LVwG-000158/24/ER
Linz, 21.11.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Reitter über die Beschwerde des W P, geb. x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. April 2016, GZ: 0046129/2015, wegen Übertretungen nach dem Oö. Hundehaltegesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. Oktober 2016, fortgesetzt am 7. November 2016
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als das Straferkenntnis hinsichtlich der vorgeworfenen Tatzeiten „Do. 11.05.2017 07:30 09:30/02:00 Gebell“, „Fr 15.5.2015 09:00 11:00/ 02:00 unbeaufsichtigt im Garten“ und „Fr. 9.10.2015 6:30 7:05 00:35/00:30 durchgehendes Gebell“ aufgehoben und das Strafverfahren hinsichtlich dieser Tatvorwürfe eingestellt und die Strafe auf € 175,-(Ersatzfreiheitsstrafe: 9 Stunden) herabgesetzt wird.
Ansonsten wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß § 64 Abs 2 VStG hat der Beschwerdeführer € 17,50 als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis vom 26. April 2016, GZ: 0046129/2015, verhängte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) über den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) eine Strafe von 200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden) wie folgt:
Begründend gab die belangte Behörde Aussagen von einvernommenen Nachbarn wieder, die im Wesentlichen angaben, dass der Bf seine Hunde jeden Tag von früh morgens sowie spät abends bellen lasse, wodurch die Nachbarn regelmäßig aus dem Schlaf geweckt würden. Ebenso habe ein Erhebungsbeamter des Magistrats der Landeshauptstadt Linz anlässlich zweier Kontrollen am 8. und 9. Oktober 2015 Bellen vernommen. Entsprechend sämtlicher Zeugenaussagen seien die Hunde grundsätzlich gut erzogen und würden dem Bf „aufs Wort“ folgen.
Die Hunde des Bf hätten an den genannten Tagen zu den genannten Uhrzeiten die Menschen in der Nachbarschaft des Bf durch ihr Gebell über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Als unzumutbare Belästigung sei Hundegebell anzusehen, wenn dies über einen längeren Zeitraum und vor allem in der Nachtzeit erfolge. Der Hundehalter habe dafür zu sorgen, dass seine Hunde so verwahrt sind, dass durch deren Gebell andere Menschen oder Tiere nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden. Im gegenständlichen Fall sei das zumutbare Maß bei weitem überschritten worden, was durch Zeugenaussagen und dienstliche Wahrnehmungen eines Erhebungsbeamten belegt sei.
I.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf rechtzeitig per E-Mail Beschwerde, beantragte die Einstellung des Verfahrens und führte im Wesentlichen aus, dass es tiermedizinisch nicht möglich sei, dass Hunde durchgehend bellen würden, außerdem fehle dafür jedweder authentische Beweis. Das Straferkenntnis stütze sich auf ungefähre Schilderungen von Nachbarn ohne Zeitangabe, deren Wahrheitsgehalt werde gemutmaßt. Es sei unwahrscheinlich, dass sämtliche Zeugen alle Anschuldigungen zum gleichen Zeitpunkt gehört haben könnten, es handle sich vielmehr um ein generelles Vorbringen von Anzeigen ohne rechtlich materielle Substanz. Die unmittelbare Nachbarin des Bf hingegen sei nicht befragt worden, sie müsse doch am meisten in Mitleidenschaft des Vorbringens der Nachbarschaft gezogen sein.
I.3. Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 legte die belangte Behörde dem Oö. Landesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.
Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und die Beschwerde sowie durch Durchführung einer (fortgesetzten) öffentlichen mündlichen Verhandlung.
