LVwG-700162/8/ER

Linz, 22.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Reitter über die Beschwerde des M S, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. K J, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. April 2016, GZ: Pol96-57-2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40,-- zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis vom 11. April 2016, Pol96-57-2015, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) über den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) eine Verwaltungsstrafe in Höhe vom 200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden) gemäß § 1 Abs 1 iVm § 10 Abs 1 lit a Oö. Polizeistrafgesetz – Oö. PolStG wie folgt:

 

Sie haben den öffentlichen Anstand verletzt, indem Sie beim Fußballspiel ‘A - F) am 14.08.2015 um 18:54 Uhr im ‘I’-Fußballstadtion, x, am Zaun, der das Spielfeld von den Zuschauern abgrenzt, ein Transparent mit der Aufschrift ‘ACAB’ (allgemein bekannt als Abkürzung für ‘All Cops are Bastards’) öffentlich sichtbar aufgehängt haben. Ihr Verhalten hat in der Öffentlichkeit einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte dargestellt.“

 

Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus:

 

A.) Sachverhalt:

Von der Polizeiinspektion S wurde zur Anzeige gebracht, dass Sie am 14.08.2015 um 18:54 Uhr im ‘I’-Fußballstadtion, X, am Zaun ein Transparent mit der Aufschrift ‘Fuck the Police’ aufgehängt haben.

Daraufhin wurden Sie mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom

21.10.2015 wegen Übertretung nach § 1 Abs. 1 Oö. Polizeistrafgesetz (öffentliche

Anstandsverletzung) mit einer Geldstrafe in der Höhe von 200,00 Euro bzw. 96 Stunden

Ersatzfreiheitsstrafe bestraft.

Gegen diese Strafverfügung haben Sie innerhalb offener Frist Einspruch erhoben und damit begründet, dass Sie weder im Besitz eines solchen Transparents seien, noch ein solches jemals irgendwo aufgehängt hätten.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26.11.2015 wurde Ihnen daher eine Lichtbildbeilage übermittelt, die Sie beim Anbringen des Plakates zeigt. Weiters wurde der Tatvorwurf insofern berichtigt, als die Aufschrift des Transparents nicht ‘Fuck the Police’ sondern ‘ACAB’ (allgemein bekannt als Abkürzung für ‘All Cops are Bastards’) zeigt.

Gleichzeitig wurden Sie aufgefordert, Ihre persönlichen Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben, da ansonsten ein monatliches Einkommen von 1.500 Euro netto angenommen werde.

Mit Schreiben vom 14.12.2015 wurde ihrerseits folgende Stellungnahme eingebracht:

Zum Thema ACAB: Hierbei handelt es sich um eine willkürliche Buchstabenkombination die vieles bedeuten kann. Zum Beispiel weisen Anhänger des A daraufhin, dass sie ihre Clubfarben schön finden (‘x´, siehe Anhang). Dieser Slogan entstand während des Farbstreits im Zuge der Übernahme des Vereins durch die R GmbH im Jahr 2005 und wird seitdem bei nahezu jedem Spiel verwendet. Bislang gab es hier noch keinerlei Probleme, Anzeigen oder Einschreiten von Polizei oder Behörden. Sie schrieben in Ihrer Anzeige, dass die Kombination für ‘All cops are bastards’ steht. Dies ist EINE mögliche Bedeutung der Kombination, nachdem es aber nirgends ausgeschrieben ist, ist es nicht eindeutig welche Bedeutung diese Fahne hat. Es ist sich auch die Rechtsprechung uneins und ich fand in meinen Recherchen keinerlei eindeutige Gesetzsprechung, die diese Buchstabenkombination explizit verbietet. Auch in der Bundesrepublik Deutschland entscheiden derzeit die Höchstgerichte (Bundesverfassungsgerichtshof) und weisen daraufhin, dass es keinerlei Beleidigung ist, solange sich nicht gezielt auf eine Person bezogen wird oder auf sie gedeutet wird. Ansonsten wären sämtliche Äußerungen, die ein Kollektiv betreffen (z.B. ‘Alle Veganer sind doof’, ‘Blöde Tiroler’...) unter Strafe zu stellen.

