LVwG-000152/2/ER
Linz, 18.11.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Reitter über die Beschwerde des W P, geb. x, x, gegen Spruchpunkt I.b) des Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. März 2016, GZ: 0046023/2015, wegen einer Übertretung nach dem Oö. Hundehaltegesetz
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der Tatvorwurf hinsichtlich Spruchpunkt I.b) so eingeschränkt wird, dass die Wortfolge „und ihm eine tiefe Fleischwunde am linken Oberschenkel zugefügt“ entfällt, sowie die verletzte Verwaltungsvorschrift zu diesem Spruchpunkt „§ 3 Abs 2 Z 1 iVm § 15 Abs 1 Z 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002“ und der diesbezügliche Strafausspruch „€ 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2,5 Stunden) gemäß § 15 Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002“ zu lauten hat. Ansonsten wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß § 64 Abs 2 VStG hat der Beschwerdeführer € 10,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis vom 18. März 2016, GZ: 0046023/2015, verhängte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) über den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) zwei Verwaltungsstrafen zu je € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 5 Stunden) wie folgt:
„I. Tatbeschreibung:
a) Sie haben am 28.6.2015, um 11:40 Uhr, in Linz, am Gehsteig L.straße Kreuzung mit M.straße, nächst M.straße 2 (öffentlicher Ort im Ortgebiet), ihre beiden Schäferhunde ohne Leine- oder Maulkorb geführt und somit gegen die Leinen- und Maulkorbpflicht verstoßen.
b) Ihre beiden Hunde haben am 28.6.2015, um 11:40 Uhr, in Linz, am Gehsteig L. Straße Kreuzung mit M.straße, nächst M.straße 2 (öffentlicher Ort im Ortgebiet) den Hund von Frau A H attackiert und ihm eine tiefe Fleischwunde am linken Oberschenkel zugefügt. Sie haben es somit unterlassen, Ihre Hunde in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass Menschen und Tiere durch Ihre Hunde nicht gefährdet werden.
II. Verletzte Verwaltungsvorschrift(en) in der gültigen Fassung:
Ad a) § 6 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 1 Z. 5 Oö. Hundehaltegesetz 2002, LGBI. Nr.
90/2013
Ad b) § 3 Abs. 2 Z. 1 iVm § 15 Abs.2 Oö. Hundehaltegesetz 2002, LGBI. Nr.
90/2013“
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Bf mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9. September 2015 die im Spruch angeführten Tatvorwürfe zur Kenntnis gebracht worden seien. Daraufhin habe der Bf in seiner Rechtfertigung ausgeführt, dass es zu keiner tiefen Fleischwunde am Körper des anderen Hundes gekommen sei, es sei vielmehr nach gegenseitiger Betrachtung der Hunde keine Verletzung festgestellt worden. Richtig sei allerdings, dass es zu einem Gebell und kurzem Gerangel der Hunde gekommen sei. Es sei ein unglücklicher Zufall, dass die anzeigende Person relativ rasch um eine uneinsichtige Ecke gebogen sei. Der Bf führte ferner aus, dass seine Hunde lediglich an der „virtuellen Leine“ gegangen seien, im Nachhinein betrachtet habe eine gewisse Unaufmerksamkeit seinerseits vorgelegen. Der kurze Raufhandel der Hunde sei aber auch durch ein für seine Hunde vermeintlich fliehendes Verhalten des fremden Hundes verursacht worden.
Der Bf habe gegen die Leinen- und Maulkorbpflicht verstoßen und es unterlassen, seine beiden Hunde so beaufsichtigen, verwahren oder zu führen, dass Menschen und Tiere durch seine Hunde nicht gefährdet werden. Der objektive Tatbestand sei somit erfüllt. Zumal iZh mit der angewendeten Strafnorm § 5 Abs 1 VStG zum Tragen komme, genüge fahrlässiges Verhalten, das beim vorliegenden Ungehorsamsdelikt anzunehmen sei. Der Bf habe die Übertretungen grundsätzlich nicht bestritten, weshalb auch die subjektive Tatseite erwiesen sei.
Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass sich die Unbescholtenheit des Bf strafmildernd auswirke, keine Erschwerungsgründe vorlägen und (unter Berücksichtigung des angenommenen Einkommens des Bf) die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen sei.
I.2. Mit E-Mail vom 8. April 2016 erhob der Bf rechtzeitig Beschwerde. Begründend führte der Bf aus, dass die Tatbeschreibung hinsichtlich des Vorwurfs des Verstoßes gegen die Leinen- und Maulkorbpflicht richtig sei und der Bf dahingehend bereits eine „gewisse Unaufmerksamkeit seinerseits“ eingeräumt habe.
Nicht richtig sei jedoch die Tatbeschreibung zum zweiten Tatvorwurf. Vor allem die Behauptung, der fremde Hund habe bei dem bedauerlichen kurzen Gerangel eine tiefe Fleischwunde erlitten, sei unrichtig. Nach einer gegenseitigen Betrachtung der Hunde habe keine Verletzung festgestellt werden können. Demzufolge treffe der Tatvorwurf, der Bf hätte es unterlassen, „die Hunde ausreichend für eine Gefährdung zu beaufsichtigen“ nicht zu. Ferner könne es auch unter angeleinten Hunden zu Raufhändeln kommen. Der Bf beantragte daher, den diesbezüglichen Strafausspruch zu beheben und seiner Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben.
I.3. Mit Schreiben vom 13. April 2016 legte die belangte Behörde dem Oö. Landesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.
Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und die Beschwerde. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 44 Abs 3 VwGVG).
I.4. Es steht folgender entscheidungsrelevanter S a c h v e r h a l t fest:
Am 28. Juni 2015 führte der Bf um 11:40 seine beiden Schäferhunde ohne Leine und Maulkorb in L am Gehsteig L.straße, Kreuzung M.straße, nächst M.straße 2. Die Hunde des Bf attackierten zu dieser Zeit am angegebenen Ort einen angeleinten fremden Hund.
II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich völlig unbestritten aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere der Rechtfertigung des Bf und seiner Beschwerde.
III. Gemäß § 3 Abs 2 Z 1 Oö. Hundehaltegesetz in der zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt geltenden Fassung LGBl.Nr. 124/2006 ist ein Hund in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet werden.
Gemäß § 15 Abs 1 iVm Abs 2 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen, wer
2. einen Hund entgegen der Bestimmungen des § 3 Abs 1 und 2 hält,
...
IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
IV.1. Spruchpunkt I.a) des angefochtenen Straferkenntnisses, mit dem über den Bf eine Strafe wegen des Führens seiner Hunde ohne Leine und Maulkorb verhängt wurde, ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Der Bf richtete seine Beschwerde ausdrücklich gegen Punkt I.b) des angefochtenen Straferkenntnisses, indem er einerseits einräumte, dass die Tatumschreibung hinsichtlich Spruchpunkt I.a) richtig sei und er darüber hinaus festhielt, dazu bereits eine gewisse Unaufmerksamkeit seinerseits eingeräumt zu haben. Andererseits bezieht sich der Antrag, den Strafausspruch zu beheben, ausdrücklich auf Spruchpunkt I.b). Zumal sich die Beschwerde nur gegen Spruchpunkt I.b) richtet, ist hinsichtlich I.a) Rechtskraft eingetreten.
IV.2.1. § 3 Abs 2 Z 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 sieht eine Beaufsichtigung, Verwahrung oder Führung des Hundes in bestimmter Weise, nämlich dass Menschen oder Tiere nicht gefährdet werden, vor. Positiv formuliert, liegt das Tatbild dann vor, wenn die sorglose Beaufsichtigung, Verwahrung oder Führung des Hundes zum unerwünschten Erfolg der tatsächlichen Gefährdung von Menschen oder Tieren führt. Diese Regelung ist – wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt – nicht darauf ausgelegt, dass der „Erfolg“ einer Schädigung eintritt, sondern der Tatbestand ist bereits dann erfüllt, wenn eine Gefährdung entsteht. „Gefährdung“ stellt sohin die Möglichkeit in den Raum, dass ein Schutzgut (Mensch oder Tier) mit einer Schadensquelle – nämlich einem nicht entsprechend beaufsichtigten, verwahrten oder geführten Hund – zusammentreffen kann.
