LVwG-890003/6/BMa

Linz, 27.06.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a  Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde der A. H., x, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. November 2015,
GZ: Ge01-3-242-2015/DJ, mit dem in einem Verwaltungsstrafverfahren eine Zwangsstrafe (Vollstreckungsverfügung) ver­hängt wurde, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfah­rensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. November 2015, GZ: Ge01-3-242-2015/DJ, wurde über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro verhängt, weil sie dem Ladungs­bescheid vom 23. September 2015, GZ: Ge01-3-242-2015/DJ, ohne wichtigen Grund nicht Folge geleistet hat.

Die Rechtsmittelbelehrung führt aus, dass sie das Recht hat, gegen den Bescheid innerhalb von vier Wochen nach Zustellung schriftlich bei der Bezirkshaupt­mann­schaft Linz-Land Beschwerde einzubringen.

 

Dieser Bescheid wurde A. H. am 16. November 2015 durch Hinterlegung zugestellt.

Im Zuge ihrer Vernehmung am 3. Februar 2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde ihr der vorgenannte Bescheid nochmals (trotz bereits erfolgter Zustellung durch Hinterlegung) persönlich übergeben. Ihre dagegen mündlich erhobene Beschwerde wurde von der Behörde niederschriftlich festgehalten.

 

Die Beschwerde vom 3. Februar 2016 wurde unter Anschluss des bezughabenden Verfahrensaktes der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Oö. Landesverwal­tungs­gericht am 16. Februar 2016 vorgelegt.

Das Oö. Landesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichts­ver­fahrensgesetz (VwGVG) durch eine Einzelrichterin.

 

2. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

2.1. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird festgestellt:

 

Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein am 16. November 2015 der Bf durch Hinterlegung zugestellt. Damit begann die mit vier Wochen bemes­sene Beschwerdefrist zu laufen und endete sohin am 14. Dezember 2015. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerde jedoch erst am 3. Februar 2016 niederschriftlich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Protokoll gegeben.

 

Die Bf wurde in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Oö. Landesver­waltungsgerichtes vom 16. März 2016 auf die verspätete Einbringung ihres Rechtsmittels hingewiesen. Obwohl dieser Brief ordnungsgemäß durch Hinter­legung an die - laut ZMR-Abfrage bestehende - Wohnsitzadresse der Bf zugestellt wurde, wurde auch diese Sendung nicht von ihr behoben und sie hat keine Gründe für die verspätete Einbringung der Beschwerde dargetan.

 

2.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den ergänzenden Ermittlungen des Oö. Landesverwaltungsgerichtes ergibt.

 

2.3. Nach § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. ..... Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, .....

 

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, sind keine Gründe hervorgetreten, aus denen erschlossen werden könnte, dass die Bf wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, sodass die Zustellung durch Hinterlegung am 16. November 2015 gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz als bewirkt gilt und die Beschwerde vom 3. Februar 2016 somit verspätet eingebracht wurde.

 

Zur Erläuterung für die Bf wird bemerkt, dass es sich bei einer Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Zu II.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 


 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag.a  Gerda Bergmayr-Mann