LVwG-600091/7/Bi/SA

Linz, 17.02.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde der Frau X, X, vertreten durch Herrn RA X, X, vom 27. Dezember 2013 gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von vom 8. Dezember 2013, S-38901/13-1, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 6. Februar 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht  e r k a n n t:

 

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.  

 

 

II. Gemäß § 52 VwGVG hat die Beschwerdeführerin den Betrag von 320 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.  

 

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.600 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt sowie ihr gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 160 Euro auferlegt.

Zugrundegelegt wurde die Begehung einer Verwaltungsübertretung dahingehend, sie habe sich am 19. September 2013, 17.35 Uhr, in L, X (Haus/Wohnung), geweigert, sich der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (Alkomat) zu unterziehen, obwohl sie von einem besonders geschulten und hierzu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert worden sei, weil sie verdächtig gewesen sei, das Kraftfahrzeug BMW 3, grau, mit dem Kennzeichen X am 19. September 2013 um 16.30 Uhr in L, X bis X und retour bis X, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben (Alkoholisierungssymptome: Alkoholgeruch aus dem Mund).

2. Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der belangten Behörde ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Diese Berufung ist nunmehr als Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG anzusehen, über die gemäß Art.131 B-VG das Landes­verwaltungsgericht zu entscheiden hat. Am 6. Februar 2014 wurde in Verbindung mit dem Beschwerdeverfahren LVwG-600045 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters Herrn RA X, der geladenen Zeugen Insp x (Ml) und GI x (GI S) sowie des Ehegatten der Beschwerdeführerin Herrn Mag. x X (D), der nachträglich als Zeuge benannt wurde, durchgeführt. Die Vertreterin der belangten Behörde war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.   

 

3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei vor dem Haus X von Polizisten alkoholisiert angetroffen worden, die keinen Anhaltspunkt dafür gesehen hätten, dass sie ein Fahrzeug gelenkt hätte, und wieder gehen wollten. Der Verdacht, auf dem alle weiteren Erhebungen und das gesamte gegen­ständliche Verfahren aufgebaut seien, stütze sich ausschließlich auf die Angaben ihres Sohnes, dem aber zweifellos das Recht zugestanden wäre, die Aussage zu verweigern – daher wäre er über die gesetzlichen Gründe für die Verweigerung einer Aussage zu belehren gewesen. Dass eine solche Belehrung damals nicht stattgefunden habe, sondern erst später vor der Behörde, sei nicht nur auch im in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis festgestellt, sondern auch von den Beamten nie bestritten worden. Diese hätten angegeben, dass der Verdacht aufgrund der Angaben ihres Sohnes entstanden sei. Wenn im Straferkenntnis angeführt werde, die vorgeschriebene Belehrung eines zur Verweigerung der Aussage Berechtigten beziehe sich nur auf „förmliche Vernehmungen“, nicht aber auf Sachverhaltsfeststellungen bei einem Einsatz, so werde der Sinn und Zweck von Entschlagungsrechten in bemerkenswerter Weise umgangen. Sachverhalts­feststellungen durch die Polizei seien eindeutig Teil des Ermittlungsverfahrens, da dieses mit deren Einschreiten beginne. Ab diesem Zeitpunkt seien auch alle Verfahrensvorschriften einzuhalten. Wann das Ermittlungsverfahren formell beginne, liege nicht im Ermessen der Beamten und könne auch nicht im Nachhinein festgelegt werden. Die belangte Behörde habe nicht begründet, wo die Grenze zwischen einer „förmlichen Vernehmung“ (bei der eine derartige Belehrung zwingend erfolgen müsse) und einer „Sachverhalts­feststellung“ (im Sinne eines Gesprächs zwischen einem Polizeibeamten und einem Zeugen) sei. Einvernahmen von Zeugen dienten zweifellos der Sachver­halts­feststellung und ob die Aussage eines Zeugen „förmlich“ erfolge oder er „formlos“ über Vorgänge oder Handlungen spreche, habe auf sein Recht über sein Entschlagungsrecht belehrt zu werden, keinen Einfluss und auch der Beamte könne darüber nicht entscheiden. Eine Aussage eines zur Entschlagung berechtigten Zeugen vor seiner Belehrung dürfe nicht verwertet werden, sofern er sie nach einer Belehrung nicht aufrecht halte.

