LVwG-301024/33/KLi/PP
Linz, 24.11.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 4. April 2016 des J.E., geb. x, X, H., vertreten durch die S. Rechtsanwälte KG, X, L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 4. März 2016, GZ: SanRB96-67-2015-Bd, wegen Übertretung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 21. Juni 2016 und am 3. Oktober 2016
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
II. Der Beschwerdeführer hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde noch zum Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
IV.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. März 2016, GZ: SanRB96-67-2015-Bd, wurden dem Beschwerdeführer (Bf) drei Übertretungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) wie folgt vorgeworfen:
„1) Sie haben in Ihrer Eigenschaft als der mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers, im Zuge einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung, gegenüber den entsandten Arbeitnehmern Beauftragter nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E. GESMBH mit Sitz in X, E., zu verantworten, dass Organe der/des Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde bei den erforderlichen Erhebungen im oben angeführten Betrieb in X, V. am 19:06.2015 um 11:00 Uhr die Unterlagen zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nicht bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber/innen jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach dem österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten haben. Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen den/die inländische/n Beschäftiger/in. Der/Die Überlasser/in hat dem/der Beschäftiger/in die Unterlagen nachweislich bereit zu stellen. Arbeitnehmer: D.H. Geb: x Staatsangehörigkeit: S. Tätigkeit: Montagehelfer, Einbau von Fenstern Arbeitsantritt: 01.06.2015 um 07:00 Uhr Tatort: Gemeinde E., X Kontrollort: Gemeinde V., X. Kontrollzeit: 19.06.2015, 11:00 Uhr Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 7i Abs. 4 Ziffer 3 i.V.m. § 7d Abs. 1 und Abs. 2 AVRAG 2) Sie haben in Ihrer Eigenschaft als der mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers, im Zuge einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung, gegenüber den entsandten Arbeitnehmern Beauftragter nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E. GESMBH mit Sitz in X, E., zu verantworten, dass Organe der/des Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde bei den erforderlichen Erhebungen im oben angeführten Betrieb in X, V. am 19.06.2015 um 11:00 Uhr die Unterlagen zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nicht bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber/innen jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach dem österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten haben. Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen den/die inländische/n Beschäftiger/in. Der/Die Überlasser/in hat dem/der Beschäftiger/in die Unterlagen nachweislich bereit zu stellen.
Arbeitnehmer: L.J.
Geb: x
Staatsangehörigkeit: S. Tätigkeit: Montagehelfer, Einbau von Fenstern Arbeitsantritt: 17.06.2015 um 07:00 Uhr Tatort: Gemeinde E., X Kontrollort: Gemeinde V., X. Kontrollzeit: 19.06.2015, 11:00 Uhr. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 7i Abs. 4 Ziffer 3 i.V.m. § 7d Abs. 1 und Abs. 2 AVRAG 3) Sie haben in Ihrer Eigenschaft als der mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers, im Zuge einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung, gegenüber den entsandten Arbeitnehmern Beauftragter nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E. GESMBH mit Sitz in X, E., zu verantworten, dass Organe der/des Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde bei den erforderlichen Erhebungen im oben angeführten Betrieb in X, V. am 19.06.2015 um 11:00 Uhr die Unterlagen zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nicht bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber/innen jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach dem österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten haben. Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen den/die inländische/n Beschäftiger/in. Der/Die Überlasser/in hat dem/der Beschäftiger/in die Unterlagen nachweislich bereit zu stellen. Arbeitnehmer: D.R. Geb: x Staatsangehörigkeit: S. Tätigkeit: Montagehelfer, Einbau von Fenstern Arbeitsantritt: 19.04.2015 Tatort: Gemeinde E., X Kontrollort: Gemeinde V., X. Kontrollzeit: 19.06.2015, 11:00 Uhr. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 7i Abs. 4 Ziffer 3 i.V.m. §7d Abs. 1 und Abs. 2 AVRAG“
Über den Bf wurden wegen dieser Übertretungen drei Geldstrafen iHv jeweils 1.000 Euro, insgesamt 3.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils Ersatzfreiheitsstrafen von 132 Stunden, insgesamt 396 Stunden, gemäß § 7i Abs. 4 AVRAG verhängt. Ferner wurde der Bf verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von jeweils 100 Euro, insgesamt 300 Euro, zu bezahlen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, seitens der Finanzpolizei Team 45 sei mit Eingabe vom 28.7.2015 Anzeige über den im Spruch angeführten Sachverhalt erstattet und Strafantrag iHv 1.000 Euro pro Arbeiter gestellt worden. Der Sachverhalt sei dem Bf in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30.7.2015 zur Kenntnis gebracht worden. Am 19.6.2015 habe der Bf eine Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass bei der durchgeführten Kontrolle sämtliche Unterlagen, die gesetzlich vorgeschrieben seien, vorgelegt worden seien. Es handele sich nicht um Arbeitskräfteüberlassung, sondern um Pauschalaufträge und Regiearbeiten. Die Finanzpolizei als AnzeigeL.in habe in einer Entgegnung vom 11.9.2015 mitgeteilt, dass der Strafantrag vollinhaltlich aufrecht gehalten werde. Bei der Beurteilung des Sachverhaltes sei der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Nach den vorliegenden Beweisergebnissen sei daher von Arbeitskräfteüberlassung auszugehen. Die Lohnunterlagen seien nicht bereitgehalten worden.
Am 28.9.2015 habe der Bf, nunmehr anwaltliche vertreten, neuerlich eine Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass keine Arbeitskräfteüberlassung, sondern ein Werkvertrag vorliegen würde. Zusammengefasst brachte der Bf vor, dass 1. ein eindeutig abgrenzbares Werk vorliegen würde, 2. das Unternehmerrisiko der Werkvertragsnehmer tragen würde, 3. die Dienst- und Fachaufsicht beim entsendenden Unternehmen geblieben sei, 4. eine Abrechnung nach Quadratmetern vorliege, 5. eine gewerberechtliche Befugnis des Unternehmens I. d.o.o. bestehen würde und somit alle Voraussetzungen für einen Werkvertrag gegeben seien. Im Ermittlungsverfahren seien jedoch keine neuen Tatsachen und Beweise hervorgekommen, weshalb von der Behörde über den Verfahrensgegenstand entschieden werde. Die Behörde gehe von dem Sachverhalt aus, dass bei einer am 19.6.2015 um 11:00 Uhr von der Finanzpolizei durchgeführten Kontrolle nach dem AuslBG und dem AVRAG auf der Baustelle "Erweiterung des Büro- und Produktionsgebäudes, M. AG, X, V.