LVwG-500195/2/KH
Linz, 07.11.2016
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde der x GmbH (ehem. x GmbH & Co KG), vertreten durch x Rechtsanwälte GmbH, x, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11. Jänner 2016, GZ: UR96-14-2015, folgenden
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom
11. Jänner 2016, GZ: UR96-14-2015, wurden über den abfallrechtlichen Geschäftsführer der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs. 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zwei Geldstrafen bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis haben der abfallrechtliche Geschäftsführer der Bf als Erstbeschwerdeführer und die Bf als Zweitbeschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Februar 2016 Beschwerde erhoben.
3. Mit Schreiben vom 22. Februar 2016, eingelangt am 25. Februar 2016, hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.
Aus diesem ergibt sich, dass das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11. Jänner 2016, GZ: UR96-14-2015, nur gegen den abfallrechtlichen Geschäftsführer der Bf erlassen wurde. Eine gesonderte Zustellverfügung, in welcher die Bf als zusätzliche Bescheidadressatin aufscheinen würde, enthält der Bescheid nicht.
Darüber hinaus enthält das gegenständliche Straferkenntnis keinen Haftungsausspruch betreffend die Bf gemäß § 9 Abs. 7 VStG.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 wurde das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich über eine Änderung der Gesellschaftsform und des Firmenwortlautes der Bf informiert (nunmehr: x GmbH). Die x GmbH tritt im gegenständlichen Verfahren als Rechtsnachfolgerin an die Stelle der x GmbH & Co KG.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
In seinem Erkenntnis vom 21. November 2000, Zl. 99/09/0002, hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass es der Beiziehung der haftungsbeteiligten Gesellschaft gemäß § 9 Abs. 7 VStG bereits in das gegen ihr Organ geführte Strafverfahren als Partei mit allen Parteienrechten bedürfe. Dies hat zur Folge, dass ein Haftungsausspruch hinsichtlich der haftungsbeteiligten Gesellschaft bereits in dem das Verwaltungsstrafverfahren gegen deren Organ abschließenden Straferkenntnis zu erfolgen hat - die Erlassung eines nachträglichen Haftungsbescheides ist unzureichend.
Erst durch den im Spruch des gegen das Organ ergehenden Straferkenntnisses enthaltenen Haftungsausspruch betreffend die haftungsbeteiligte Gesellschaft wird diese in einer der Exekution zugänglichen Weise zur Zahlung der gegen ihr Organ verhängten Geldstrafe verpflichtet. Liegt kein Haftungsausspruch vor, so besteht auch keine Zahlungspflicht der vertretenen Gesellschaft (VwGH 05.11.2010, Zl. 2010/04/0012).
Der Spruch des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses vom
11. Jänner 2016, GZ: UR96-14-2015, enthält diesbezüglich jedoch keinen derartigen Haftungsausspruch nach § 9 Abs. 7 VStG betreffend die Bf.
Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher festzuhalten, dass die Bf mangels eines Haftungsausspruchs betreffend die über ihr Organ verhängten Geldstrafen nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt und somit nicht zur Erhebung einer Beschwerde legitimiert war. Folglich war die Beschwerde der Bf als unzulässig zurückzuweisen.
Über die Beschwerde des abfallrechtlichen Geschäftsführers wird in einer gesonderten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich abgesprochen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Katja Hörzing