Die belangte Behörde ziehe den „Hinweis“ ihres Sohnes zur Begründung des Verdachtes, sie habe alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt, heran. Die von der Behörde angeführten „Gesamtumstände“, aus denen sich der Verdacht ergebe, gründeten sich auf die gesetzwidrige Verwertung der Aussagen ihres Sohnes. Nicht eingegangen werde auf ihre Angaben, sie habe nie behauptet, nach Konsumation von Wein ein Auto gelenkt zu haben. Sie habe zwar die Frage, ob sei ein Auto gelenkt habe, mit „ja“ beantwortet und angegeben, den Müll weggebracht zu haben, und auch nicht bestritten, zum Zeitpunkt der Befragung durch die Beamten alkoholisiert gewesen zu sein; inwiefern aber Alkoholgeruch samt dem Eingeständnis, Alkohol getrunken zu haben auf die Frage, ob sie ein Auto gelenkt habe, bedeutend sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Motorhaube des Fahrzeuges sei kalt gewesen.

Die Verwertung der Aussagen ihres Sohnes sei zu Unrecht erfolgt und ihre eigene Aussage sei zeitlich falsch zugeordnet worden. Die übrigen Umstände und die zugestandene Alkoholisierung seien nicht geeignet, einen ausreichenden Verdacht, sie habe ein Auto in diesem Zustand gelenkt, zu begründen. Beantragt wird Verfahrenseinstellung.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter gehört, die Ausführungen der belangten Behörde berücksichtigt und die oben  genannten Zeugen einvernommen wurden – der Zeuge D unter ausdrücklichem Hinweis auf sein Entschlagungsrecht als Ehegatte sowie nach seiner dezidierten Erklärung, er wolle aussagen, wie die beiden Polizei­beamten unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 288 StGB.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Unbestritten ist, dass die Polizeibeamten von Rettungssanitätern, die zum Haus X gerufen, aber nicht ins Haus gelassen wurden, verständigt wurden. Beim Eintreffen der Beamten befanden sich Rettungsleute – kein Notarzt – und X D, der 15jährige Sohn der Beschwerdeführerin, vor dem Haus und die Beschwerdeführerin erklärte den Anwesenden vom Balkon im 1. Stock aus, sie sollten wieder fahren, sie wolle nicht mitkommen und lasse sie auch nicht hinein.

Nach Aussagen des Ml und GI S erklärte ihnen X D, eine Ärztin habe ihnen geraten, die Rettung zu holen, um seiner Mutter, die wegen Alkohol auch im Wagner-Jauregg in Behandlung gewesen sei, klar zu machen, dass sie Hilfe brauche. Auf den Hinweis, die Polizei sei dafür nicht zuständig, erzählte X D, seine Mutter sei, als er sich auf dem Heimweg von der Schule kurz vor dem Haus befunden habe, mit dem Auto an ihm vorbei und in die Garage gefahren. Sie habe ihn beim Vorbeifahren angesehen und gegrinst. GI S machte nach eigenen Angaben X D darauf aufmerksam, dass, wenn er so etwas sage, das Konsequenzen für seine Mutter haben werde, aber dieser habe weitergeredet.

 

Fest steht auch, dass der Zeuge D sowohl die Rettung als auch die Beamten ins Haus ließ – laut GI S hat er dem Gespräch mit seinem Sohn auch zugehört, aber nichts gesagt. Er besichtigte zusammen mit den Beamten den in der Garage abgestellten Pkw X, jedoch waren weder Restwärme noch irgendwelche Beschädigungen daran festzustellen; dem Ml kam der Fahrersitz relativ weit vorne vor.   

