LVwG-601397/10/KLI/MR
Linz, 05.12.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Lidauer über die Beschwerde des Herrn G L, geb. x, K, T, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. K E, M, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. April 2016, Zl VerkR96-23822-2015/KUF STE P-Akt, betreffend eine Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG iVm § 103 Abs 2 KFG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 73,00 Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (belangte Behörde) legte dem Beschwerdeführer (Bf) mit Straferkenntnis vom 25. April 2016, GZ: VerkR96-23822-2015/KUF SET P-Akt eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG zur Last und verhängte deshalb gemäß § 134 Abs 4 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 365,00 Euro, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 73 Stunden. Weiters wurde dem Bf von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 36,50 Euro auferlegt.
Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:
„Die Firma L GmbH wurde mit Schreiben vom 10.06.2015 der BH Linz-Land als Zulassungsbesitzerin aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeig mit dem Kennzeichen
x am 18.05.2015 um 09.00 Uhr in Traun, auf der B 1 bei km 194.018, 2. Fahrstreifen in Richtung Wels gelenkt hat. Sie haben als zur Vertretung der angeführten Firma gemäß § 9 VStG nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt wurde. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Sie wären als Verantwortlicher der genannten Firma verpflichtet gewesen, diese Auskunft zu erteilen.“
2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schreiben vom 9. Mai 2016 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf die Anfrage der belangten Behörde dahin beantwortet habe, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Motorrad nicht gefahren worden sei, da es noch immer in Haid in der Firma stehen würde. Nach Übermittlung der Stellungnahme des anzeigenden Beamten habe der Bf gegenüber der Behörde ausgeführt, dass sich das verfahrensgegenständliche Motorrad zum Zeitpunkt der Tatbegehungen im Schauraum seiner Firma befunden habe. Dies sei nach Erlassung einer Strafverfügung vom 17. November 2015 mit E-Mail vom 25. November 2015 bekräftigt worden. Der Bf sei seiner Auskunftspflicht jedenfalls rechtzeitig nachgekommen, sodass ein Verstoß nicht vorliege. Zudem habe die Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, indem sie die vom Bf namhaft gemachten Zeugen nicht einvernommen habe. Es werde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen. In eventu solle der Bescheid aufgehoben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen werden.
3. Mit Schreiben vom 25. Mai 2016, eingelangt am 31. Mai 2016, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde nicht Gebrauch gemacht. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.
II. 1. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und in die Beschwerde sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. September 2016.
2. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Firma L GmbH war am 18. Mai 2015 Zulassungsbesitzerin des Motorrades mit dem Kennzeichen x.
Dieses Fahrzeug wurde am 18. Mai 2015 um 9.00 Uhr in Traun, auf der B 1 bei km 194,018, 2. Fahrstreifen, in Richtung Wels gelenkt. Der Lenker hat die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 36 km/h überschritten und bei Km 193.800 ein Schallzeichen abgegeben, obwohl dies die Verkehrssicherheit nicht erforderte. Weiters hat der Lenker dieses Fahrzeugs kurze Zeit später in der Gegenrichtung bei km 193.600 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 42 km/h überschritten, wobei dieser Zeitpunkt von der Anfrage der Behörde sowie vom angefochtenen Straferkenntnis nicht erfasst ist.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2015, zugestellt am 12. Juni 2015, hat die belangte Behörde die Zulassungsbesitzerin aufgefordert, ihr binnen zwei Wochen ab Zustellung bekannt zu geben, wer das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum oben angegebenen Zeitpunkt am angegebenen Ort gelenkt hat.
Der Bf ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma L GmbH und war dies auch zum Zeitpunkt der Anfrage der Erteilung der Lenkerauskunft durch die belangte Behörde (Firmenbuchauszug vom 21. Juli 2015).
