LVwG-300993/20/Kl/Rd

Linz, 20.12.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Klempt über die Beschwerde des Dipl.-HLFL-Ing. M P, vertreten durch L Rechtsanwälte, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. Februar 2016, Ge96‑65‑2015/DJ, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitsruhe­gesetz, nach Durch­führung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 9. Juni und 23. Juni 2016,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als hinsichtlich der Fakten 1. bis 8. die Geldstrafen auf jeweils 72 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 6 Stunden herab­gesetzt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abge­wiesen.

 

 

II.      Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren wird mit insgesamt 57,60 Euro (10 % der nunmehr verhängten Geldstrafen) be­stimmt. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerde­verfahren.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. Februar 2016, Ge96-65-2015/DJ, wurden über den Beschwerdeführer hinsichtlich der Fakten 1. bis 8. Geldstrafen von jeweils 300 Euro, für den Fall der Uneinbring­lich­keit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 9 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 27 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 3 Arbeitsruhegesetz idgF, verhängt, weil er als zur Vertretung nach außen berufener handels­rechtlicher Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Arbeitgeberin G & K GmbH, FNr., Sitz in St. M, Geschäftsanschrift: St. M, Straße, fol­gen­de Übertretungen zu verantworten hat:

Im Bereich der Endfertigung mit durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise wurden Arbeitnehmer wie folgt beschäftigt:

 

1.             Der Arbeitnehmer M B am Sonntag den 15.2.2015 von
            13:00 Uhr bis 22:04 Uhr,

2.             Der Arbeitnehmer M D am Sonntag den 18.1.2015 von

     05:55 Uhr bis 14:01 Uhr,

3.             Der Arbeitnehmer T E am Sonntag den 25.1.2015 von
            13:29 Uhr bis 22:08 Uhr,

4.             Der Arbeitnehmer Z D am Sonntag den 18.1.2015 von

            12:55 Uhr bis 23:21 Uhr,

5.             Der Arbeitnehmer F V am Sonntag den 25.1.2015 von

             05:49 Uhr bis 14:23 Uhr,

6.            Der Arbeitnehmer M B am Sonntag den 18.1.2015 von

             05:38 Uhr bis 14:04 Uhr und am
            Sonntag 25.1.2015 von 05:37 Uhr bis 14:03 Uhr,

7.             Der Arbeitnehmer V P am Sonntag 25.1.2015 von
            13:36 Uhr bis 22:05 Uhr,

8.            Der Arbeitnehmer E A am Sonntag 18.1.2015 von
            13:34 Uhr bis 22:07 Uhr.

 

Damit wurde in den Fällen 1. bis 8. der § 3 Abs. 3 ARG übertreten, wonach in Betrieben mit einer werktags durchlaufenden mehrschichtigen Arbeitsweise die Wochenendruhe spätestens mit Ende der Nachtschicht zum Sonntag zu beginnen und frühestens mit Beginn der Nachtschicht zum Montag enden darf.   

