „geringfügig“ herangezogen werde, wenn es nicht um die Abweichung von Fluchtlinien gehe. Unter Anlegung dieser Prämisse könne daher die vom Bebauungsplan mit 200 m2 limitierte bebaubare Fläche um maximal 20 m2 überschritten werden, sodass die Erstbehörde im Beschwerdefall zutreffend eine Geringfügigkeit der Abweichung vom Bebauungsplan angenommen habe.

 

8.4. Da § 36 Abs 1 Oö. Bauordnung 1994 eine Abweichung auch von solchen Bestimmungen eines Bebauungsplanes ermögliche, auf deren Einhaltung den Nachbarn ein subjektives Recht zustehe (zB Abstandsbestimmungen, Maß der baulichen Nutzung), dürften – wolle man den Anwendungsbereich dieser Bestimmung nicht in unzulässiger Weise aushöhlen – die in der Z 2 genannten „von diesem Landesgesetz geschützten Interessen Dritter“ nicht ohne weiteres mit den subjektiven Nachbarrechten gleichgesetzt werden. Werde daher von Bestimmungen eines Bebauungsplanes abgewichen, auf deren Einhaltung dem Nachbarn prinzipiell ein subjektives Recht zustehe, könne davon ausgegangen werden, dass von der BO geschützte Interessen der Nachbarn jedenfalls dann nicht verletzt würden, wenn diese Abweichung geringfügig sei. Selbst jedoch unter der Annahme, dass auch geringfügige Abweichungen in der Lage seien, rechtlich geschützte Nachbarinteressen zu verletzten, lasse das diesbezügliche Berufungsvorbringen eine solche Interessenverletzung im konkreten Fall nicht erkennen. Das einzige Vorbringen zu diesem Thema beschränke sich auf die Behauptung, dass die Überschreitung von den Nachbargrundstücken einsehbar sei. Einen rechtlichen Schutz vor der Einsehbarkeit von Bauvorhaben biete die Oö. Bauordnung 1994 jedoch nicht. Die Baubehörde erster Instanz sei auch nicht gehalten gewesen, von Amts wegen auf das Tatbestandsmerkmal des § 36 Abs 1 Z 2 Oö. Bauordnung 1994 einzugehen. Eine Verfahrenspartei treffe nämlich eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob bzw welche von der Oö. Bauordnung 1994 geschützten Interessen verletzt würden, erforderlichen Umständen um solche handle, die zumeist der Sphäre der Partei zuzuordnen seien und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangten.

 

8.5. Es treffe zu, dass die vordere – parallel zur Straße verlaufende – Baufluchtlinie mit dem Kellergeschoß überschritten werde. Die Einhaltung der vorderen Baufluchtlinie könne jedoch nur der gegenüberliegende – also der jenseits der Straße gelegene – Nachbar relevieren. Das Grundstück des Bf sei nicht dem Baugrundstück an der Straße gegenüberliegend, sodass eine Rechtsverletzung des Bf durch Überschreitung der vorderen Baufluchtlinie schon aus diesem Grund ausscheide.

 

8.6. Das Badehaus bilde einen baulich selbstständigen, vom eigentlichen Wohngebäude räumlich getrennten Baukörper, wobei der geringste Abstand zwischen den Gebäuden 7,00 m betrage. Die einzige Verbindung zwischen diesen beiden Baukörpern werde durch einen zur Gänze unterirdisch angelegten Verbindungsgang hergestellt. Eine derartige bauliche Gestaltung schließe es aus, das Badehaus als Zubau zum Hauptgebäude anzusehen.

 

Das Badehaus bestehe aus insgesamt zwei Gebäudeebenen, welche beide als Kellergeschoße im Sinn des § 2 Z 25 lit c Oö. BauTG zu qualifizieren seien. Es weise also kein Geschoß über dem Erdboden auf. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits in seinem Erkenntnis vom 17.9.1996, 96/05/0098, klargestellt, dass die Nebengebäudedefinition des § 2 Z 31 Oö. BauTG es nicht ausschließe, dass ein Gebäude nur unterirdisch angelegt werde, zumal ein Gebäude auch nur aus einem Kellergeschoß, also einem Geschoß, das zur Gänze oder in Teilen in das umliegende, künftige Gelände reiche, bestehen könne.

