LVwG-950054/14/SR/BD

Linz, 02.12.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Stierschneider über die Beschwerde der SR Dipl. Päd. U K, vertreten durch Mag. F H, Rechtsanwalt in x, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 8. August 2016, GZ: 1P-3470.300757/91-2016,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert als dem Ansuchen vom 23. Dezember 2015 um Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen stattgegeben wird.

 

 

II.      Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

 

1. Mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 2. Februar 2016, GZ: 1P-3470.300757/79-2016, wurde dem Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) vom 23. Dezember 2015 um Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen nicht stattgegeben.

 

2. Dagegen erhob die rechtsfreundlich vertretene Bf die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 29. Februar 2016.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gab der Beschwerde mit Beschluss vom 14. März 2016, GZ: LVwG-950054/2/SR/BD, insoweit statt, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an den Landesschulrat für Oberösterreich zurückverwiesen wurde.

 

4. Mit Bescheid vom 8. August 2016, GZ: 1P-3470.300757/91-2016, wies die belangte Behörde das Ansuchen der Bf vom 23. Dezember 2015 um Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 12 Abs. 1 und 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 – LDG 1984, BGBl Nr. 302/1984 idgF, neuerlich ab und schrieb Barauslagen in der Höhe von 266,20 Euro vor.

 

Begründend wird im angefochtenen Bescheid nach Darlegung der einschlägigen Bestimmungen ausgeführt:

 

„Zu I.  Gemäß § 12 Abs. 1 des LDG 1984 ist der Landeslehrer von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

 

Gemäß Abs. 3 der zit. Gesetzesstelle ist der Landeslehrer dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

 

Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, stellt eine Rechtsfrage dar und setzt die Einholung von ärztlichen Sachverständigengutachten voraus. Die Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es dabei, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand der Lehrperson trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus den festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben.

 

Auf Grund des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 14.03.2016 führte der Landesschulrat für Oberösterreich ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch und beauftragte die B A mit der Erstellung eines orthopädischen und neurologisch-psychiatrischen Gutachtens.

 

Im neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 25.05.2016 wird nach erfolgter Befundaufnahme zusammenfassend ausgeführt, dass Sie wegen einer nicht ausreichend behandelten psychischen Erkrankung nach wie vor - Sie befinden sich seit 23.02.2016 im Krankenstand - nicht dienstfähig sind. Die Behandlungsmöglichkeiten sind noch nicht ausgeschöpft und zur Stabilisierung bzw. Besserung Ihrer Beschwerden werden regelmäßige fachärztliche Kontrollen, die Aufnahme einer Psychotherapie sowie ein Kuraufenthalt in L (Burn Out Therapie) vorgeschlagen.

Der Landesschulrat für Oberösterreich hat Sie daher mit Schreiben vom 28.06.2016 aufgefordert, diesen fachärztlichen Empfehlungen Folge zu leisten.

 

Im orthopädischen Gutachten vom 15.06.2016 wird nach erfolgter Befundaufnahme zusammenfassend festgestellt, dass Ihre Dienstfähigkeit als Lehrkraft trotz der vorhandenen Beschwerdesymptomatik gegeben ist. Eine Verbesserung der Beschwerdesituation ist physiotherapeutisch und geotherapeutisch möglich.

 

Seitens des Landesschulrates für Oberösterreich werden die eingeholten Fachgutachten vom 25.05.2015 und 15.06.2016 auf Grund der darin enthaltenen Ausführungen als entsprechend begründet und schlüssig erachtet und konnten sohin dem Entscheidungsinhalt zu Grunde gelegt werden.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Dienstunfähigkeit nur dann als dauernd zu werten, wenn keine Heilungsmöglichkeiten bestehen, d. h. wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich ist. Diesbezüglich ergeben sich jedoch weder im orthopädischen noch im psychiatrischen Gutachten der B A entsprechende Anhaltspunkte.

 

Auf Grund der in den angeführten Gutachten getroffenen Aussagen bzw. Feststellungen gelangt der Landesschulrat für Oberösterreich zur Ansicht, dass bei Ihnen keine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, die Ihre Versetzung in den Ruhestand rechtfertigen würde.

 

Mit Schreiben vom 28.06.2016, ZI. 1P-3470.300757/90-2016, wurden Ihnen die zit. fachärztlichen Gutachten der B A in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

 

In Ihrer durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung eingebrachten Stellungnahme vom 13.07.2016, haben Sie neuerlich Ihre gesundheitlichen Probleme dargelegt, ohne dass sich daraus jedoch neu zu beurteilende medizinische Tatsachen ergeben. Laut orthopädischem Gutachten ist nämlich Ihre Lehrtätigkeit (mit Ausnahme der Unterrichtserteilung in Bewegung und Sport) möglich. Wegen der Hebe-und Tragebelastung von maximal 15 bzw. 10 kg kann seitens der Behörde eine Befreiung vom Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport ausgesprochen werden.