Mit E-Mail vom 22. Juni 2015 hat der Bf für die Zulassungsbesitzerin folgende Auskunft erteilt (Aussage des Bf in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und Aktenstück OZ 4):
„Zu dieser Anschuldigung ist folgendes zu sagen! Mit diesem Motorrad mit dem KZ x ist mit ziemlicher Sicherheit nicht gefahren worden, da es noch immer in H in der Firma Steht. Es gibt noch ein 2 BMW Motorrad, das auf die Fa L angemeldet ist mit einem ähnlichen KZ! Bitte schicken Sie uns ein Foto von diesem Vorfall damit wir es Prüfen können! Ich gehe davon aus dass es sich hier um einen Irrtum handelt da um diese Zeit keiner bei uns mit dem Motorrad fährt!“
Weitere Mitteilungen erfolgten innerhalb der festgelegten Frist nicht.
Die persönlichen Verhältnisse des Bf gestalten sich wie folgt:
Der Bf bezieht ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von etwa 1.400 Euro. Er hat keine Sorgepflichten, jedoch Schulden in Höhe von ein paar 100.000 Euro, weil er für seine GmbH haftet. Eine monatliche Rückzahlung gibt es nicht, weil es sich nur um eine Haftung für die GmbH handelt.
3. Beweiswürdigung:
Strittig ist im vorliegenden Fall vordringlich die Frage, ob das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt am angegebenen Ort gelenkt wurde:
In der mündlichen Verhandlung verantwortete sich der Bf dahin gehend, dass er sicher nicht mit dem Motorrad gefahren sei. Er habe damals – April, Mai und Juni 2015 – mit seiner Familie ein Haus umgebaut, weshalb er immer mit dem Lastwagen gefahren sei. Er habe überdies einen Hund, den er mit dem Motorrad nicht mitnehmen hätte können. Das Motorrad sei damals im Schauraum in H gestanden. Er habe mit diesem Motorrad niemanden fahren lassen. Es sei damals auch niemand anderer gefahren oder habe eine Probefahrt gemacht. Zwischenzeitlich habe er das Motorrad an die Firma S verkauft, weil er nach dem Kauf im Februar festgestellt habe, dass es ein unnötiges Motorrad sei. Nur er habe die Schlüssel für das Motorrad eingesteckt gehabt. Das Motorrad sei aufgrund der teuren Prämie nicht kaskoversichert gewesen. Das Motorrad sei immer im Schauraum gestanden, weil er nicht wollte, dass sich Leute darauf setzen. Im Schauraum habe er es im Auge behalten können. In der Firma gebe es weiters eine Vespa und ein BMW Retro-Motorrad.
Der Bf führte in der mündlichen Verhandlung weiters aus, dass er glaube, dass alle Motorradkennzeichen im Bezirk Linz-Land immer wie folgt ähnlich seien: In der oberen Zeile stehe Linz-Land und eine Zahl, in der unteren eine Kombination aus drei Buchstaben. Seine Frau und sein Sohn hätten ähnliche Kennzeichen: Seine Frau habe glaublich „x“, das Kennzeichen seines Sohnes wisse er nicht genau. Auch das Kennzeichen des Retro-Motorrads sei ähnlich.
Die Frau des Bf, P L, sagte als Zeugin in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie nicht wisse, ob die von der belangten Behörde begehrte Auskunft erteilt worden sei, dies obwohl aus dem E-Mail des Bf vom 22. Juni 2015, mit dem er der belangten Behörde mitgeteilt hat, dass zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht mit dem Motorrad gefahren worden sei, hervorgeht, dass er es auch in Kopie an seine Frau gesendet hat. Sie gibt jedoch an, dass ihr Mann im Zeitraum, in den der 18. Mai 2015 fällt, keine Zeit gehabt habe, Motorrad zu fahren, weil sie mit der besagten Baustelle viel zu tun gehabt hätten. Ob alle Kennzeichen der Motorräder ähnlich seien, könne sie nicht sagen, es sei jedoch eine Kombination aus drei Buchstaben. Meistens sei das Motorrad ihres Mannes im Schauraum gestanden, wenn er nicht damit gefahren ist. Ob es im fraglichen Zeitraum umgestellt worden sei, wisse sie nicht.