Mit Spruchpunkt I.b) wurde dem Bf vorgeworfen, seine Hunde hätten am vorgeworfenen Tatort zur vorgeworfenen Tatzeit einen fremden Hund attackiert und ihm eine tiefe Fleischwunde zugefügt. Der Bf habe es somit unterlassen, seine Hunde in einer § 3 Abs 2 Z 1 Oö. Hundehaltegesetz entsprechenden Weise zu führen. Dem Bf wurde mit diesem Ausspruch somit einerseits eine Gefährdung – nämlich durch die Attacke – und andererseits die Verursachung eines Schadens – nämlich die Verletzung des fremden Hundes – angelastet.
Der Bf hat bereits in seiner Rechtfertigung vom 5. Oktober 2015 eingestanden, dass es zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt am vorgeworfenen Tatort zu einem Gerangel bzw einem Raufhandel seiner Hunde mit dem fremden Hund gekommen ist. Der Bf hat ferner eingestanden, dass das Gerangel von seinen Hunden ausging, indem er angab, dass der Raufhandel durch ein für seine Hunde vermeintlich fliehendes Verhalten des fremden Hundes verursacht worden sei.
Zumal der Bf angibt, dass es - ausgehend von seinen Hunden – zu einem Gerangel bzw Raufhandel seiner (unbestritten nicht angeleinten und nicht mit Maulkorb versehenen) Hunde mit einem fremden Hund gekommen ist, hat er bereits die Erfüllung des objektiven Tatbestands des § 3 Abs 2 Z 1 Oö. Hundehaltegesetz – nämlich die Gefährdung des fremden Hundes – eingestanden. Ob das Gerangel bzw der Raufhandel zusätzlich zu einer Verletzung des fremden Hundes – und damit zu einem Schaden – geführt hat, ist hinsichtlich der Tatbestandsmäßigkeit des § 3 Abs 2 Z 1 Oö. Hundehaltegesetz ohne Bedeutung, da bereits der eingestandene Vorfall zum „Erfolg“ der Gefährdung des fremden Tieres (nämlich ein drohender Schaden im Zuge des Raufhandels) führte. Auch war dem Bf ganz offensichtlich die durch einen solchen Raufhandel entstehende Gefährdung bekannt, zumal er angab, dass die Hunde danach gegenseitig auf allfällige Schäden (nämlich Verletzungen) betrachtet worden seien.
Der im Spruchpunkt I.b) des angefochtenen Straferkenntnisses formulierte Tatvorwurf beinhaltet einerseits den Vorwurf, dass die Hunde des Bf einen fremden Hund attackiert haben (Gefährdung), andererseits wird ihm aber auch vorgeworfen, seine Hunde hätten dem fremden Hund eine tiefe Fleischwunde (Schaden) zugefügt. Der Tatvorwurf betreffend die unbestritten gebliebene Attacke der Hunde des Bf auf einen fremden Hund bezog sich jedoch bereits auf sämtliche erforderliche Tatbestandsmerkmale des § 3 Abs 2 Z 1 Oö. Hundehaltegesetz. Der darüber hinausreichende Vorwurf des Zufügens eines Schadens war sohin nicht für eine Bestrafung entsprechend der genannten Bestimmung erforderlich.
Zumal dem Bf sowohl mit Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Attacke seiner Hunde auf einen fremden Hund und somit alle für die Subsumtion unter den Tatbestand des § 3 Abs 2 Z 1 Oö. Hundehaltegesetz erforderlichen Elemente vorgeworfen wurden, konnte der Spruch hinsichtlich des darüber hinausreichenden Vorwurfs eingeschränkt werden (vgl VwGH 27.6.2014, 2012/02/0171).