Im Haus kümmerten sich die Rettungsleute um die Beschwerdeführerin, wobei dem Ml an ihr deutlicher Alkoholgeruch aus dem Mund auffiel. GI S bestätigte, er habe gehört, dass die Beschwerdeführerin zuckerkrank sei; sie habe gesagt, sie habe den Zuckerspiegel kontrolliert, das passe eh. Der Ml bekam von einer Zuckerkrankheit nach eigenen Aussagen nichts mit. Der Zeuge D habe ihm erklärt, er habe mit der Beschwerdeführerin zu Hause mit einem eigenen Gerät einen Alkotest gemacht, der 1,6 %o ergeben habe; ein Versuch, dieses Ergebnis nachzuvollziehen, scheiterte aber.

 

Die Beschwerdeführerin bestätigte in der Küche GI S gegenüber, der sie unter Vorhalt des Alkoholgeruchs fragte, ob sei etwas getrunken habe, sie habe einen Liter Wein getrunken – ihre Zeitangaben dazu, nämlich 13.00 bis 15.15 Uhr, ergeben sich aus den von GI S in der Verhandlung gezeigten hand­schriftlichen Aufzeichnungen. GI S hielt ihr die ihm nach eigenen Aussagen glaubhaft erschienenen Angaben ihres Sohnes, sie habe in diesem Zustand ein Fahrzeug gelenkt, vor, worauf sie bestätigte, sie habe die Flasche weggebracht in die X zu den Müllcontainern, um 16.30 Uhr sei sie heimgekommen.

Der Ml forderte, nachdem er von GI S über dieses Gespräch informiert worden war, die Beschwerdeführerin auf, einen Alkotest bei der PI Neue Heimat zu machen, „zumal sie anscheinend alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt“ habe. Sie  verweigerte den Alkotest dezidiert auch nach mehrfachem Hinweis auf die Konsequenzen einer Verweigerung und betonte dann, sie sei nicht gefahren.     

 

Der Zeuge D gab in der Verhandlung an, sein Sohn habe ihn an diesem Nachmittag angerufen, weil ihn seine Mutter nicht wie vereinbart abgeholt habe. Sie hätten sich beide auf den Heimweg gemacht und seien „ungefähr um 15.00 Uhr, eine halbe Stunde, bevor die Polizei gekommen sei“, daheim angekommen. Er habe zunächst bei seiner Gattin den Zucker gemessen, sie habe einen Wert von knapp 400 gehabt. Er habe am Geruch auch eine Alkoholisierung wahrgenommen und mit ihr mit dem eigenen Handgerät einen Alkotest durchgeführt, der etwa 1,5 %o ergeben habe. Seine Gattin spritze seit 40 Jahren Insulin und in den Tagen vorher sei der Zucker nach Alkoholkonsum entgleist und daher habe er das auch mit einer befreundeten Ärztin besprochen, die geraten habe, seine Gattin solle sich in ärztliche Behandlung begeben – was seine Frau nicht gewollt habe – und sie sollten nach einem Alkoholkonsum die Rettung rufen, die man aber darauf aufmerksam machen müsse, es gehe um die Zuckerkrankheit, nicht um Alkohol, sonst würden sie sie nicht mitnehmen. Wenn ihr Sohn anrufe und erkläre, er könne als Jugendlicher die Verantwortung nicht übernehmen, würde sie leichter mitgenommen. In seiner Gegenwart habe seine Frau nach der Zuckermessung keine Medikamente genommen. X D habe dann die Rettung gerufen und er sei weggefahren, worauf die Rettung gekommen sei, aber ohne Notarzt. Da seine Frau die Rettungsleute nicht hineingelassen habe, sei die Polizei erschienen. Er habe selbst gehört, dass seine Frau den Rettungsleuten und der Polizei vom Balkon aus gesagt habe, sie wolle nicht mitgenommen werden und auch nicht, dass jemand ins Haus komme. Er habe die Sanitäter und die Polizei hineingelassen. Nach der Zuckermessung habe ein Beamter mit seinem Sohn gesprochen. Er gehe davon aus, dass die Aussage seines Sohnes, er habe die Mutter beim Fahren gesehen, unrichtig sei. Die Aufforderung zum Alkotest habe er mitbekommen; seine Gattin habe gesagt, sie sei einkaufen gewesen und habe Müll entsorgt, aber von einem zeitlichen Zusammenhang mit Alkoholkonsum sei keine Rede gewesen. Nach der Besichtigung des Pkw sei das private Atem­alkoholmessgerät angeschaut worden, aber der mit seiner Gattin erzielte Wert habe nicht rekonstruiert werden können. Ihm sei gesagt worden, dass seine Gattin sich geweigert habe, zum Alkotest mitzufahren und dass sie angezeigt würde – er habe erfolglos versucht, den Beamten das auszureden. Er meine, dass, da kein Alkohol im Haus sei, seine Gattin beim Einkaufen etwas mitgenommen habe. Den Inhalt des Gesprächs eines Beamten mit seinem Sohn im Eingangsbereich des Hauses habe er nicht mitbekommen.