Der Sohn des Bf, P L, gab in der mündlichen Verhandlung als Zeuge an, dass er denke, dass sie nicht mit dem Motorrad gefahren sind. Sie haben in dieser Zeit ein Haus umgebaut und Material zur Baustelle gebracht, sein Vater sei daher mit dem Pritschenwagen oder einem Lkw gefahren, um Material zu transportieren, wovon er auch für den vorgeworfenen Zeitpunkt 18. Mai 2015, 9.00 Uhr, ausgehe. Er selbst sei nicht mit dem Motorrad gefahren, er könne jedoch nicht sagen, ob sonst jemand damit gefahren sei, weil sie sehr nett seien und auch andere Leute damit fahren lassen würden. Er denke, dass das Motorrad später auch an einen Freund verkauft worden sei.
Über Vorhalt der Aussage des Bf, wonach er niemanden mit dem Motorrad fahren lasse und er es sogar im Schauraum habe, damit keine Kunden aufsteigen, führt der Sohn des Bf weiters aus, dass Kunden ja auch fremde Leute seien. Familienangehörige oder Freunde seien da anders, ob etwa ein Onkel oder seine Stiefmutter gefahren sei, sei etwas anderes, als wenn Kunden aufsteigen oder fahren wollten, wobei er ergänzt, dass seine Stiefmutter definitiv nicht mit dem Fahrzeug fahre. Ob es eine Lenkerauskunft gegeben habe, wisse er nicht.
Fasst man diese Aussagen zusammen, so sind sie, was den verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt betrifft, allesamt sehr vage: So geben sowohl der Bf als auch die beiden Zeugen an, dass dieser Zeitpunkt in einen Zeitraum fällt, in dem die Familie mit dem Umbau eines Hauses viel zu tun hatte und der Bf daher auch überwiegend mit für den Transport von Baumaterialien geeigneten Fahrzeugen unterwegs gewesen sei. Konkrete Angaben über den tatsächlich verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt hat jedoch weder der Bf noch einer der beiden Zeugen gemacht.
Hinzu kommen die gegensätzlichen Aussagen des Bf und dessen Sohnes zur Frage, ob der Bf dritte Personen mit dem gegenständlichen Fahrzeug fahren ließ. Während der Bf behauptet, niemanden mit diesem fahren gelassen zu haben, gibt der Sohn – der über sein Recht auf Aussageverweigerung belehrt wurde – auch nach Vorhalt der diesbezüglichen Aussage des Bf an, dass sie Familienangehörige und Freunde mit dem Fahrzeug fahren haben lassen. Diese Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung wurde von hörbar empörten Schnauben des Bf begleitet. Das erkennende Gericht erachtet daher die Angabe des Bf, keine Dritten mit dem Fahrzeug fahren gelassen zu haben, grundsätzlich nicht als glaubwürdig.
Dass das Fahrzeug konkret zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt am angegebenen Ort gelenkt wurde, ergibt sich jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts aus den Angaben des Meldungslegers und Zeugen
BI R R. Dieser gab in der mündlichen Verhandlung an, er könne sich aufgrund der sehr selten vorkommenden Situation – wie sie sich mit diesem Motorrad ereignet habe – noch ganz genau erinnern: Er habe das Motorrad, das auf ihn zugekommen sei, mittels Lasermessung gemessen. Normalerweise sei es so, dass Leute bremsen, wenn sie die Lasermessung wahrnehmen oder weiterfahren, wenn sie es nicht sehen; in diesem Fall habe der Lenker jedoch beschleunigt und habe auch gehupt, als er vorbeigefahren sei. Zunächst sei das Motorrad nicht augenscheinlich zu schnell gewesen, erst nach dem Hupen habe der Lenker „Gas gegeben“. Zu diesem Zeitpunkt sei das Motorrad bereits 200 m entfernt gewesen und er habe nachgemessen. Später sei das Motorrad aus der entgegengesetzten Richtung wieder retour gekommen, wobei der Lenker wieder beschleunigt habe. Er habe erneut nachgemessen und eine weitere Übertretung festgestellt. Eine Anhaltung sei nicht möglich gewesen, weil es – als er sich sicher gewesen sei, dass es sich um dasselbe Motorrad gehandelt habe – dafür zu spät gewesen sei. Auf einem Notizzettel – der im vorliegenden Fall die einzige Aufzeichnung darstelle – habe er Kennzeichen, Kilometerangabe und Geschwindigkeit notiert. Diese handschriftlichen Notizen würden in die Anzeigen übertragen.