 

Nach den Ergebnissen der vorgenommenen fachärztlichen Begutachtungen ist die Ausübung Ihrer bisherigen Tätigkeit als Lehrkraft unter Einsatz weiterer medizinischer Behandlungen und Maßnahmen zur Besserung Ihrer physischen und psychischen Beschwerden durchaus noch möglich.

Eine Dienstunfähigkeit, welche bei Fortführung einer entsprechenden Therapie mit sehr großer Wahrscheinlichkeit, wenn auch nicht vor Ablauf einer Frist von 18 Monaten, wegfallen wird, begründet keine dauernde Dienstunfähigkeit und steht daher der Abweisung eines Antrages auf Ruhestandsversetzung gemäß § 12 LDG 1984 nicht entgegen (VwGH vom 20.12.2006, Z 2005/12/0197).

 

Die bei Ihnen festgestellten Einschränkungen sind nach Ansicht des Landesschulrates für Oberösterreich jedenfalls nicht geeignet und ausreichend eine dauernde Dienstunfähigkeit zu bewirken, weshalb Ihre beantragte Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen abzuweisen ist.

 

Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

 

Zu II. Nach § 76 Abs. 1 AVG hat für die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsenen Barauslagen die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen zustehen. Da Sie um Ruhestandsversetzung aus gesundheitlichen Gründen angesucht haben, haben Sie auf Grund der zitierten gesetzlichen Bestimmung auch für die Gebühren des Sachverständigen aufzukommen.

 

Im Übrigen wurde Ihnen mit Schreiben des Landesschulrates für Oberösterreich vom 22.03.2016, ZI. 1P-3470.300757/82-2016, mitgeteilt, dass im vorliegenden Fall die Einholung eines orthopädischen und eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens eines nicht amtlichen Sachverständigen erforderlich ist und zugleich darauf hingewiesen, dass nach der Bestimmung des § 76 Abs. 1 AVG die Kosten eines solchen fachärztlichen Gutachtens auf Sie als antragstellende Partei übertragen werden, da die Einholung dieser Gutachten nach der Verfahrenslage notwendig ist und keine Amtssachverständigen hiefür zur Verfügung stehen.

 

Laut Honorarnote der B A, X, betragen die Kosten für die erstellten Gutachten insgesamt 266,20 Euro.

 

Da dieser Betrag vom Landesschulrat bereits angewiesen wurde, wird nunmehr der Ersatz dieser Barauslagen bei Ihnen als antragstellende Partei geltend gemacht. [Hervorhebungen nicht übernommen]“

 

5. Dagegen erhob die rechtsfreundlich vertretene Bf die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 18. August 2016, worin ua. ausgeführt wird:

 

„Der Bescheid wird zur Gänze bekämpft. Als Beschwerdegründe werden Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

 

Ich habe am 23.12.2015 die Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen beantragt. Diesem Ansuchen wurde mit Bescheid vom 02.02.2016 nicht stattgegeben. Ich habe gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Linz der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides zurückverwiesen. Seitens des Landesschulrates wurden Gutachten aus dem Fachbereich Neurologie und Psychiatrie sowie aus dem Fachbereich Orthopädie eingeholt, welche dem Parteienvertreter mit Schreiben vom 28.06.2016, zugestellt am 30.06.2016, übermittelt wurden. Ich habe durch meinen Parteienvertreter eine entsprechende Stellungnahme abgegeben und darauf hingewiesen, dass beide Gutachten weder schlüssig noch vollständig sind. In weiterer Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

 

1.) Verletzung von Verfahrensvorschriften

a)

Der vorliegende Bescheid enthält keine ausreichende Begründung. Nach der Zitierung der einschlägigen Bestimmungen des LDG werden die Diagnosen der eingeholten Gutachten zitiert und festgestellt, dass keine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt. Abschließend erfolgt die rechtliche Begründung.

 

Es finden sich im vorgenannten Bescheid keine ausreichende Tatsachenfeststellungen und keine Beweiswürdigung.

Gem. § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

 

Die belangte Behörde hätte unter anderem Feststellungen zum Anforderungsprofil meines Arbeitsplatzes, meinem Gesundheitszustand, sowie zu allfälligen Ersatzarbeitsplätzen treffen müssen, um überhaupt meine Dienstfähigkeit rechtlich beurteilen zu können (vgl. VwGH 28.03.2008, 2007/12/0072). Solche Feststellungen finden sich allerdings im bekämpften Bescheid nicht.

