LVwG-150999/4/WP

Linz, 22.12.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Peterseil über die Beschwerde 1. der Dr. V K, 2. des Mag. G K, 3. der E K 4. des W K, 5. der Mag. E M W-B sowie 6. des Mag. J B, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Steyr vom 23. März 2016, GZ: Bau H-87/2015, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben,

zu Recht    e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Bisheriges Verwaltungsgeschehen, maßgeblicher Sachverhalt:

 

1. Mit Bauansuchen vom 9. April 2015 beantragte die x GmbH (in der Folge kurz: Konsenswerberin) die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhaues in der xstraße, x, auf Grundstück Nr x1 der KG S. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführer/in sind Miteigentümer des westlich gelegenen, nicht unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden, Grundstücks Nr x2, die Dritt- und der Viertbeschwerde­führer/in sind Miteigentümer des westlich gelegenen, unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden, Grundstücks Nr x3, die Fünft- und der Sechstbeschwerdeführer/in sind Miteigentümer des nördlich gelegenen, unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden, Grundstücks Nr x4 (sowie der Baufläche x5).

 

2. Mit Erledigung vom 14. Juli 2015 ordnete der Magistrat der Statutarstadt Steyr (in der Folge kurz: Erstbehörde) eine „kommissionelle Verhandlung“ am 4. August 2015 unter Hinweis auf die entsprechenden Präklusionsfolgen an. Von dieser Verhandlung wurden die Bf nachweislich verständigt.

 

3. Im Zuge der Bauverhandlung erhoben die Bf Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Neben dem (allgemeinen) Hinweis, bei der Kundmachung der Bauverhandlung sei ein Fehler unterlaufen, da die falsche Grundstücksnummer angeführt worden sei, erhoben die Bf Einwendungen im Hinblick auf

 

(1) die korrekte Kennzeichnung der Grundstücksgrenzen zur Liegenschaft x4;

(2) die Gebäudehöhe, da der Bebauungsplan zwei Geschoße als Höchstgrenze vorsehe und der „Bauwerber [versuche] diese Vorgabe einzuhalten, indem er praktisch zwei 2-geschossige-Bauten hintereinander reiht“;

(3) die städtebaulichen Zielsetzungen, wonach das Bauvorhaben nicht dem Ortsbild entspreche;

(4) die Be- und Entlüftung der Tiefgarage wegen störender Immissionen; (5) die geologischen Verhältnisse des Baugrundstücks und damit zusammenhängender – durch die Bauarbeiten verursachter – Schäden an den Gebäuden der Bf;

(6) die (nicht zulässige) Verankerung von Stützmauern auf den Grundstücken der Bf;

(7) einen geordneten und störungsfreien Bauablauf;

(8) die durch das allgemeine Erscheinungsbild des Bauvorhabens auftretende flächendeckende Gesamtbeschattung über weite Teile des Jahres, die damit zusammenhängenden baubiologischen Folgen (Schimmelbildung etc) sowie den im Allgemeinen durch die Errichtung eines „derart großen Gebäudes“ zu befürchtenden Wertverlust der bereits vorhandenen Liegenschaften.

 

4. Mit Eingabe vom 18. August 2015 präzisierten die Bf ihre Einwendung im Hinblick auf den Widerspruch zum Bebauungsplan. Unter Punkt 2 der Verbalbeschreibung (Städtebauliche Zielsetzungen) werde im ersten Absatz ausdrücklich der Begriff „Kleinhausbauten“ verwendet und sei dieser aufgrund des § 88 Abs 5 BauTG 2013 nach wie vor nach dem Begriffsverständnis des (außer Kraft getretenen „alten“) BauTG zu verstehen. Nach diesem Begriffsverständnis seien unter Kleinhausbauten Gebäude mit höchstens drei Wohneinheiten zu verstehen, weshalb das Bauvorhaben dem Bebauungsplan widerspreche.

 

5. Mit Bescheid der Erstbehörde vom 30. Dezember 2015 wurde der Konsenswerberin die Baubewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück unter Vorschreibung von Auflagen bewilligt. Die Einwendungen der Bf wurden – im Wesentlichen ohne nähere Begründung – als „sachlich nicht gerechtfertigt“ abgewiesen. Dieser Bescheid wurde den Bf nachweislich zugestellt.

