LVwG-301389/2/Kl/SH
Linz, 22.12.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Klempt über die Beschwerde des Herrn R. S., x, B., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. Oktober 2016, Ge96-4042-2016, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitsinspektionsgesetz
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 120 Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. Oktober 2016, Ge96-4042-2016, wurden über den Beschwerdeführer in zwei Fällen jeweils Geldstrafen von 300 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 24 Stunden, wegen jeweils einer Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 lit. d iVm § 8 Abs. 3 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 verhängt, weil er als Inhaber von Gewerbeberechtigungen für „Schlosser“ und „Handelsgewerbe gemäß § 124 Ziffer 11 GewO 1994“ am Standort B., x, nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Vorschriften des Arbeitsinspektionsgesetzes (ArbIG 1993) eingehalten wurden.
Nach einer Anzeige des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck vom 12.01.2016 wurde er mit Schreiben vom 20.11.2015 als Arbeitgeber aufgefordert, folgende Unterlagen dem Arbeitsinspektorat zur Einsichtnahme binnen 14 Tagen zu übermitteln:
1. Prüfattest gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Elektroschutzverordnung 2012 der elektrischen Anlage des Betriebes
2. Prüfattest mit Angaben über die gemessenen Leistungswerte der Schweiß rauchabsauganlagen.
Er hat die geforderten Unterlagen zumindest bis 12.01.2016 nicht an das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck übermittelt, obwohl er als Arbeitgeber verpflichtet ist, auf Verlangen dem Arbeitsinspektorat alle Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen.
2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und beantragt, das Verfahren wegen Unzuständigkeit der Behörde einzustellen. Der Wirkungsbereich der Behörde beziehe sich in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung oder sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen, nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird.
1. Prüfattest gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Elektroschutzverordnung 2012 der elektrischen Anlage des Betriebes
2. Prüfattest mit Angaben über die gemessenen Leistungswerte der Schweiß rauchabsauganlagen.
Bis 12. Jänner 2016 sind weder die geforderten Unterlagen dem Arbeitsinspektorat vorgelegt worden noch wurde das Aufforderungsschreiben des Arbeitsinspektorates vom Beschwerdeführer beantwortet.
5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23.11.2001, Zl. 99/02/0369, ausgesprochen, dass durch die Verwendung des Begriffes „übermitteln“ in § 8 Abs. 3 und in § 24 Abs. 1 Z 1 lit. d ArbIG klargestellt wird, dass ähnlich wie in den Fällen einer Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 (Hinweis EVS 31.01.1996, 93/03/0156) Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Ort ist, an dem die geschuldete Leistung zu erbringen ist, somit der Sitz der die Übermittlung dieser Unterlagen, Ablichtungen etc. verlangenden Behörde, der auch der Tatort bezüglich der Unterlassung der Übermittlung dieser Unterlagen, etc. ist.
Im Grunde dieser Judikatur ist das Beschwerdevorbringen, dass die belangte Behörde unzuständig sei, unrichtig, zumal sich der Sitz des die Übermittlung der näher angeführten Unterlagen (Prüfatteste) anfordernden Arbeitsinspektorates Vöcklabruck in Vöcklabruck befindet. Dies ist daher der Erfüllungsort und Tatort bezüglich der Unterlassung der Übermittlung der Unterlagen.
Auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen stellen Ungehorsamsdelikte dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit iSd zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Beschwerdeführer kein Entlastungsnachweis erbracht wird.
Mangels eines Vorbringens des Beschwerdeführers war daher von schuldhaftem, nämlich zumindest fahrlässigem Tatverhalten auszugehen.
5.3. Gemäß § 19 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Verwaltungsstrafnorm des § 24 Abs. 1 ArbIG sieht für den Fall der erstmaligen Tatbegehung eine Geldstrafe von 41 Euro bis 4.140 Euro vor.
Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung strafmildernd gewertet, dass keine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafe vorliegt. Erschwerend wurde gewertet, dass trotz mehrmaliger Aufforderung zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen und gewährter Fristenerstreckung dem Verlangen zumindest bis 12.01.2016 nicht nachgekommen wurde. Mangels Angaben durch den Beschwerdeführer wurde das monatliche Nettoeinkommen auf ca. 3.500 Euro geschätzt und keine Sorgepflichten zugrunde gelegt.
Auch die Beschwerde bringt keine anderen neuen Umstände hervor. Auch wurden solche während des Rechtsmittelverfahrens nicht gefunden. Im Hinblick auf die gesetzliche Strafhöhe war die tatsächlich verhängte Geldstrafe je Delikt von 300 Euro im untersten Bereich des Strafrahmens angesetzt. Auch hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse können die verhängten Geldstrafen nicht als überhöht angesehen werden. Wie die belangte Behörde bereits ausgeführt hat, musste die Höhe auch danach bemessen werden, dass der Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der Tat abgedeckt wird und die Strafe auch geeignet ist, den Beschwerdeführer von einer weiteren gleichartigen Tatbegehung abzuhalten. Es konnten daher die verhängten Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen bestätigt werden.
Hingegen ist das Vorliegen der Unbescholtenheit nicht ausreichend, um ein erhebliches Überwiegen der Milderungsgründe anzunehmen, sodass von § 20 VStG (außerordentliche Milderung) nicht Gebrauch zu machen war. Weiters lag auch kein geringfügiges Verschulden vor, sodass auch nicht § 45 Abs. 1 Z 4 VStG im Hinblick auf ein Absehen von der Strafe zur Anwendung kam.
6. Weil die Beschwerde keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen festzusetzen, das sind insgesamt 120 Euro.
7. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Klempt