 

Darüber hinaus ist die Ausführung der belangten Behörde, die eingeholten Gutachten seien entsprechend begründet und schlüssig, als reine Leerformel zu werten. In den Gutachten findet sich keine Prognose zu den zu erwartenden Krankenständen, die diagnostizierten Beschwerden wurden nicht mit dem Anforderungsprofil und Leistungskalkül meines Arbeitsplatzes in Verbindung gesetzt und sind die Angaben der Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung meines Gesundheitszustandes unschlüssig geblieben, wie weiter unter noch gesondert moniert wird. Diese Unvollständigkeit und Unschlüssigkeit wurde meinerseits auch mittels Stellungnahme vom 13.07.2016 gerügt und eine Ergänzung und Schlüssigstellung der Gutachten beantragt. Dem wurde allerdings nicht entsprochen, sondern sogleich der bekämpfte Bescheid erlassen. Die belangte Behörde hätte sich in der Bescheidbegründung jedenfalls mit den Einwänden gegen die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens befassen müssen (VwGH 09.09.2015, 2013/03/0120).

 

Die belangte Behörde hätte darüber hinaus in der Beweiswürdigung anführen müssen, warum sie den eingeholten Gutachten folgt und nicht den Diagnosen und Prognosen in der vorgelegten Krankengeschichte, zumal im Befund von Dr. S (Beilage /R) bereits eine dauernde Dienstunfähigkeit diagnostiziert wurde. Die Behörde wird nicht von ihrer Begründungspflicht enthoben, wenn einem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wird (VwGH 28.03.2008, 2007/12/0072), wobei der Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie durchaus als gleiche fachliche Ebene anzusehen ist (VwGH 14.11.2012, 2012/12/0094 - dort Ambulanzbericht). Auch muss die Rüge der Unschlüssigkeit und Unvollständigkeit nicht auf der gleichen fachlichen Ebene erfolgen (VwGH 18.06.2014, 2013/09/0172).

 

b)

Darüber hinaus leidet der Bescheid an einem Begründungsmangel. Im angefochtenen Bescheid findet sich keine Feststellung darüber, wie sich die von den medizinischen Sachverständigen Dr. P und Dr. M erhobenen Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die Versehung meines Dienstpostens auswirken.

 

Entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 28.03.2007, ZI. 2006/12/0135; VwGH 14.11.2012, ZI. 2012/12/0094) hat die Behörde bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit nicht alleine auf die Person des Beamten abzustellen, sondern ist vielmehr auch die Auswirkungen der Störungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstpostens ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig entsprechende Dienstleistung maßgebend. Eine Dienstunfähigkeit durch Erkrankung liegt dann vor, wenn durch diese die ordnungsgemäße Dienstleistung verhindert wird oder durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten ein objektiv unzumutbares Unbill darstellen würde.

 

Eine entsprechende Begründung bzw. Auseinandersetzung mit diesen Fragen findet sich im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht. Vielmehr wird lediglich zur Begründung angeführt, wie bereits oben vorgebracht, dass die eingeholten Gutachten als entsprechend begründet und schlüssig erachtet werden und sich weder im orthopädischen noch im psychiatrischen Gutachten entsprechende Anhaltspunkte dafür finden, dass eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich ist. Dies ist außerdem unzutreffend, zumal im eingeholten psychiatrischen Gutachten eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes mit ‚knapp mittelhoher Wahrscheinlichkeit‘ bei entsprechender Behandlung, allerdings nicht vor 6 bis 8 Monaten, in Aussicht gestellt wird. Da eine Stabilisierung die Beibehaltung des derzeitigen Zustandes bedeutet und ich derzeit dienstunfähig bin, ergeben sich sehr wohl Anhaltspunkte für eine dauernde Dienstunfähigkeit.

 

Die eingeholten Gutachten treffen zu den vorgenannten Punkten überhaupt keine Aussage, weshalb sie auch zur Begründung der Wahrscheinlichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nicht ausreichend sind.

Darüber hinaus hat sich die Behörde nicht mit den Beschwerden und den Anforderungen des Dienstpostens auseinandergesetzt, weshalb der Bescheid an einem Begründungsmangel leidet.

 

c)

Auch sind die Gutachten der Sachverständigen mangelhaft geblieben. Wie auch in der Stellungnahme moniert, hätten diese die festgestellten bestehenden Leiden bzw. Gebrechen mit den dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang bringen und ausführen müssen, inwiefern sich diese auf die Erfüllung dieser dienstlichen Aufgaben auswirken.

 

Erst dadurch hätte die belangte Behörde tatsächlich in ihrer rechtlichen Beurteilung darlegen können, ob mir aufgrund meines gesundheitlichen Zustandes die Erfüllung meiner dienstlichen Aufgaben als Lehrerin weiterhin möglich ist.

 

Darüber hinaus fehlt in beiden Gutachten eine Prognose über die Zahl, das Ausmaß und die Entwicklung der zukünftigen Krankenstände (VwGH vom 29.03.2012, ZI. 2008/12/0184). Es wäre hier Aufgabe der belangten Behörde gewesen auf eine schlüssige Begründung des Sachverständigengutachtens zu drängen und dem Sachverständigen eine Ergänzung im Hinblick auf die vorzitierten Umstände bzw. Prognosen aufzutragen (VwGH 14.11.2012, ZI. 2012/12/0036; VwGH 18.12.2012, ZI. 2011/07/0190).