I.4. Es steht folgender S a c h v e r h a l t fest:
I.4.1. Verfahrensgang:
Mit E-Mail vom 26. August 2015 übermittelte der später vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht zeugenschaftlich einvernommene unmittelbare Nachbar des Bf, Herr T P, der belangten Behörde eine Liste, auf der Tage und Uhrzeiten angeführt sind, an denen der Nachbar Gebell der Hunde des Bf wahrgenommen hat. Diese Liste ist im Wesentlichen deckungsgleich mit den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Tatzeiten, die Liste beinhaltet drei weitere Zeiträume, nicht jedoch den im Spruch angeführten letzten Tatzeitraum.
Mit Schreiben und Unterschriftenliste vom 18. August 2015 wandten sich weitere Nachbarn an die belangte Behörde und führten aus, dass täglich von 6:00 Uhr bis 8:00 Uhr Gebell der Hunde des Bf zu vernehmen sei, nur wenn der Bf mit den Hunden das Haus verlasse, sei es ruhig. Sobald er zurückkomme, beginne das Bellen wieder und dauere mitunter bis spät in die Nacht. Die Hunde seien sehr gut erzogen und abgerichtet, wenn der Bf dabei sei, gäben die Hunde keinen Laut von sich. Die Nachbarn ersuchten, dass sich „jemand von der zuständigen Stelle des Magistrats“ die Situation vor Ort ansehen und anhören möge.
Laut Erhebungsbericht vom 9. Oktober 2015 fanden am 8. und 9. Oktober 2015 morgens behördliche Kontrollen in der Umgebung des Wohnhauses des Bf statt, bei denen „massive Lärmbelästigungen für die gesamte Umgebung“ festgestellt wurden. Am 8. Oktober 2016 sei das Gebell der Hunde des Bf um 06:40 Uhr über den gesamten Straßenzug der S.straße zu vernehmen gewesen, die Hunde seien am Gartenzaun beobachtet worden. Das Bellen sei auch vernommen worden, wenn keine Passanten am Gehsteig zu sehen waren. Am 9. Oktober 2016 sei von 06:30 bis 07:10 Uhr Licht im Haus des Bf zu sehen gewesen, die Hunde seien erst ab 06:55 Uhr mit ständigem Gebell zu hören gewesen, wobei keine Passanten am Gehsteig gewesen seien. Das Gebell habe um 07:05 Uhr schlagartig geendet, als das Licht gelöscht worden sei.
Mit am 22. Oktober 2015 zugestelltem Schreiben forderte die belangte Behörde den Bf zur Rechtfertigung auf und brachte ihm die von seinem Nachbarn T P vorgelegte Liste, ergänzt um den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses als letzten Tatzeitraum angeführten Punkt, zur Kenntnis.
Mit E-Mail vom 9. November 2015 legte der Nachbar des Bf, T P, der belangten Behörde eine weitere Liste mit Aufzeichnungen über das Bellen der Hunde des Bf, beginnend mit 17. August 2015, vor.
Mit E-Mail vom 26. November 2015 nahm der Bf anlässlich der Aufforderung zur Rechtfertigung Stellung, wobei er seinen Unmut über die mangelnde Bürgernähe kundtat, zumal er aufgrund einer Hundeallergie der zuständigen Bearbeiterin nicht in Anwesenheit seiner Hunde persönlich Stellung nehmen konnte.
Zu den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen brachte der Bf im Wesentlichen vor, dass es ihm nicht möglich sei, zB dazu Stellung zu nehmen, ob und welcher seiner Hunde weshalb am 15. April gebellt/angeschlagen/gemeldet habe. Seine Hunde würden für ihr Umfeld sorgen, insbesondere da sie die später in die Gegend gezogenen Zeitgenossen nicht kennengelernt hätten bzw gar nicht kennenlernen wollten. Das Moped des Briefträgers störe einen der beiden Hunde, mit dem Briefträger selbst oder der Müllabfuhr hätten die Hunde jedoch keine Probleme. Ferner äußerte sich der Bf über mehrere Nachbarn und teils „gewaltige“ Nachbarschaftsprobleme. Dass sich die Hunde des Bf und jener des später zugezogenen Nachbarn P manchmal am Gartenzaun anbellen würden, liege in deren verständlicher Natur. Schon des Öfteren vorbeigeschickte Polizeibeamten würden sich an der Tatsache erfreuen, dass es in der „unmittelbaren Wohnumfeldgestaltung“ keine Dämmerungseinbrüche gebe, dies sei in 150 Metern Entfernung nicht der Fall. Es bestünden also viele unbeeinflussbare äußere Einflüsse, die zur beanstandeten Lärmerregung beitragen würden, etwa Nachbarskatzen, Joggerinnen mit Langlaufleine und Prospektverteiler.