Ich möchte mich hiermit gegen diese Anschuldigung zur Wehr setzen und erhebe hiermit Einspruch zu oben genannten Geschäftszeichen.

Somit wurde die an mich gerichtete Strafverfügung fälschlich ausgestellt und ist deshalb zurückzuziehen.’

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion Linz eingeholt. In dieser wurde mitgeteilt, dass die angezeigte Verwaltungsübertretung im Zuge der Spielüberwachung durch das Doku-Team der Landespolizeidirektion Oberösterreich - B festgestellt und mit Video festhalten wurde. Sie wurden anhand der Bildauswertung identifiziert; sie waren einem Beamten persönlich bekannt.

B.) Rechtslage: ...

C.) Rechtliche Beurteilung:

Eine Verletzung des öffentlichen Anstandes iSd früheren Art VIII Abs. 1 lit a zweiter Fall EGVG1950 (seit der B-VG Novelle 1974 Landessache) setzt voraus, dass zumindest die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme der Anstandsverletzung über den Kreis der Beteiligten hinausgegangen sein muss (VwGH vom 08.02.1965, GZ: 1330/64).

Die Öffentlichkeit bei einer Anstandsverletzung ist zu bejahen, wenn die Möglichkeit bestand, dass die Handlung durch einen Zeugen im Hinblick auf den mit der Tat verbundenen Belästigungseffekt auch einer anderen Person bekanntwerden würde (sog. ‘Sukzessivöffentlichkeit’) (VwGH vom 30.09.1985, GZ: 85/10/0120).

Es genügt die sogenannte ‘Sukzessivöffentlichkeit’, d.h. die ‘Öffentlichkeit’ der Anstandsverletzung ist zu bejahen, wenn die Möglichkeit bestand, dass die Handlung durch einen Zeugen in Hinblick auf den mit der Tat verbundenen Belästigungseffekt auch einer anderen Person bekannt werden würde (VwGH vom 29.04.1985, GZ: 85/10/0038).

Damit eine Anstandsverletzung als ‘öffentlich’ begangen anzusehen ist, genügt es nach dem Oö. PolStrafG, dass sie nur von einer Person unmittelbar wahrnehmbar war, wenn die Möglichkeit bestand, dass die Handlung durch diesen einen Zeugen im Hinblick auf den mit der Tat verbundenen Belästigungseffekt auch einer anderen Person bekannt werden würde (‘Sukzessivöffentlichkeit’), (VwGH vom ,18.06.1984, GZ: 84/10/0023).

Zentrales Tatbestandsmerkmal ist der ‚Anstand’. Von seiner eigentlichen Wortbedeutung her bzw. dem allgemeinen Sprachgebrauch nach, bedeutet ‘Anstand’: ‘gute Sitte’ oder auch ‘gutes Benehmen’ bzw. ein ‘den guten Sitten entsprechende Benehmen’. Das Gesetz verlangt demnach von Personen - um sich nicht strafbar zu machen - außerhalb des engeren Privatbereiches, somit in der von der Öffentlichkeit grundsätzlich wahrnehmbaren Sphäre, ein äußeres Verhalten (‘Benehmen’), welches der Würde der sittlichen Persönlichkeit des Menschen entgegenspricht. Die sittliche Persönlichkeit des Menschen kann entweder dadurch herabgewürdigt werden, dass sich die Person selbst auf eine Ebene begibt, welche eines sittlichen Menschen unwürdig ist, oder aber dadurch, dass die Person die sittliche Persönlichkeit anderer missachtet (Hansjörg Rangger, Oö. Landespolizeirecht, 2009).

 

Nach der Judikatur des VwGH bildet unter anderem ein anstandsverletzendes Verhalten, wer ein Verhalten setzt, das geeignet ist, das Ansehen dieser Personen herabsetzen und jene Rücksichten vermissen lassen, die für die Begegnung mit anderen Menschen in der Öffentlichkeit verlangt werden müssen (Hansjörg Rangger, Oö. Landespolizeirecht, 2009).