 

Die Beschwerdeführerin bestätigte in der Verhandlung, sie sei 1,5 Stunden vor Erscheinen der Polizei beim X am X einkaufen gewesen und habe in der X den Müll entsorgt. Nach ihrer Rückkehr erst habe sie zu Hause Alkohol getrunken, beim Lenken des Fahrzeuges habe sie keinen getrunken gehabt. Sie habe seit 40 Jahren einen erhöhten Blutzucker und nehme Medikamente. Die Polizei sei geholt worden, weil sie die Rettungsleute nicht ins Haus gelassen habe. Sie habe ihnen gesagt, sie habe ihre Medikamente schon genommen und brauche lediglich Ruhe. Beim Gespräch mit der Polizei sei von der Zuckerkrankheit keine Rede gewesen. Sie habe dem dunkelhaarigen Polizisten – also GI S – ausdrücklich gesagt, dass sie beim Einkaufen und Müllentsorgen nicht alkoholisiert gewesen sei. Dieser habe sie dann zum Alkotest aufgefordert, aber sie habe nicht eingesehen, einen solchen machen zu müssen, wenn sie schon zu Hause sei, und habe den Test auch deshalb verweigert. Sie habe gesehen, dass die Beamten mit ihrem Gatten in der Garage gewesen seien. Sie habe nie bestritten, Alkohol getrunken zu haben.

 

X D hat vor der belangten Behörde eine Zeugenaussage unter Berufung auf sein Entschlagungsrecht als Sohn der Beschwerdeführerin verweigert. GI S hat zwar bestätigt, er habe zu ihm gesagt, wenn er behaupte, seine Mutter habe nach Alkoholkonsum einen Pkw gelenkt, hätte das für sie Konsequenzen, aber der Sohn habe weitergeredet. Eine ausdrückliche Belehrung des Sohnes, er müsse seine Mutter betreffend gar nichts sagen, oder eine Belehrung der Beschwerdeführerin, sie müsse sich zu den Angaben ihres Sohnes, die ihr detailliert vorgehalten wurden, nicht äußern, erging nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht. Die Beschwerde­führerin wurde lediglich aufgeklärt, dass – wie auch von den Beamten bei der Verhandlung dargelegt – aufgrund der Aussagen des Sohnes, sie habe alkoholisiert ein Auto gelenkt, der Verdacht diesbezüglich bestünde, wobei aufgrund des Alkoholgeruchs und ihres Zugeständnisses, zwischen 13.00 und 15.15 Uhr Wein getrunken zu haben, vermutet werden könne, dass sie sich beim Lenken des Fahrzeuges kurz vor 16.50 Uhr – diesbezüglich wurde von GI S die Lenkzeit 16.30 Uhr laut Anzeige bestätigt – in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Die Beschwerde­führerin hat nie bestritten, der an sie ergangenen Aufforderung zum Alkotest, der bei der PI Neue Heimat erfolgen hätte sollen, nicht Folge geleistet zu haben.