 

6. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf jeweils mit Eingabe vom 15. Jänner 2016 Berufung. Begründend bringen die Bf – in ihren gleichlautenden Schriftsätzen – vor, das Bauvorhaben sehe die Errichtung von zwei Sockelgeschossen über dem natürlich gewachsenen Grund vor. Die Errichtung eines Sockelgeschosses sei aber nur dann zulässig, „wenn im Bebauungsplan EINDEUTIG die Normierung ‚S+ …‘ angegeben“ sei. Dies sei beim verfahrensgegenständlichen Grundstück nicht der Fall, weshalb die Errichtung eines oder mehrerer Sockelgeschosse im Widerspruch zum Bebauungsplan stehe. Weiters wiederholen die Bf ihr Vorbringen hinsichtlich der Übereinstimmung mit den „Städtebaulichen Zielsetzungen“ des Bebauungsplanes, wonach aufgrund des Begriffsverständnisses eines Kleinhausbaus nach dem („alten“) BauTG die Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen nicht zulässig sei. Abschließend wenden sich die Bf noch gegen eine Reihe von Auflagen des Bewilligungsbescheides (Boden­verhältnisse, Beweissicherung, temporäre Benützung fremder Grundstücke, Ableitung von Oberflächenwässern).

 

7. Mit (Berufungs-)Bescheid vom 23. März 2016 wurden die Berufungen der Bf vom Stadtsenat der Statutarstadt Steyr (in der Folge kurz: belangte Behörde) als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass die Baubewilligung für den Bauplan mit Plandatum 16.6.2015 und Plannummer x gelte (Spruchpunkt 2.1.) sowie Auflage 13 (temporäre Benutzung fremden Gutes) gestrichen werde (Spruchpunkt 2.2.). Begründend führt die belangte Behörde – nach Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhalts, der Berufungsgründe und maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 – zunächst aus, die Berufungen seien rechtzeitig und bezögen sich auf zulässig erhobene Einwendungen im Rahmen der Bauverhandlung, weshalb diese auch inhaltlich zu behandeln seien. Im Hinblick auf das Vorbringen der Bf betreffend die Zulässigkeit der Errichtung von Sockelgeschossen am verfahrensgegen­ständlichen Baugrundstück führt die belangte Behörde mit umfassender Begründung aus, der Bebauungsplan enthalte für das Baugrundstück keine Festlegung über Sockelgeschoße, und sei somit – unabhängig von der diesbezüglichen Bezeichnung – die beantragte Errichtung von Kellergeschossen in unbegrenzter Anzahl zulässig, da die Oö. Bauordnung 1994 diesbezüglich keine Einschränkung enthalte. Zum Berufungsgrund der Übereinstimmung mit den städtebaulichen Zielsetzungen des Bebauungsplanes führt die belangte Behörde aus, dieser Teil des Bebauungsplanes sei keine rechtsverbindliche Verbalrichtlinie, sondern stelle vielmehr eine Orientierungshilfe im Bebauungs­plan dar. Mangels Rechtsverbindlichkeit könnten die Bf daher auch kein Nachbarrecht aus dieser Bestimmung ableiten. Zum Berufungsvorbringen im Hinblick auf die der Konsenswerberin vorgeschriebenen Auflagen hält die belangte Behörde fest, dass Nachbarn keine subjektiven Rechte in Bezug auf die Vorschreibung von Auflagen und Bedingen hätten und insoweit die Ausführungen dazu nicht entscheidungsrelevant seien.