“ die s. Arbeiter D.H., D.R. und L.J. bei der Montage von Alu-Fenstern angetroffen worden seien. Ihr Arbeitgeber sei die s. Firma I. d.o.o., X, P. Sie seien nach der Aussage des Zeugen L. an das Unternehmen des Bf zur Erbringung von Arbeitsleistungen in Österreich überlassen worden. Von den erforderlichen Entsendeunterlagen hätten für alle drei Personen die ZKO3-Entsendemeldung, die Sozialversicherungsdokumente A1, sowie die Arbeitsverträge in deutscher Sprache vorgelegt werden können. Lohnzettel und Auszahlungsbelege seien nicht mitgeführt worden. Nach einem Telefongespräch mit der Firma I. seien für D.R. der Lohnzettel vom Monat Mai 2015 in s. Sprache sowie dazugehörende Stundenaufzeichnungen per E-Mail übermittelt worden. Für D.H. und L.J. hätten keine Lohnzettel übermittelt werden können, da diese erst seit 1.6.2015 bzw. seit 16.6.2015 bei der Firma beschäftigt seien. Am 6.7.2015 sei an das Unternehmen des Bf per E-Mail die Frage gestellt worden, ob die Firma I. für ihre eingesetzten Arbeiter Lohnunterlagen übermittelt habe. Per 10.7.2015 seien für die drei genannten Arbeiter die Arbeitsverträge sowie die Stundenaufzeichnungen übermittelt worden. Die Lohnzettel und Lohnzahlungsnachweise, speziell für D.R., seit April 2015 tätig, seien nicht gesendet worden. Nach dem ermittelten Sachverhalt sei von einer Arbeitskräfteüberlassung auszugehen. Daher sei das Unternehmen des Bf Beschäftiger der ausländischen Arbeiter und verpflichtet, deren Lohnunterlagen bereitzuhalten. Aufgrund der Tatsache, dass das Unternehmen des Bf keine Lohnzettel und Lohnzahlungsnachweise bereitgehalten bzw. übermittelt habe, liege eine Übertretung nach dem AVRAG vor. Für die Nichtübermittlung der Lohnunterlagen an das Unternehmen des Bf sei ein eigener Strafantrag gegen die I. d.o.o. bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden gestellt worden. Es sei darauf hingewiesen worden, dass Organe der Finanzpolizei am 30.6.2015 eine Kontrolle im Betrieb des Unternehmens des Bf durchgeführt hätten. Zu den angetroffenen, überlassenen Mitarbeitern der Firma I. hätten keine Lohnunterlagen vorgelegt werden können. Dahingehend sei ein Strafantrag an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gestellt worden. Da der Bf als Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung bzw. verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher bzw. verantwortlicher Beauftragter (§ 9 VStG) entgegen § 7d Abs. 2 iVm § 7i Abs. 4 Z 3 AVRAG die Lohnunterlagen nicht bereitgehalten habe, sei der jeweilige Tatbestand erfüllt. Unter Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde sodann aus, dass aufgrund der Feststellungen und Erhebungen erwiesen sei, dass die erforderlichen Lohnunterlagen in deutscher Sprache bei der Kontrolle nicht bereitgehalten worden seien. Die Übertretung sei dem Bf sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Es werde festgehalten, dass grundsätzlich derjenige, welcher einen Arbeitnehmer entsende, sich über die rechtlichen und formalen Voraussetzungen einer Entsendung bei einer zuständigen Stelle zu informieren habe. Einen Schuldentlastungsbeweis in subjektiver Hinsicht habe der Bf nicht zu erbringen vermocht. Es sei ihm daher zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Auf eine Einvernahme von Zeugen habe aufgrund der Aktenlage verzichtet werden können. Unter Zugrundelegung des § 19 VStG sei im Hinblick auf die Strafzumessung auszuführen, dass die Bestimmungen des AVRAG dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes und der Aufrechterhaltung der Beschäftigung von Personengruppen, die die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung der Schutzinteressen der betroffenen inländischen Arbeitnehmer zulasse, dienen würde. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im Zuge des Verfahrens seien die Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnisse mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro, durchschnittlichem Vermögen und keinen Sorgepflichten geschätzt worden. Diese Angaben seien vom Bf nicht korrigiert und somit der Strafbemessung zugrunde gelegt worden. Nach Abwägung der vorliegenden Umstände seien die verhängten Geldstrafen bzw. die Ersatzfreiheitsstrafen bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafen, welche