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der Geldstrafen auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß beantragt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es richtig sei, dass die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Arbeitnehmer an den konkreten Sonntagen und zu den jeweiligen Arbeitszeiten beschäftigt wurden. Hingegen sei es nicht richtig, dass das Arbeitsinspektorat hievon nicht fristgerecht verständigt worden sei oder von keiner "Ausnahmesituation iSd § 11 ARG ge­sprochen werden könne. Die G & K GmbH (kurz: G) habe in der Vergangenheit mit der K GmbH (kurz: K) als einem ihrer besten Kunden einen Rahmenvertrag, in welchem sich die G zur Liefe­rung von Serien- und Ersatzteilen sowie Werkzeugen und Vorrichtungen zu deren Herstellung an K verpflichtet. Dies auf jeweiligen Lieferabruf durch K auf Wochenbasis mit 6-wöchiger Vorausschau. Im Zuge eines solchen Lieferab­rufs durch K sei Anfang Jänner 2015 bei Wiederaufnahme der Produktion – das gesamte Unternehmen war über die Weihnachtsfeiertage (Betriebssperre bis inkl. 4.1.2015) geschlossen – festgestellt worden, dass eine der Produktionsmaschinen aufgrund eines technischen Defekts nicht mehr einsatzfähig sei. Da diese defekte Maschine – aufgrund ihres großen Bauraums – als einzige in der gesamten Produktion für die Bearbeitung der Schwingen geeignet sei, habe vom 5.1.2015 bis zur Reparatur der Maschine am 12.1.2015 (anstatt der sonst üb­lichen 100 bis 120 Schwingen) keine einzige Schwinge produziert werden können. Selbst am 13.1.2015 sei es noch zu Problemen gekommen, sodass lediglich 2 Stück produziert werden konnten. Hätte G unverändert – unter Einhaltung der Wochenendruhe – weiter produziert, hätte der Liefertermin bei K aufgrund dieser massiven Produktionsausfälle vom 6.1.2015 bis zum 12.1.2015 nicht eingehalten werden können. Dies wiederum hätte bei K zu einem (mindestens) 2-tägigen Bandstopp und einem damit einhergehenden Schaden bzw. zu Regressforderungen gegenüber G in Höhe von zumindest 40.000 Euro täglich geführt. Darüber hinaus hätte G K als Kunden verloren. Die einzige Möglichkeit, diesen wirtschaftlich untragbaren Schaden für die G abzuwenden, sei in je zwei Zusatzschichten am 18.1.2015 und am 25.1.2015, zu produzieren gewesen. Der Schaden an der Produktions­maschine habe weder früher festgestellt werden können noch sei eine frühere Reparatur möglich gewesen. Entsprechende Meldungen an das Arbeitsinspektorat seien erstattet worden. Die Durchführung der Zusatzschichten sei zum Zwecke der Behebung einer Betriebsstörung und zur Verhütung eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens notwendig gewesen.

Entgegen der Behauptung der belangten Behörde handle es sich hiebei um kein allgemeines Betriebsrisiko, sondern vielmehr um eine – einem Betriebsnotstand vergleichbare – außergewöhnliche Situation, da der Ausfall der Maschine außer­halb des gewöhnlichen Betriebsablaufs liege. Diesbezüglich sei auf Dittrich/Tades/Mayr in ArbR, Band 2, § 20 AZG, E 1d bis 1e verwiesen worden, wonach die Erkrankung eines Dienstnehmers zwar nicht schlechthin als außergewöhnlicher Fall iSd Gesetzesstelle angesehen werden könne, wohl aber, wenn in einer Großbäckerei ein Backofen fehlerhaft und dadurch ein erheblicher Teil der Produktion unbrauchbar wird.

Bereits bei Abschluss des Rahmenvertrages bzw. bei Annahme des konkreten Abrufs durch K sei auf die Kapazität des Unternehmens Bedacht genommen und seien die Arbeiten so geplant worden, dass sie ohne Verletzung der Wochenendruhe hätten durchgeführt werden können. Dass es zu einem Ausfall der Produktionsmaschine gekommen sei, sei weder vorhersehbar noch zu verhindern gewesen. Auch seien keine anderen zumutbaren Maßnahmen möglich gewesen. Ein Bandstillstand bei K (und die damit einhergehende Regress­forderung sowie der Verlust des Kunden K) wären für G existenzbedrohend gewesen. Durch die Beschäftigung von je vier Arbeitnehmern an zwei Sonntagen habe dieser enorme Schaden abgewendet werden können. Die Ausnahme gemäß § 11 ARG sei sohin gegeben gewesen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landes­verwaltungs­gericht Oberösterreich vorgelegt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Durchführung mündlicher Verhandlungen am 9. Juni 2016 und am 23. Juni 2016, zu welchen die Verfahrensparteien eingeladen wurden. Die belangte Behörde hat sich an beiden Verhandlungstagen entschuldigt. Das Arbeitsinspektorat Linz wurde durch DI T vertreten. Die Herren Mag. T M, Mag. P F sowie D Z wurden als Zeugen geladen und zeugenschaftlich einvernommen.

 

4.1. Nachstehender Sachverhalt wurde festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Der Beschwerdeführer war zu den Tatzeitpunkten handelsrechtlicher Geschäfts­führer der G & K GmbH mit Sitz in St. M, Straße.

 

Der Beschwerdeführer bestreitet weder die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Arbeitnehmer noch die darin angelasteten Arbeitszeiten.