 

8. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf die nunmehr gegenständlichen – gleichlautenden – Beschwerden. Der angefochtene Bescheid sei aus folgenden Gründen rechtswidrig: (1) Im Bescheid fehlten wesentliche Sachverhaltsfeststellungen über Ausmaß, Kubatur und Erscheinungsbild des Bauvorhabens im öffentlichen Raum. Insbesondere bedürfe es der Darstellung der tatsächlichen Ansicht des Bauvorhabens samt seiner Umgebung in mehrdimensionaler Form. (2) Gestützt auf mehrere Argumente bringen die Bf weiter vor, „das Ortsbild [wird] auf jeden Fall massiv gestört“. In diesem Zusammenhang verweisen die Bf auch auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, dass „Nachbarn nach der Rechtsprechung […] zu Flächenwidmungs- und Bebauungsvorschriften jedenfalls einen Anspruch darauf haben, dass ein Bauwerk, das nach diesen Vorschriften errichtet werden darf, auch nicht errichtet wird. Dies betrifft auch den Ortsbildschutz. (VfGH 18.6.2014, B 683/2012)“. (3) Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Errichtung eines Sockelgeschosses führen die Bf aus, es sei anzunehmen, „dass auch beim gegenständlichen Bauprojekt nur ein derartiger Keller erlaubt ist, und nicht ein zusätzliches Sockelgeschoß, in dem außerdem eine vierte (!) Wohneinheit vorgesehen ist“. (4) Abschließend wenden sich die Bf gegen einzelne Auflagen im Bewilligungsbescheid. Zum einen hätten die Baubehörden – über das eingeholte geologische Gutachten hinaus – weitere Ermittlungen im Hinblick auf die zu erwartenden Bodenverhältnisse zu führen gehabt, um allfällige Schäden an den Nachbargebäuden hintanzuhalten. Zum anderen sei die Auflage zur Beweissicherung nicht ausreichend konkretisiert worden. Es gehe – entgegen der Annahme der belangten Behörde – nicht „um die Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden, sondern um die zeitgerechte Sicherung von Beweisen vor Baubeginn, für den Fall, dass im Zuge der Bauausführung tatsächlich solche Schäden an Nachbargebäuden entstehen“. Die Bf beantragen daher, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung abgewiesen wird; in eventu: den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wird weder ausdrücklich noch konkludent beantragt.

 

9. Mit Schreiben vom 2. Juni 2016, beim Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich am 9. Juni 2016 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerden samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Von der belangten Behörde wird die Abweisung der Beschwerden beantragt und auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet.

 

 

II.            Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt samt der darin einliegenden Schriftsätze der Bf. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ergab sich daraus widerspruchsfrei. Von der Durchführung einer – von keiner Partei beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gem § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt von den Bf nicht (substantiell) bestritten wird und die Rechtsfragen anhand der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes respektive auf Grundlage der eindeutigen Rechtslage beantwortet werden konnten. Einem Entfall der Verhandlung stehen daher weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.

 

 

III.           Maßgebliche Rechtslage:

 

Die maßgebliche Bestimmung der Oö. Bauordnung 1994, LGBl 66, in der hier anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise:

 

„§ 31

Einwendungen der Nachbarn

(1) Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

2. […]

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

[...]

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. [...]

 

Die maßgebliche Bestimmung des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl 1993/114, in der hier anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise:

 

„§ 32

Inhalt des Bebauungsplanes

(1) Der Bebauungsplan hat auszuweisen und festzulegen:

1. […]

4. die Gebäudehöhe (Abs. 4);

[…]

(4) Die Höhe der Gebäude ist nach der Anzahl der Geschosse über dem Erdboden, der Hauptgesimshöhe oder der Gesamthöhe über dem tiefsten Punkt des Straßenniveaus oder anderen Vergleichsebenen festzulegen; sie kann im Bereich des Bauplatzes auch unterschiedlich sowie mit Mindest- und Höchstgrenzen festgelegt werden.“

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Bautechnikgesetzes 2013, LGBl 35, in der hier anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise:

 

„§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1. […]

9. Erdgeschoß: das erste oder einzige Geschoß eines Gebäudes, bei dem die Fußbodenoberkante allseits über dem angrenzenden künftigen Gelände liegt; bei mit Schutzdächern überdachten Flächen ist dies die erste oder einzige allseits über dem angrenzenden künftigen Gelände liegende Fußbodenebene;

[…]

14. Geschoß: ein Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder ein lichter Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. Gebäudeabschnitte, die zueinander bis einschließlich der halben Geschoßhöhe versetzt sind, gelten als ein Geschoß;

[…]

17. Kellergeschoß: ein Geschoß, das zur Gänze oder in Teilen (zB bei Gebäuden in Hangbauweise) in das umliegende, künftige Gelände reicht;“

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG) hat gem Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter im Rahmen des § 27 VwGVG über die zulässigen und rechtzeitigen Beschwerden erwogen:

 

1. Die Bf sind als (Mit-)Eigentümer der westlich und nördlich (zT unmittelbar) an die Bauliegenschaft angrenzenden Grundstücke unstrittig Nachbarn im Sinn des § 31 Abs 1 Oö. Bauordnung 1994.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar kann daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl statt vieler VwGH 11.12.2012, 2009/05/0269, mwN).