 

Die Verantwortung der Beschwerdeführerin bei der Amtshandlung lautete laut den beiden Beamten, zwischen 13.00 und 15.15 Uhr Alkohol konsumiert und nachher Müllentsorgen gefahren zu sein, wobei sie gegen 16.30 Uhr heimgekommen sei; in der Verhandlung betonte sie, sie habe nach dem Einkaufen und der Müllentsorgung Alkohol getrunken. Laut Anzeige wurde die Polizei um 16.50 Uhr benachrichtigt, die Beschwerdeführerin erwähnte gegenüber GI S als Zeit für das Heimkommen 16.30 Uhr, wobei der Zeuge auch betonte, mit die Beschwerdeführerin sei ein zielgerichtetes Gespräch möglich gewesen und auch ihr Sohn, der nach seinen Angaben um 16.30 Uhr von der Schule heimgekommen sei und die Mutter beim Lenken gesehen habe, sei ihm glaubhaft erschienen.

 

Die Beschwerdeführerin bestätigte, 1,5 Stunden vor dem Eintreffen der Polizei Einkaufen gefahren zu sein, das wäre 15.30 Uhr. Der Zeuge D wäre nach eigenen Angaben etwa um 15.00 Uhr „ca 1,5 Stunden vor dem Eintreffen der Polizei2 heimgekommen und hätte bei seiner Gattin den Zucker gemessen und eine Alkoholisierung bemerkt. Abgesehen davon, dass diese Aussage von allen anderen erheblich abweicht, findet auch seine Vermutung, seine Gattin müsse beim Einkaufen Alkohol mitgebracht haben, weil keiner im Haus sei, im Ergebnis des Beweisverfahrens keinerlei Deckung und ist im Lichte des schon von den Polizeibeamten bestätigten „Schönredens“ der Situation zu sehen. Der behauptete mit dem privaten Gerät erzielte Wert ließ sich ebenfalls nicht rekonstruieren, was Zweifel zum einen an der tatsächlichen Durchführung eines solchen Tests aufwirft, zum anderen auch im Hinblick auf die vergangene Zeit vom von der Beschwerdeführerin und X D gegenüber der Polizei bestätigten Heimkehr um 16.30 Uhr und der kurzen Zeit bis zum Eintreffen der Beamten um 16.50 Uhr. Dass in nur 20 Minuten die Zucker- und die Alkoholmessung und das Holen der Rettung sowie die Verweigerung des Einlassens und das Holen der Polizei erfolgt sein sollen, ist  nicht nachvollziehbar.

 

Dass bei einer nach Alkoholkonsum zu erwartenden Entgleisung des Blutzucker­spiegels die Rettung geholt wurde, ist schlüssig, wobei die Sanitäter den Notruf – vermutlich auch ohne das kurzzeitige Verschwinden des nun plötzlich wieder anwesenden Zeugen D – ohnehin ernst genommen haben, sonst hätten sie nicht entgegen der Weigerung der Beschwerdeführerin die Polizei verständigt. Die Aussage des Sohnes, seine Mutter habe in diesem Zustand einen Pkw gelenkt, versuchte der Zeuge D als Teil einer familienintern vereinbarten Geschichte darzulegen, wobei aber auch zu bedenken ist, dass ein immerhin bereits 15jähriger wohl weiß, dass das Lenken eines Pkw im Zustand der Alkoholbeeinträchtigung strafbar ist und eine derartige (grundlose) Behauptung zur Überzeugung der Sanitäter nicht erforderlich ist, sodass seine – trotz des entsprechenden Hinweises auf nachteilige Folgen durch GI S – aufrechterhaltene Mitteilung der Polizei gegenüber wohl nur damit erklärbar ist, dass seine Beobachtung der Wahrheit entspricht. Noch dazu hat seine Mutter diese Mitteilung nach Vorhalt, es handle sich um die Aussage ihres Sohnes, sogar noch näher erklärt, nämlich mit der Müllentsorgung in der X. Dass GI S diese Aussage daher für glaubwürdig hielt und darauf auch der Verdacht im Sinne des § 5 Abs.2 2.Satz Z1 StVO gestützt wurde, ist nachvollziehbar.