sich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens befinden würden, angemessen und seien nach Ansicht der Behörde geeignet, den Bf von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten. I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 4. April 2016 mit welcher das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten wird. Als Beschwerdegründe werden inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Mit Strafantrag vom 28.7.2015 habe die Finanzpolizei die Bestrafung des Bf beantragt, weil dieser als zur Vertretung nach außen Befugter der E. GmbH angeblich drei s. Arbeiter der Firma I. d.o.o. mit dem Sitz in P., die durch dieses Unternehmen an das Unternehme des Bf überlassen worden seien, auf der Baustelle „Erweiterung des Büro- und Produktionsgebäudes M. AG in V.“ eingesetzt habe und die Lohnunterlagen dieser Personen nicht bereitgehalten bzw. vorgewiesen worden seien. Mit Aufforderung zur Rechtsfertigung vom 19.8.2015 seien diese Vorwürfe dem Bf zur Kenntnis gebracht worden. Dieser habe unter Verweis auf den Umstand, dass keine Arbeitskräfteüberlassung vorliege, die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Zu dieser Äußerung des Bf sei durch die Finanzpolizei am 28.12.2015 Stellung genommen worden. Ohne diese Stellungnahme dem Bf zur Kenntnis zu bringen sei das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen worden. Der Bf habe entsprechend der Aufforderung zur Rechtsfertigung zu den von der Finanzpolizei erhobenen Vorwürfen ausführlich und fundiert unter Verweis auf die vorliegenden Urkunden und unter Beantragung der Einvernahme in der Stellungnahme näher angeführter Zeugen Stellung genommen. Zu dieser Stellungnahme sei von der Finanzpolizei repliziert worden. Diese Replik sei dem Bf nicht einmal zur Kenntnis gebracht worden. Ebenso wenig gehe die Begründung des Straferkenntnisses auch nur mit einem Wort auf die ausführliche Begründung in der Stellungnahme ein, weshalb vorliegendenfalls keine Arbeitskräfteüberlassung sondern ein Werkvertragsverhältnis vorliege. Die Begründung des Straferkenntnisses beschränke sich auf die weitgehend wörtliche Wiedergabe der Ausführungen der Finanzpolizei im Strafantrag. Jede Auseinandersetzung mit den Argumenten des Bf, wonach hier ein Werkvertragsverhältnis zwischen seinem Unternehmen und dem s. Subunternehmer vorliege, fehle vollständig. Ebenso sei die Aufnahme der beantragten Beweise, insbesondere die beantragten Zeugeneinvernahmen, vollständig unterblieben. Begründet worden sei dies damit, dass auf diese Zeugen verzichtet werden könne, weil von Seiten der Finanzpolizei das Vorliegen von Arbeitskräfteüberlassung behauptet werde. Indem die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz weder die beantragten Beweise durch Einvernahme der beantragten Zeugen durchgeführt und sich auch nicht mit einem Wort mit den für das Vorliegen eines Werkvertragsverhältnisses sprechenden Urkunden, auf die in der Stellungnahme des Bf ausdrücklich eingegangen werde, auseinandergesetzt habe, sei das angefochtene Straferkenntnis rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wie auch inhaltlich rechtswidrig. Bei Berücksichtigung der Urkunden, insbesondere des Werkvertrages zwischen dem Unternehmen des Bf und der I. d.o.o., der mit der Stellungnahme vorgelegten Beilagen, hätte die Verwaltungsstrafbehörde zum Vorliegen eines Werkvertragsverhältnisses und damit zur fehlenden Tatbestandsmäßigkeit der dem Bf vorgeworfenen Übertretung des § 7i Abs. 4 Z 3 iVm § 7d Abs. 1 und 2 AVRAG kommen müssen. Schon aufgrund der vorliegenden Urkunden, insbesondere des Werkvertrages sei ersichtlich, dass Arbeitskräfteüberlassung nicht vorliege. Die drei s. Arbeitnehmer seien im Zeitpunkt der Kontrolle als Beschäftigte des Subauftragnehmers beschäftigt gewesen. Zwischen dem Arbeitgeber der beschäftigten