Am 3. Dezember 2015 wurde der Erhebungsbeamte von der belangten Behörde einvernommen, verwies auf seine bisherige Aussage und ergänzte, dass er anlässlich seiner Kontrollen keine Personen in der S.straße wahrgenommen habe, die Hunde hätten niemanden verbellt. Auch sei das Gebell ad hoc beendet worden, obwohl der Erhebungsbeamte noch anwesend gewesen sei, woraus er schloss, dass jemand den Hunden Befehle zu diesem Verhalten gegeben haben müsse. Ferner sei der Erhebungsbeamte nicht verbellt worden, da er sich schon 500 Meter in einen anderen Straßenzug entfernt gehabt habe, trotzdem habe er das Bellen deutlich gehört, er könne somit ausschließen, dass die Hunde aufgrund seiner Anwesenheit gebellt hätten. Die Hunde hätten einen Befehl zum Bellen und zum Aufhören erhalten.
Am 15. Dezember 2015 wurden von der belangten Behörde ferner zwei Nachbarinnen und ein Nachbar des Bf einvernommen, die übereinstimmend angaben, dass die Hunde des Bf regelmäßig frühmorgens und teils nachts bellen würden, die Hunde aber grundsätzlich gut erzogen seien, weshalb der Verdacht bestehe, der Bf lasse die Hunde absichtlich bellen. Zu den vorgeworfenen Tatzeiten machten die Nachbarn jedoch keine Angaben.
Mit Schreiben vom 18. März 2016 wurde der Bf vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt.
Mit E-Mail vom 8. April 2016 äußerte sich der Bf zur Aussage des Erhebungsbeamten, indem er angab, nicht nachvollziehen zu können, warum der Erhebungsbeamte davon ausgehe, dass die Hunden einen Befehl zum Bellen erhalten hätten und zog bildreich dessen Angabe in Zweifel, wonach er noch in einem 500 Meter entfernten Straßenzug das Bellen gehört habe. Ferner empfahl der Bf die Lektüre der 19 Bände von „B“, deren Ausgaben ab 1864 die besonderen Eigenschaften der Tiere genau beschreiben würden. Der Erhebungsbeamte hätte sich überdies nicht zweifelhafter (mit weiteren Attributen versehener) „Überwachungsmethoden“ bedienen müssen, der Bf hätte ihm gerne auch frühmorgens die Situation persönlich erklärt.
Hinsichtlich der Aussagen der Nachbarn verwehrte sich der Bf im Wesentlichen gegen die Mutmaßungen, dass er den Hunden das Bellen befohlen hätte. Dass das Melden von „Ankömmlingen“ in der Natur von Hunden liege, habe der Bf bereits erläutert und auf die diesbezügliche Literatur verwiesen. Er versuche jedoch das Melden der Hunde gegenüber Fremden hintanzuhalten. Beispielhaft für Situationen, in denen die Hunde anschlagen würden, nannte er das Motorengeräusch des Mopeds des Briefträgers sowie eine mit einem Hund an einer „Langlaufleine“ vorbeilaufende Joggerin, die auf sein Ersuchen, sie solle den Hund „kurz führen“ mit Unverständnis reagiere.
Im Folgenden erließ die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis.
