LVwG-601493/4/WP

Linz, 24.10.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Peterseil über die Beschwerde des A S, vertreten durch Rechtsanwalt M C, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. Mai 2016, GZ: VerkR96-39916-2015-GV, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs 1 iVm 17 VwGVG iVm 13 Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Bisheriges Verwaltungsgeschehen und maßgeblicher Sachverhalt:

 

1. Im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Lanz (in der Folge kurz: belangten Behörde) vom 24. Mai 2016 wird dem Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf) vorgeworfen, er habe am 6. November 2015 um 16:50 Uhr in der Gemeinde Allhaming auf der Autobahn A1 bei km 179.550 in Fahrtrichtung Wien mit dem von ihm gelenkten PKW, amtliches Kennzeichen x (Deutschland), die dort höchst zulässige Fahrgeschwindigkeit von 130 km/h um 49 km/h überschritten. Der Bf habe daher gegen § 20 Abs 2 StVO verstoßen und es wurde über ihn gem § 99 Abs 2d StVO eine Geldstrafe idHv 130,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 51 Stunden verhängt sowie ein Verfahrenskostenbeitrag idHv 13,00 Euro vorgeschrieben.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 12. Juli 2016, in der der Bf wie folgt ausführt:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

in bezeichneter Angelegenheit lege ich hiermit namens und im Auftrag meiner Partei gegen das Straferkenntnis vom 24. Mai 2016

 

Beschwerde

 

ein.

 

Ich wiederhole meinen Antrag auf Gewährung von

 

Akteneinsicht.

Eine Begründung des Rechtsmittels erfolgt nach gewährter Akteneinsicht.

mit freundlichen Grüßen

[Hervorhebungen im Original]

3. Mit Schreiben vom 3. August 2016, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 9. August 2016 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung werde kein Gebrauch gemacht.

 

4. Mit Schreiben vom 7. September 2016 erteilte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dem Bf einen Mängelbehebungsauftrag, da sein Schreiben kein entsprechendes Begehren samt Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, enthält. Zudem fehlten in der Beschwerde Angaben darüber, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde. Zur Verbesserung dieser Mängel wurde dem Bf eine Frist bis zum Ablauf des 19. September 2016 eingeräumt, und darauf hingewiesen, dass im Falle der nicht fristgerechten Behebung der Mängel sein Anbringen als unzulässig zurückgewiesen wird. Dieses Schreiben wurde dem Bf zuhanden seines rechtsfreundlichen Vertreters am 12. September 2016 nachweislich zugestellt.

 

5. Der Bf ist dem Mängelbehebungsauftrag vom 7. September 2016 innerhalb der ihm eingeräumten Frist nicht nachgekommen.

 

 

II.          Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde samt Schriftsatz des Bf. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergab sich daraus widerspruchsfrei.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gem § 44 Abs 2 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

 

 

III.        Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gem Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter erwogen:

 

1. Gem §§ 17 VwGVG iVm 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungs­gericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

 

2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 7. September 2016 wurde dem Bf die Behebung der Mängel seines Anbringens aufgetragen und darauf hingewiesen, dass im Falle der nicht fristgerechten Behebung der Mängel sein Anbringen als unzulässig zurückgewiesen wird. Da der Bf diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen ist, war das Anbringen als unzulässig zurückzuweisen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

IV.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt die nicht fristgerechte Verbesserung eines Mangels das Verwaltungsgericht zur Zurückweisung des Anbringens (vgl etwa zuletzt VwGH vom 24.5.2016, Ra 2016/03/0037). Damit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Wolfgang Peterseil