LVwG-800215/5/Kof/KaL
Linz, 21.11.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn T. H., geb. x, x, F, D, vertreten durch X. & Partner Rechtsanwälte GmbH, x, S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 18. August 2016, GZ: VerkGe96-3-2016, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, nach der am 14. November 2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,
zu Recht erkannt:
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II.
Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG hat der Beschwerdeführer
einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe
von 290,60 Euro zu leisten.
III.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis - auszugsweise - wie folgt erlassen:
Anmerkung: Der Name des Bf wird durch die Wendung „Bf“
- in der jeweils grammatikalisch richtigen Form - ersetzt.
der X Transport GmbH & Co KG in D-PLZ Adresse nicht dafür gesorgt, dass im Zuge einer durch die Gesellschaft am 07.01.2016, 07:56 Uhr, mit dem Kraftfahrzeug mit
dem Kennzeichen X-..... (Kennzeichen des Anhängers X-.....) durchgeführten
grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Beförderung von X von X (D) nach X (Österreich) auf der A x – x-autobahn bei Strkm x im Gemeindegebiet von X, Bezirk X, Oberösterreich, eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz mitgeführt wurde,
§ 7 Abs.1 GütbefG angeführten Berechtigungen - wozu die Gemeinschaftslizenz zählt - bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.
Art.4 Abs.6 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates und § 23 Abs.1 Z8 GütbefG
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Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist
eine begründete Beschwerde erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:
Am 14. November 2016 wurde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bf teilgenommen und auf seine bisherigen Eingaben, insbesondere auf die Beschwerde vom 15. September 2016, verwiesen hat.
Im gesamten Verfahren war unstrittig, dass das vom Bf vertretene
Güterbeförderungsunternehmen über eine Gemeinschaftslizenz verfügt, dass
ein Nachweis darüber bei der verfahrensgegenständlichen Güterbeförderung aber nicht mitgeführt wurde;
siehe dazu VwGH vom 17.12.2009, 2007/03/0156, Punkt 3.4., 1.Absatz.
Zu dem Vorbringen des Bf betreffend die „mangelnde“ Konkretisierung der Tat bzw. zu § 44a VStG ist auszuführen:
Der Spruch des behördlichen Bescheides nennt sowohl Ort und Zeitpunkt der Kontrolle, die Fahrzeugkennzeichen sowie das vom Bf vertretene Unternehmen einschließlich dessen Sitz und lässt damit keinen Zweifel offen, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird.
Den Anforderungen des § 44a VStG ist dadurch jedenfalls entsprochen.
VwGH vom 23.04.2008, 2005/03/0243; vom 12.09.2007, 2003/03/0191;
Betreffend das Nichtmitführen der Gemeinschaftslizenz wird im Übrigen auf
die Erkenntnisse des VwGH vom 13.10.2015, Ra 2015/03/0075;
vom 30.06.2011, 2011/03/0078 und vom 27.01.2011, 2010/03/0179 und
vom 27.01.2011, 2010/03/0021, verwiesen.
Bei der dem Bf angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich
um ein Ungehorsamsdelikt;
der Bf hätte gemäß § 5 Abs.1 VStG glaubhaft machen müssen,
dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Dem Bf wäre es zur Umsetzung seiner aus § 9 Abs.1 GütbefG erwachsenen Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die bei der Güterbeförderung über die Grenze notwendigen Nachweise - hier: Gemeinschaftslizenz - mitgeführt werden, jedenfalls oblegen, ein wirksames, begleitendes Kontrollsystem einzurichten.
Ein solches Kontrollsystem liegt nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung aller im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Bf von seiner Verantwortung für die diesbezügliche Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte er somit konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen vom ihm getroffen wurden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weisung von wem Kontrollen vorgenommen werden.
In der Beschwerde hat der Bf diesbezüglich lediglich vorgebracht,
dass er selbstverständlich davon ausging bzw. ausgehen konnte, dass
der Lenker sämtlichen rechtlichen Verpflichtungen nachkommen würde und
fällt ihm diesbezüglich jedenfalls kein Verschulden zur Last -
mit diesem Vorbringen hat der Bf jedoch kein wirksames Kontrollsystem dargelegt;
siehe dazu ausführlich VwGH vom 17.12.2009, 2007/03/0156.
Betreffend den Schuldspruch war daher die Beschwerde
als unbegründet abzuweisen.
Die belangte Behörde hat die nach § 23 Abs.1 Z8 iVm § 23 Abs.4 GütbefG vorgesehene Mindeststrafe (1.453,00 Euro) verhängt.
Die Verhängung der Mindeststrafe bedarf keiner näheren Begründung;
VwGH vom 23.03.2012, 2011/02/0244; vom 17.12.2009, 2007/03/0156.
Die Beschwerde war somit auch betreffend die Strafbemessung
als unbegründet abzuweisen.
II.
Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oö. 20 % der verhängten Geldstrafe
(= 290,60 Euro).
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,00 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung
einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Kofler