I.4.2. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Der Bf ist Halter von zwei Hunden und wohnt mit diesen Tieren an der Adresse S.straße 53, L. Auch in den vorgeworfenen Tatzeiträumen war der Bf Halter dieser Hunde und wohnte mit ihnen an der angegebenen Adresse. Das Grundstück des Bf ist zur S.straße hin durch ein Gartentor abgesichert, zwischen dem Gartentor des Bf und der S.straße befindet sich ein Gehsteig. Zwischen S.straße und L.straße führt ein von Fußgängern und Läufern frequentierter Fußweg, der in unmittelbarer Nähe des Gartentors des Bf in die S.straße mündet.
Der – aufgrund der aneinander grenzenden Gärten – unmittelbare Nachbar des Bf T P vernahm an folgenden Tagen zu folgenden Zeiten Gebell der Hunde des Bf, wodurch er sich massiv belästigt fühlte:
Datum | Von | Bis | Dauer |
Mi.15.04.2015 | 08:00 | 11:00 | 03:00 |
Do.16.04.2015 | 08:00 | 10:00 | 02:00 |
Mo.20.04.2015 | 08:00 | 09:15 | 01:15 |
Mo.20.04.2015 | 18:00 | 18:20 | 00:20 |
So.26.04.2015 | 07:45 | 08:15 | 00:30 |
Mo.27.04.2015 | 18:30 | 21:00 | 02:30 |
Di.28.04.2015 | 08:00 | 09:00 | 01:00 |
Mi.29.04.2015 | 04:00 | 05:00 | 01:00 |
Mi.29.04.2015 | 13:30 | 14:00 | 00:30 |
Fr.01.05.2015 | 08:00 | 09:00 | 01:00 |
So.10:05.2015 | 07:30 | 09:00 | 01:30 |
Fr.15.05.2015 | 07:15 | 09:00 | 01:45 |
Di.09.06.2015 | 08:00 | 08:30 | 00:30 |
Mo.29.06.2015 | 08:00 | 11:00 | 03:00 |
Di.30.06.2015 | 06:45 | 07:30 | 00:45 |
Di.30.06.2015 | 19:00 | 19:40 | 00:40 |
Di.07.07.20151 | 06:23 | 06:45 | 00:22 |
Mi.08.07.2015 | 09:32 | 09:45 | 00:13 |
Mo.13.07.2015 | 08:30 | 09:15 | 00:45 |
Do.16.07.2015 | 08:00 | 08:30 | 00:30 |
Fr.17.07.2015 | 08:00 | 08:30 | 00:30 |
Mo.20.07.2015 | 08:30 | 09:00 | 00:30 |
Fr.24.07.2015 | 07:30 | 08:45 | 01:15 |
Sa.25.07.2015 | 06:37 | 07:30 | 00:53 |
01:00 | 01:10 | 00:10 | |
So.26.07.2015 | 07:20 | 07:40 | 00:20 |
Mi.29.07.2015 | 07:30 | 08:10 | 00:40 |
Do.30.07.2015 | 07:20 | 08:00 | 00:40 |
Mo.03.08.2015 | 21:15 | 21:40 | 00:25 |
Di.04.08.2015 | 09:08 | 09:21 | 00:13 |
Mi.05.08.2015 | 18:05 | 18:20 | 00:15 |
Fr.07.08.2015 | 02:30 | 02:45 | 00:15 |
So.09.08.2015 | 02:45 | 02:55 | 00:10 |
So.09.08.2015 | 22:30 | 22:45 | 00:15 |
Mo.10.08.2015 | 22:00 | 23:00 | 01:00 |
Di.11.08.2015 | 23:20 | 23:30 | 00:10 |
Fr.14.08.2015 | 17:50 | 18:05 | 00:15 |
Fr.14.08.2015 | 20:50 | 21:30 | 00:40 |
Folgende Auslöser veranlassten die Hunde des Bf jedenfalls zum Bellen:
- am Gartentor des Bf vorbeilaufende Joggerin mit Hund an der „Langlaufleine“
- langsam am Gartentor des Bf vorbeigehende Spaziergänger mit Hund
- am Gartentor vorbeigehende Personen
- Zeitungsausträger
- Mopedgeräusch des Briefträgers
- Antreffen des (nunmehr verstorbenen) Hundes des Nachbarn P am Gartenzaun
- auf dem Grundstück des Bf oder im Umkreis des Grundstücks befindliche Katzen, Igel und Dachse
Der Bf ließ seine Hunde regelmäßig ca um 06:00 Uhr morgens in den Garten, gelegentlich auch nachts. Wenn der Bf zu Hause war, waren die Hunde – sofern das Wetter nicht schlecht war – grundsätzlich im Garten. Die Hunde konnten den gesamten Garten benützen.
