LVwG-590004/2/Kü/BBa

Linz, 28.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Kühberger über die Beschwerde von Herrn J H, X, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 11. August 2016, GZ: UR01‑10-2015, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme gemäß § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.             Verfahrensgang, Sachverhalt:

I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (in der Folge kurz: belangte Behörde) vom 7. September 2015, GZ: UR01-10-2015, wurde Herrn J H (in der Folge kurz: Beschwerdeführer, Bf) gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 die ordnungsgemäße Entsorgung mehrerer näher bezeich­neter, auf Grst. Nr. X, KG und Gemeinde X, hinter dem Haus X gelagerter Altfahrzeuge sowie die Vorlage eines entsprechenden Entsorgungsnachweises bis längstens 15. Oktober 2015 aufgetragen.

 

Die dagegen vom Bf am 21. Oktober 2015 erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 12. April 2016, GZ: LVwG-550704/5/Kü/BHu, abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist zur Umsetzung des Entfernungsauftrages mit 30. Juni 2016 neu festgesetzt wurde. Dieses Erkenntnis ist unangefochten geblieben.

 

I. 2. Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 forderte die belangte Behörde den Bf auf, dem behördlichen Auftrag unverzüglich, längstens bis 31. Juli 2016, zu ent­sprechen. Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 erfolgte eine erneute Aufforderung der Behörde, die aufgetragene Entsorgung und Vorlage der Entsorgungs­nachweise bis 31. Juli 2016 vorzunehmen, anderenfalls seitens der Behörde eine Entsorgungsfirma mit der Entsorgung dieser Fahrzeuge beauftragt werden würde. In einem weiteren Schriftstück vom 20. Juli 2016 drohte die belangte Behörde dem Bf die ordnungsgemäße Entsorgung durch einen befugten Unternehmer auf Gefahr und Kosten des Bf an, wenn der Verpflichtung nicht bis längstens 31. Juli 2016 nachgekommen werde.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. August 2016, GZ: UR01-10-2015, ordnete die belangte Behörde die mit Schreiben vom 20. Juli 2016 angedrohte Ersatzvornahme an.

 

Weder im Schreiben hinsichtlich der Androhung noch in der Anordnung der Ersatzvornahme nimmt die belangte Behörde Bezug auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 12. April 2016, sondern weist vielmehr explizit auf die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 7. September 2016, GZ: UR01-10-2015, aufgetragene Entsorgung der Altfahrzeuge bis längstens 15. Oktober 2015 hin. Auch in der Begründung des Bescheides vom 11. August 2016 wurde lediglich auf den Bescheid der Bezirks­hauptmannschaft Bezug genommen. Das Erkenntnis sowie die darin neu festge­setzte Frist, wird gegenüber dem Bf (letztmals) im Schreiben vom 30. Juni 2016 erwähnt.

 

I. 3. Der Bf erschien am 2. September 2016 bei der belangten Behörde, welche über die Amtshandlung eine Niederschrift anfertigte, die wie folgt lautete:

 

„Betreffend die mir aufgetragene Entsorgung der auf Grst. Nr. X KG und Gemeinde X, hinter dem Haus X, gelagerten Altfahrzeuge möchte ich angeben, dass ich am 21.08.2016 von einem Lenker eines Mopedfahrzeuges angefahren und verletzt worden bin (Kopf- und Fußverletzungen). Ich war ambulant im Krankenhaus. Ich ersuche daher um Aufschub der Entsorgung bis 31.12.2016.“

 

I. 4. Die belangte Behörde hat diese Niederschrift unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, mit Schreiben vom 13. September 2016 dem Landesverwaltungsgericht Ober­österreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, daraus ergibt sich der oben dargestellte entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde und sie auch nicht erforderlich war. Der vorgelegte Verfahrensakt ließ erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, da bereits alle entscheidungswesentlichen Sachverhaltselemente daraus unstrittig hervorgehen, und dem auch nicht Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC entgegensteht.

 

 

II.            Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

II.1. Zum Vorliegen einer Beschwerde:

Beschwerden an die Verwaltungsgerichte sind schriftlich bei der belangten Behörde einzubringen (arg: §§ 12 und 20 VwGVG „Schriftsätze“). Nimmt die Behörde allerdings - wozu sie nicht verpflichtet ist - eine mündlich vorgebrachte Beschwerde niederschriftlich auf und unterschreibt der Beschwerdeführer, so ist dieses Protokoll als eine wirksam schriftlich eingebrachte Beschwerde zu behan­deln (dies ausführlich darlegend VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/0169; siehe zur insofern vergleichbaren Situation bei der Berufung VwGH 06.05.2004, 2001/20/0195 verst. Senat). Im vorliegenden Fall brachte der Bf keinen Schrift­satz bei der belangten Behörde ein, sondern erschien am 2. September 2016 bei der belangten Behörde, welche über die Amtshandlung eine vom Bf auch unter­zeichnete Niederschrift anfertigte, aus der hervorgeht, dass der nicht rechts­freundlich vertretene Bf als Adressat die mit Bescheid vom 11. August 2016 angeordnete Vollstreckung bekämpfen möchte. Die Niederschrift ist vom Ver­waltungsgericht daher als wirksam eingebrachte Beschwerde zu behandeln.