 

2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (27.8.1996, 96/05/0006) hat der Nachbar kein subjektives Recht auf Vollständigkeit der Planunterlagen und sonstiger Belege; die Pläne müssen nur soweit dem Nachbarn Auskunft geben, als dies für die Verfolgung seiner Nachbarrechte notwendig ist. Soweit die Bf unter Punkt 1. ihrer Beschwerde die Unvollständigkeit der Planunterlagen („bedürfe es der Darstellung der tatsächlichen Ansicht des Bauvorhabens samt seiner Umgebung in mehrdimensionaler Form“) monieren, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die dem Akt einliegenden Planunterlagen (Einreichplan mit Grundrissen, Ansichten, Schnitt, Lageplan; Baubeschreibung) den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Die Darstellung des Bauvorhabens „in mehrdimensionaler Form“ ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich angesichts des Ausmaßes des Bauvorhabens jedenfalls nicht erforderlich, um die Verfolgung der Nachbarrechte zu ermöglichen. Da es den Bf daher an einem subjektiven Recht (auf Vollständigkeit der Planunterlagen) mangelt, war auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen.

 

3. Unter Punkt 2. ihres Beschwerdeschriftsatzes behaupten die Bf im Wesentlichen eine Störung des Ortsbildes („Hierdurch wird das Ortsbild auf jeden Fall massiv gestört.“). Die Bf übersehen bei diesem Vorbringen die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Frage der Übereinstimmung mit dem Orts- und Landschaftsbild kein subjektives Nachbarrecht darstellt und damit keine zulässige Einwendung bildet (VwGH 30.1.2014, 2012/05/0174; 15.2.2011, 2009/05/0017; 15.10.2010, 2009/05/0212; 7.3.2000, 99/05/0246). Daran vermag auch der Verweis der Bf auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (18.6.2014, B 683/2012) nichts zu ändern, bezieht sich doch diese Entscheidung auf die steiermärkische Rechtslage, die in diesem Punkt nicht vergleichbar mit der oberösterreichischen ist. Auf das umfassende Vorbringen der Bf zur Störung des Ortsbildes war daher mangels subjektiven Rechts auf Einhaltung des Ortsbildes (respektive der diesbezüglichen Regelungen im Bebauungsplan) nicht weiter einzugehen.

 

