LVwG-601427/2/SE
Linz, 02.12.2016
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Ellmer über die Beschwerde von Herrn K L H, vertreten durch Rechtsanwälte B, vom 2. Mai 2016, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8. März 2016, GZ: VerkR96-6702-2015, wegen Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 9. Juli 2015 den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding (kurz: belangte Behörde) hat mit Straferkenntnis vom 8. März 2016, GZ. VerkR96-6702-2015, über Herrn K L H (kurz: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwälte B wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe von 70 Euro - im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden – verhängt und einen Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 10 Euro vorgeschrieben.
Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis lautet:
„Gegen diesen Bescheid können Sie binnen 4 Wochen nach Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Die Beschwerde ist schriftlich bei uns einzubringen.
Schriftlich bedeutet handschriftlich oder in jeder technisch möglichen Form nach Maßgabe der Bekanntmachungen der Bezirkshauptmannschaft Schärding unter http://www.land-oberoesterreich.gv.at > Verwaltung > Bezirkshauptmannschaften >Bezirkshauptmannschaft Schärding > Bürgerservice >Amtstafel >Kontaktmöglichkeiten oder http://www.land-oberoesterreich.gv.at > Service >Kundmachungen.
Sie hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde (bescheiderlassende Behörde),
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Falls Sie innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragen, so beginnt die Beschwerdefrist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die über die Bestellung des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin zum Verteidiger/zur Verteidigerin und der anzufechtende Bescheid diesem/dieser zugestellt wird. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Begebung eines Verteidigers/einer Verteidigerin abgewiesen, beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an Sie zu laufen.
Eine rechtzeitig eingebracht und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden.
Sie haben das Recht, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.
Hinweise:
Der Absender/die Absenderin trägt die mit jeder Übermittlung verbundenen Risiken /z.B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes).
Bei Bestätigung des Straferkenntnisses ist für das Beschwerdeverfahren ein zusätzlicher Kostenbeitrag von 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch 10 Euro zu leisten.“
I. 2. Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 20. Mai 2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 23. Mai 2016, folgende Eingabe gemacht:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbezeichneter Angelegenheit lege ich gegen die Straferkenntnis vom 08.03.2016
Beschwerde
ein.
Die Begründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.
Mit freundlichen Grüßen“
[Hervorhebungen nicht übernommen]
I. 3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 22. Juni 2016, eingelangt am 23. Juni 2016, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.
II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Dem vorliegenden Akt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Ankündigung in seiner kurz gehaltenen Beschwerde bis zur Vorlage des Verwaltungsstrafaktes durch die belangte Behörde keine Begründung nachgereicht hat.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden.
II. 2. Der unter Punkt I. angeführte Sachverhalt gilt als erwiesen.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
III. 1. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde (bescheiderlassende Behörde),
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
III. 2. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde dies auch ausdrücklich festgehalten.
Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers rechtzeitig eingebrachte Beschwerde enthielt die Mitteilung, dass gegen das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis Beschwerde erhoben wird und die Begründung gesondert erfolgt.
Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VwGVG sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung, die vom Beschwerdeführer auch richtig verstanden wurde, zumal er in seiner Beschwerde ausführt, dass eine Begründung folgt, enthält die vorliegende Eingabe des Beschwerdeführers keine Ausführungen dazu, aus welchen Gründen das gegenständliche Straferkenntnis bekämpft wird. Auch ist der Eingabe des Beschwerdeführers kein Begehren im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG zu entnehmen.
Grundsätzlich sind Mängel einer Beschwerde nach Maßgabe des § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG der Verbesserung zugänglich. Dies gilt aber nicht, wenn Beschwerden bewusst mangelhaft gestaltet (etwa „leere“ Beschwerden eingebracht) werden, um auf dem Umweg eines Verbesserungsauftrages eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu erreichen. Solche Beschwerden sind sofort zurückzuweisen (siehe in diesem Sinn Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anm6 zu § 9 mwH sowie VwGH Ro 2014/01/0036).
Auf die vorliegende Beschwerde, die weder Beschwerdegründe noch ein auf die Entscheidungsbefugnisse des Landesverwaltungsgerichtes abgestelltes Begehren enthält, trifft dies offenkundig zu. Ferner ist der Beschwerdeführer von einer Rechtsanwältin vertreten, weshalb auch von Rechtsunkenntnis nicht ausgegangen werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe ist gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG nur dann festzulegen, wenn das Verwaltungsgericht ein Straferkenntnis bestätigt. Da im vorliegenden Fall lediglich die Zurückweisung der Beschwerde erfolgte und insofern eine verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen wurde, war von einem Kostenausspruch abzusehen.
V. Unzulässigkeit der Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag.a Ellmer