II. B e w e i s w ü r d i g u n g:
II.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich völlig widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
II.2. Die Feststellungen zur Umgebung des Grundstücks ergeben sich aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ausdrucken aus dem DORIS Geo-Informationssystem, die mit dem Bf erläutert wurden, sowie den übereinstimmenden Aussagen des Bf und der vom Oö. Landesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen. Der Antrag des Bf auf Durchführung eines Lokalaugenscheins war daher abzuweisen.
Die Feststellungen zu den Tagen und Zeiten, an denen die Hunde des Bf gebellt haben, ergeben sich einerseits aus der vom Zeugen P der belangten Behörde vorgelegten Liste und andererseits aus dessen glaubwürdiger Aussage als Zeuge vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht, die mit der – ebenfalls glaubwürdigen – Aussage der Lebensgefährtin des Zeugen vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht übereinstimmt.
Der Zeuge P legte ausführlich und schlüssig dar, wie die der Behörde übermittelte Liste entstanden ist. Er führte aus, auf Anraten der belangten Behörde mit der Erstellung dieser Liste begonnen zu haben, nachdem er sich dort erkundigt habe, was er gegen die von ihm wahrgenommene Lärmbelästigung durch die Hunde des Bf unternehmen könne. Er führte ferner aus, die Eintragungen auf der Liste immer zeitnah zum Gebell gemacht zu haben. Er habe aufgeschrieben, wann die Hunde zu bellen begonnen haben, auch das Ende des Bellens habe er sofort aufgezeichnet. Hinsichtlich des nächtlichen Bellens gibt der Zeuge an, immer wieder durch das Bellen aufgewacht zu sein und dies dann in die Liste eingetragen zu haben. Die Liste habe er handschriftlich geführt, sie dann aber in Maschinenschrift übertragen. Die handschriftliche Liste habe er wahrscheinlich nicht mehr. Der Zeuge legte jedoch in der Verhandlung eine weitere handschriftliche Liste betreffend weitere Bellzeiten vor und führte aus, dass hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Bellzeiten eine ähnliche Liste bestanden habe. Zumal der Zeuge – unter Erinnerung an seine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage – beteuerte, dass betreffend die verfahrensgegenständlichen Bellzeiten eine handschriftliche Liste bestanden habe und er diese zeitnah geführt habe und auch sonst kein Hinweis auf Widersprüche in der Aussage des Zeugen zu erkennen sind, besteht für das erkennende Gericht kein Grund, an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen zu zweifeln.
Ferner hat die Lebensgefährtin des Bf – ebenfalls unter Belehrung über die Wahrheitspflicht zeugenschaftlich einvernommen – betreffend die Listenführung angegeben, dass die Liste immer auf dem Esszimmertisch gelegen sei und der Zeuge die Bellzeiten zeitnah eingetragen habe. Es seien keine Nachträge über mehrere Tage vorgenommen worden. Auch die Zeugin habe das Bellen so wahrgenommen wie der Zeuge, auch sie sei öfters in der Nacht durch das Bellen aufgeweckt worden. Die Zeugin gab ferner an, zu Hause zu arbeiten, dort sei auch die Liste geführt worden.