 

Die Behauptung des Bf , die mit 3 m limitierte Höhe von Nebengebäuden werde überschritten, scheitere schon daran, dass die in § 2 Z 31 Oö. BauTG normierte maximal zulässige Traufenhöhe auf den Erdgeschoß­fußboden bezogen sei. Unter einem Erdgeschoß sei ein Geschoß zu verstehen, dessen Fußbodenoberkante allseits mindestens 15 cm über dem angrenzenden künftigen Gelände liege. Das gegenständliche Gebäude weise kein Erdgeschoß auf, weshalb die Bezugnahme auf das Tatbestandsmerkmal „Traufenhöhe bis zu 3 m über dem Erdgeschoßfußboden“ ins Leere gehe. Selbst wenn man jedoch den Boden der oberen Gebäudeebene als Erdgeschoßfußboden ansehen würde, wäre die für ein Nebengebäude essentielle Traufenhöhe von 3 m eingehalten. Als Traufe sei nämlich gemäß § 2 Z 40a lit b Oö. BauTG bei Flachdächern mit fehlender Attika die Schnittkante der Dachoberfläche mit der Außenwandfläche zu verstehen. Diese liege laut Schnittdarstellung im Bauplan 2,70 m über der Fußbodenoberkante. Die darüber befindliche Wärmedämmung und Geländeaufschüttung könne nicht zur Traufenhöhe gezählt werden.

 

Im vorliegenden Fall ergebe sich die „Unterordnung“ des Badehauses zu dem die Hauptbebauung bildenden Wohngebäude einerseits daraus, dass das Badehaus in seiner Größe gegenüber dem Wohnobjekt doch erheblich zurückbleibe, andererseits aber auch aus dem Umstand, dass zwar das Wohnhaus ohne das Badehaus uneingeschränkt genützt werden könne, umgekehrt aber das Badehaus allein – also ohne Wohnhaus – seinem eigentlichen Zweck (nämlich den Bewohnern des Grundstückes für Erholungszwecke zu dienen) beraubt wäre. Die untergeordnete Bedeutung des Badehauses zum Wohngebäude sei daher zu bejahen.

 

Das gegenständliche Badehaus weise eine Schwimmhalle, einen Waschraum, ein WC, eine Sauna und einen Technikraum auf. Räume, die für eine Wohnnutzung typisch und notwendig seien – wie etwa Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche –, fehlten völlig. Es bedürfe daher keiner weiteren Erklärung, dass die Wohnnutzung des zu beurteilenden Gebäudes zu verneinen sei. Auf den funktionalen Zusammenhang mit einem Wohngebäude komme es dabei nicht an.

 

Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass das Badehaus ein Nebengebäude im Sinn der Legaldefinition des § 2 Z 31 Oö. BauTG bilde, weshalb seine bebaute Fläche nicht zur Fläche des Hauptgebäudes hinzuzuzählen sei. Der Bf könnte daher nur dann in seinem Recht auf zulässige Ausnutzbarkeit des Bauplatzes verletzt sein, wenn das Objekt im Widerspruch zu § 7 Oö. BauTG stünde. Nach dieser Bestimmung dürfe auf Grund der Größe des Bauplatzes von 1.054 m2 und des Umstandes, dass die Hauptbebauung Wohnzwecken diene, eine Fläche von maximal 100 m2 mit Nebengebäuden bebaut werden. Die bebaute Fläche des über das zukünftige Gelände hinausragenden Teiles des Badehauses sei vom bautechnischen Amtssachverständigen im Einklang mit § 2 Z 9 BauTG mit 83,81 m2 berechnet worden. Selbst unter Einbeziehung des im Südosten des Bauplatzes geplanten weiteren Nebengebäudes (Müllraum) mit einer bebauten Fläche von ca 9 m2 werde somit die mit Nebengebäuden zulässigerweise bebaubare Fläche nicht überschritten.

 

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf und ein weiterer Nachbar Vorstellung an die Oö. Landesregierung. Diese wies die Vorstellungen – im Wesentlichen unter Bestätigung der Rechtsansicht der belangten Behörde – als unbegründet ab.

 

10. Gegen den Vorstellungsbescheid erhob der Bf Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichthof, mit der er die Aufhebung des Bescheides und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrte. Mit Erkenntnis vom 27. Jänner 2016 gab der Verwaltungsgerichtshof der Bescheidbeschwerde des Bf statt und hob den Vorstellungsbescheid der Oö. Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

 

11. Am 18. Februar 2016 langte die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes samt dem verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt beim Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich ein.

 

12.1. Mit Schreiben vom 12. April 2016 gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Parteien die Möglichkeit, im Lichte der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes eine Stellungnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abzugeben und auf die vom Verwaltungsgerichtshof beispielhaft genannten Kriterien im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 Abs 1 Oö. Bauordnung 1994 näher einzugehen.

