LVwG-600132/3/Kof/CG

Linz, 18.02.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn Dipl. Ing. C E, geb. 1963, X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. P R, X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. November 2013, VerkR96-33309-2012, wegen Übertretungen des GGBG, zu Recht  e r k a n n t:

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird festgestellt, dass der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses – durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen ist.

Hinsichtlich der Strafe wird der Beschwerde insofern stattgegeben,
als die Geldstrafe auf insgesamt 110 Euro und Ersatzfreiheitsstrafe auf insgesamt 24 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren

vor dem OÖ. LVwG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:

·       Geldstrafe ……………................................................................110 Euro

·       Verfahrenskosten I. Instanz .................................................... 11 Euro

                                                                                                      121 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt ……………........... 24 Stunden.

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort: Fa. X, Adresse;  Beförderer: Fa. JW, Adresse;  Lenker: GZ, geb. X;  BeförderungseinheitLKW, Marke X, pol. Kennzeichen: X

                                Anhänger, Marke X, pol. Kennzeichen: X

                               

Sie haben - wie anlässlich einer Lenker- Fahrzeug- und Gefahrgutkontrolle
am 29.05.2012 um 15:00 Uhr festgestellt wurde - nicht dafür gesorgt,
dass die Bestimmungen des GGBG bzw. des ADR eingehalten wurden, da
bei der Beförderung von – unter anderem – UN 2794 ABFALL BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT SAURE 8, (E), 1 Akkukasten / 600 Liter

folgende Übertretungen festgestellt wurden:

 

Sie haben als Vorstand und damit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung
nach außen berufene Organ der oa. Firma, diese ist Absender von Gefahrgut, Sendungen zur Beförderung übergeben und es dabei im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG unterlassen nur Verpackungen, Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) zu verwenden, die mit den gemäß § 2 GGBG in Betracht kommenden vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind.

 

1. Das Versandstück war nicht mit der UN Nummer der enthaltenen Güter, welcher die Buchstaben UN voranzustellen sind, gekennzeichnet. Der Akkukasten mit dem gefährlichen Gut UN 2794 war nicht mit UN Nummern der enthaltenen Güter, welcher die Buchstaben UN voranzustellen sind, gekennzeichnet.

 

2. Auf dem Versandstück mit dem gefährlichen Gut UN 2794 fehlten

die Gefahrzettel der Klasse "8".

 

Zu 1. und 2. – Sie haben folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 7 Abs.1, 7 Abs.3 Z3, 37 Abs.2 Z1 GGBG,

Unterabschnitt 5.2.1.1 / 5.2.2.1.1 ADR, Absatz 1.4.2.1.1 lit.c ADR

 

Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges: Gefahrenkategorie I

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich ist,            Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1)    750,00 €

     34 Stunden

                                  § 37 Abs.2 Z1

2)    750,00 €

     34 Stunden

                           iVm § 37 Abs.2 lit.a GGBG

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

150 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher .... 1.650 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 03. Jänner 2014 – hat der Bf innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 28. Jänner 2014 erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Artikel 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Der Rechtsvertreter des Bf hat mit Schriftsatz vom 17.02.2014 die Beschwerde betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt. – Der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177 ua.

       

Hinsichtlich der Strafbemessung führt der Rechtsvertreter des Bf – jeweils mit näherer Begründung – aus, dass

·         der Mangel nicht in Gefahrenkategorie I, sondern in Gefahrenkategorie II einzustufen und

·         nicht zwei Einzelstrafen, sondern eine Gesamtstrafe zu verhängen sei.

 

Wird eine Umverpackung nicht mit allen erforderlichen Gefahrzetteln und UN-Nummern gekennzeichnet, dann liegen nicht mehrere (hier: zwei) Übertretungen sondern liegt nur eine einzige Übertretung vor;

VwGH vom 14.11.2006, 2005/03/0107 –

Somit sind nicht zwei Einzelstrafen, sondern ist eine Gesamtstrafe zu verhängen.

 

Gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 23.11.2009, 2008/03/0115 hat die Einstufung festgestellter Mängel entsprechend § 15a Abs.2 bis 4 GGBG und –
wie in § 15a Abs.1 GGBG ausdrücklich festgelegt – unter Berücksichtigung
der besonderen Umstände der jeweiligen Beförderung zu erfolgen.

Der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ausgearbeitete Mängelkatalog enthält lediglich Empfehlungen für die Einstufung von Mängeln, stellt aber keine verbindliche Rechtsvorschrift dar; dies macht der Mängelkatalog selbst deutlich, in dem ausdrücklich betont wird, dass es aufgrund der Umstände im Einzelfall auch zu einer anderen Beurteilung kommen kann.

 

 

Die Kennzeichnung gefährlicher Güter mittels Gefahrenzettel und UN-Nummern ist

·                     vor allem angesichts des mit dem Transport gefährlicher Güter verbundenen

    besonderen Gefährdungspotentials für die Gesundheit und das Leben von

    Menschen sowie für die Umwelt  und

·                     als Mittel zur Sicherstellung einer äußerst genauen Beachtung

    der beim Transport gefährlicher Güter geltenden Ordnungsvorschriften

unbedingt erforderlich.

VfGH vom 27.09.2002, G45/02 ua. = VfSlg 16633.

 

Im vorliegenden Fall wurden Batterien (Akkumulatoren) nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet.

 

Im Gegensatz zu fast allen, im Stoffverzeichnis des ADR angeführten gefährlichen Gütern, sind Batterien/Akkumulatoren für jedermann – insbesondere für Einsatzkräfte – auch ohne entsprechende Kennzeichnung sofort erkennbar.

 

Die Unterlassung der Kennzeichnung von Batterien wird somit

nicht in Gefahrenkategorie I, sondern in Gefahrenkategorie II eingestuft.

 

Gemäß § 37 Abs.2 Z1 lit.b GGBG wird daher die Geldstrafe auf 110 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden – herab- bzw. festgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das  Verfahren vor dem Oö. LVwG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des

Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzlich Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rsp des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

 

 

 

Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro

zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Richter Mag. Josef Kofler