Das zu beurteilende Verhalten eines Menschen muss daher - um als anstandsverletzend gelten zu können - vorerst einen Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte darstellen. Zudem muss dieser Verstoß noch ein grober’ sein. Als grob’ in diesem Sinnzusammenhang wird man ein Verhalten zu werten haben, welches mit erheblich ausgeprägter Rücksichtslosigkeit oder zumindest mit einer solchartigen Gleichgültigkeit gegenüber dem geschützten Rechtsgut gesetzt wird (Hansjörg Rangger, Oö. Landespolizeirecht, 2009).

Der Gebraucht von (unflätigen und/oder obszönen) Schimpfwörtern und ‘wörtliche Auseinandersetzungen’, sowie von Ausdrücken wegen ihrer Derbheit oder ihres unziemlichen Inhaltes in jedweder Form wurde als tatbildlich qualifiziert (Hansjörg Rangger, Oö. Landespolizeirecht, 2009).

Für die Behörde gilt als erwiesen, dass Sie am 14.08.2015 um 18:54 Uhr im ‘I’- Fußballstadtion, X, am Zaun, der das Spielfeld von den Zuschauern abgrenzt, ein Transparent mit der Aufschrift ‘ACAB’ (allgemein bekannt als Abkürzung für ‘All Cops are Bastards’) öffentlich sichtbar aufgehängt haben. Dies insbesondere deshalb, da Ihre Tat durch eine Lichtbildbeilage dokumentiert und im Zuge der Spielüberwachung durch das Doku-Team der Landespolizeidirektion Oberösterreich - B festgestellt und mit Video festhalten wurde. Sie wurden anhand der Bildauswertung identifiziert; sie waren einem Beamten persönlich bekannt.

Die Parole ‘A.C.A.B.’ wird häufig in Jugendsubkulturen bzw. in der Neonaziszene verwendet und steht diese Abkürzung für den englischen Satz ‘All Cops Are Bastards’ = ‘Alle Polizisten sind Bastarde’. Wie die behördliche Erfahrung zeigt, wird diese Abkürzung vielfach bei Fußballspielen als Beleidigung verwendet und somit eine allgemeine Ablehnung der Polizei zum Ausdruck gebracht. Wie bereits der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) des Landes Oberösterreich am 21.03.2011 festgestellt hat, erfüllt ein öffentliches Zur-Schau-Stellen eines Transparentes mit der Aufschrift ‘All Cops are Bastards’ den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Oö. PolstG. Der Inhalt dieser Botschaft hat eindeutig einen beleidigenden Charakter, der wenn entsprechend geäußert - in seiner Intensität - den Tatbestand eines groben Verstoßes gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitten bildet. Eine Bestrafung wegen Anstandsverletzung ist durch die in § 1 Abs1 Oö. PolStG normierte Subsidiaritätsklausel dann nicht gehindert, wenn sich die Beleidigung nicht gegen einzelne konkrete Polizeibeamte - womit eine Heranziehung des § 115 StGB ausscheidet -, sondern gegen die Polizei als solches (die als bloßes Hilfsorgan nicht unter den Behördenbegriff des § 116 StGB fällt; vgl zB OGH 21.7.1981, 10 Os 133/80; sa Leukauf/Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch 3 1992 Rz 7 zu §116 StGB) richtete. (UVS Oberösterreich vom 21.03.2011, VwSen-301015/2/Gf/Mu).

Die Anstandsverletzung ist auch als ‘grob’ zu werten, da es nicht toleriert werden kann, wenn die Würde und das Ansehen von Polizeibeamtinnen, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sorgen, in solch unflätiger Weise herabzusetzen versucht wird.