 

12.2. Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 nahm die belangte Behörde unter Beiziehung eines planungstechnischen Amtssachverständigen der Landeshaupt­stadt Linz im Hinblick auf die in § 36 Abs 1 Oö. Bauordnung 1994 zu berücksichtigenden Planungsziele der Gemeinde und die öffentlichen Interessen im Sinne des Oö. ROG 1994 Stellung und führt diesbezüglich aus:

 

„…[es] gibt im Nahbereich Bauten die diese Größe [200m2] überschreiten. So hat beispielsweise gemäß Einreichunterlagen das Haus xstraße x eine verbaute Grundfläche von 237m2 und das Haus P x eine verbaute Fläche von 251m2. Die Überschreitung der bebaubaren Grundfläche beim Haus P x um 13m2 wurde daher als geringfügig und durchaus im Rahmen des vorherrschenden Gebietscharakters befindlich erachtet. Trotz der geringfügigen Überschreitung ist daher kein Widerspruch zu den Intentionen bzw. auch den städtebaulichen Zielen der Gemeinde gegeben, da der grundsätzlichen Erhaltung des Siedlungscharakters entsprochen wird.

 

13. Mit Schreiben vom 14. Juni 2016 beauftragte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Amtssachverständigen HR DI P, Amt der Oö. Landes­regierung, mit der Erstellung eines bautechnischen Gutachtens zu näher gestellten Beweisthemen. Mit Schreiben vom 24. August 2016 ergänzte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Gutachtensauftrag um weitere Beweisthemen. Am 31. August 2016 führte der Amtssachverständige einen Lokalaugenschein in der Dauer von einer halben Stunde am Baugrundstück durch.

 

14. Am 5. September 2016 erstattete der bautechnische Amtssachverständige sein schriftliches Gutachten. Zur Ermittlung der bebauten Fläche führt der Amtssachverständige darin aus:

 

Nach den Plandarstellungen bildet der Bereich „Wirtschaftsraum und Foyer“ eine zubauartige Ergänzung zum Wohnbereich im EG im Gesamtausmaß von 4,40 x 6,81 m. Dieser Raumbereich liegt völlig unter dem Niveau des nordseitig an das Wohnhaus anschließenden Gartens. Die Belichtung dieses Raumbereiches erfolgt über ein an der Ostseite angrenzendes und gegenüber dem Gartenniveau künstlich eingetieftes „Innenatrium“. Die Decke dieses Raumbereiches wird entlang der Nordseite des Wohnhauses auf einer Breite von 1,86 m mit einem Terrassenbelag überdeckt und im Übrigen mit Humus eingeschüttet und mit Rasen begrünt.

 

[…] Die Forderung des Bebauungsplanes, wonach (siehe Punkt 3. Maßnahmen – letzter Absatz „Begrünungen“) „die Dachflächen unterirdischer baulicher Anlagen zu begrünen sind und dabei die oberste Schicht des Dachaufbaues als Vegetationsschicht mit einer Mindeststärke von 50 cm und organischen Pflanzen auf mindestens 80 % der Fläche verteilt auszuführen ist“ steht in rein technischer Hinsicht in keinem Zusammenhang mit der Begriffsbestimmung für die „bebaute Fläche“. Dies ist damit zu begründen, dass durch die Festlegung der Begrünung im Bebauungsplan die Gestaltung der Oberflächen geregelt, während durch die Definition der „Bebauten Fläche“ das Maß der Bebauung bestimmt wird.

 

Im Hinblick auf eine Überschreitung der maximal bebaubaren Fläche um ca 1,20 m2 führt der Amtssachverständige aus:

 

Die verbleibende Überschreitung der bebauten Fläche von rund 1,2 m2 ist im Vergleich zur maximal bebaubaren Fläche von 200 m2 sowie zur gesamten Grundstücksfläche von 1054 m2 aus bautechnischer Sicht derart klein und untergeordnet, dass keinerlei Auswirkungen auf die Bebauungs- und Nutzungsmöglichkeiten des betroffenen Bauplatzes und des Nachbargrundstückes als auch im Hinblick auf die Intentionen bzw. die städtebaulichen Zielsetzungen überhaupt (denk-)möglich sind.

 

15. Gleichzeitig mit der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde den Parteien das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen zur Kenntnisnahme übermittelt.

 

16. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 (ON 35 des verwaltungs­gerichtlichen Aktes) gab der – im Übrigen rechtskundige – Bf bekannt, der „Einwand der Überschreitung der maximal bebaubaren Fläche [werde] nicht weiter aufrecht erhalten“. Gleichzeitig gab der Bf bekannt, an der öffentlichen mündlichen Verhandlung wegen einer Terminkollision nicht teilnehmen zu können, er beantrage allerdings ausdrücklich keine Vertagung der Verhandlung, da seine Anwesenheit aus seiner Sicht nicht notwendig sei. Aus seiner Sicht erübrige sich auch die mündliche Erörterung des schriftlich erstatteten bautechnischen Gutachtens.