IV.2.2. Die Bestrafung einer Verwaltungsübertretung setzt Verschulden voraus, wobei Fahrlässigkeit genügt. Zumal es sich bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein Erfolgsdelikt handelt, muss dem Bf der Eintritt des „Erfolgs“ der Gefährdung von Menschen oder Tieren durch seine Hunde auf der Schuldebene nachweislich zugerechnet werden – die Beweislastumkehr nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG ist daher nicht anwendbar.
Dazu ist festzuhalten, dass der Bf, der seine beiden Hunde an einem öffentlichen Ort im Ortsgebiet ohne Leine und Maulkorb geführt hat, vorgebracht hat, dass es sogar unter angeleinten Hunden zu Raufhändeln kommen kann. Es hat ihm also bekannt sein müssen, dass von Hunden, die ohne Maulkorb und Leine geführt werden, erst recht die Gefahr von Raufhändeln ausgeht. Es ist somit jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen.
Auch das Vorbringen, dass das vermeintliche Fluchtverhalten des fremden Hundes seine Hunde zum Raufhandel veranlasst habe, ist nicht geeignet, den Bf auf Schuldebene zu entlasten. Vielmehr hätte er, um ein derartiges Verhalten seiner Hunde von vorne herein zu unterbinden, diese an der Leine oder mit Maulkorb führen müssen. Auch das Vorbringen, dass die Halterin des fremden (angeleinten) Hundes relativ rasch um eine uneinsichtige Ecke gebogen sei, vermag den Bf, der für das Verhalten seiner Hunde die Verantwortung trägt, nicht zu entschuldigen.
Es ist somit auch von der Erfüllung der subjektiven Tatseite auszugehen.
IV.2.3. Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Das Verschulden ist geringfügig, wenn – unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) – das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffende Strafdrohung typisierten Unrechts- oder Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 12.9.2001, 2001/03/0175). Das Gefährden von Tieren ist aber gerade ein typischer Fall eines nach der Strafbestimmung des § 3 Abs 2 Z 1 iVm § 15 Abs 1 Z 2 Oö. Hundehaltegesetz verpönten Verhaltens, sodass von einer Geringfügigkeit nicht ausgegangen werden und daher nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden kann.
IV.2.4. In seiner Beschwerde gestand der Bf ein, dass ein bedauerliches kurzes Gerangel stattgefunden habe. Im Wesentlichen bestritt der Bf, dass seine Hunde dem fremden Hund eine Verletzung zugefügt hätten. Zumal dieser Tatvorwurf – wie oben dargelegt – einzuschränken war, liegt hinsichtlich des eigentlichen Tatvorwurfs (nämlich der Attacke der Hunde des Bf auf einen fremden Hund, die zur Gefährdung des Tieres führte) ein vollumfängliches Geständnis des Bf vor. Dieses wurde jedoch von der belangten Behörde bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt, zumal strafmildernd nur die Unbescholtenheit des Bf gewertet wurde.
Zusätzlich ist der Beschwerde des Bf, in der er ein „bedauerliches Gerangel“ eingesteht, eine gewisse Reumütigkeit zu entnehmen. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte erscheint die Herabsetzung der Strafe gerechtfertigt.
V. Das Oö. Landesverwaltungsgericht war iSd ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl VwGH 15.9.1999, 99/03/0332) an der Verbesserung der Strafbestimmung auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht gehindert, weshalb der Ausspruch über die verletzte Verwaltungsvorschrift spruchgemäß zu berichtigen war. Auch die Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift durch das Oö. Landesverwaltungsgericht war ungeachtet der Verfolgungsverjährungsfrist zulässig (VwGH 19.12.2005, 2001/03/0162).
Es war daher im Ergebnis spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Elisabeth Reitter