Das Tatbestandsmerkmal der (Sukzessiv-)Öffentlichkeit ist insofern als gegeben anzusehen, als es sich beim Tatort um ein Fußballstadion handelt und somit das Transparent von den sich zum Tatzeitpunkt dort befindlichen Zuschauern und Polizeibeamtinnen wahrgenommen werden konnte.“

 

Die belangte Behörde schloss mit Erwägungen zur Strafbemessung.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Bf, in der er beantragte, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Strafverfahren einzustellen, in eventu die Geldstrafe tat- und schuldangemessen zu reduzieren. Ferner beantragte der Bf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Begründend führte der Bf Folgendes aus:

Die Erstbehörde geht auf die vom Beschwerdeführer mit 14.12,2015 eingebrachte Stellungnahme bei ihrer rechtlichen Beurteilung in keiner Weise ein, sondern führt lediglich eine Aufzählung an Judikatur an.

Unter anderem wird auf die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats (UVS) des Landes Oberösterreich des 21.3.2011 verwiesen, wonach ein öffentliches zur Schau-Stellen eines Transparentes mit der Aufschrift ‘All Cops are Bastards’ den Tatbestand des § 1 Abs. 1 OÖ Polizeistrafgesetz erfüllt.

Hier ist jedoch ein Transparent mit der Aufschrift ‘ACAB’ Gegenstand des Verfahrens und ist diese Buchstabenkombination zweifelsfrei auslegungsbedürftig, wie dies der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme im Detail und nachvollziehbar dargelegt hat.

Es steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer Anhänger des Fußballvereins A ist und hat im Jahr 2005 im Zuge der damaligen Übernahme ‘der alten A’ durch die R GmbH nachweislich ein Streit über die Vereinsfarben stattgefunden. Der Leitsatz dieses Protestes, an welchem der Beschwerdeführer von Anfang an beteiligt war, lautete ‘Austrias colours are beautiful’ - kurz ACAB - und ist/war der Unmut der A Anhänger in keiner Weise gegen Polizeibeamte oder den Behördenapparat, sondern einzig und allein gegen den R Konzern gerichtet.

Eine Verallgemeinerung der Abkürzung ‘ACAB’ zu Lasten des Beschwerdeführers widerspricht jedenfalls dem Zweifelsgrundsatz ‘in dubio pro reo’, welcher in § 14 der Österreichischen Strafprozessordnung verankert ist.

Der Beschwerdeführer beabsichtigte durch Anbringung des Transparents lediglich die aufrechte Abneigung gegen das Vorgehen von R im S. bzw. Österreichischen Fußball kundzutun, wobei in keiner Weise ein symbolischer Angriff auf Polizeibeamte vorgelegen hat.

Die Vorgehensweise der Erstbehörde stellt lediglich auf einen möglichen objektiven Tatbestand ab und lässt Feststellungen zum subjektiven Tatbestand zur Gänze vermissen.

Sollte das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wider Erwarten nicht zur Einstellung gefangen, wird beantragt, die überhöht verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen erheblich zu reduzieren.“

 

I.3. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 17. Mai 2016 die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Einsicht genommen in den vorgelegten Verwaltungsakt und die Beschwerde. Für 15. November 2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht anberaumt, der diesbezügliche Antrag wurde vom Bf jedoch mit Schriftsatz vom 10. November 2015 zurückgezogen. Auch die belangte Behörde verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

I.4. Es steht folgender entscheidungsrelevanter  S a c h v e r h a l t  fest:

 

Am 14. August 2015 hängte der Bf um 18:54 im gut besuchten I-Fußballstadion, X am Zaun, der das Spielfeld von den Zuschauern abgrenzt, ein Transparent mit der Aufschrift „ACAB“ öffentlich sichtbar auf.

 

 

II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich völlig widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den darin einliegenden Fotos, der Stellungnahme des Bf vom 14. Dezember 2015 und seiner Beschwerde.

 

 

III. Gemäß § 1 Abs 1 Oö. PolStG in der zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt geltenden Fassung LGBl.Nr. 90/2013 begeht, wer den öffentlichen Anstand verletzt, eine Verwaltungsübertretung.