Arbeitnehmer und dem Unternehmen des Bf habe ein aufrechter Werkvertrag vom 20.11.2014 bestanden. Es liege keine Arbeitskräfteüberlassung vor, weil die Erbringung von Arbeitsleistungen durch die im Strafantrag angeführten s. Arbeitnehmer ausschließlich als Beschäftigte des s. Subauftragnehmers erfolgt sei. Zwischen dem Arbeitgeber der Beschäftigten und dem Unternehmen des Bf habe ein aufrechter Werkvertrag vom 20.11.2014 bestanden, welcher der Behörde vorliege. Es liege keine Arbeitskräfteüberlassung vor, weil die Erbringung von Arbeitsleistungen durch die im Strafantrag angeführten s. Arbeitnehmer ausschließlich als Beschäftigte des s. Subauftragnehmers erfolgt sei. Demgemäß seien die für derartige Auftragsausführungen vorgesehenen Meldungen durch das s. Unternehmen gegenüber der Abgabenbehörde vorgenommen worden, welche ebenfalls der Behörde vorliegen würden. Nach der tatsächlichen Auftragsausführung und der vertraglich vereinbarten Leistungsübernahme habe der s. Subunternehmer auf den Baustellen des Bf die Herstellung von Alukonstruktionen durchzuführen. Dabei habe dieser insbesondere die eigenständige Montage von Fenstern in festgelegten (vorab definierten) Bauabschnitten vorzunehmen. Wenn ‒ wie im vorliegenden Fall ‒ neben dem s. Subauftragnehmer auch das Unternehmen des Bf mit eigenen Dienstnehmern vor Ort Montagearbeiten durchgeführt habe, so sei jeweils festgelegt worden, welcher Trupp für welchen Bauabschnitt zuständig und verantwortlich sei, wobei dies zumeist kurzfristig vor Ort durch den Vorarbeiter des Bf zu entscheiden gewesen sei. Die Montage der voneinander abgegrenzten und abgrenzbaren einzelnen Gewerke sei jeweils ‒ dem Wesen eines Werkvertrages gemäß ‒ in Eigenverantwortung des jeweils ausführenden Unternehmens mit entsprechender Haftung durchgeführt worden. Aus dem vorliegenden Werkvertrag ergebe sich 1. ein eindeutig abgrenzbares Werk, 2. das Unternehmerrisiko des Werkvertragsnehmers (I. d.o.o.), 3. die Dienst- und Fachaufsicht der I. d.o.o. über ihre drei Arbeitnehmer, 4. die Abrechnung nach Quadratmetern, 5. die gewerberechtliche Befugnis der I. d.o.o. Bei einer Gesamtbetrachtung der einzelnen Abgrenzungsmerkmale ergebe sich, dass gegenständlich von einem Werkvertragsverhältnis zwischen dem Unternehmen des Bf und der I. d.o.o. auszugehen sei, weshalb die Bestimmungen des AVRAG, die sich an inländische Beschäftiger von im Rahmen ausländischer Arbeitskräfteüberlassungen tätiger Arbeitnehmer richte, nicht zur Anwendung kommen würden. Hätte sich die Verwaltungsstrafbehörde mit den vorliegenden Urkunden, nämlich insbesondere dem Werkvertrag sowie der Stellungnahme des Bf auch nur rudimentär auseinander gesetzt und hätte sie die beantragten Zeugenvernehmungen durchgeführt, so wäre sie zwingend zum Ergebnis gekommen, dass gegenständlich ein Werkvertrag vorliege und keine Arbeitskräfteüberlassung. Zusammengefasst werde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge 1. das angefochtene Straferkenntnis vom 4.3.2016 ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung bringen, allenfalls 2. das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Straferkenntnisses an die belangte Behörde zurückverweisen sowie 3. eine mündliche Verhandlung durchführen. I.