Auf Nachfrage durch das erkennende Gericht gab der Zeuge an, dass er grundsätzlich wöchentlich Lasermessungen durchführe. Pro Monat mache er zwischen 20 und 200 Messungen. Er sei für die Durchführung von Lasermessungen auch geschult worden und habe schon einige Hundert Messungen durchgeführt. Nach der Absolvierung der Polizeischule (zwei Jahre) sei er seit nunmehr zehn Jahren bei der PI Traun tätig. Aufgrund der besonderen Konstellation sei er sich im vorliegenden Fall zu hundert Prozent sicher, dass er kein fehlerhaftes Kennzeichen aufgeschrieben habe. Einen Ablesefehler schließe er aus.
Der Meldungsleger ist nach Eindruck des erkennenden Gerichts ein sehr versierter Polizeibeamter, der mit der ständigen Durchführung von Lasermessungen bestens betraut ist und dem aufgrund seiner Erfahrung und Ausbildung durchaus zuzubilligen ist, das Kennzeichen eines Kraftfahrzeuges richtig abzulesen – dies selbst dann, wenn (wie der Bf vorbringt) Kennzeichen von Fahrzeugen eines bestimmten Typs im Bezirk Linz-Land ähnliche Zahlen-Buchstabenkombinationen aufweisen sollten. Hinzu kommt, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug – wie der Meldungsleger glaubhaft darlegt – zweimal an ihm vorbeigefahren ist und der Meldungsleger damit Gelegenheit hatte, bei der zweiten Zusammenkunft das ursprünglich notierte Kennzeichen zu überprüfen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts bietet diese besondere Konstellation besondere Gewähr für die richtige Ablesung des Kennzeichens. Mit den Ausführungen des Bf, wonach es seltsam sei, dass der Meldungsleger den Lenker nicht aufgehalten habe, vermag er die glaubhafte Aussage des Meldungslegers in der mündlichen Verhandlung, dass ein Ablesefehler ausgeschlossen sei, nicht zu entkräften, zumal der Zeuge nachvollziehbar – und vom Bf unwidersprochen – dargelegt hat, dass der Lenker die Geschwindigkeit jeweils erst nach Passieren der Kontrollstelle erhöht hat und eine Anhaltung somit nicht mehr möglich war.
Im Übrigen ergibt sich der Sachverhalt, insbesondere auch der Inhalt des E-Mails vom 22. Juni 2015, unstrittig aus den vorgelegten Verwaltungsakten und den Aussagen des Bf in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus den Aussagen des Bf in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
III. 1. Die im konkreten Fall anzuwendenden Rechtsgrundlagen des Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl 267/1967 idF BGBl I 67/2016 lauten – auszugsweise – wie folgt:
„§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
[…]
(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
[…]
§ 134. Strafbestimmungen
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
[…]“
2. Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:
2.1. § 103 Abs 2 KFG schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (vgl VwGH vom 22. März 2000, Zl 99/03/0434).
Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl VwGH vom 23. April 2010, Zl 2009/02/0066) hat ein Zulassungsbesitzer, der seiner Verpflichtung zur Bekanntgabe des Lenkers nicht nachkommen kann, weil er nicht weiß, wer sein Kraftfahrzeug zur fraglichen Zeit ohne sein Wissen unbefugt in Betrieb genommen hat, initiativ alles darzulegen hat, was zur Glaubhaftmachung dieses Umstandes geeignet ist, wobei die Erteilung einer unrichtigen Auskunft der Nichterteilung gleichzuhalten ist (vgl VwGH vom 8. Juli 1994, Zl 94/02/0260). Die Auskunft, der Zulassungsbesitzer habe das Kraftfahrzeug niemandem überlassen, widerspricht der Vorschrift des § 103 Abs 2 KFG (vgl VwGH vom 22. Juni 1988, Zl 88/02/0085).
Der Bf hat die Anfrage der Behörde dahin gehend beantwortet, dass „[m]it diesem Motorrad mit dem Kz. x […] mit ziemlicher Sicherheit nicht gefahren worden [ist], da es noch immer in H in der Firma steht.“
Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung und in Anbetracht des festgestellten Umstandes, dass zur verfahrensgegenständlichen Zeit mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug jemand gefahren ist, sind die Angaben des Bf als unrichtig zu qualifizieren. Da es der Bf auch unterlassen hat, glaubhaft darzulegen, dass das Fahrzeug ohne sein Wissen unbefugt in Betrieb genommen worden wäre, liegt eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG vor.
2.2.1. Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Unternehmen im Sinne des § 9 Abs 2 VStG wurde im Verfahren nicht behauptet. Ist bei einer juristischen Person keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 VStG erfolgt, so ist jeder zur Vertretung nach außen Berufene der juristischen Person für die Beantwortung einer Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG zuständig und für die Nichterteilung der Auskunft strafrechtlich verantwortlich (vgl VwGH vom 30. Juni 1982, Zl 82/03/0032). Vom Bf wird nicht bestritten, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma L GmbH für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch das von ihm vertretene Unternehmen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist.
2.2.2. Im gesamten Verfahren sind keine Umstände hervorgetreten, die das Verschulden des Bf ausschließen würden, weshalb gemäß § 38 VwGVG iVm § 5 Abs 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen und somit auch die subjektive Tatseite zu bejahen ist.
2.3. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 134 Abs 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5-9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 der (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5-8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) zuwiderhandelt.
Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen angegeben, dass er monatlich netto rund 1.400 Euro verdiene, keine Sorgepflichten habe und für die Schulden seiner GmbH hafte. Vor der belangten Behörde hatte der Bf keine Angaben hierzu gemacht, weshalb im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen wurde, dass er ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.800 Euro beziehe, keine Unterhaltspflichten habe und über kein nennenswertes Vermögen verfüge.
Straferschwerend ist zu berücksichtigen, dass beim Bf eine einschlägige Vormerkung nach § 103 Abs 2 KFG vorliegt. Strafmildernde Umstände liegen nicht vor.
Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe schöpft den Strafrahmen von bis zu 5.000 Euro nur zu 7,3% aus und ist daher – insbesondere im Hinblick auf die bereits vorliegende Vormerkung des Bf nach § 103 Abs 2 KFG – als milde zu bewerten. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die belangte Behörde bei ihrer Strafbemessung ursprünglich von einem um 400 Euro höheren Monatseinkommen ausgegangen ist, erachtet das erkennende Gericht die Geldstrafe in Höhe von 365,00 Euro als tat- und schuldangemessen. Insbesondere unter Berücksichtigung spezialpräventiver Gesichtspunkte ist die Verhängung in der festgesetzten Höhe erforderlich, um dem Bf vor Augen zu führen, dass behördliche Anfragen nach § 103 Abs 2 KFG vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten sind und ihn damit künftig von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen.
3. Zusammengefasst war daher spruchgemäß zu entscheiden, die Beschwerde abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.
4. Der Kostenausspruch gründet sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zu Inhalt und Nichterteilung einer § 103 Abs 2 KFG entsprechenden Auskunft insbesondere VwGH vom 23. April 2010, Zl 2009/02/0066, vom 8. Juli 1994, Zl 94/02/0260 und vom 22. Juni 1988, Zl 88/02/0085) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,-- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Lidauer