 

17. Am 28. Oktober 2016 fand unter Teilnahme der Bauwerberin Mag. T und ihres rechtsfreundlichen Vertreters, einem Vertreter der belangten Behörde sowie dem vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigezogenen Amtssach­verständigen HR DI P des Amtes der Oö. Landesregierung die öffentliche mündliche Verhandlung statt.

 

 

II.            Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde samt den Schriftsätzen des Bf, durch Einholung von ergänzenden Stellung­nahmen der Parteien und Einholung eines Gutachtens eines bautechnischen Amts­sachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2016. Aus den genannten Beweismitteln ergibt sich der – oben wiedergegebene, im Wesentlichen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes entnommene und ergänzte – maßgebliche Sachverhalt wider­spruchsfrei.

 

 

III.           Rechtslage:

 

Die maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994, LGBl 66, in der hier anzuwendenden Fassung der Oö. Bauordnungs-Novelle 2008, LGBl 36, lauten auszugsweise:

 

§ 31

Einwendungen der Nachbarn

 

[...]

 

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

 

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. ...

 

 

 

 

§ 36

Geringfügige Abweichungen vom Bebauungsplan

 

(1) Die Baubehörde kann über begründeten gesonderten Antrag des Bauwerbers im Rahmen der Baubewilligung für das einzelne Bauvorhaben geringfügige Abweichungen von den Bestimmungen des Bebauungsplanes gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 2 Z 2 bis 13 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 bewilligen, wenn

 

1. diese Änderung öffentlichen Interessen, die nach dem Oö. Raumordnungsgesetz 1994 bei der Erlassung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen sind, und den Planungszielen der Gemeinde nicht widerspricht und

 

2. von diesem Landesgesetz geschützte Interessen Dritter nicht verletzt werden.

 

Eine Unterschreitung der gesetzlich festgelegten Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden (§ 5 Oö. Bautechnikgesetz) ist unzulässig.

 

(2) Abweichungen gemäß Abs. 1 Z 1 von Fluchtlinien sind für Neubauten nur in dem Ausmaß zulässig, als von den Fluchtlinien des Bebauungsplanes höchstens um 10% des über den gesetzlichen Mindestabstand hinausgehenden Abstandes, jedoch keinesfalls mehr als 50 cm abgewichen werden darf. Darüber hinaus sind für Zu- und Umbauten Abweichungen insoweit zulässig, als von den Fluchtlinien des Bebauungsplanes zur barrierefreien Gestaltung baulicher Anlagen (§ 27 Oö. Bautechnikgesetz) oder zur Errichtung von Aufzügen und sonstigen Aufstiegshilfen abgewichen werden darf, soweit dies technisch notwendig ist.

 

§ 2 Z 25 lit d Oö. Bautechnikgesetz, LGBl 1994/67 in der zum Zeitpunkt der Erlassung des im Beschwerdefall maßgeblichen Bebauungsplanes geltenden Fassung LGBl 1998/103, lautet:

 

§ 2

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

 

[...]

 

25. Geschoß:

 

[...]

 

d) Vollgeschoß: jedes zur Gänze und in voller lichter Raumhöhe vom aufgehenden Außenmauerwerk oder von Außenwänden umschlossene Geschoß; Umfassungswände im Dachraum gelten nicht als Außenwände;

 

Im Übrigen lauten § 2 Z 31, 40a und 46 Oö. Bautechnikgesetz, LGBl 1994/67 in der Fassung LGBl 2011/68:

 

§ 2

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

[...]

 

31. Nebengebäude: ein Gebäude mit höchstens einem Geschoß über dem Erdboden und einer Traufenhöhe bis zu 3 m über dem Erdgeschoßfußboden, das im Vergleich zur gegebenen oder voraussehbaren Hauptbebauung nur untergeordnete Bedeutung hat und nicht Wohnzwecken dient; ob im Fall der Verbindung mit einem Hauptgebäude ein angebautes Nebengebäude vorliegt oder eine bauliche Einheit mit dem Hauptgebäude, also ein Zubau zu diesem, hängt von der baulichen Gestaltung und vom funktionalen Zusammenhang der als selbständige Gebäude oder als bloße Gebäudeteile zu qualifizierenden Baukörper ab;

 

[...]

 

40a. Traufe:

 

[...]

 

b) bei Flachdächern: die Schnittkante der Dachoberfläche mit der Außenwandfläche bzw. die Oberkante der begrenzenden Brüstungsmauer (Attika);

 

[...]

