LVwG-650735/2/SCH/LR
Linz, 28.10.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn M H, E M, H, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. F W, B, W, vom 10. Oktober 2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. September 2016, GZ: VerkR21-494-2016/LL Me, wegen Entziehung der Lenkberechtigung,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.
1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung (immer noch „in erster Instanz“) mit Bescheid vom
28. September 2016, GZ: VerkR21-494-2016/LL Me in Bezug auf die Lenkberechtigung des Herrn M H Folgendes verfügt:
„Spruch:
1. Herrn M H wird die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 04.11.2009, unter Zahl: 09374868, für die Klasse A und B erteilte Lenkberechtigung entzogen.
Rechtsgrundlage:
§ 24 Abs. 1 Ziff.1 Führerscheingesetz 1997 – FSG, BGBl.Nr. 120/1997 i.d.g.F
2. Gleichzeitig wird ausgesprochen, dass Herrn M H für die Dauer von
- 2 Wochen –
- gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides – die Lenkberechtigung entzogen wird und vor Ablauf der Entziehungsdauer keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
Rechtsgrundlage:
§ 26 Abs. 3, § 3 Abs. 2 Führerscheingesetz 1997 – FSG, BGBl.Nr. 120/1997 i.d.g.F.
3. Herr M H hat den Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern.
Rechtsgrundlage:
§ 29 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997 – FSG, BGBl.Nr. 120/1997 i.d.g.F“
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese ist von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt worden.
Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal schon der vorgelegte Verfahrensakt erkennen lässt, das die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die in dieser Bestimmung zitierten Vorschriften dem Entfall der Verhandlung nicht entgegen stehen.
3. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 17.12.2015, GZ: 30206-369/93381-2015, wegen Überschreitung der auf der A10 bei Straßenkilometer 019,000 erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 53 km/h rechtskräftig mit einer Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe belegt worden ist.
Dieser Umstand ist von der Bezirkshauptmannschaft Hallein der Führerscheinbehörde, nämlich der nunmehr belangten Behörde, mitgeteilt worden, woraufhin ihn diese mit Schreiben vom 1. September 2016 zu einer Stellungnahme hiezu einlud.
Mit rechtsfreundlich verfasstem Schriftsatz vom 15. September 2016 ist auch eine Stellungnahme erfolgt, allerdings geht diese ausschließlich auf die Frage der Geschwindigkeitsübertretung ein, und zwar unbeschadet dessen, dass die zu Grunde liegende Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Diesbezüglich findet sich nur der Hinweis, dass der Beschwerdeführer versehentlich von einer vierwöchigen Einspruchsfrist ausgegangen sei (in der Strafverfügung wird ausdrücklich auf die zweiwöchige Frist hingewiesen, die beiden Worte „zwei Wochen“ sind zudem fett gedruckt).
Ähnlich wird auch in der Beschwerde gegen das nunmehr verfahrensgegenständliche Straferkenntnis argumentiert, wo sich der Beschwerdeführer zusätzlich weitwendig mit den gesetzlichen Vorgaben für ein Verwaltungsstrafverfahren auseinandersetzt.
In Bezug auf die rechtskräftige Strafverfügung vermeint der Beschwerdeführer, dass die Führerscheinbehörde zwar an den Umstand gebunden sei, dass der „Betreffende“ die im Strafbescheid genannte Tat begangen habe, nicht jedoch hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (vom Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz „Beschwerdebehörde“ benannt) hat Folgendes erwogen:
In formalrechtlicher Hinsicht ist vorauszuschicken, dass die vom Beschwerdeführer in den Beschwerdeanträgen zitierte Bestimmung des § 66
Abs. 1 bis Abs. 4 AVG gemäß § 17 VwGVG von den Verwaltungsgerichten nicht anzuwenden ist, zumal der gesamte vierte Teil des AVG in diesen Rechtsmittelverfahren keine Anwendung findet.
Zur Sache selbst:
Im Spruch der oben zitierten Strafverfügung heißt es, der Beschwerdeführer habe „als Lenker die für das Sanierungsgebiet nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 53 km/h überschritten“.
Damit steht nicht nur der Umstand der Geschwindigkeitsübertretung an sich rechtskräftig fest, sondern auch das Ausmaß derselben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Kraftfahrbehörden an rechtskräftige Strafverfügungen genauso gebunden sind wie an rechtskräftige Bestrafungen durch Straferkenntnisse, weil beiden Erledigungsformen dieselbe Bedeutung zukommt (VwGH 21.02.1990, 90/03/0013 ua.) Eine Neuaufrollung der Frage, ob der Lenker die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen hat, kommt im Entziehungsverfahren nach dem FSG somit nicht mehr in Betracht (VwGH 11.07.2000, 2000/11/0092).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer sowohl rechtskräftig in Bezug auf die Tatsache der Geschwindigkeitsüberschreitung, als auch im Hinblick auf deren Ausmaß bestraft wurde. Damit bleibt kein Raum, den von der Verwaltungsstrafbehörde rechtskräftig festgestellten Sachverhalt ganz oder in Teilen in Frage zu stellen.
5. Im Zusammenhang mit der Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers ergibt sich aufgrund der gegebenen Rechtslage Folgendes:
Gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung zwei Wochen zu betragen.
Im Deliktskatalog des § 7 Abs. 3 ist unter Ziffer 4 die Überschreitung der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit enthalten, wobei für den vorliegenden Fall gilt, dass der Beschwerdeführer außerhalb des Ortsgebietes, nämlich auf einer Autobahn, die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten hatte und zudem die Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel (Providaanlage mit Videoaufzeichnung) festgestellt wurde.
Die Führerscheinbehörde ist also gehalten gewesen, unter Anwendung dieser Bestimmungen mit einer Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers im Ausmaß von zwei Wochen vorzugehen.
Die Frage der Wertung der vom Beschwerdeführer gesetzten bestimmten Tatsache stellte sich im vorliegenden Fall nicht, da es sich um einen sogenannten Sonderfall der Entziehung im Sinne des § 26 FSG gehandelt hatte (VwGH 17.12.1998, 98/11/0227).
Aufgrund der gegebenen Sachverhalts- und Rechtslage konnte sohin der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.
6. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeschriftsatz auch den Antrag gestellt, der Führerschein möge wieder ausgefolgt werden. Es kann für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dahingestellt bleiben, ob die Ausfolgung überhaupt möglich ist, zumal der Beschwerdeführer durch Abnahme oder Ablieferung des Dokumentes schon nicht mehr in dessen Besitz ist. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens konnte nämlich ohnehin nur der in Beschwerde gezogene Bescheid sein, der aber eine Führerscheinabnahme nicht zum Inhalt hatte.
Zu II.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. S c h ö n