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beraumte daraufhin für 21. Juni 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. In dieser Verhandlung erfolgte die Vernehmung des Bf sowie der beantragten Zeugen A.L. und J.K. Darüber hinaus legte der Bf Originalpläne der zu verbauenden Alukonstruktionsfenster vor, welche dargetan und zum Akt genommen wurden. Der ebenfalls geladene Zeuge M.S. war zu dieser Verhandlung nicht erschienen und hatte sich mit einem wichtigen Auslandseinsatz entschuldigt. Am 3. Oktober 2016 fand eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung statt. In dieser Verhandlung wurden die erhebenden Organe der Finanzpolizei, R.B. und W.Q., als Zeugen vernommen. Der Zeuge M.S. war wiederum nicht erschienen. Erst nach der Verhandlung langte wiederum ein Entschuldigungsschreiben ein, mit welchem wieder ein Auslandseinsatz als Entschuldigungsgrund genannt wurde. II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest: II.1. Der Bf ist Geschäftsführer der E. GmbH mit Sitz in E., X. Dieses Unternehmen ist zur FN x im Firmenbuch des Landesgerichtes L. eingetragen. Geschäftstätigkeit ist u.a. die Errichtung von Alu-Glasfassaden, auch in Kombination mit Stahl. II.2. Die I. d.o.o. ist ein s. Unternehmen mit Sitz in P., X. Unternehmensgegenstand ist u.a. die Herstellung von Metallkonstruktionen sowie die Installation von Maschinen und Ausrüstungen. Geschäftsführer ist der Zeuge M.S. II.3. Das Unternehmen des Bf und das s. Unternehmen haben einen Werkvertrag vom 24.11.2014, tituliert als „Werkvertrag Nr. x“ abgeschlossen. Gemäß den Bestimmungen dieses Werkvertrages war Gegenstand die Montage von Alukonstruktionen auf Baustellen entsprechend dem dem Werkvertrag beiliegenden Leistungsverzeichnis. Das s. Unternehmen verpflichtete sich, den Auftragsgegenstand entsprechend den vereinbarten Terminen fertigzustellen und ordnungsgemäß zu übergeben. Projektbeginn war der 24.11.2014, Projektende der 31.5.2015, wobei das Projektende letztlich bis 30.6.2015 erstreckt wurde. Die Leistungen des s. Unternehmens waren mit ausreichendem Personaleinsatz (Betriebsentsendung) durchzuführen. Außerdem hatte dieses Unternehmen zuzusichern, dass es die Fachkompetenz besitzt und in der Lage ist, die Leistungen auftragsgemäß zu erfüllen und den vereinbarten Terminplan einzuhalten. Die Stückfertigung erfolgte in Quadratmetern. Ferner wurde vereinbart, dass das s. Unternehmen entsprechende ZKO-Meldungen zu erstatten hatte, A1-Formulare für alle entsandten Mitarbeiter vorliegen mussten, eine Erklärung über den Erhalt des Mindestlohnes, eine richtige Rechnungslegung sowie Leistungen auf Basis eines Werkvertrages zu erbringen waren. Hinsichtlich der Verrechnung wurde vereinbart, dass diese auf Basis der vollständig bearbeiteten Stückzahlen bzw. Quadratmeter zwei Mal monatlich erfolgen sollte. Im Hinblick auf Mängel am Leistungsgegenstand wurde vereinbart, dass das Unternehmen des Bf berechtigt ist, den auf den Mangel entfallenden Teilbetrag bis zur Behebung des Mangels zurückzubehalten. Außerdem musste das s. Unternehmen Gewähr dafür leisten, dass das vertragsgegenständliche Werk in fachlich einwandfreier Weise und unter Einhaltung sämtlicher einschlägiger Normen hergestellt wird und in das freie und unbeschränkte Eigentum des Bf übergeht. Für nicht termingerechte Leistungen wurde die Zahlung eines verschuldensunabhängigen Schadenersatzes vereinbart; weiters wurden die gesetzlichen Gewährleistungsfristen festgehalten. Das s. Unternehmen verpflichtete sich außerdem, Mängel in den vertraglichen Leistungen unverzüglich nach Aufforderung durch den Bf zu beseitigen. Es haftete außerdem für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Ausführung oder im Zusammenhang mit der Ausführung entstehen. Darüber hinaus verpflichtete sich das s. Unternehmen, alle Leistungen so auszuführen, dass die montierten Einrichtungen und Ausrüstungen frei von Fehlern sind und eine einwandfreie Funktion im Dauerbetrieb erbringen. Das s. Unternehmen musste garantieren, dass die Ausführung in Übereinstimmung mit der technischen Spezifikation dem neuesten Stand der Technik entspricht und frei von Mängeln ist, sowie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentationsarbeiten. Außerdem haftete das Unternehmen für die Durchführung der vertraglichen Leistungen und Endmontagen. Letztendlich verpflichtete