 

Die Sachverständigengutachten sind auch in den nachstehenden Punkten unschlüssig und unvollständig geblieben:

 

Im psychiatrischen Gutachten wird eine Stabilisierung und Verbesserung mit ‚knapp mittelhoher Wahrscheinlichkeit‘ und im orthopädischen Gutachten eine lediglich ‚mögliche‘ Besserung angegeben. Die beiden Begriffe sind im Hinblick auf die höchstgerichtlich geforderte ‚an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit‘, wie weiter unten noch gesondert moniert wird, unschlüssig.

 

Eine Stabilisierung bzw. Besserung schließt begrifflich eine Heilung aus, weshalb sich die Behörde mit den verbleibenden Einschränkungen und Beschwerden in Bezug auf meine Dienstleistung und Dienstfähigkeit auseinandersetzen hätte müssen

Dementsprechend hätte die belangte Behörde zunächst abzuklären gehabt, welche konkreten Einschränkungen auf Dauer, also ohne entsprechende Wahrscheinlichkeit einer Besserung, in absehbarer Zeit erhalten bleiben und ob ich dann aufgrund dieser in absehbarer Zeit nicht mehr besserbaren gesundheitlichen Zustände in der Lage bin, meine dienstlichen Aufgaben als Lehrerin zu erfüllen, wobei hier hinsichtlich der Primärprüfung auf die mir aufgrund der jeweils aktuellen Lehrfächerverteilung zugewiesenen Aufgaben abzustellen gewesen wäre. Diesbezüglich wäre auch abzuklären gewesen, ob ich eine qualitativ einwandfreie und mengenmäßig entsprechende Dienstleistung auf dem genannten Arbeitsplatz leisten kann bzw. eine solche erwartet werden kann. In diesem Zusammenhang sei auch ausgeführt, dass eine Stabilisierung, wie im psychiatrischen Gutachten angeführt, ein Verbleiben im derzeitigen ‚Ist-Zustand‘ bedeutet. Das psychiatrische Gutachten erklärt mich allerdings derzeit ausdrücklich für dienstunfähig. Eine Auseinandersetzung mit dieser Frage findet sich ebenso wenig im Bescheid.

 

All dies hat die belangte Behörde verabsäumt, weshalb die Bescheidbegründung sowie das zugrundeliegende Verwaltungsverfahren unvollständig und mangelhaft geblieben sind.

 

2.) Rechtswidrigkeit des Inhaltes

 

Wie bereits oben ausgeführt wurde, findet sich im angefochtenen Bescheid keine Auseinandersetzung mit den widersprechenden Beweisergebnissen und belastet dies den angefochtenen Bescheid mit der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

 

Wie sich aus der vorgelegten Krankengeschichte, insbesondere dem Befund von Dr. G S (Beilage ./R) ergibt, leide ich bereits seit Jahren an einer Anpassungsstörung mit Somatisierung seit dem 17. Lebensjahr, Panikstörung seit 2012, bei paroxysmalem Vorhofflimmern, Hypertonie und arterieller Hypertonie (wie auch im, meinerseits mittels Email vom 27.07.2016 direkt an die belangte Behörde übermittelten, Schreiben der Dr. P OG angeführt). Darüber hinaus befinde ich mich in einer depressiven Stimmungslage unter ausgeprägter Agitiertheit mit Angststörung. Nach der Schlussfolgerung von Dr. S ist keine Besserung in Sicht, sondern begründet dieser Zustand eine Arbeitsunfähigkeit. Die belangte Behörde geht hier nicht auf den Widerspruch zum psychiatrischen Gutachten ein, welches eine Stabilisierung und Besserung mit ‚knapp mittelhoher Wahrscheinlichkeit‘, wenn auch nicht vor 6-8 Monaten, anführt.

 

Seitens der belangten Behörde wird die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zitiert, wonach eine Dienstunfähigkeit, welche bei Fortführung einer entsprechenden Therapie mit sehr großer Wahrscheinlichkeit, wenn auch nicht vor Ablauf einer Frist von 18 Monaten, wegfallen wird, keine dauernde Dienstunfähigkeit begründet. Im konkreten Fall ist allerdings nicht von der höchstgerichtlich geforderten sehr großen Wahrscheinlichkeit auszugehen.