 

Als Anstandsverletzung im Sinne des Abs 1 ist gemäß Abs 2 par.cit. jedes Verhalten in der Öffentlichkeit anzusehen, das einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte bildet.

 

Gemäß § 10 Abs 1 lit a sind Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 1, 1a, § 2 Abs 2 und § 3 von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, bei Übertretungen nach

a) den §§ 1 und 3 mit Geldstrafe bis 360 Euro

zu bestrafen.

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl VwGH 15.10.2009, 2008/09/0272, uHa VwGH 9.10.2005, 2003/09/0074, VwGH 30.9.1985, 85/10/0120, samt der dort angeführten Vorjudikatur).

 

Damit eine Anstandsverletzung als „öffentlich“ begangen anzusehen ist, genügt es nach dem Oö. Polizeistrafgesetz, dass sie nur von einer Person unmittelbar wahrnehmbar war, wenn die Möglichkeit bestand, dass die Handlung durch diesen einen Zeugen im Hinblick auf den mit der Tat verbundenen Belästigungseffekt auch einer anderen Person bekannt werden würde („Sukzessivöffentlichkeit“; vgl. VwGH vom 18.06.1984, 84/10/0023, mwN.).

 

IV.2.1. Strafbar im Sinn des § 1 Abs 1 PolStG ist sohin ein Verhalten, das den öffentlichen Anstand verletzt. Nach § 1 Abs 2 Oö. PolStG ist unter Anstandsverletzung jenes Verhalten zu verstehen, das einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitten bildet und zudem in der Öffentlichkeit gesetzt wird.

 

Unbestritten hat der Bf am vorgeworfenen Tatort zur vorgeworfenen Tatzeit ein Transparent mit der Aufschrift „ACAB“ angebracht. Wie der Bf selbst in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2015 vorbrachte, ist eine mögliche Bedeutung dieser Kombination „All Cops Are Bastards“.

Der Bf versuchte, mit einem Foto zu belegen, dass das Transparent die Bedeutung „X“ hat. Auf dem Foto sind mehrere Personen zu sehen, die Plakate mit der Buchstabenkombination „ACAB“ in die Höhe halten, wobei diese Personen hinter einem Banner mit der Aufschrift „X“ stehen. Abgesehen davon, dass die Aufschrift auf dem Banner nicht verhindert, dass die Buchstabenkombination „ACAB“ auf den in die Höhe gehaltenen Plakaten im Sinne der von zahlreichen Jugendsubkulturen verwendeten Übersetzung „All Cops Are Bastards“ (vgl Wikipedia) verstanden wird, fehlte am vorgeworfenen Tatort zur vorgeworfenen Tatzeit ein derartiges Banner. Außerdem unterscheiden sich die vom Bf ins Treffen geführten Plakate auf dem von ihm vorgelegten Foto vom verfahrensgegenständlichen in der Gestaltung. Eine allfällige Vergleichbarkeit ist somit nicht gegeben.

 

Der Bf war sich ganz unbestritten dessen bewusst, dass die Bedeutung der Buchstabenkombination auf dem von ihm aufgehängten Transparent auch als „All Cops Are Bastards“ verstanden wird. Auch wurde nicht in Frage gestellt, dass es sich bei dieser Auslegung der Buchstabenkombination um einen gängigen Szenebegriff im Fußballmilieu handelt. Dennoch hat er dieses Transparent aufgehängt.

 

Diese unbestritten gebliebene mögliche Bedeutung der Buchstabenkombination ist zweifellos als Beschimpfung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu qualifizieren. Dies steht mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nämlich nicht in Einklang und stellt einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten dar, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat – und zwar ungeachtet dessen, ob diese Beschimpfungen gegenüber Organen des Sicherheitsdienstes oder anderen Personen ausgesprochen werden (vgl Hansjörg Rangger, Oberösterreichisches Landespolizeirecht, ProLibris, 2009, S61, Rn A8).