Für das Oö. Landesverwaltungsgericht besteht sohin kein Grund, am Zustandekommen und am Inhalt der Liste betreffend die verfahrensgegenständlichen Bellzeiten zu zweifeln. Der Antrag des Bf auf Vorlage der handschriftlichen Liste der verfahrensgegenständlichen Bellzeiten war daher abzuweisen. Ebenso war der Antrag auf Einvernahme sämtlicher im Behördenverfahren einvernommener Zeugen abzuweisen, zumal diese – wie die belangte Behörde in der Verhandlung glaubhaft darlegte – keine gesonderten Aufzeichnungen zu den konkreten Tatvorwürfen vorgelegt haben. Ferner haben diese Zeugen auch in ihren Einvernahmen durch die Behörde keine Hinweise auf die konkret vorgeworfenen Tatzeiten gegeben. Darüber hinaus ist aufgrund der Glaubwürdigkeit der Liste und der Aussagen des Zeugen P und dessen Lebensgefährtin die Einvernahme weiterer Zeugen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht erforderlich.
Dass sich der Zeuge P durch das Gebell der Hunde des Bf zu den verfahrensgegenständlichen Zeiten massiv gestört fühlte, ergibt sich aus dessen E-Mails an die belangte Behörde und seiner glaubwürdigen Aussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Auch die Lebensgefährtin des Bf gab an, selbst des Öfteren aufgrund des Bellens in der Nacht aufgewacht zu sein.
Die Feststellungen zu den Auslösern für das Bellen der Hunde des Bf ergeben sich aus dessen eigenen Aussagen und den Aussagen der von ihm als Zeugin namhaft gemachten Mag. B S.
Die Feststellungen zu den Zeiten, zu denen sich die Hunde des Bf im Garten befanden, ergeben sich aus den Aussagen des Bf.
III. Gemäß § 3 Abs 2 Oö. Hundehaltegesetz ist ein Hund in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass
1. (...)
2. Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden, oder
3. (...)
Gemäß § 15 Abs 1 Z 2 Oö. Hundehaltegesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß Abs 2 mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen, wer einen Hund entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs 1 und 2 hält.
IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
IV.1. § 3 Abs 2 Z 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002 sieht eine Beaufsichtigung, Verwahrung oder Führung des Hundes in bestimmter Weise, nämlich dass Menschen oder Tiere nicht über das zumutbare Maß belästigt werden, vor. Positiv formuliert, liegt das Tatbild dann vor, wenn die sorglose Beaufsichtigung, Verwahrung oder Führung des Hundes zur unerwünschten Folge der tatsächlichen, über das zumutbare Maß hinausreichenden Belästigung von Menschen oder Tieren führt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18. März 2004, 2003/05/0201, betreffend eine vergleichbare Übertretung nach dem Wiener Tierschutzgesetz festgehalten, dass „[d]er belangten Behörde [...] nicht mit Erfolg entgegengetreten werden [kann], wenn sie lautes und anhaltendes Bellen zweier Schäferhunde in einem Wohngebiet, und zwar in einem Hinterhof, als unzumutbare Belästigung im Sinne der genannten Bestimmung angesehen hat. Die belangte Behörde hat zutreffend hervorgehoben, dass lautes Hundegebell kein gleichmäßiges Dauergeräusch verursacht, sondern eine aufschreckende, die Aufmerksamkeit auf sich ziehende und daher in höchstem Maße störende Lärmquelle darstellt. Bereits die Art des Lärmes rechtfertigt somit, ihn im vorliegenden Fall als unzumutbar anzusehen".
Entsprechend dem der zitierten Entscheidung zugrunde liegenden (§ 3 Abs 2 Z 2 Oö. Hundehaltegesetz vergleichbaren) § 11 Abs 4 Z 2 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes (in der hier maßgebenden Stammfassung LGBl. Nr. 39/1987) sind Tiere so zu halten oder zu verwahren, dass Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt werden. Ob Belästigungen im Sinne dieser Bestimmung zumutbar sind, ist gemäß dem letzten Satz des § 11 Abs 4 leg.cit. nach den Maßstäben eines normal empfindenden Menschen und auch auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen.
Zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass in einem Wohngebiet lebende Menschen in Wien ein anderes Empfinden hinsichtlich unzumutbarer Lärmbelästigungen haben als im Wohngebiet lebende Menschen in L, ist die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs betreffend Hundegebell auch im gegenständlichen Fall als Maßstab für die Beurteilung der Unzumutbarkeit des Hundegebells heranzuziehen.
Im gegenständlichen Straferkenntnis wird dem Bf vorgeworfen, seine Hunde an genau bestimmten – meist knapp aufeinander folgenden – Tagen jeweils so verwahrt zu haben, dass sie 10 Minuten übersteigende Zeiträume gebellt haben. Einige dieser Tatvorwürfe beziehen sich gar auf nächtliches Bellen. Angesichts des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie die jeweils zehn Minuten übersteigenden Bellzeiten der Hunde des Bf als unzumutbare Belästigung für Menschen gewertet hat. Ob die Hunde „angeschlagen“, „gemeldet“ oder sonstwie gebellt haben, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, zumal es auf die Lärmerregung an sich und nicht auf deren genaue Bezeichnung ankommt.
Fest steht, dass zumindest der unmittelbare Nachbar P durch das Gebell der Hunde des Bf in den vorgeworfenen Tatzeiträumen unzumutbar belästigt wurde. Ob auch andere Nachbarn diese Lärmerregung als unzumutbare Belästigung empfunden haben, ist nicht von Bedeutung, da der „Erfolg“ der unzumutbaren Belästigung jedenfalls hinsichtlich eines Menschen eingetreten ist, was für die Erfüllung des objektiven Tatbestands des § 3 Abs 2 Z 2 Oö. Hundehaltegesetz ausreicht.
IV.2. Hinsichtlich des Einwands des Bf, dass Schäferhunde wachsamer seien als andere Hunde und deren Verhalten ihrer Art entspreche, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 2004, 2004/05/0074, zu verweisen wonach „es nicht darauf an[kommt], ob das Bellen auf eine artspezifische Verhaltensweise der Hunde zurückzuführen und unterbindbar ist. Erforderlich ist jedenfalls eine solche Verwahrung der Tiere, dass Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, durch das Bellen nicht unzumutbar belästigt werden.“
Ob die Schäferhunde des Bf besonders wachsam sind und daher öfters bellen als andere Hunde (etwa anlässlich des Gewahr Werdens einer Katze oder auf dem Gehsteig am Gartentor vorbeigehender Personen) ist iSd zitierten Erkenntnisses gleichgültig, zumal es darauf ankommt, dass durch Gebell keine Menschen unzumutbar belästigt werden. Wie bereits festgehalten, stellten die durch die Hunde des Bf hervorgerufenen Lärmerregungen zu den vorgeworfenen Tatzeiten unzumutbare Belästigungen zumindest für den unmittelbaren Nachbarn des Bf dar.
Der Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Wachsamkeit bzw des Bellverhaltens der Hunde des Bf war daher anzuweisen.
IV.3. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthält einen Tatvorwurf, der sich auf einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt bezieht, nämlich Donnerstag den 11. Mai 2017. Zumal ein in der Zukunft liegender Tatzeitpunkt nicht zur Bestrafung führen kann, war der Beschwerde hinsichtlich dieses Spruchpunkts stattzugeben.
Ferner war der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkts Freitag 15. Mai 2015 09:00 bis 11:00 Uhr stattzugeben, zumal allein die unbeaufsichtigte Verwahrung von Hunden im Garten nicht zur Erfüllung des objektiven Straftatbestands des § 3 Abs 2 Z 2 Oö. Hundehaltegesetz geeignet ist.