 

Im psychiatrischen Gutachten wird festgehalten, dass eine Stabilisierung und Besserung mit ‚knapp mittelhoher Wahrscheinlichkeit‘ noch zu erwarten ist. Das orthopädische Gutachten erklärt eine Verbesserung der Beschwerdesituation für möglich. Gemäß der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist die bloße Wahrscheinlichkeit als Überzeugungsgrund nicht ausreichend und wird sowohl vom OGH als auch vom VwGH eine ‚an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit‘ gefordert (vgl. Attlmayr ‚Der SV im Verwaltungsverfahren‘ RZ 223, Seite 94 mwN). Beide in den Gutachten verwendeten Begriffe erreichen schon nach dem Wortsinn nicht die geforderte ‚an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit‘, sondern sind erheblich schwächer ausgeprägt. Der rechtliche Schluss der Behörde, eine dauernde Dienstunfähigkeit liege nicht vor, ist daher nicht zutreffend. Diese hätte, im Hinblick auf die nur geringe Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes, vielmehr von einer dauernden Dienstunfähigkeit ausgehen bzw. zumindest eine Schlüssigstellung und Ergänzung der medizinischen SV-Gutachten einholen müssen.

 

Nachdem meine psychischen Krankheiten bereits seit vielen Jahren bestehen (anhaltende somatoforme Störung seit dem 17. Lebensjahr, Panikstörung und Stimmungsschwankungen seit 2012 und anhaltende Depressionssymptome), ist mit einer Besserung bei Beibehaltung der Belastung durch meinen Dienstposten nicht zu rechnen. Aufgrund meines psychischen Zu-standes ist mir eine ordnungsgemäße Dienstleistungserbringung nicht mehr möglich und auch davon auszugehen, dass sich meine psychischen Erkrankungen weiter verschlechtert, zumal die Lehrtätigkeit einen nicht unwesentlichen belastenden Faktor darstellt. Freilich verkenne ich nicht, dass auch bei einer Pensionierung weiterhin Behandlungen und Arbeit in und für meine psychische Gesundheit vonnöten sind und noch ein weiter Weg zu gehen ist.

Aus dem orthopädischen Gutachten ergibt sich, dass Überkopfarbeiten, konstant vornübergeneigte und gebeugte Arbeiten oft, sohin in einem Ausmaß von 34-36% der Arbeitszeit, möglich sind. Hiezu ist auszuführen, dass ein großer Teil der Lehrtätigkeit in vornübergeneigter bzw. gebeugter Haltung, beispielsweise beim Tisch des jeweiligen Schülers, durchgeführt wird. Nachdem ich meine Lehrverpflichtung krankheitsbedingt ohnehin bereits auf ein Ausmaß von 11 Wochenstunden reduziert habe, würde dies bedeuten, dass ich lediglich in einem Ausmaß von 7,26 Stunden in der Woche vornübergebeugt arbeiten könnte. Dies entspricht etwa einem Ausmaß von 1,45 Stunden täglich auf die Woche verteilt, was durch Korrekturarbeiten, Hilfestellungen im Unterricht, im Turnunterricht sowie im Werkunterricht jedenfalls erreicht und sogar überschritten wird.

 

Mein Dienstort, die Volksschule G, ist eine ‚bewegte Schule‘, in welcher der Lehrplan „Bewegung und Sport" umgesetzt wird. Dies bedeutet, dass neben dem herkömmlichen Turnunterricht, Bewegungs- und Sportübungen, insbesondere Gymnastik- und Dehnungsübungen in den täglichen Unterricht eingebaut werden (sog. Pausenturnen). Die Schüler haben also nach längeren Phasen des Sitzens entsprechende Übungen zu machen, da die Bewegung die Konzentrationsfähigkeit erhöht und die Schüler dadurch körperlich gelockert werden. Diese Übungen sind natürlich vom jeweiligen Klassenlehrer vorzumachen und hat dieser auch hiebei den Schülern gegebenenfalls Hilfestellungen zu leisten. Ich bin auf Grund meines Gesundheitszustandes allerdings weder dazu in der Lage die entsprechenden Übungen vorzumachen noch Hilfestellungen zu leisten. Eine bloße Befreiung vom Turnunterricht ist daher nicht ausreichend, da diese Übungen auch beispielsweise während des Mathematik- oder Deutschunterrichtes gemacht werden.

 

Auch muss ich die Lehrmittel für den Werkunterricht, die Aufgabenhefte der Schüler und die Turngeräte tragen bzw. heben, wodurch ebenfalls die Tragebelastung überschritten wird.

 

Wie bereits oben ausgeführt wurde, ergibt sich aus dem psychiatrischen Gutachten mit ‚knapp mittelhoher Wahrscheinlichkeit‘ eine Stabilisierung und Besserung meines Gesundheitszustandes nach Verbesserung der Behandlungssituation nach 6 bis 8 Monaten und eine derzeitige Dienstunfähigkeit. Wenn man von einer Stabilisierung, sohin dem Beibehalten des derzeitigen Zustandes, ausgeht, ergibt sich allerdings, dass ich dauernd dienstunfähig bin. Demnach ergeben sich, entgegen den Ausführungen der belangten Behörde, sehr wohl Anhaltspunkte für eine dauernde Dienstunfähigkeit meinerseits.