 

II.2. Zum Ersuchen um „Aufschub der Entsorgung bis 31.12.2016“:

Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) enthält für die Aufschiebung der Vollstreckung keine Regelungen. Die Änderung der Erfüllungsfrist einer rechts­kräftigen Vorschreibung würde eine – wenn überhaupt, dann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässige – Änderung eines rechtskräftigen Bescheides bzw. im vorliegenden Fall eines Erkenntnisses darstellen, mit dem die Erbringung einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes ange­ordnet wird (vgl. zum Bescheid etwa VwGH 24.02.2004, 2004/05/0022). Ist das „Ersuchen“ des Bf um „Aufschub der Entsorgung bis 31.12.2016“ als Ersuchen auf Verlängerung der durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Ober­österreich, vom 12. April 2016, GZ: LVwG-550704/5/Kü/BHu, mit 30. Juni 2016 neu festgesetzten Frist, zu verstehen, so steht ihm darauf jedoch kein Rechts­anspruch zu (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 21.09.1995, 95/07/0122, demzu­folge auch die Frage, ob für die Aufschiebung der verwaltungsbehördlichen Exekution die Regelungen des § 42ff EO analog heranzuziehen sind, schon deshalb dahingestellt bleiben kann, da die Aufschiebung einer Exekution im Anwendungsbereich der gerichtlichen Exekution jedenfalls einen Aufschiebungs­grund erfordert, der in seiner Art und in seinem Gewicht so beschaffen sein muss, dass er den im § 42 Abs. 1 EO aufgezählten Gründen vergleichbar ist, was bei der Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen Auftra­ges mangels Rechtsanspruch auf Erledigung keineswegs der Fall sein kann). Da im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titels nicht mehr aufgeworfen werden kann (VwGH 12.10.1995, 95/06/0146 uvm.), ist das Vorbringen des Bf, wenn dieser damit eine Fristerstreckung des unanfechtbaren abfallrechtlichen Behandlungsauftrages begehrt, unerheblich.

 

Des Weiteren ist der Bf darauf hinzuweisen, dass zwar der Verwaltungsgerichts­hof in ständiger Rechtsprechung auch für den Fall der Vollstreckung einer vertretbaren Leis­tung durch Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG die Verpflichtung der Behörde zur Setzung einer Paritionsfrist, die so zu bemessen ist, dass sie bei unverzüglichem Tätigwerden ab Zustellung der Androhung der Vollstreckung zur Erbringung der geschuldeten Leistung ausreicht (vgl. etwa VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155), bejaht. Im Bescheid über die Anordnung der Ersatzvornahme (anders als in der Verfahrensanordnung über die Androhung der Ersatzvornahme) ist hingegen gerade keine Frist (mehr) und folglich auch keine Frist(verlängerung) bis 31. Dezember 2016 vorzusehen (siehe bspw. VwGH 03.10.2013, 2012/06/0099). Insofern kann im Vorgehen der Behörde, welche zwar in der Androhung vom 20. Juli 2016 noch einmal eine Frist bis 31. Juli 2016, jedoch im bekämpften Bescheid keine weitere Frist für die Entsorgung durch den Bf vorsah, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.

 

Nur erwähnt sei an dieser Stelle, dass der vom Bf ins Treffen geführte Grund für die laut ihm notwendige „Fristerstreckung“ ein am 21. August 2016 stattgefun­dener Verkehrsunfall und insofern ein sowohl nach der Leistungsfrist des abfall­rechtlichen Behandlungsauftrages als auch nach Ablauf der in der Anordnung der Ersatzvornahme gesetzten Frist stattgefundenes Ereignis ist und daher auch insofern keinesfalls von rechtserheblicher Bedeutung zu sein vermag.