4. Weiters bringen die Bf vor, das Bauvorhaben verfüge über eine unzulässige Anzahl an Geschossen. Damit wenden die Bf – zulässigerweise – die Höhe des Bauvorhabens ein. Gem § 32 Abs 1 Z 4 Oö. ROG 1994 kann die (höchst zulässige) Gebäudehöhe durch den Bebauungsplan festgelegt werden, wobei gem Abs 4 par cit „[d]ie Höhe der Gebäude […] nach der Anzahl der Geschosse über dem Erdboden, der Hauptgesimshöhe oder der Gesamthöhe über dem tiefsten Punkt des Straßenniveaus oder anderen Vergleichsebenen festzulegen [ist]; sie kann im Bereich des Bauplatzes auch unterschiedlich sowie mit Mindest- und Höchstgrenzen festgelegt werden“. Im einschlägigen Bebauungsplan wird – in Übereinstimmung mit der zitierten Gesetzes­bestimmung – die Gebäudehöhe durch die „Gesamtgeschosszahl als Höchstgrenze“ bestimmt. Demnach dürfen auf dem Baugrundstück Gebäude mit maximal zwei Geschossen (über dem Erdboden – vgl § 32 Abs 4 Oö. ROG 1994) errichtet werden. Durch die Bezugnahme auf die höchst zulässige Geschossanzahl „über dem Erdboden“ ermöglicht der Bebauungsplan auf dem Baugrundstück (jedenfalls) die Errichtung eines Gebäudes mit einem Erdgeschoss und einem Obergeschoss. Eine Einschränkung auf eine höchst zulässige Anzahl an Kellergeschossen kann – worauf die belangte Behörde bereits hingewiesen hat – weder aus dem Bebauungsplan noch aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen abgeleitet werden. Soweit die Bf ihr Vorbringen darauf stützen, dass im Einreichplan der Begriff „Sockelgeschoss“ verwendet wird, ist ihnen die stRsp des Verwaltungsgerichtshofes (zB vom 25.3.1997, 94/05/0077; 29.1.2008, 2006/05/0282; 20.1.2015, 2012/05/0058) entgegenzuhalten, wonach es bei der Beurteilung eines Bauvorhabens nicht auf die Absichten des Bauwerbers ankommt, sondern allein auf die Darstellung in den Plänen. Dem Einreichplan kann aber völlig unstrittig entnommen werden, dass das von der Konsenswerberin als Sockelgeschoss bezeichnete Geschoss ein Kellergeschoss iSd Oö. BauTG 2013 darstellt, weshalb die insofern „unrichtige“ Bezeichnung durch die Konsenswerberin iSd stRsp des Verwaltungsgerichtshofes nicht schadet. Da das Bauvorhaben daher die – im Bebauungsplan festgelegte – höchstzulässige Geschossanzahl nicht überschreitet, erweist sich das Vorbringen der Bf im Hinblick (auf ihr subjektives Recht) auf Einhaltung der Gebäudehöhe als unbegründet.

 

5. Unter den Punkten 3. und 4. ihres Beschwerdeschriftsatzes wenden sich die Bf gegen einzelne – der Konsenswerberin vorgeschriebene – Auflagen und Bedingungen im Baubewilligungsbescheid. Konkret beziehen sich die Bf dabei auf Fragen der Bodenverhältnisse sowie der Beweissicherung im Zusammenhang mit möglichen Schäden am Gebäudebestand durch die Bauausführung. Soweit das Vorbringen dahingehend zu verstehen ist, dass sich der Baugrund als ungeeignet für die Errichtung des konkreten Bauvorhabens erweist, ist den Bf zunächst das „Geotechnische Gutachten“ vom 22. Oktober 2015 entgegen zu halten, wonach „[a]us geotechnischer Sicht […] eine entsprechende Baulandeignung des Grundstücks mit der Nr. x1 der KG x S für den geplanten Wohnhausbau unter Berücksichtigung der oben genannten Maßnahmen […] gegeben [ist]“. Zum anderen kommt den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren kein subjektiv-öffentliches Recht im Hinblick auf Fragen der Tragfähigkeit des Untergrundes des Bauplatzes und der Statik zu (vgl die bei Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht7 [2014] Rz 8 zu § 31 Oö. BauO 1994 zitierte Rsp des Verwaltungs­gerichtshofes). Selbiges hat für das Vorbringen im Hinblick auf die Ausführung des Bauvorhabens zu gelten, zumal die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist. Fragen der Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden sind Fragen der Bauausführung, nicht aber der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens (vgl VwGH 28.3.2000, 99/05/0098). Ein diesbezügliches Vorbringen stellt daher ebenso keine Einwendung im Sinne des Gesetzes dar. Mangels entsprechendem Mitspracherecht war auch auf dieses Vorbringen der Bf nicht weiter einzugehen.

 

6. Im Ergebnis konnten die Bf keine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides aufzeigen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidenden Rechtsfragen, insbesondere zum Mitspracherecht des Nachbarn im Hinblick auf die Vollständigkeit der Planunterlagen, den Ortsbildschutz, die Eignung des Baugrundes sowie drohender Schäden durch die Bauführung konnten anhand der in der Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet werden. Die Frage der Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe (höchstzulässige Geschossanzahl) konnte anhand der eindeutigen Bestimmung des Bebauungsplanes iVm der gesetzlichen Bestimmung des Oö. ROG 1994 beantwortet werden. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung daher von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungs­gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Peterseil