Dazu ist noch auszuführen, dass aufgrund meiner derzeit bestehenden monatelangen Dienstunfähigkeit und den bereits zuvor immer wieder auftretenden Krankenständen, es zu einer Überbelastung der weiteren Kollegen meines Dienstortes gekommen ist, die meine Klasse ja mit betreuen mussten. Ob sich dieser Zustand in weiterer Folge ändern wird, ist aus den Gutachten nicht zu ersehen.

 

Darüber hinaus hat sich die belangte Behörde auch nicht damit auseinandergesetzt, dass meinerseits bereits seit über 10 Jahren ein Cervikalsyndrom bei degenerativer Veränderung, Fehlstatik und muskulärer Dysbalance, degenerative Veränderungen der HWS sowie der LWS, bekannte Foramenstenose C3/C4 bei Spondylarthrose und Unkovertebralarthrose bestehen, wobei sich einzelne Beschwerden überhaupt nicht in den eingeholten Gutachten befinden.

 

Bei länger andauerndem paroxysmalem (anfallartigem) Vorhofflimmern kann die Pumpleistung des Herzens abnehmen, was zu einer Herzinsuffizienz führt, wodurch die Lebensqualität erheblich eingeschränkt wird. Eine weitere mögliche und sehr viel gravierendere Folge ist die erhebliche Erhöhung des Schlaganfallrisikos. Je länger die Episoden andauern, in welchen das Herz unregelmäßig schlägt, desto eher staut sich das Blut im Herzvorhof und bildet Blutgerinnsel, welche sich in weiterer Folge lösen und in das Gehirn wandern können. Eine entsprechende Reduktion von Stress und belastenden Situationen ist für eine entsprechende Behandlung unabdingbar. […] [Hervorhebungen nicht übernommen]“

 

Abschließend beantragte die Bf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Stattgabe des Antrages vom 23. Dezember 2015.

 

6. Der Landesschulrat für Oberösterreich legte Auszüge des in Rede stehenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 6. September 2016 zur Entscheidung vor.

 

6.1. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich reichte die belangte Behörde mit Schreiben vom 14. September 2016 den Befund von Dr. G S, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, erstellt am 10. August 2015, vor. Darin führt Dr. S wie folgt aus:

 

„Befund K U, geboren x

Pat. leidet bereits seit 2012 an Anpassungsstörung mit Somatisierung, bei paroxysmalem Vorhofflimmern und art. Hypertonie.

Sie fühlt sich immer weniger den Belastungen des Berufes gewachsen und entwickelte schon eine Erwartungsangst vor dem nächsten Schuljahr.

Objektiv findet sich derzeit eine depressive Stimmungslage und ausgeprägte Agitiertheit mit Angstfärbung (Besorgtheit).

Auf Grund der dreijährigen Dauer dieses Zustandes ist wohl die Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben.“

 

6.2. Mit Schreiben vom 14. September 2016 wurde das B um Gutachtensergänzung ersucht.

 

Die Gutachtensergänzung, erstellt von Dr. M P, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, langte am 30. September 2016 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein.

 

Zur Frage, innerhalb welchen Zeitraumes mit einer hohen Wahrscheinlichkeit mit Dienstfähigkeit zu rechnen ist, führte die Fachärztin wie folgt aus:

 

„Symptome von Angst und Depression treten schon seit 2012 in unterschiedlichem Ausmaß auf, damit besteht eine längere Anamnese (prognostisch ungünstig). Die derzeitige Psychopharmakatherapie hat noch keine zufriedenstellende Besserung gebracht, hier sind Behandlungsoptionen nicht ausgeschöpft. Ferner wurde die 2. Behandlungsschiene – nämlich Psychotherapie und psychiatrische Rehe – noch nicht genützt.

 

Aufgrund der noch nicht ausreichend ausgeschöpften Behandlungszugänge ist eine Besserung zu erwarten – wie in meinem Befund vom 25.05.2016 beschrieben. Ob die Besserung durchgreifend sein kann, ist aufgrund des  bisherigen Verlaufes nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, wobei vor allem der Anteil der Angststörung ein prognostisch negatives Kriterium darstellt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit muss eher von einer anhaltenden Restsymptomatik ausgegangen werden, die die berufliche Wiedereingliederung nur als gering wahrscheinlich erwarten lässt.“

 

6.3. Nach Gewährung des Parteiengehörs übermittelte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 22. November 2016 eine Stellungnahme, worin Folgendes ausgeführt wird:

 

„Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 11.10.2016 nimmt der Landesschulrat für Oberösterreich betreffend der übermittelten Gutachtensergänzung in der Angelegenheit von Frau SR Dipl.- Päd. U K wie folgt Stellung.

