LVwG-700180/4/MB/BD
Linz, 03.10.2016
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des Herrn Ing. A K, geb. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 8.7.2016, GZ. Pol96-18-2016, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 9 i.V.m. § 31 VwGVG zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Straferkenntnis vom 8.7.2016, GZ. Pol96-18-2016, erkannte die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig:
„Sie haben die Eisenbahn des Verkehrsbetriebes O der Linie Regionalzug L-S Wagen Nr. x in Fahrtrichtung S benutzt und sich dadurch die Beförderung durch ein dem öffentlichen Verkehr dienenden Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen festgesetzte Entgelt zu entrichten, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer sich die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtungen festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten.
Tatort: Gemeinde K, B.straße 50, Bahnhof K - Bahnsteig x.
Tatzeit: 25.02.2016, 16:40 Uhr.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Art. III Abs. 1 Zif. 2 EGVG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
72,00 Euro 24 Stunden Art. III Abs. 1 Schlusssatz EGVG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
10 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 82 Euro.
(…)
Begründung:
Gemäß Art. II! Abs. 1 Zif. 2 EGVG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtungen festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten.
die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:
Durch die elektronische Anzeige der Polizeiinspektion Kremsmünster, Zl. VStV/916100092740/001/2016 v. 01.03.2016 erlangte unsere Behörde vom angegegebenen Sachverhalt Kenntnis.
Daraufhin wurde von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems eine Strafverfügung ZI. Pol96-18-2016 v. 04.03.2016 ausgestellt.
Am 17.03.2016 sind Sie persönlich bei unserer Behörde erschienen und haben Einspruch gegen die angeführte Strafverfügung erhoben und diesen wie folgt begründet:
..."Die beiden diensthabenden Beamten die vom Schaffner hinzugezogen wurden sowie die beiden Beamten die in der Folge noch eingeschritten sind, sind meine Zeugen, dass das ganze nicht so war. Der Schaffner hat unwahre Angaben zu den Polizisten gemacht.
Derzeit habe ich ein monatliches Einkommen von ca. 1300 Euro. (Befristete Invaliditätspension und geringfügige Beschäftigung).
Aufgrund Ihres Einspruches v. 17.03.2016 wurde am 08.04.2016 Frau Gl P von der Polizeiinspektion Kremsmünster als Zeugin niederschriftlich einvernommen und hat dazu folgendes niederschriftlich als Zeugin zu Protokoll gegeben:
..."Wenn Herr K angibt, dass ich bezeugen könne, dass der Schaffner unwahre Angaben gemacht hat, so entspricht dies absolut nich der Tatsache.
Mein Kollege und ich wurden vom O-Notfallkoordinator verständigt, dass eine Person im Zug zwischen Linz und S randalieren würde und der Zug um ca. 16.30 Uhr im K ankommen werde.
Wir warteten dort auf den Zug und uns wurde sofort beim Eintreffen mitgeteilt, dass die Person, wie sich herausstellte, Herr K, im ersten Waggon sitzen würde.
Wir stiegen ein und stellten den Sachverhalt fest. Herr K war sehr aufgebracht, schrie mit dem Schaffner und er wurde von uns höflich angewiesen, den Zug zu verlassen. Dieser Aufforderung ist er dann eigentlich sofort nachgekommen.
Ich habe ihm dann am Bahnsteig nach dem genauen Sachverhalt gefragt und Herr K hat mir genau erklärt, dass er zum Zug sprinten musste, um ihn nicht zu verpassen und es ihm daher nicht mehr möglich war, ein Zugticket zu lösen. Er hat ausdrücklich erklärt, dass er, wenn er gewusst hätt, dass der Zug aufgrund einer Verspätung erst später abfuhr, noch ausgestiegen wäre um ein Ticket zu lösen. Er hat sich aber nicht mehr getraut, um den Zug ja nicht zu verpassen. Bargeld um die Strafe vor Ort zu bezahlen hatte Herr K nicht dabei. Ansonsten kann ich nichts dazu sagen."
Gemäß Art. III Abs. 1 Zif. 2 EGVG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtungen festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten.
Im Zuge der freien Beweiswürdigung erscheinen die Angaben der einschreitenden Beamtin als schlüssig und wird von einer Schutzbehauptung Ihrerseits in Ihren Angaben im Einspruch ausgegangen.
Da Sie ohne Zweifel keine Fahrkarte vorweisen konnten und selber angegeben haben, für das Lösen einer Fahrkarte keine Zeit mehr gehabt zu haben, aber auch kein Geld dabeihatten, um vor Ort zu bezahlen, wird die Verwaltungsübertretung als erwiesen angesehen.
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gem. § 19 VStG 1991 das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand inwieweit die Tat nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Ihr Verhalten war zweifelsfrei geeignet den im Art. III Abs. 1 Zif. 2 EGVG angeführten Sachverhalt zu erfüllen.
Erschwerende Gründe bzw. Milderungsgründe konnten nicht festgestellt werden.
Im Hinblick auf diese Tatumstände, die Milderungs- und Erschwernisgründe, sowie die angegebenen Einkommens- Vermögens und Familienverhältnisse (derzeit It. Ihren niederschriftlichen Angaben ca. 1300 Euro aus befristeter Invaliditätspension und geringfügiger Beschäftigung) erscheint die Verhängung der angeführten Geldstrafe unter Hinweis auf den gesetzlichen Strafrahmen als angemessen.“
2. Mit Schreiben vom 9. August 2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 6. September 2016 durch persönliche Übergabe, erhob der Bf Beschwerde, in der er Nachstehendes ausführt:
„Ich erhebe Beschwerde gegen die Straferkenntnis.
Der Schaffner des Regionalzuges hat die Beamen angelogen, dass ist den Beamten auch klar gewesen.
Einer der Polizisten hat noch beim Fahrdienstleiter interveniert.
GI P von der PI Kremsmünster kann auch bestätigen, dass wenn dass über die Verwaltungsbehörde geht er die wahre Sachlage bestätigen kann.“
3. Mit Schreiben vom 15. September 2016 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt, ohne von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen, dem Landesverwaltungs-gericht zur Entscheidung vor.
4. Mit Schreiben vom 22. September 2016 forderte das Landesverwaltungsgericht den Bf auf, zur verspäteten Beschwerdeeinbringung bis zum 30. September 2016 Stellung zu nehmen. Mit 26. September 2016 wurde das Schriftstück vom Bf persönlich übernommen.
5. Bis zum Entscheidungszeitpunkt ist keine Stellungnahme vom Bf eingelangt.
II.
1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Behörde (einschließlich der Schriftsätze der Parteien). Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der verfahrensrelevante Sachverhalt unstrittig aus dem bisherigen Verfahrensgang ersichtlich war (siehe zudem § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG).
2. Gem. § 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in der verfahrensgegenständlichen Sache durch seinen Einzelrichter zu entscheiden.
3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht sohin von dem unter Pkt. I. dargestellten Sachverhalt aus.
III.
1. Gemäß § 7 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG sind Beschwerden von der Partei binnen 4 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat (§ 20 VwGVG). Die Frist beginnt für die Partei im Verfahren der Bescheidbeschwerde mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheids (§ 20 Abs 4 Z 1 VwGVG).
2. Die Beschwerde des Bf hätte daher spätestens am 12. August 2016 eingebracht werden müssen und ist somit verspätet.
3. Ein entsprechender Zustellmangel kann vom Landesverwaltungsgericht nicht erkannt werden.
IV.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Markus Brandstetter