 

Das Unternehmen wird im Schichtbetrieb, und zwar in fünf Tagen zu je drei Schichten geführt. Sonderschichten sind am Samstag (3 Schichten) sowie die Morgenschicht zum Montag möglich und gelten als Überstunden.

 

Das Unternehmen war über die Weihnachtsfeiertage inklusive 4.1.2015 aufgrund einer Betriebssperre geschlossen. Am 5.1.2015 wurde der Betrieb mit Instand­haltungsarbeiten wieder hochgefahren. Der reguläre Produktionsbetrieb begann mit der Nachtschicht zum 7.1.2015. Am 5.1.2015 wurde festgestellt, dass die Maschine, welche ausschließlich zur Produktion von Schwingen für die K geeignet ist, durch einen technischen Defekt nicht einsatzfähig war. Die Reparaturdauer der Maschine dauerte bis am 12.1.2015. Der Produktions­ausfall betrifft sohin 4 Arbeitstage. Bei der Maschine handelt es sich um eine ältere, bei welcher die Ersatzteilbeschaffung sich schwierig gestaltet. Die Maschine wies des Öfteren Störungen in der Weise auf, dass z.B. Öl nachgefüllt werden musste. Bei größeren Störungen werden die Einsteller bzw. die Schichtführer zur Behebung herange­zogen. Aufgrund der Konstruktion der Maschine sei keine Beistellung einer zusätzlichen Arbeitskraft (sie wird nur von einer Person bedient) und auch keine Umrüstung einer anderen Maschine möglich. Die Beschaf­fung bzw. die Aus­leihung einer Ersatzmaschine ist nicht möglich gewesen, da das Aufstellen der Ersatzmaschine ca. 1 Woche in Anspruch nehmen würde und hiezu auch eine Genehmigung eingeholt werden müsse. Vor der Betriebssperre war keine Be­triebs­störung an der Ma­schine erkennbar bzw. hat sich keine Störung angekündigt. Die Kapazität der Maschine liegt bei 120 Stück pro Tag inklusive der Einrechnung der Wartungs­arbeiten; längerfristig gesehen, verfügt die Maschine über eine genügende Kapazität. Eine Aufstockung der Mitarbeiter war nicht tunlich, da die Maschine eine Kapazitätsobergrenze von 120 Stück pro Tag aufweist.

Als Konsequenz des Vorfalles wurde eine zweite gleichartige Maschine ange­schafft und sind die beiden Maschinen nunmehr abwechselnd in Betrieb.

 

Anfang Jänner 2015 wurde mit der Produktion der Schwingen begonnen. Die Produktionsmonate sind üblicherweise von Oktober bis November und von Jänner bis Mai. Dabei handelt es sich sohin um ein Saisongeschäft. Unmittelbar vor der Betriebssperre war die Maschine nicht in Betrieb. Für die Produktionsabwicklung ist der Betriebsleiter verantwortlich, welcher für die Maschinen und die Einteilung der Arbeit­nehmer zuständig ist. Mag. F ist Leiter der Logistik und für den Einkauf der Produktion und für die Produktionsplanung (Organisation der Maschine, Kapazi­tät, wann die Maschine laufen soll und wann die Anforderung in Produktion geht), verantwortlich. Eine Mehranforderung durch die Firma K hat es zum fraglichen Zeitpunkt (Jänner/Februar 2015) nicht gegeben. Mehranforde­rungen seitens der Firma K erfolgen üblicherweise ca. 6 Wochen im Vorhinein mittels Gesprächs bezüglich der Aus­lastung. Die Flexibilität der Lieferung ist vertragsgemäß vereinbart.  Gegen­ständ­lich hat im Dezember 2014 ein Gespräch betreffend die Jänner-Produktion stattgefunden und war die Auslastung aus­reichend.