 

GI S hat die damaligen Alkoholangaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der nur ihr bekannten Menge und Trinkzeit handschriftlich notiert, sodass ihre Aussagen bei der Amtshandlung am 19. September 2013 als glaubwürdiger anzusehen sind als ihre – insbesondere auch in der zeitlichen Dimension völlig unrealistische – Behauptung in der Verhandlung, sie habe erst zu trinken begonnen, als sie bereits zu Hause gewesen sei.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:      

Gemäß § 5 Abs.2 2.Satz Z1 StVO 1960 sind ua besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht (außerdem) berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkohol­gehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liegt die Verwaltungsübertretung des § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO bereits dann vor, wenn der zur Untersuchung der Atemluft aus Alkoholgehalt Aufgeforderte lediglich im Verdacht steht, ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt zu haben. Darauf, dass im weiteren Verfahren der Nachweis erbracht wird, dass ein Beschuldigter ein Kraftfahrzeug nicht gelenkt hat, kommt es nicht an, weil das Delikt bereits mit der Verweigerung der Vornahme der Alkomatuntersuchung vollendet ist (vgl E 23.2.1996, 95/02/0567; 28.2.1997, 95/02/0348; 21.1.1998, 97/02/0190; 30.6.1999, 99/03/0188; ua).

So wie die jederzeitige Atemalkoholprüfung von Lenkern von Fahrzeugen zum Schutz der Gesundheit, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte anderer als grundrechtlich unbedenklich zu beurteilen ist, bestehen auch gegen die Möglichkeit der Atemalkoholprüfung in dem Fall, dass nur ein Verdacht besteht, dass ein Kraftfahrzeug in einem solchen Zustand gelenkt wurde, im Hinblick auf die genannten Schutzgüter keine verfassungs­rechtlichen Bedenken (vgl VwGH 29.4.2003, 2002/02/0042).

 

Der Verdacht des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem (aufgrund von  Alkoholgeruch der Atemluft und dem Zugeständnis, Alkohol getrunken zu haben) vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand durch die Beschwerdeführerin gründet sich zum einen auf die den Beamten gegenüber vom Sohn gemachten Angaben vor dem Haus und zum anderen auf die Bestätigung und Erklärung, nämlich, mit der Müllentsorgung in der X, durch die Beschwerde­führerin, die allerdings auf dem Vorhalt der Behauptung des Sohnes den Beamten gegenüber beruht. 

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Polizeibeamten von der Rettung gerufen wurden, wobei die Beamten selbst feststellten, dass die Beschwerde­führerin, der durch die Rettung Hilfe geleistet werden hätte sollen, deren Tätigwerden ablehnte. Die Information über Tatsachen, die letztlich von den Beamten zur Beurteilung ihrer Zuständigkeit erforderlich sind, konnte nur durch ein Gespräch mit den dort anwesenden Personen erfolgen, von denen sich eine Person als Sohn der Beschwerdeführerin herausstellte. X D, geboren am x und damit am 2013 15 Jahre alt, erzählte von sich aus, ohne zu einer konkreten Auskunft aufgefordert worden zu sein, aus welchen Beweggründen er für seine Mutter die Rettung gerufen hatte. Dabei gab er auch an, seine Mutter brauche wegen ihres Alkoholkonsums Hilfe – worauf ihn GI S auf die Unzuständigkeit der Polizei hinwies – und sei, als er sich auf dem Heimweg von der Schule kurz vor dem Wohnhaus befunden habe, mit dem Pkw X an ihm vorbeigefahren – worauf er von GI S nochmals gefragt wurde, ob ihm klar sei, dass diese Aussage Konsequenzen für seine Mutter haben könne, was X D bejahte.

