LVwG-500260/2/Kü/TO

Linz, 23.12.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Kühberger über die Beschwerde des Herrn Dr. W L, vertreten durch Dr. W L, Rechtsanwalt, X, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. Oktober 2016, GZ: 0036125/2016, mit dem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und ein Einspruch gegen die Strafverfügung vom 22. Juni 2016, GZ: 0036125/2016, als verspätet zurückgewiesen wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24. Oktober 2016, GZ: 0036125/2016, wurde der Antrag des Herrn Dr. W L (im Folgenden: Beschwerdeführer – Bf), auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 22. Juni 2016, GZ: 0036125/2016, mit der über den Bf eine Geldstrafe von 360 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Stunden wegen Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft verhängt wurde, abgewiesen.

 

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Strafverfügung am 31. August 2016 ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Mit Schriftsatz vom 16. September 2016 habe der Antragsteller den Antrag auf Wiedereinsetzung und gleichzeitig verspätet das Rechtsmittel des Einspruchs gegen die Strafverfügung erhoben. Vorgebracht wurde, dass es aufgrund eines Diktates zu einer falschen Übertragung in den Kanzleikalender gekommen sei und anstelle des 14. September 2016 der 16. September 2016 eingetragen worden wäre.

Für die belangte Behörde sei die falsche Berechnung der Einspruchsfrist jedoch kein unvorhersehbares Ereignis. Es treffe den Antragsteller sehr wohl ein Verschulden. Die Versäumung der Einspruchsfrist durch den Antragsteller beruhe nicht bloß auf einem minderen Grad des Versehens. Somit würden die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AVG fehlen, weshalb dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattzugeben gewesen wäre.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schreiben vom 21. November 2016 fristgerecht Beschwerde und brachte dazu Folgendes (wortwörtlich wiedergegeben) vor:

„1. Die Feststellung der Behörde, es handle sich eben gerade nicht um einen minderen Grad des Versehens, da es sich beim Einschreiter um eine rechtskundige Person handelt, ist verfehlt. § 71 Abs 1 Z1 AVG ist daher zu bejahen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuzulassen.

 

§ 71 Abs 1 Z1 AVG normiert, dass ein unvorhergesehenes, unabwendbares Ereignis dazu führte, die Frist einzuhalten und den Einschreiter kein oder nur ein minderer Grad des Verschuldens trifft.

 

Diesbezüglich ist wie folgt auszuführen: 2. Trotz der Tatsache, dass der Einschreiter und nunmehrige Beschwerdeführer eine rechtskundige Person ist, welcher sich seiner Gehilfen bedient, wofür er auch zu haften hat, ist es dennoch so, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner rechtskundigen Eigenschaft dennoch Fehler unterlaufen können.

 

Zudem ist es in organisatorischer Hinsicht notwendig, dass sich der Einschreiter seiner Gehilfen bedient. Dahingehend muss und kann er normalerweise darauf vertrauen, dass diese den Gehilfen aufgetragenen Arbeiten mit der notwenigen Sorgfalt erledigt werden.

 

Dahingehend wird darauf hingewiesen, dass auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht eine falsche Eintragung im Fristenbuch eine Arbeitsfehlleistung darstellen, welche lediglich mit einem minderen Grad des Verschuldens einzustufen sind, und daher eine entschuldbare Fehlleistung darstellen.

 

Der Beschwerdeführer kommt seiner gebotenen Überwachungspflicht nach. Dies wird schon alleine deswegen deutlich, da dem Beschwerdeführer bei Kontrolle des Fristenbuches sofort auffiel, dass ein Fehler unterlaufen sein muss. Eine andauernde umfangreiche Kontrolle der Gehilfen, weiche über die gebotene Sorgfaltspflicht gegenüber den Angestellten hinausgehen, würde ein Ausufern des Umfanges der zu erledigenden Arbeiten bedeuten, welcher die Bedienung der Gehilfen, zur Erleichterung des Arbeitspensums, ad absurdum führen würde.

 

Die Organisation des Kanzleibetriebes ist so eingerichtet, dass die erforderliche fristgerechte Wahrung von Prozesshandlungen bzw. die Einhaltung behördlicher Termine sichergestellt wird.

 

Gegenständlich ist es so, dass die falsche Eintragung im Fristenbuch einen minderen Grad des Verschuldens darstellt. Es liegt nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es auch sorgfältigen Menschen passieren kann, dass ihnen Übertragungs- und Abschreibfehler unterlaufen. Tatsächlich ist es so, dass auch sehr sorgfältigen Menschen gelegentlich Fehler unterlaufen.

 

Aufgrund der falschen Übertragung ins Fristenbuch wurde der gegenständliche Akt auch falsch kalendiert. Daher wurde der Akt erst vorgelegt, als die Frist schon verstrichen war. Der Einschreiter und nunmehrige Beschwerdeführer konnte daher aus den bereits genannten Gründen, trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht erkennen, dass die Kalendierung und Eintragung der Frist und des Aktes verspätet sind, und daher auch der Einspruch verspätet eingebracht wurde.