 

Bei der Produktion wird ein Puffer, im Ausmaß von etwa einer Woche, auf Vorrat produziert, um im Notfall darauf rückgreifen zu können. Bei der Firma K gibt es keine Lagerhaltung bzw. erfolgt keine Anforderung im Voraus. Es handelt sich daher um ein Just-in-time-Geschäft. Durch den Ausfall der Produktionsmaschine wurde der Puffer aufgebraucht. Trotz Produktion von 120 Stück pro Tag konnte der Ausfall der Maschine im Normalbetrieb und auch unter Ausnutzung von Sonderschichten an Samstagen und Schichten von Sonntag auf Montag nicht ausgeglichen werden, zumal auch die vertraglich vereinbarte Stückzahl ab 7.1.2015 zu produzieren und zu liefern war. Die gegenständlichen Sonntags­arbeiten dienten im Wesentlichen dazu, jene Produktionszahlen, welche unter der Kapazitätsgrenze von 120 Stück pro Tag lagen, auszugleichen. Dies geht aus der vorgelegten Betriebsdatenerfassung hervor und steht auch im Einklang mit der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer, deren jeweiligen Dauer der Arbeitszeit und der produzierten Stückzahl.  

 

Die betroffenen Mitarbeiter wurden vom Chef – unter Einbeziehung des Betriebs­rates - gefragt, ob sie an den jeweiligen Sonntagen arbeiten würden. Die entsprechende Meldung an das zuständige Arbeitsinspektorat erfolgte durch den Betriebsrat. Zur Bedienung der Maschinen sind zwei Arbeitnehmer erforderlich, wobei einer die Maschine bedient und ein zweiter Arbeitnehmer (Einsteller), welcher z.B. bei Störungen zum Einsatz kommt, anwesend ist.

 

Durch den Produktionsausfall wäre es zu einem Bandstillstand bei der Firma K gekommen und wären dadurch Pönalen bei G ausgelöst worden. Der Schaden bei Bandstillstand bei der Firma K belaufe sich auf ca. 70.000 Euro pro Tag. Der G drohte der Verlust des Kunden K und hätte eine negative Reputation nach sich gezogen.

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf die im Akt einliegenden Unterlagen sowie auf die Aussagen anlässlich der bei den mündlichen Verhandlungen einver­nommenen Zeugen, welche glaubwürdig wirkten und in den wesentlichen Be­reichen übereinstimmten. Die Aussagen belegen, dass es Anfang Jänner 2015 aufgrund eines technischen Defektes der Spezialmaschine zur Herstellung von Schwingen für die Firma K zu einem Produktionsausfall gekommen ist. Die Dauer des Pro­duktionsausfalles belief sich vom 7.1. bis zum 12.1.2015. Die Kapazitäts­grenze der Spezialmaschine liegt bei 120 Stück pro Tag. Sowohl der Produk­tionsleiter Mag. M und Mag. F als Leiter der Logistik und des Einkaufs verneinten eine Mehranforderung von Schwingen seitens der Firma K im Zeitraum Dezember 2014 bis Februar 2015, wenngleich der Beschwerdeführer in der Verhandlung zu Protokoll gab, dass es eine Anforderung von K im Ausmaß von 140 Stück statt 120 Stück pro Woche gab. Auch der einvernommene Arbeitnehmer erinnerte sich an eine besondere Stückzahl. Durch die Anschaffung einer zweiten gleichartigen Maschine im April 2015 ist davon auszugehen, dass es zu keiner neuerlichen gesetzwidrigen Sonntags­beschäftigung von Arbeitnehmern mehr kommen wird, da nun ausreichend Kapazitäten vorhanden sind, um Produktionsausfälle bzw. Mehranforderungen ausgleichen zu können.

 

 

 

     

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwort­liche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 3 Abs. 3 ARG hat in Betrieben mit einer werktags durchlaufenden mehrschichtigen Arbeitsweise die Wochenendruhe spätestens mit Ende der Nachtschicht zum Sonntag zu beginnen und darf frühestens mit Beginn der Nachtschicht zum Montag enden.

 

Gemäß § 27 Abs. 1 ARG sind Arbeitgeber, die den §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 2, §§ 6, 6a, 7, 8 und 9 Abs. 1 bis 3 und 5 oder den §§ 10 bis 22b, 22c zweiter Satz, 22f sowie 24 bis 25a zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 2.180 Euro, zu bestrafen.