sich das s. Unternehmen zur eigenständigen Leistungserfüllung. Es konnte sich Erfüllungsgehilfen bedienen, insoweit das Unternehmen des Bf diesem Einsatz nicht widersprach. Betriebsgeheimnisse mussten gewahrt werden. Verschwiegenheit wurde vereinbart. Das s. Unternehmen legte die Bestätigung über eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden vor. Das s. Unternehmen musste außerdem garantieren, dass keine Verstöße gegen gesetzliche Regelungen des AVRAG, AuslBG, Sozialversicherungsrecht etc. vorliegen (eidesstattliche Erklärung). Ein Auszug aus dem Register der „Handwerks- und Gewerbekammer S.“ bescheinigte außerdem die Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten im Bereich der Herstellung von Metallkonstruktionen und der Installation von Maschinen und Ausrüstungen. II.4. Am 19.6.2015 um 11:00 Uhr fand in V., X auf dem Firmengelände der M. AG eine Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei statt. Die Kontrolle wurde auf der Baustelle „Erweiterung des Büro- und Produktionsgebäudes“ durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden unter anderem die drei im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten, s. Arbeitnehmer, D.H., D.R. und L.J. angetroffen. D.R. war seit 19.4.2015 auf der Baustelle beschäftigt; D.H. war seit 1.6.2015 auf der Baustelle beschäftigt; L.J. war seit 17.6.2015 auf der Baustelle beschäftigt. Im Zuge der Kontrolle wurde auch der Vorarbeiter des Bf, A.L., auf der Baustelle angetroffen. Er arbeitete dort gemeinsam mit zwei weiteren Kollegen des Unternehmens des Bf. Zusammengefasst waren daher drei Arbeiter des Bf und drei Arbeiter des s. Unternehmens auf der Baustelle tätig. Im Zuge der Kontrolle wurde mit A.L. eine Niederschrift errichtet. Im Zuge der Kontrolle konnten die drei s. Personen die ZKO-Entsendemeldung, das Sozialversicherungsdokument A1 sowie den Arbeitsvertrag in deutscher Sprache vorlegen. Darüber hinausgehende Lohnunterlagen (Lohnzettel und Auszahlungsbelege) wurden nicht mitgeführt. Nach einem Telefonat mit der Lohnverrechnung des s. Unternehmens wurden für den Arbeitnehmer D.R. der Lohnzettel von Mai 2015 in s. Sprache sowie die dazugehörenden Stundenaufzeichnungen per E-Mail übermittelt. Für den Arbeitnehmer D.H. wurden keine Lohnzettel übermittelt, da er erst seit 1.6.2015 im s. Unternehmen beschäftigt war; für den Arbeitnehmer L.J. wurden keine Lohnunterlagen übermittelt, da er erst seit 16.6.2015 im s. Unternehmen und erst seit 17.6.2015 auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle beschäftigt war. II.5. Auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle waren vom Unternehmen des Bf Fenster auszutauschen. Der Bürobetrieb auf der Baustelle war währenddessen aufrecht, sodass jeweils die alten Fenster entfernt und die neuen unverzüglich eingesetzt werden mussten. Zusätzlich waren auf der Baustelle die Fenster bei einem Neubau einzusetzen und zu montieren. Die Aufteilung der Fenstermontagen zwischen dem Unternehmen des Bf und dem s. Unternehmen sollte dergestalt erfolgen, dass das Unternehmen des Bf die Sanierung und einen (kleineren) Teil des Neubaus übernahm, während das s. Unternehmen den Großteil des Neubaus mit Fenstern versorgte. Anhand der Originalpläne des Bf lässt sich ersehen, wie die Aufteilung der Fenstermontage zwischen dem Unternehmen des Bf und dem s. Unternehmen erfolgte. Anhand eines Beispiels stellte der Bf diese Arbeitsaufteilung dar. Auf dem Plan ist die Positionsnummer der zu bearbeitenden Fensterflächen ersichtlich, konkret die Position 340201C. Auf dem Plan sind die Achsen, also die Geschoße, zu ersehen. Relevant waren in der Position 340201C Achse 3 bis Achse 14. Planlich dargestellt sind auch die Längen und Höhen der Achsen. Die Länge war bezeichnet mit 55519, die Höhe mit 2050, woraus sich die