 

Gemäß § 38 VStG sind Angehörige des Beschuldigten – das sind gemäß § 36a AVG ua der Ehegatte und die Verwandten in gerader Linie – von der Aussagepflicht befreit.

Gemäß § 50 AVG iVm § 24 VStG ist jeder Zeuge zu Beginn seiner Vernehmung über die für die Vernehmung maßgebenden persönlichen Verhältnisse zu befragen und zu ermahnen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen. Er ist auch auf die gesetzlichen Gründe für die Verweigerung der Aussage, auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam zu machen.

Gemäß § 45 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

 

Diese Bestimmungen – im AVG im „II. Teil: Ermittlungsverfahren“, im VStG im „II. Teil: Verwaltungsstrafverfahren, 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen““ angeführt – gelten im Rahmen eines vor der Behörde geführten Verwaltungs(straf)verfahrens.  

Das im Rahmen eines – hier von den Rettungssanitätern – verlangten Tätig­werdens eines Polizeibeamten im Rahmen eines zur Information über die am Einsatzort bestehenden Tatsachen geführten Gesprächs ist mangels Behörden­qualität eines Organes der Straßenaufsicht kein Tätigwerden einer Behörde, dh die oben genannten Bestimmungen gelten für ein solches Organ nicht. Abgesehen davon machte GI S X D auf möglicherweise nachteilige Folgen für seine Mutter aufmerksam, der aber bei seiner Mitteilung blieb, und wurde der Beschwerdeführerin die Aussage des Sohnes auch als solche dezidiert vorgehalten, worauf sie bestätigend ergänzte, mit dem Pkw in der X Müll entsorgt zu haben. In der Anzeige hat der Ml auf die Herkunft der im Rahmen dieser Gespräche gewonnenen Informationen verwiesen. 

 

Selbst wenn man, wie die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, davon ausginge, das Ermittlungsverfahren beginne nicht erst durch die förmliche Einleitung eines Verwaltungs(straf)verfahrens seitens der Behörde, sondern jedwedes Gespräch zwischen einem Polizeibeamten und einer Person, das aus irgendwelchen Gründen behörd­liches Tätigwerden auslöst, sei schon Teil eines Ermittlungsverfahrens, so schließt dies – im Sinne eines „Beweisverwertungs­verbots“ – nicht aus, dass die gesprächsweise gewonnene Information das Straßen­aufsichtsorgan im Zeitpunkt der Kenntnisnahme zu einem bestimmten Handeln verpflichtet.

 

Der freien Beweiswürdigung unterliegendes Beweismittel ist damit aufgrund der inzwischen vor der Behörde vom Sohn der Beschwerdeführerin zu Recht verweigerten Aussage lediglich die Zeugenaussage des Straßenaufsichtsorganes über den damaligen Gesprächsinhalt im Sinne der Feststellung eines maßgeblichen Sachverhalts. Die Aussagen der beiden Polizeibeamten in der Verhandlung bieten keinen Anhaltspunkt für Zweifel an deren Wahrheitsgehalt.    