 

5.2. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der G & K GmbH, mit dem Sitz in St. M, Straße, und ist mangels Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs. 2 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich iSd § 9 Abs. 1 VStG. Es hat daher der Beschwerdeführer als im gegenständlichen Fall für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften des Arbeitsruhegesetzes verant­wort­liches Organ der Arbeitgeberin zu verantworten, dass die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich der Fakten 1. bis 8. näher angeführten Arbeitnehmer an den angeführten Sonntagen zu den festgestellten Zeiten beschäftigt wurden, obwohl in Betrieben mit einer werktags durchlaufen­den mehrschichtigen Arbeitsweise die Wochenendruhe spätestens mit Ende der Nachtschicht zum Sonntag zu beginnen und frühestens mit Beginn der Nacht­schicht zum Montag enden darf. Der Beschwerdeführer erfüllt den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen und hat diese auch zu verantworten. Im Zuge der mündlichen Verhandlungen wurde vom Beschwerdeführer der Sachverhalt an sich nicht mehr bestritten.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Vom Beschwerdeführer wurde im Zuge des Verfahrens und auch anlässlich der mündlichen Verhandlungen anschaulich die aufgrund des Produktionsausfalles in der Zeit vom 7.1.2015 bis 12.1.2015 entstandene Problematik dargelegt, die letztendlich zu der Beschäftigung der näher bezeichneten Arbeitnehmer an den festgestellten Sonntagen geführt hat. Diese Schilderungen wurden durch die vorgelegte Betriebsdatenerfassung nachvollziehbar belegt.

 

Der Beschwerdeführer spricht in der Beschwerde vom Vorliegen einer Aus­nahmesituation und stützt sich hierbei auf § 11 ARG, insbesondere darauf, dass es zu einem unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schaden (Pönalezahlungen in Höhe von ca. 70.000 Euro/Tag, negative Reputation, Verlust des Kunden und letztendlich dadurch drohende Insolvenz des Unternehmens) gekommen und unvor­hergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorgelegen wären.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 ARG dürfen während der Wochenend- und Feiertagsruhe Arbeitnehmer in außergewöhnlichen Fällen mit vorübergehenden und unauf­schiebbaren Arbeiten beschäftigt werden, soweit diese

1. zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorzunehmen sind oder

2. zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhin­dernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zu diesem Zweck nicht möglich sind.

 

Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren war nicht geeignet, einen Ausnahmefall iSd § 11 Abs. 1 Z 2 ARG darzutun. Auf den ersten Blick stellt der technische Defekt der Maschine zwar einen unvorher­gesehenen Grund dar, welcher in einem mehrtägigen Produktionsausfall mündete und einen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schaden nach sich gezogen hätte. Jedoch war dem Vorbringen der Umstand entgegenzuhalten, dass es sich bei der konkreten Maschine um ein älteres Fabrikat handelt, das immer wieder Störungen aufgewiesen hat und dass täglich an deren Kapazitätsgrenze von 120 Stück produziert wurde. Auch darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass bereits regelmäßig wöchent­lich zumindest eine Samstagsfrühschicht und die Nachtschicht von Sonntag auf Montag, im konkreten Zeitraum auch zwei weitere Samstagsschichten gefah­ren wurden. Die Maschine wurde sohin zu mehr als 100% - gerechnet an einer 5-Tage-Woche - belastet. Aus der Lebenserfahrung eines durchschnittlichen Menschen kann gesagt werden, dass sich durch eine andauernde Überbean­spruchung von Maschinen deren Lebens- und Funktions­dauer negativ gestaltet und somit mit technischen Defekten zu rechnen ist bzw. sich die Störungsanfälligkeit häuft. Der mehrtägige Produktionsausfall konnte zwar durch den "Puffer" ausgeglichen werden, sodass die auszuliefernde Produktion an sich nicht ge­fährdet war. Durch die Inanspruchnahme von Samstags-Sonderschichten, welche als Überstunden bezahlt werden, konnte somit eine Tagesproduktion im Ausmaß von 120 Stück "hereingearbeitet" werden; dies ist auch durch die vorgelegte Betriebsdatenerfassung belegt. Vielmehr diente die gesetzwidrige Sonntagsbeschäftigung zum Wiederauffüllen jenes Teils des "Puffers", welcher als Ausgleich der Wochenproduktion, d.h. für jene Tage, an welchen keine 120 Stück produziert worden sind, herangezogen wurde.