 

46. Zubau: die Vergrößerung eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung.

 


 

§ 32 Oö. ROG 1994, LGBl 1993/114 in der Fassung der Oö. Raumordnungs­gesetz-Novelle 2011, LGBl 73, lautet auszugsweise:

 

§ 32

Inhalt des Bebauungsplanes

 

(1) Der Bebauungsplan hat auszuweisen und festzulegen:

 

[...]

 

4. die Gebäudehöhe (Abs. 4);

 

[...]

 

(2) Der Bebauungsplan kann nach Maßgabe des § 31 darüber hinaus insbesondere festlegen oder ausweisen:

 

[...]

 

2. die Bauweise (Abs. 5) und das Maß der baulichen Nutzung (Abs. 6);

 

[...]

 

(4) Die Höhe der Gebäude ist nach der Anzahl der Geschosse über dem Erdboden, der Hauptgesimshöhe oder der Gesamthöhe über dem tiefsten Punkt des Straßenniveaus oder anderen Vergleichsebenen festzulegen; sie kann im Bereich des Bauplatzes auch unterschiedlich sowie mit Mindest- und Höchstgrenzen festgelegt werden.

 

[...]

 

(6) Das Maß der baulichen Nutzung der Grundstücke ist durch die Gebäudehöhe, die Geschoßflächenzahl oder die Baumassenzahl auszudrücken. Darüber hinaus kann das Maß der baulichen Nutzung insbesondere durch Festlegung der Anzahl der Geschosse näher bestimmt oder durch Angabe der bebaubaren Fläche des Bauplatzes oder der Höchstzahl der in den Gebäuden zulässigen Wohneinheiten beschränkt werden. [...]

 


 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG) hat gem Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter im Rahmen des § 27 VwGVG über die zulässige und rechtzeitige – nunmehr als Beschwerde zu behandelnde – Vorstellung erwogen:

 

1. Der Bf ist als Eigentümer des westlich unmittelbar an die Bauliegenschaft angrenzenden Grundstückes Nachbar im Sinn des § 31 Abs 1 Oö. Bauordnung 1994.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitsprachrecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar kann daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl statt vieler VwGH 11.12.2012, 2009/05/0269, mwN).

 

2. In seiner – nunmehr als Beschwerde zu behandelnden – Vorstellung hält der Bf seine Einwendungen betreffend Überschreitung der höchst zulässigen Geschoßanzahl/Gebäudehöhe, Überschreitung der maximal bebaubaren Fläche, Überschreitung der Baufluchtlinie mit dem Kellergeschoß/Garage, Nichteinhaltung der Seitenabstände sowie Rechtswidrigkeit der Qualifikation des Badehauses als Nebengebäude, zunächst aufrecht.

 

3. Mit seiner Einwendung bezüglich Geschoßanzahl/Gebäudehöhe bezieht sich der Bf hauptsächlich auf die südliche, der Straße zugewandten, Front des Bauvorhabens und behauptet, das Gebäude würde an dieser Seite mit vier Vollgeschoßen in Erscheinung treten. Nach der stRsp des Verwaltungs­gerichtshofes kann der Nachbar allerdings nur die Verletzung seiner Rechte geltend machen, was hinsichtlich der Gebäudehöhe bedeutet, dass er ausschließlich die Einhaltung der Vorschriften über die Gebäudehöhe an der ihm zugewandten Front erfolgreich relevieren kann (vgl die – das gegenständliche Bauvorhaben betreffende – Entscheidung des VwGH vom 27.1.2016, 2012/05/0210). Mit seinem sich ausschließlich auf die südseitige, der Liegenschaft des Bf nicht zugewandte Front beziehenden Vorbringen, kann er somit eine Verletzung in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe nicht darlegen. Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen zu der den Bauwerbern erteilten Bewilligung für die Abweichung vom Bebauungsplan betreffend das unterste Kellergeschoß. An der dem Bf zugewandten Westfront des Bauvorhabens treten jedenfalls nicht mehr als zwei Vollgeschoße in Erscheinung, sodass dieser in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe nicht verletzt wird.

 

4. Soweit der Bf eine Überschreitung der vorderen Baufluchtlinie geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Einhaltung der vorderen Baufluchtlinie nur der gegenüberliegende Nachbar geltend machen kann und der Bf als seitlicher Nachbar kein Recht auf Freihaltung des Vorgartens hat (vgl die – das gegenständliche Bauvorhaben betreffende – Entscheidung des VwGH vom 27.1.2016, 2012/05/0210 mwN). Wie bereits oben ausgeführt, kann der Nachbar nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen. Mit seinem Vorbringen zur Überschreitung der vorderen Baufluchtlinie zeigt der Bf daher eine Verletzung von ihm eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechten nicht auf.

 

5. Zum Vorbringen des Bf, die belangte Behörde irre, wenn sie das Badehaus als Nebengebäude qualifiziere, ist Folgendes auszuführen:

 

„Nach der in § 2 Z 31 BauTG enthaltenen Definition eines Nebengebäudes (vgl. dazu den in Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht6 (2007) I 469 f., abgedruckten Ausschussbericht, wonach der Landesgesetzgeber der Novelle LGBl. Nr. 103/1998 bei der Neufassung der Nebengebäudedefinition die dazu ergangene hg. Judikatur übernehmen wollte) ist im Fall der Verbindung mit einem Hauptgebäude zu prüfen, ob ein angebautes Nebengebäude vorliegt oder eine bauliche Einheit mit dem Hauptgebäude, somit ein Zubau zu diesem, besteht, wobei die Beantwortung dieser Frage von der baulichen Gestaltung und vom funktionalen Zusammenhang der als selbständige Gebäude oder als bloße Gebäudeteile zu qualifizierenden Baukörper abhängt.

 

Der Landesgesetzgeber selbst ging somit davon aus, dass allein die Verbindung eines Gebäudes mit dem Hauptgebäude - bezogen auf den Beschwerdefall somit allein das Bestehen eines Verbindungsganges - dessen Nebengebäudeeigenschaft noch nicht ausschließt. Daraus ergibt sich weiters, dass allein das Bestehen eines solchen Verbindungsganges - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - für die Annahme eines funktionalen Zusammenhanges nicht ausreicht. Würde nämlich bereits die Verbindung mit einem Hauptgebäude den funktionalen Zusammenhang herstellen, müsste ein solcher entgegen der gesetzlichen Anordnung nicht mehr geprüft werden.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem vom Beschwerdeführer selbst zitierten Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2006/06/0053, unter Hinweis auf die auch zur Oö. Bauordnung ergangene Judikatur ausgesprochen hat, liegt ein Zubau nur dann vor, wenn eine bestehende bauliche Anlage selbst der Höhe, Länge oder Breite nach vergrößert wird. Dazu bedürfe es entweder einer Verbindungstür zu einem Anbau oder aber einer sonstigen baulichen Integration, wie etwa der Errichtung eines gemeinsamen Daches, das Bestand und Zubau verbindet, sodass zumindest optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerkes entstehe. Von einer solchen Vergrößerung des auf dem Baugrundstück bestehenden Gebäudes der Höhe, Länge oder Breite nach könne im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden, wenn nach und zusätzlich zu einem 21 m langen Verbindungsgang ein neues Gebäude errichtet werden soll.

 

Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob ein Zubau vorlag oder nicht, war somit nicht die Länge des dort gegenständlichen Verbindungsganges, sondern der Umstand, dass im Anschluss an einen Verbindungsgang ein neues Gebäude errichtet werden sollte, weshalb von einer baulichen Integration in das Hauptgebäude nicht auszugehen war. Dies trifft auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu, in welchem ebenfalls im Anschluss an den Verbindungsgang ein neues Gebäude errichtet werden soll, weshalb eine bauliche Einheit mit dem Hauptgebäude nicht vorliegt. Beim Badehaus handelt es sich demnach nicht um einen Zubau.

 

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weist das Badehaus laut den Schnittdarstellungen in den bewilligten Einreichplänen keine Brüstungsmauer auf, weshalb das darauf gestützte Beschwerdevorbringen zum Überschreiten der zulässigen Traufenhöhe schon deshalb - unabhängig von der Frage, ob das Badehaus überhaupt ein Geschoß über dem Erdboden aufweist - ins Leere geht.

 

Die belangte Behörde ging weiters zutreffend davon aus, dass dem Badehaus seiner Größe und seinem Nutzungszweck nach im Vergleich zum Hauptgebäude nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Das Badehaus dient dazu, den Bewohnern des Wohnhauses das Schwimmen im Schwimmbad und den Besuch der Sauna zu ermöglichen, und ist dem Wohnzweck des Hauptgebäudes untergeordnet. Ob das Badehaus auch ohne Hauptgebäude noch in irgendeiner Form nutzbar wäre, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hingegen nicht entscheidend. Auch bei Garagen oder Gerätehütten, die die sonstigen Anforderungen an ein Nebengebäude erfüllen, wäre eine Nutzung (auch) ohne Hauptgebäude denkbar. […]“

 

Der belangten Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Badehaus als Nebengebäude qualifiziert und demgemäß die dadurch bebaute Fläche nicht zu der mit dem Hauptgebäude maximal bebaubaren Fläche hinzugerechnet hat“ (VwGH 27.1.2016, 2012/05/0210).