Quadratmeterfläche ergibt. Außer den Fenstern gibt es auch noch zwei Türen, wo die Höhen größer sind und um etwa zwei Quadratmeter mehr sind. Aus dem Plan und der Positionsnummer ist ersichtlich, welche Achsen vom Unternehmen des Bf bearbeitet wurden und welche vom s. Unternehmen. Die Montage des s. Unternehmens erfolgte in Achse 1 bis 8. Tatsächlich war aber der Neubau aufgrund von Verzögerungen noch nicht fertiggestellt, sodass zunächst alle Arbeiter bei der Sanierung arbeiteten und im Anschluss beim Neubau. Die Frage, wie viele Arbeiter das s. Unternehmen auf die Baustelle schickte, geht aus den Vorgaben des Bf hervor. Die Anzahl der erforderlichen Arbeiter ergibt sich aber nicht aus einer konkreten Anforderung des Bf hinsichtlich der Anzahl der Arbeiter, sondern aus den Plänen, welche Fensterflächen (Quadratmeter) zu montieren sind. Mit anderen Worten ergibt sie sich also aus der Größe und aus der Schwere der Gläser und nicht aus einer konkreten Anforderung des Bf nach einer bestimmten Anzahl von Arbeitern. Diese lag in der Einschätzung des s. Unternehmens, ob dieses mehr oder weniger Arbeiter für erforderlich hielt und die zeitlichen Termine und Vorgaben einhalten konnte. Wollte zum Beispiel das s. Unternehmen selber mehr verdienen, musste es einschätzen, ob weniger Arbeiter ausreichend waren. Andererseits meldete es aber der Zeuge L. im Unternehmen des Bf, wenn ein Arbeiter des s. Unternehmens nicht zur Arbeit kam, um weitere Schritte, z.B. einen Ersatzarbeiter zu veranlassen. Das s. Unternehmen haftete gegenüber dem Bf für mangelhafte Auftragserfüllungen. Fehlerhafte Montagen musste das s. Unternehmen auf eigene Kosten verbessern. Schäden wurden bei der Rechnungslegung in Abzug gebracht. Die Arbeiter des s. Unternehmens führten über ihre Tätigkeit Stundenaufzeichnungen. Diese waren für den Bf nicht von Bedeutung, zumal nach Quadratmetern abgerechnet wurde. Die Stundenaufzeichnungen hatten wohl aber Bedeutung für die s. Arbeitnehmer gegenüber deren eigenen s. Arbeitgeber, der I. d.o.o. Nicht erwiesen hat sich im Verfahren, wie die Arbeitseinteilung zwischen dem Unternehmen des Bf und dem s. Unternehmen konkret erfolgte, nämlich ob jeweils ein s. Arbeitnehmer mit einem Arbeitnehmer des Bf zusammenarbeitete, also im Arbeitsverbund gearbeitet wurde oder ob die jeweiligen Unternehmen getrennt arbeiteten. Kontrollbefugnisse des Bf ergaben sich im Hinblick auf die im Vertrag vereinbarte Haftungs- bzw. Gewährleistungsregelung. Eine konkrete Kontrolle der s. Arbeiter erfolgte durch den Bf selbst zwar nicht. Allerdings erteilte der Zeuge L. Arbeitsanweisungen und überprüfte die Arbeitsleistung der s. Arbeiter. Insbesondere zu Beginn der Arbeit machte sich der Zeuge ein Bild von den Fähigkeiten der s. Arbeiter und teilte sie nach einer Einschulung in Gruppen ein, wobei nicht mehr feststellbar ist, ob er die Einteilung so vornahm, dass jeweils ein E.-Mitarbeiter und ein I.-Arbeiter zusammenarbeiteten oder die Arbeiter getrennt blieben. II.6. Im Zuge der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 19.6.2015 waren Lohnunterlagen für die s. Arbeiter nicht vorhanden. Lediglich Arbeitsverträge konnten vorgelegt werden, Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen jedoch nicht. Die Kontrolle fand auf der Baustelle in V., X statt, also am Arbeits- und Einsatzort; nicht am Unternehmenssitz des Bf in E., X. Der Arbeitnehmer D.R. hatte seine Arbeit auf der Baustelle am 19.4.2015 angetreten, der Arbeitnehmer D.H. am 1.6.2015 und der Arbeitnehmer L.J. am 17.6.2015. D.H. war darüber hinaus erst seit 1.6.2015 und L.J. erst seit 16.6.2015 überhaupt im s. Unternehmen tätig. Lohnabrechnungen für Juni 2015 lagen dementsprechend noch gar nicht vor, zumal zum Kontrollzeitpunkt am 19.6.2015 diese Löhne noch gar nicht abgerechnet waren.