 

Der Beschwerdeführer hätte daher in der Regel auf die Kapazität der Maschine Bedacht zu nehmen gehabt, insbesondere dahingehend, da ihm die Aus­schöpfung der Höchstgrenze der Kapazität der Maschine bekannt war. Es musste ihm auch bewusst sein, dass das Unternehmen im Falle eines gröberen Defektes unweigerlich mit der Produktion ins Hintertreffen geraten werde, welcher Um­stand in den von ihm geschilderten negativen wirtschaftlichen Schäden münden würde. Eine Aufstockung über den betriebsüblichen "Puffer" hinaus war aufgrund der mangelnden Kapazitätsmöglichkeit der Maschine nicht möglich, sodass, um etwaige finanzielle Schäden hintanzuhalten, nur die Anschaffung einer weiteren gleichartigen Maschine zielführend erscheint. Dieser betriebswirtschaftlichen Über­legung ist der Beschwerdeführer nunmehr nachgekommen und wurde eine gleichartige Maschine in Betrieb genommen.   

 

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die vorausschauende Planung (Gegen­über­stellung von drohenden Pönalezahlungen, Überstundenzahlungen mit den Kosten für eine zusätzliche Maschine) durch eine zeitgerechte Anschaffung einer Zweitmaschine unter­lassen hat, steht der Annahme, die mit dem Produktions­aus­fall verbundene Mehrarbeit sei auf einen unvorhergesehenen und nicht zu verhindernden Grund zurückzuführen, entgegen.

 

Es hat daher der Beschwerdeführer auch den subjektiven Tatbestand der Ver­waltungsübertretungen zu verantworten.

  

6. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

6.1. Der Schutzzweck der Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsruhe­gesetzes ist darin begründet, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer durch eine aus­reichende Erholungsphase gewährleistet sein soll. Durch die Beschäftigung der acht Arbeitnehmer an den jeweiligen drei Sonntagen ist davon auszugehen, dass dieses Rechtsgut intensiv beeinträchtigt war.

 

6.2. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis über den Beschwerdeführer hinsichtlich der Fakten 1. bis 8. jeweils Geldstrafen von 300 Euro, bei einem Strafrahmen von 72 Euro bis 2.180 Euro, verhängt. Ein Wiederholungsfall liegt gegenständlich nicht vor. Strafmildernd wurde von der belangten Behörde gewertet, dass der Beschwerdeführer bislang noch nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist, straferschwerende Umstände konnten nicht gefunden werden. Mangels Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist die belangte Behörde von einer Schätzung, und zwar von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro, keinem Vermögen und von der Sorgepflicht für ein Kind ausgegangen und hat diese der Strafbemessung zugrunde gelegt. Dieser Schätzung wurde in der Beschwerde nicht entgegenge­treten, sodass diese auch vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bei seiner Strafbemessung herangezogen werden konnte.

 

Die Herabsetzung der verhängten Geldstrafen auf das nunmehrige Ausmaß be­gründet sich dahingehend, dass vom Beschwerdeführer mit April 2015 eine zweite gleichartige Maschine angeschafft wurde und dadurch nunmehr aus­reichend Kapazitäten für Produktionsausfälle sowie für Mehranforderungen vorhanden sind. Es kann daher mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon ausge­gangen werden, dass die Einhaltung der Wochenendruhe gewähr­leistet ist. Weiters war auch entsprechend zu würdigen, dass der Betriebsrat bei der – wenngleich gesetzwidrig erfolgten – Beschäftigung an den konkreten Sonntagen mit einbezogen worden ist und dass eine Meldung iSd § 11 Abs. 2 ARG an das Arbeitsinspektorat ergangen ist.

Zudem kam dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstraf­recht­lichen Unbescholtenheit zugute.

 

Einer Anwendung des § 20 VStG konnte seitens des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht näher getreten werden, da hierfür die Voraussetzungen, insbesondere ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe, nicht vor­lagen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung und Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Diese kumulativen Voraussetzungen wurden durch den Beschwerdeführer nicht erfüllt. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ermahnung liegen gegenständlich nicht vor, schon gar nicht jene zur Einstellung des Verfahrens.             

 

 

II. Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG. Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren war spruchgemäß herabzusetzen (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG).

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s e

1. Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungs­ gerichtshof einzubringen.

2. Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Klempt