Abschließend war der Beschwerde hinsichtlich des Tatvorwurfs Freitag 9. Oktober 2015 06:30 bis 07:05 Uhr stattzugeben, zumal sich aus dem Bericht des Erhebungsbeamten widerspruchsfrei ergibt, dass die Hunde des Bf an diesem Tag während dieses Zeitraums nicht durchgehend gebellt haben.
Hinsichtlich der übrigen Tatvorwürfe hat der Bf iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs den objektiven Tatbestand erfüllt.
IV.4. Die Bestrafung einer Verwaltungsübertretung setzt Verschulden voraus, wobei Fahrlässigkeit genügt. Zumal es sich bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein Erfolgsdelikt handelt, muss dem Bf der Eintritt des „Erfolgs“ der unzumutbaren Belästigung von Menschen oder Tieren durch seine Hunde auf der Schuldebene nachweislich zugerechnet werden – die Beweislastumkehr nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG ist daher nicht anwendbar.
Der Bf hat selbst in seinen Eingaben und im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung mehrfach darauf hingewiesen, dass seine Hunde wachsamer seien als „gemütlichere“ Hunde und daher auch öfters melden/anschlagen/bellen würden. Ferner gab der Bf an, dass die Hunde auch anlässlich wahrgenommener Katzen oder Igel bellen würden, auch in der Nacht. Auch am Gartentor vorbeilaufende oder –gehende Personen würden von den Hunden gemeldet, was in deren Natur läge. Dem Bf war demnach bewusst, dass seine Hunde häufig bellen, was er mit deren „Wesen“ begründete. Dass er seine Hunde nicht so verwahrte, dass Nachbarn durch das Bellen seiner Hunde nicht unzumutbar belästigt wurden, ist somit jedenfalls auf eine – Fahrlässigkeit begründende – Sorgfaltswidrigkeit des Bf zurückzuführen, zumal dem Bf bekannt war, aus welchen Anlässen und wie häufig seine Hunde zu bellen beginnen und er sie dennoch – wie er selbst angab – bei entsprechendem Wetter grundsätzlich im Garten hielt.
Es ist somit auch von der Erfüllung der subjektiven Tatseite auszugehen.
IV.5.1. Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (statt vieler VwGH 28.11.1966, 1846/65) innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. ua. VwSlg 8134 A/1971). § 19 Abs. 1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafzumessung sind, egal ob sie durch Organmandat, Strafverfügung oder im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46 VStG) erfolgt.
Darüber hinaus normiert Abs 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Neben den explizit Genannten, wie insbes. Verschulden und Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, findet sich hinsichtlich der Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe ein Verweis auf die §§ 32 bis 35 StGB.
Gemäß § 32 Abs 2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. Nach Abs 3 leg.cit. ist maßgeblich, wie intensiv ein Täter durch seine Handlung Pflichten verletzt hat, wie reiflich er seine Tat überlegt hat, wie sorgfältig er sie vorbereitet oder wie rücksichtslos er sie ausgeführt hat. Besondere Milderungsgründe liegen ua im Fall eines reumütigen Geständnisses, eines bisherigen ordentlichen Lebenswandels bzw bisheriger Unbescholtenheit, achtenswerter Beweggründe, bloßer Unbesonnenheit, einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung oder, wenn die Tat unter einem Umstand, der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommt, begangen wurde, vor (vgl § 34 StGB).
IV.5.2. Die festgestellten Verwaltungsübertretungen sind mit Strafen von bis zu 7.000 Euro bedroht. Die Belangte Behörde hat für die Gesamtheit der vorgeworfenen Taten eine Strafe von 200 Euro verhängt. Die Strafe ist sohin am untersten Rand des Strafrahmens angesiedelt.
Angesichts der Stattgebung der Beschwerde in drei Punkten war die Strafe dennoch entsprechend zu vermindern.
V. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Elisabeth Reitter