Im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens anlässlich des Ansuchens von Frau SR Dipl.- Päd. U K um Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen wurde auch ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Seiten des Beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrums Österreich angefordert.

In dem daraufhin übermittelten Gutachten von Frau Dr. M P vom 25.05.2016 wurde als abschließende Beurteilung festgehalten, dass eine Stabilisierung und Besserung mit knapp mittelhoher Wahrscheinlichkeit noch zu erwarten sei.

Im nunmehr durch das Landesverwaltungsgericht angeforderten Gutachten von Frau Dr. M P vom 22.09.2016 müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit eher von einer anhaltenden Restsymptomatik ausgegangen werden, die die berufliche Wiedereingliederung nur als gering wahrscheinlich erwarten lasse.

Es verwundert daher, dass sich in der knapp viermonatigen Zeit zwischen den beiden Gutachtenserstellungen der gesundheitliche Zustand von Frau SR Dipl.- Päd. U K derart verschlechtert hat, dass nunmehr eine Wiedereingliederung mit hoher Wahrscheinlichkeit eher als gering wahrscheinlich anzunehmen ist und eine Versetzung in den Ruhestand daher gerechtfertigt erscheint. [Hervorhebungen nicht übernommen]“

 

7. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Teile des Verwaltungsaktes, das Beschwerdevorbringen und die ergänzenden Ermittlungsergebnisse.

 

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und in der Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden, zu deren Lösung auch im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, konnte von der Durchführung der einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

8. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Die Bf ist Pflichtschullehrerin (Volksschuloberlehrerin) und steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich.

 

Nachdem die Lehrverpflichtung der Bf bereits seit vielen Jahren reduziert war, wurde das Arbeitsausmaß im Jahr 2015 auf eine halbe Lehrverpflichtung verringert. Seit Februar 2016 befindet sich die Bf durchgehend in Krankenstand.

 

Die Bf leidet seit Jahren an einer Anpassungsstörung. Somatisierungsstörungen sind bereits seit dem 17. Lebensjahr bekannt, ab dem 40. Lebensjahr Hypertonie und einsetzende Wirbelsäulenbeschwerden, wobei letztere zu degenerativen Veränderungen geführt haben (Cervikalsyndrom bei degenerativen Veränderung, Fehlstatik und muskulärer Dysbalance, degenerative Veränderungen der HWS sowie der LWS, bekannte Foramenstenose C3/C4 bei Spondylarthrose und Unkovertebralarthrose). 2012 wurden Panikstörung, depressive Stimmungslage unter ausgeprägter Agitiertheit mit Angststörung, paroxysmales Vorhofflimmern, intermittierender AV-Block und arterielle Hypertonie diagnostiziert.

 

2015 kam es nach vorübergehender Besserung zu einer neuerlichen deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Es traten anhaltende Symptome von Angst und Depression mit deutlich somatisierten Ängsten und multiplen somatischen Beschwerden und Befürchtungen auf (Bronchitis, Harnwegsinfekte, Gelenksbeschwerden, Kieferhöhlen- und Zahnprobleme, Schwindel, Herzrasen, Weinerlichkeit, Durchschlafstörung, Versagensängste, übermäßige Besorgtheit, Ängste ums Herz und die Wirbelsäule, Gefühl von Überforderung, rasche Ermüdbarkeit, durch schulische Tätigkeit grenzwertig belastet, sozialer Rückzug). Infolge der starken Schmerzen im rechten Oberarm und Problemen mit der Halswirbelsäule wurde die Bf mehrfach mit dem Notarzt ins Krankenhaus gebracht.

 

Die Dienstfähigkeit der Bf ist wegen der anhaltenden Symptome von Angst und Depression mit deutlich somatisierten Ängsten und multiplen somatischen Beschwerden und Befürchtungen auf Grund des bisherigen Verlaufes nicht gegeben. Besonders stellt der Anteil der Angststörung ein prognostisch negatives Kriterium dar. Die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit ist zu verneinen.

 

 

II.

 

Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten.

 

 

III.

 

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm. § 3 VwGVG ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden zuständig. Dieses hatte gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm. § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

A) Zu Spruchpunkt 1.:

 

1. Gemäß § 12 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016, ist der Landeslehrer von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

 

Nach § 12 Abs. 3 leg.cit. ist der Landeslehrer dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

 

Gemäß § 12 Abs. 6 leg.cit. wird die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

 

2. Die Beurteilung, ob dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, obliegt der Dienstbehörde insbesondere auf Grund von ärztlichen Sachverständigen­gutachten.

 

Für die Beurteilung der konkreten Tätigkeit eines Lehrers ist auf die §§ 51 und 17 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) zu verweisen. Dazu ist ergänzend festzuhalten, dass zur Unterrichts- und Erziehungsarbeit auch die Beaufsichtigung der Schüler (z.B. Pausen) zählt. Die Vorbereitung (§ 51 Abs. 1 SchUG) umfasst fachliche, didaktische, methodische, in der modernen Schule aber auch psychologische, gesellschaftskundliche, berufskundliche und andere Aspekte.