 

6. Mit seiner Einwendung betreffend die Überschreitung der höchst zulässigen bebaubaren Fläche konnte der Bf eine Rechtswidrigkeit des – vom Verwaltungsgerichtshof mit ex tunc-Wirkung beseitigten – Vorstellungs­bescheides der Oö. Landesregierung aufzeigen. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 (ON 35 des verwaltungs­gerichtlichen Aktes) gab der – im Übrigen rechtskundige – Bf bekannt, der „Einwand der Überschreitung der maximal bebaubaren Fläche [werde] nicht weiter aufrecht erhalten“. Da das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die hier gegenständliche Nachbarbeschwerde nur insoweit zu prüfen hat, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0062, mwH; dieser Entscheidung folgend VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066), war – auf Basis der Eingabe des Bf – auf diese Einwendung nicht mehr weiter einzugehen.

 

7. Selbst wenn man die – vom Bf im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fallen gelassene und damit nicht mehr von der Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich umfasste – Einwendung berücksichtigen würde, würde dies dem Bf nicht zum Erfolg verhelfen. Dies aufgrund folgender Überlegungen:

 

7.1. Entgegen der Annahme der im vorangegangenen Verwaltungsverfahren beteiligten Behörden beträgt die bebaute Fläche des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens 201,165 m2. Diesbezüglich führt der vom Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich beigezogene Amtssach­verständige in seinem Gutachten aus wie folgt:

 

Nach den Plandarstellungen bildet der Bereich „Wirtschaftsraum und Foyer“ eine zubauartige Ergänzung zum Wohnbereich im EG im Gesamtausmaß von 4,40 x 6,81 m. Dieser Raumbereich liegt völlig unter dem Niveau des nordseitig an das Wohnhaus anschließenden Gartens. Die Belichtung dieses Raumbereiches erfolgt über ein an der Ostseite angrenzendes und gegenüber dem Gartenniveau künstlich eingetieftes „Innenatrium“. Die Decke dieses Raumbereiches wird entlang der Nordseite des Wohnhauses auf einer Breite von 1,86 m mit einem Terrassenbelag überdeckt und im Übrigen mit Humus eingeschüttet und mit Rasen begrünt.

 

[…] Die Forderung des Bebauungsplanes, wonach (siehe Punkt 3. Maßnahmen – letzter Absatz „Begrünungen“) „die Dachflächen unterirdischer baulicher Anlagen zu begrünen sind und dabei die oberste Schicht des Dachaufbaues als Vegetationsschicht mit einer Mindeststärke von 50 cm und organischen Pflanzen auf mindestens 80 % der Fläche verteilt auszuführen ist“ steht in rein technischer Hinsicht in keinem Zusammenhang mit der Begriffsbestimmung für die „bebaute Fläche“. Dies ist damit zu begründen, dass durch die Festlegung der Begrünung im Bebauungsplan die Gestaltung der Oberflächen geregelt, während durch die Definition der „Bebauten Fläche“ das Maß der Bebauung bestimmt wird.

 

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vermag die (unterschiedliche technische) Gestaltung des Daches unterirdischer (= „unter Gelände liegend“, Frommhold/Gareiß, Bauwörterbuch² [1978] 268) baulicher Anlagen nichts an ihrer Eigenschaft als unterirdische bauliche Anlage zu ändern. Vielmehr ist bei der Ermittlung der bebauten Fläche nach der Legaldefinition des § 2 Z 9 Oö. BautTG jener Grundstücksteil einzubeziehen, der von einer „über das Gelände hinausragenden baulichen Anlage bedeckt wird“. Vor diesem Hintergrund war der – gänzlich unter dem künftigen Gartenniveau gelegene – Bereich „Wirtschaftsraum und Foyer“ nicht in die Berechnung der bebauten Fläche einzubeziehen und beträgt die bebaute Fläche demnach richtigerweise 201,165 m2.

 

7.2. Im Lichte der Voraussetzungen des § 36 Abs 1 Oö. BauO 1994 führt der Amtssachverständige zu den an ihn gestellten Beweisthemen im Hinblick auf eine Überschreitung der maximal bebaubaren Fläche um ca 1,20 m2 aus:

 

Die verbleibende Überschreitung der bebauten Fläche von rund 1,2 m2 ist im Vergleich zur maximal bebaubaren Fläche von 200 m2 sowie zur gesamten Grundstücksfläche von 1054 m2 aus bautechnischer Sicht derart klein und untergeordnet, dass keinerlei Auswirkungen auf die Bebauungs- und Nutzungsmöglichkeiten des betroffenen Bauplatzes und des Nachbargrundstückes als auch im Hinblick auf die Intentionen bzw. die städtebaulichen Zielsetzungen überhaupt (denk-)möglich sind.