 

Der Einwand des Bf, dass deutsche Höchstgerichte entschieden hätten, dass keine Beleidigung vorliege, solange sich nicht gezielt auf eine Person bezogen wird oder auf sie gedeutet wird, geht ins Leere, zumal sich der Tatbestand der Beleidigung nach dem deutschen StGB grundlegend von jenem des § 1 Abs 1 Oö.PolStG unterscheidet. Im deutschen Strafrecht mag der Tatbestand der Beleidigung nur erfüllt sein, wenn ein Bezug zu einer Person oder einer bestimmten Personengruppe hergestellt werden kann, gemäß § 1 Abs 1 und 2 Oö. PolStG ist der Tatbestand jedoch bereits dann erfüllt, wenn jemand den öffentlichen Anstand durch ein Verhalten in der Öffentlichkeit, das einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte bildet, verletzt. Eine Anstandsverletzung ist gerade nicht auf eine bestimmte Person oder Personengruppe bezogen, sondern (wie unter IV.1. uHa entsprechende Judikatur dargelegt) auf das den guten Sitten entsprechende Benehmen. Es ist daher das Benehmen eines Einzelnen in der öffentlichen Wahrnehmung zu beurteilen, nicht die Auswirkungen dieses Benehmens auf Einzelne.

 

Es kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, das Aufhängen eines Transparents, dessen Aufschrift allgemein auch als Beschimpfung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verstanden wird, als Anstandsverletzung iSd § 1 Abs 1 Oö. PolStG zu qualifizieren (vgl UVS , 21.3.2011, VwSen-301015).

 

Dadurch, dass der Bf in der Öffentlichkeit – nämlich in einem gut besuchten Fußballstadion – ein Transparent aufgehängt hat, das allgemein im eben beschriebenen Sinn verstanden wird, hat er den objektiven Tatbestand des § 1 Abs 1 Oö. PolStG erfüllt, da durch das öffentliche Aufhängen des Transparents jedenfalls auch das Tatbestandselement der Öffentlichkeit erfüllt ist.

 

Der objektive Tatbestand ist somit als erfüllt anzusehen.

 

IV.2.2. Die Bestrafung einer Verwaltungsübertretung setzt Verschulden voraus, wobei Fahrlässigkeit genügt. Zumal es sich bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein Erfolgsdelikt handelt, muss dem Bf der Eintritt des „Erfolgs“ der öffentlichen Anstandsverletzung auf der Schuldebene nachweislich zugerechnet werden – die Beweislastumkehr nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG ist daher nicht anwendbar.

 

Dazu ist festzuhalten, dass der Bf es in Kauf genommen hat, dass die Buchstabenkombination auf dem von ihm aufgehängten Plakat von objektiven Dritten als „All Cops Are Bastards“ verstanden wird. Durch dieses Inkaufnehmen hat der Bf zumindest fahrlässig gehandelt.

Das Vorbringen des Bf, dass die Buchstabenkombination auch in einem anderen Sinn verstanden werden kann, vermag ihn auf der subjektiven Tatseite nicht zu entschuldigen.

 

Der Bf hat somit auch die subjektive Tatseite erfüllt.

 

 

IV.3. Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl ua VwSlg 8134 A/1971).

 

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Bemessung der Strafe durch die belangte Behörde liegt knapp in der oberen Hälfte des Strafrahmens und erscheint dem Oö. Landesverwaltungsgericht insbesondere aufgrund der beträchtlichen Öffentlichkeitswirkung im Rahmen eines gut besuchten Fußballstadions auch tat- und schuldangemessen. Die Geldstrafe ist aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Bf von weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten.

 

 

V. Unter Berücksichtigung des unbestritten hohen terminologischen Sozialisierungsgrades der Abkürzung „ACAB“ und des Umstands, dass sich der Bf dessen vollkommen bewusst war und ist, war im Ergebnis die Beschwerde gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG ist in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass die Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten hat. § 52 Abs 2 VwGVG normiert, dass dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen, zu bemessen ist.

Es war dem Bf daher ein Verfahrenskostenbeitrag iHv 40,00 Euro vorzu­schreiben.

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. R e i t t e r