 

Aus den den Lehrkräften obliegenden Verpflichtungen leitet sich ab, dass von Lehrern die Fähigkeit gefordert ist, jeweils Gruppen von jungen Menschen zu unterrichten sowie diese unter besonderer Berücksichtigung ihrer jeweiligen Entwicklung bestmöglich zu fördern. Diese Aufgabe erfordert ein hohes Ausmaß an sozialer Kompetenz und eine überdurchschnittliche psychische Belastbarkeit. Eine lediglich durchschnittliche psychische Belastbarkeit ist für die Ausübung des Lehrberufes nicht ausreichend. Da der Lehrberuf situationsbedingt (schulischer Alltag mit teilweise hohem Konfliktpotenzial – sowohl mit Schülern als auch mit Erziehungsberechtigten) eine mit hohem Zeitdruck belastete Tätigkeit darstellt, muss die Lehrkraft, um ihre Aufgaben bewältigen zu können, über eine hohe Stabilität verfügen (vgl. LVwG Nö 19.09.2016, LVwG-AV-546/001-2016).

 

3. Eine im Zeitpunkt der wirksamen Ruhestandsversetzung bestehende Dienstunfähigkeit ist dann als dauernd zu werten, wenn (nach den Begleiterscheinungen im maßgeblichen Zeitpunkt) keine ausreichenden Heilungschancen bestehen, d.h. wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich ist; die bloße Möglichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit genügt nicht und schließt die Ruhestandsversetzung nicht aus (vgl. VwGH 27.06.1988, 87/12/0126). Eine Dienstunfähigkeit, welche bei Fortführung einer entsprechenden Therapie mit sehr großer Wahrscheinlichkeit, wenn auch nicht vor Ablauf einer Frist von 18 Monaten, wegfallen wird, begründet hingegen keine dauernde Dienstunfähigkeit und steht daher der Abweisung eines Antrages auf Ruhestandsversetzung gemäß § 12 LDG 1984 nicht entgegen (VwGH 20.12.2006, 2005/12/0197).

 

Nach den in den Gutachten dargestellten Leistungseinschränkungen, die sich neben den oben festgestellten Symptomen im Besonderen auch in den Versagensängsten, der übermäßigen Besorgtheit, im Gefühl von Überforderung, der raschen Ermüdbarkeit, der Belastung durch die schulischen Tätigkeiten, Erwartungsängsten vor dem nächsten Schuljahr und dem sozialen Rückzug zeigen, liegt bei der Bf die für die Tätigkeit als Volksschullehrerin erforderliche Belastbarkeit auf Grund der dargestellten psychischen und physischen Beeinträchtigungen nicht vor.

 

Eine Besserung ist nach dem Gutachten vom 22. September 2016 in absehbarer Zeit nicht zu erwarten und auch längerfristig nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.

 

4. Die Prüfung des Vorliegens eines Verweisungsarbeitsplatzes ist nicht erforderlich, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für einen Lehrer eine Verwendung im Administrativdienst, die nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, als gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des § 12 Abs. 3 LDG 1984 ausscheidet, da eine Verwendung in der Verwaltung nur vorübergehend zulässig ist, die Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes im Sinne des § 12 Abs. 3 LDG 1984 aber eine rechtlich zulässige Dauerlösung sein muss (vgl. VwGH vom 29.03.2012, Zl. 2008/12/0184).

 

5. Es ist somit dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 LDG 1984 gegeben.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Bescheides war somit Folge zu geben und dem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen spruchgemäß stattzugeben.

 

Die vorliegende Entscheidung wird gemäß § 12 Abs. 6 LDG mit Ablauf des Monats wirksam, in dem dieses Erkenntnis rechtskräftig wird (vgl. dazu VwGH 02.07.2007, 2006/12/0131).

 

 

B) Zu Spruchpunkt 2.:

 

1. Gemäß § 76 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, hat die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, für Barauslagen aufzukommen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Im Falle des § 52 Abs. 3 leg.cit. hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

 

2. Die Bf wurde von der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass ein nicht­­amtlicher Sachverständige hinzuziehen sei und die Bf diese Kosten als Antrag­stellerin zu tragen habe. Der beabsichtigten Vorgangsweise der belangten Behörde hat die Bf nicht widersprochen.

 

In der Beschwerde bekämpfte die Bf den gegenständlichen Bescheid zwar zur Gänze, machte jedoch keine Angabe darüber, warum die Kostenverschreibung durch die belangte Behörde rechtswidrig gewesen sein soll.

 

3. Es war somit im Ergebnis die Beschwerde bezüglich der Kostenvorschreibung als unbegründet abzuweisen, Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 



Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Stierschneider