 

In rechtlicher Hinsicht ist im Lichte dieser sachverständigen Feststellungen von einer Zulässigkeit der geringfügigen Abweichung vom Bebauungsplan durch Überschreiten der maximal bebaubaren Fläche von 200 m2 um rund 1,2 m2 auszugehen, da mangels denkmöglicher Verletzung von Interessen Dritter sowie mangels Auswirkungen auf die Intentionen bzw die städtebaulichen Zielsetzungen der Gemeinde die Voraussetzungen des § 36 Abs 1 Z 1 UND Z 2 Oö. Bauordnung 1994 erfüllt sind. Die – im Rahmen der Baubewilligung auf Grundlage eines gesonderten Antrages bereits erteilte – Bewilligung der geringfügigen Abweichung vom Bebauungsplan wurde daher von den Verwaltungsbehörden – im Lichte des nunmehrigen Ergebnisses der Beweisaufnahme – zu Recht erteilt.

 

7.3. Selbst bei Zugrundelegung einer Überschreitung der maximal bebaubaren Fläche um ca 13 m2 würde sich an dem soeben gezogenen Schluss nichts ändern: Der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigezogene Amtssachverständige kommt diesbezüglich zu dem Ergebnis, dass die verbleibenden Freiflächen nur minimal eingeschränkt werden, was keinerlei Auswirkungen auf die Bebauungsmöglichkeiten und Freiflächennutzung des betroffenen Bauplatzes hat. Im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Bf durch die Überschreitung der maximal bebaubaren Fläche verweist der Amtssach­verständige darauf, dass die Überschreitung im Wesentlichen durch den „nicht eingeschütteten Bereich vom Wirtschaftsraum und Foyer im EG“ im Ausmaß von 12,66 m2 begründet ist. Dieser Raumbereich liege allerdings – so der Amtssachverständige in seinem Gutachten weiter – völlig unter dem Gartenniveau und könne dieser faktisch keinerlei Auswirkungen auf die – insbesondere westlich gelegene – Nachbarliegenschaft bewirken. Zudem bestätigt der Amtssachverständige in seinem Gutachten die Stellungnahme der belangten Behörde respektive des planungstechnischen Amtssachverständigen der Landeshauptstadt Linz, wonach die Überschreitung der maximal bebaubaren Fläche um ca 13 m2 keine negativen Auswirkungen auf den Siedlungscharakter zeitige und auch den Intentionen bzw städtebaulichen Zielsetzungen (Planungsziele der Gemeinde) des gegenständlichen Bebauungsplanes nicht widerspreche.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.            Kommissionsgebühren:

 

Nach § 17 VwGVG sind die §§ 75 ff AVG sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet unter anderem, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissionsgebühren vorgeschrieben werden können. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Kommissionsgebühren richtet sich im Allgemeinen an die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (vgl § 77 Abs 1 letzter Satz iVm § 76 Abs 1 erster Satz AVG). Den Bauwerbern (= Antragsteller im verwaltungsbehördlichen Verfahren) sind demnach gemäß § 3 Abs 1 Oö. LKommGebV 2013 Kommissionsgebühren vorzuschreiben. Sie betragen für Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro. Der Lokalaugenschein des vom  Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich beigezogenen Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung am 31. August 2016 dauerte eine halbe Stunde, weshalb eine Kommissionsgebühr in Höhe von 20,40 Euro zu entrichten ist.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidenden Rechtsfragen konnten anhand der – das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben betreffenden – Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.1.2016, 2012/05/0210, beantwortet werden. Im Hinblick auf den maßgeblichen Aufhebungsgrund des Verwaltungsgerichtshofes in der genannten Entscheidung wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein ergänzendes Ermittlungsverfahren samt Einholung eines Gutachtens eines bautechnischen Amtssachverständigen durchgeführt. Die abschließende Beantwortung der (zunächst) aufgeworfenen Rechtsfrage konnte allerdings dahingestellt bleiben, da der Bf seine diesbezügliche Einwendung im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zurückzog. Einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich in Bezug auf die Überschreitung der bebaubaren Fläche war daher der Boden entzogen, was im Übrigen der – mittlerweile ständigen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur eingeschränkten Parteistellung des Nachbarn im Bauverfahren entspricht. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung daher von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungs­gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Wolfgang Peterseil