 

II.3. Zur Tauglichkeit des Exekutionstitels:

Im konkreten Fall stellt sich jedoch aus folgenden Überlegungen die Frage, ob überhaupt ein tauglicher Exekutionstitel dem Vollstreckungsverfahren zugrunde gelegt wurde:

 

Sowohl der angefochtene Bescheid über die Anordnung der Ersatzvornahme vom 11. August 2016, als auch die Mitteilung über die Androhung der Ersatzvornahme vom 20. Juli 2016, führen als Exekutionstitel den Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Braunau am Inn vom 7. September 2015, GZ: UR01-10-2015, an. Gegen diesen Bescheid wurde jedoch Beschwerde erhoben, über die das Verwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 12. April 2016, GZ: LVwG-550704/5/Kü/BHu, erkannte. Weist das Verwaltungsgericht Oberösterreich wie im gegenständlichen Fall die gegen einen verwaltungs-behördlichen Bescheid erho­bene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid bis auf die Leistungsfrist unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das Verwaltungsgericht Oberösterreich ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehörd­lichen Bescheides grundsätzlich übereinstimmendes Erkenntnis erlässt, und der Bescheid vom 7. September 2015 nur dahingehend abgeändert wurde, als eine Frist bis 31. Juli 2016 zur Entfernung festgelegt wurde („Maßgabebestätigung“, vgl. etwa zum Fall einer vollständig bestätigenden Entscheidung VwGH 24.03.2015, Ro 2014/15/0042).

 

Angesichts der Sachentscheidungs- und Sacherledigungskompetenz des Landes­verwaltungsgerichts Oberösterreich tritt ein solches Erkenntnis, welches die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides. In diesem Sinn hat auch bereits der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass (spätestens) mit der "(Sach-)Entscheidung" des Verwaltungsgerichts Oberöster­reich der angefochtene Bescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt und damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oberösterreich an die Stelle des Bescheides tritt (VfGH 06.05.2014, B 320/2014). Dies ist bereits vom Verwal­tungsgericht Oberösterreich bei der Gestaltung sowohl des Spruches als auch der Begründung seiner Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032), aber wohl auch von der zur Erlassung einer etwaigen Vollstreckungsverfügung zuständigen Behörde. Denn stimmt eine im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ergangene Vollstreckungsverfügung mit dem Vollstreckungstitel nicht überein bzw. liegt einer Vollstreckungsverfügung gar kein vollstreckbarer Titel zu Grunde, ist die Vollstreckung nicht zulässig. In der Vollstreckungsverfügung wäre daher jedenfalls das der Vollstreckung zu­gängliche Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich anzuführen gewesen. Dass in der Vollstreckungsverfügung nur der Bescheid, der die Ver­pflichtung näher umschreibt, und nicht auch das Erkenntnis des Landesverwal­tungsgerichts Oberösterreich genannt wird, vermag aber aufgrund folgender Überlegungen im konkreten Fall dennoch nichts an der Vollstreckbarkeit des ausgesprochenen Behandlungsauftrags ändern:

 

Da der Bescheid vom 7. September 2015 bis auf die Setzung einer neuen Frist, welche wiederum bereits mit 31. Juli 2016 abgelaufen ist, im bestätigenden Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich aufgegangen ist, ist die unpräzise Bezugnahme im Vollstreckungsverfahren nur auf den Bescheid als verbale Unschärfe anzusehen, die aber nichts daran zu ändern vermag, dass der Bf auf Grund einer keinem Rechtszug mehr unterliegenden, einer Vollstreckung zugänglichen Entscheidung zur fraglichen Entsorgung der Altfahrzeuge verhalten wurde und die im Vollstreckungstitel vorgesehene Leistungsfrist jedenfalls vor Erlass der Vollstreckungsverfügung abgelaufen war (vgl. für die das Verhältnis Erstbescheid-Berufungsbescheid betreffenden und insofern vergleichbaren Überlegungen etwa VwGH 13.10.2010, 2010/06/0188; VwGH 27.08.2013, 2011/06/0026). Aufgrund der ansonsten (abgesehen vom Datum, welches sich ebenfalls auf die im Bescheid ursprünglich festgesetzte Frist bezieht) präzisen Darlegung der Verpflichtung im angefochtenen Bescheid ist auch eindeutig und klar erkennbar, welcher Behandlungsauftrag vollstreckt werden soll. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des gegenständlichen Falles ist die fälschliche (alleinige) Nennung des Bescheides als Exekutionstitel für die Vollstreckbarkeit des verfahrensgegenständlichen Behandlungsauftrags daher unschädlich.

 

Aus diesen Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Sowohl zur Frage der Aufschiebung der Vollstreckung bzw. Verlängerung von Leistungsfristen im Vollstreckungsverfahren als auch zur Frage der unpräzisen bzw. fälschlichen Bezeichnung des Exekutionstitels existiert – wie die zuvor an­geführten Verweise zeigen - eine auf das gegenständliche Verfahren übertrag­bare, einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, von der im vor­liegenden Erkenntnis auch nicht abgewichen wird. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­fragen vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Kühberger