 

Daher ist im gegenständlichen Fall aufgrund der ausreichenden Überwachung, der entschuldbaren Fehlleistung der grundsätzlich sorgfältigen Kanzleimitarbeiterin und der daher daraus resultierenden Unvorhersehbarkeit des Ereignisses, wegen einem minderen Grad des Versehens, entgegen der Feststellung der Behörde, zu bejahen.“

 

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes mit Schreiben vom 22. November 2016 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

Da der Sachverhalt bereits nach der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen hinreichend geklärt war und sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22. Juni 2016 wurde über den Bf eine Geldstrafe von 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Stunden wegen Übertretung des IG-L verhängt. Diese Strafverfügung wurde am 31. August 2016 von einer Kanzleimitarbeiterin übernommen.

Mit Schriftsatz vom 16. September 2016 brachte der Bf den Antrag auf Wiedereinsetzung und gleichzeitig verspätet das Rechtsmittel des Einspruchs gegen die Strafverfügung ein. Begründet wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung im Wesentlichen damit, dass die Strafverfügung dem Bf am 31. August 2016 zugestellt worden sei und er darüber ein Diktat verfasst habe. Aufgrund dieses Diktates sei es zu einer falschen Übertragung im Kanzleikalender gekommen. Es sei der 16. September 2016 anstelle des 14. September 2016 eingetragen worden. Der Bf habe am 16. September 2016 im Zuge des Diktierens des Einspruchs den Umstand bemerkt, dass hier die Frist irrtümlicherweise im Sekretariat nicht richtig eingetragen worden sei.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem Beschwerdevorbringen und steht daher unbestritten fest.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. § 71 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) lautet:

„(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1.     die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2.     die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“

 

2. Zweck des Rechtsbehelfes der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, die für eine Partei eintretenden Nachteile im Falle einer nicht verschuldeten Versäumung einer Frist zu beseitigen. Dazu ist festzustellen, dass die verschuldensausschließenden Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes äußerst restriktiv auszulegen sind. Diesbezüglich ist auch auf die von der belangten Behörde zitierte Judikatur zu verweisen.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Für die richtige Berechnung der jeweiligen Rechtsmittelfrist in einem bestimmten Fall ist in einer Rechtsanwaltskanzlei stets der Anwalt selbst verantwortlich. Der Rechtsanwalt selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seinen Kanzleiangestellten gegebenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Diese Überwachungspflicht trifft den Anwalt unabhängig davon, ob der Kalender "händisch" oder "EDV-mäßig" geführt wird (VwGH 27. April 2004, 2003/05/0065).

 

Ein Rechtsanwalt verstößt gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle des Versagens eines Mitarbeiters Fristversäumung auszuschließen geeignet sind. Ein Verschulden trifft ihn in einem solchen Fall nur dann nicht, wenn dargetan wird, dass die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des entsprechenden Kanzlei­angestellten beruht (siehe die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, S. 1582, E 207 zu § 71 AVG zitierte Judikatur). Die entsprechenden Kontrollen, die durchzuführen sind, um Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen, haben nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch dort stattzufinden, wo sich Kanzleikräfte eines EDV-Systems bedienen, weil auch in diesem Bereich Fehlbedienungen der Kanzleiangestellten nicht ausgeschlossen sind (VwGH 29.05.2008, 2008/07/0085).

 

3. Der Bf begründet seine Beschwerde mit allgemein gehaltenen Aussagen, wonach anlässlich eines Diktats wohl ein Übertragungsfehler bei der Eintragung im Fristenbuch passiert sein soll. Offensichtlich sind sämtliche Mitarbeiter des Bf berechtigt Eintragungen durchzuführen. Da diese immer zur besten Zufriedenheit des Bf gearbeitet haben, sei eine Überprüfung der Fristen der Akten nur mehr stichprobenartig erforderlich.

 

Der vom Bf angeführten stichprobenweisen Überprüfung der Fristeintragungen steht entgegen, dass dieser eigenen Angaben zufolge erst bei Vorlage des Aktes das Fristenbuch kontrolliert hat und dabei der eingetretene Fristenablauf erkennbar war. Ein wirksames Kontrollsystem hat aber sicherzustellen, dass entweder keine Fehler passieren oder wenn dies der Fall ist, diese rechtzeitig erkannt werden. Der Bf hat sich aber auf sein Sekretariat verlassen und wenn überhaupt nur stichprobenartig kontrolliert. Ein der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügendes Überwachungssystem kann in diesem Vorgehen des Bf aber nicht gesehen werden, weshalb gegenständlich nicht von einem minderen Grad des Versehens ausgegangen werden kann. Mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hat die belangte Behörde daher zu Recht dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben.

 

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Kühberger