Sowohl der Ml als auch GI S hatten keinerlei eigene Wahrnehmung zur Information, die Beschwerde­führerin habe um etwa 16.30 Uhr einen Pkw gelenkt, zumal beide auch beim Pkw in der Garage keine Anzeichen für ein erst kurz zurückliegendes Lenken gefunden hatten. Allerdings war aufgrund der ausdrücklichen Bestätigung sogar samt Angaben über Ziel und Zweck der Fahrt durch die Beschwerde­führerin zu Recht der Verdacht des Lenkens begründet und konnte der Ml aufgrund der bei der Beschwerdeführerin unbestritten auffälligen Alkoholisierungssymptome und der von ihr GI S gegenüber genannten Trinkangaben hinsichtlich Menge und Trinkzeit 13.00 bis 15.15 Uhr nachvoll­ziehbar vermuten, dass sich diese zur Lenkzeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben könnte.

Damit waren die Voraussetzungen für eine Aufforderung, sich einer Atemalkoholuntersuchung zu unterziehen, erfüllt, wobei diese in der nächst­gelegenen Polizeiinspektion Neue Heimat erfolgen hätte sollen.

 

Die Beschwerdeführerin hat nie bestritten, zum Alkotest aufgefordert worden zu sein und diesen verweigert zu haben. Sie hat in der Verhandlung diese Verweigerung damit begründet, sie habe nicht eingesehen, einen Alkotest machen zu müssen, wenn sie bereits zu Hause sei. Für die Annahme einer Verwechslung mit einem eventuell privat gemachten Alkotest ergab die Verhandlung keinen Anhaltspunkt; ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Amtshandlung so illuminiert gewesen sein könnte, dass sie die Aufforderung des Ml nicht entsprechend zuordnen und bewusst reagieren hätte können. Ob die Beschwerdeführerin bei der Amtshandlung oder in der Verhandlung bestritten hat, „alkoholisiert“ zu sein, ist insofern irrelevant, als eine Alkoholisierung im Sinne des § 5 StVO gerade durch die vom Ml verlangte Atemluftalkoholuntersuchung festzustellen gewesen wäre und von der Beschwerdeführerin selbst vereitelt wurde. Dass ein eventuell mit einem privaten Gerät erzielter Atemalkoholmesswert weder bei der Amtshandlung noch im Verwaltungsstrafverfahren heranziehbar gewesen wäre, versteht sich von selbst.

Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung versucht, ihre damaligen Trink-und Lenkangaben zu relativieren und als Missverständnis hinsichtlich Trinkzeit abzutun, was aber widersprüchlich zum einen zu den Handaufzeichnungen von GI S und zum anderen zur Aussage des Zeugen D war, der dazu bloß eigene Vermutungen anzustellen vermochte. Sie vermochte mit ihrer nunmehrigen Verantwortung, ein „Verdacht des Lenkens“ sei nicht gegeben gewesen, letztlich nicht zu überzeugen.

 

Auf der Grundlage all dieser Überlegungen ist vielmehr zusammenfassend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihr die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.  

     

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.1 StVO 1960 von 1.600 Euro bis 5.900 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von 2 bis 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.  

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs.2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Beschwerdeführerin ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, was seitens der belangten Behörde zutreffend als Milderungsgrund bei Nichtbestehen von Erschwerungsgründen gewertet wurde. Zugrundegelegt wurde – unwidersprochen – ein Einkommen von zumindest 800 Euro monatlich bei der Sorgepflicht für ein Kind und fehlendem Vermögen. Die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe – ohne Anwendung des § 20 VStG, für die die Voraussetzung eines beträchtliches Überwiegens von Milderungsgründen fehlte – war damit nicht rechtswidrig.

 

Die verhängte Strafe soll die Beschwerdeführerin im eigenen Interesse in Zukunft zum Umdenken in Bezug auf Alkoholgenuss im Zusammenhang mit dem Lenken eins Fahrzeuges bewegen und von der Begehung derartiger Übertretungen abhalten.

 

 

Zu II.:

 

Die Vorschreibung eines 20%igen Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren gründet sich auf § 52 Abs.1 und 2 VwGVG.

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

   

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs-gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger