LVwG-950061/6/Sr/HG LVwG-950067/2/Sr/HG

Linz, 18.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerden von ORgR Mag. F P, x, gegen die beiden Bescheide der oberösterreichischen Landesregierung vom 8. September 2016, Geschäftszahlen PERS-2011-14424/53 (Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung) und PERS-2011-14424/54 (Abweisung des Antrages auf Nachzahlung der Bezugsdifferenz),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid vom 8. September 2016, PERS-2011-14424/53, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde bestätigt.

 

II.      Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid vom 8. September 2016, PERS-2011-14424/54, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde bestätigt.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.           

 

1. Mit Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) vom 15. November 2013, PERS-2011-14424/24, wurde auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers (in der Folge: Bf) vom 31. Mai 2013 auf Neufestlegung des Vorrückungsstichtages gemäß § 12 Oö. Landes-Gehaltsgesetzes „der Vorrückungsstichtag des Bf rückwirkend mit 2. Dezember 2003 auf den 23. Juli 1980 festgesetzt“ und darüber hinaus festgestellt, dass sich in der besoldungsrechtlichen Stellung keine Änderung ergibt und dem Bf weiterhin das Gehalt der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 4 mit der nächsten Vorrückung am 1. Juli 2014 gebührt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bf kein Rechtsmittel erhoben, weshalb dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.

 

2.1. Mit Schreiben vom 31. Mai 2015 stellte der Bf Anträge auf 1. die Neufestlegung seiner besoldungsrechtlichen Stellung, insbesondere die Neueinstufung auf Basis der Vorrückung in die zweite Gehaltsstufe nach zwei Jahren ausgehend von dem mit Bescheid vom 15. November 2013 festgesetzten Vorrückungsstichtag (dem 23. Juli 1980), und 2. die Nachzahlung der Bezugsdifferenz, welche durch die unrichtige und diskriminierende Berechnung des Vorrückungsstichtages ab dem Datum des Diensteintrittes entstanden ist.

 

2.2. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2015, PERS201114424/33, hat die belangte Behörde die beiden Anträge des Bf vom 31. Mai 2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm. § 1 Abs. 1 DVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf damals fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

2.3. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 8. April 2016, LVwG-950051/4, wurde Spruchpunkt 1 des Bescheides vom 28. Oktober 2015 betreffend die Neufestlegung der besoldungsrechtlichen Stellung rechtskräftig bestätigt.

 

Spruchpunkt 2 dieses Bescheides betreffend die Nachzahlung der Bezüge wurde aufgehoben, weil darüber im vorangegangenen Bescheid vom 15. November 2013 nicht abgesprochen worden war und daher keine entschiedene Sache vorlag.

 

2.3.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juni 2016, PERS-2011-14424/44, wurde der Antrag vom 31. Mai 2015 auf Nachzahlung der Bezugsdifferenz (erneut) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und festgestellt, dass sich für den Bf keine Änderung in der besoldungsrechtlichen Stellung ergibt und ihm daher keine Nachzahlung gebührt.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schreiben vom 25. Juli 2016 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Zeitgleich stellte er auch einen neuerlichen Antrag auf Neufestlegung der besoldungsrechtlichen Stellung im Oö. Landesdienst.

 

2.3.2. Mit Erkenntnis vom 19. August 2016, LVwG-950061/2, wurde der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid vom 28. Juni 2016 betreffend die beantragte Nachzahlung behoben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme des verwendeten Zurückweisungsgrundes aufgetragen.

 

3.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. September 2016, PERS-2011-14424/53, wurde der Antrag des Bf vom 25. Juli 2016 auf Neufestlegung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm. § 1 Abs. 1 DVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.

 

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass mit Bescheid vom 15. November 2013, PERS-2011-14424/24, der Vorrückungsstichtag mit 23. Juli 1980 unter einer detaillierten Angabe der zugrundeliegenden Berechnung neu festgesetzt und dabei auch festgestellt worden war, dass sich an der besoldungsrechtlichen Stellung keine Änderung ergeben habe. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid, sei dieser in Rechtskraft erwachsen.

 

Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs, hielt die belangte Behörde weiter fest, dass sich der Bf in seinem neuerlichen Antrag vom 25. Juli 2016 auf das unmittelbar anwendbare Diskriminierungsverbot gemäß Art. 2 Richtlinie 2007/78/EG und auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16  November 2015, Ra 2015/12/0013, berufen und darauf hingewiesen habe, dass sich das Landesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 8. April 2016, LVwG-9500561/4, damit nicht auseinandergesetzt hätte.

 

Nach Ausführungen zu den Rechtsgrundlagen und der einschlägigen Judikatur zu den Voraussetzungen, unter welchen die Behörde einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen habe, erkannte die belangte Behörde, dass mit Bescheid vom 15. November 2013, PERS-2011-14424/24, sowohl über die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages als auch über die daraus resultierende besoldungsrechtliche Stellung abgesprochen worden sei.

 

Aus Sicht der belangten Behörde liege nach wie vor keine Änderung der Sachlage vor. Wesentliche neue Umstände, die geeignet wären, die Rechtskraft des Bescheides vom 15. November 2013 zu durchbrechen, seien weder vom Antragsteller geltend gemacht worden, noch wären solche für die belangte Behörde ersichtlich. Eine Änderung der Sachlage sei vom Bf auch gar nicht behauptet worden.

 

Hinsichtlich einer möglichen Änderung der Rechtslage berufe sich der Bf auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 2015, Ra 2015/12/0013, wonach mit Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG eine gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 15. November 2013 relevante, die Rechtskraft dieses Bescheides durchbrechende Änderung der Rechtslage auch für (nichtoptierende) Altbeamte eingetreten sei.

 

Die belangte Behörde stellte diesbezüglich jedoch fest, dass hinsichtlich des Antrages auf Neufestlegung der besoldungsrechtlichen Stellung entschiedene Sache vorliege und weder das Vorabentscheidungsurteil des EuGH vom 8. Oktober 2013, Rechtssache C-530/13, Schmitzer, noch das Erkenntnis des VwGH vom 16. November 2015, Ra 2015/12/0013, als Grundlage dafür herangezogen werden könne, dass eine Rechtskraftdurchbrechung im konkreten Fall ausgelöst werden könnte. Ein Urteil des EuGH über ein Vorabentscheidungs­verfahren bewirke lediglich eine rückwirkende Auslegung der Rechtslage, eine inhaltliche Änderung des Rechtsbestandes habe sich mit oben genannten Urteil nicht ergeben.

Auch dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ergäbe sich eine Durchbrechung der Rechtskraft erst mit Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG mit 2. Dezember 2003 und diese gelte nur in Ansehung von Bemessungszeiträumen, die nach Ende der Umsetzungsfrist der Richtlinie gelegen sind. In dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Fall handle es sich konkret um einen Altbescheid aus dem Jahr 1996. Eine nach diesem Zeitpunkt gelegene Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages bzw. damit einhergehend der besoldungsrechtlichen Stellung gab es in diesem Fall – im Gegensatz zu jenem des Bf – seither nicht.

Das Judikat ist daher auf den gegenständlichen Fall nicht übertragbar, und es kann die Rechtskraft des Bescheides vom 15. November 2013 insofern nicht durchbrochen werden, weil es sich hierbei um keinen vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie erlassenen Altbescheid handle.

 

Wie bereits ausführlich im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 8 April 2016 dargelegt wurde, sei die belangte Behörde mangels Bekämpfung des Bescheides vom 15. November 2013 bei einem vorlagepflichtigen Gericht nicht zu einer neuerlichen Überprüfung der rechtskräftig gewordenen Verwaltungsentscheidung verpflichtet und auch nicht berechtigt.

 

Abschließend fasste die belangte Behörde zusammen, dass der Bescheid vom 15. November 2015, PERS-2011-14424/24, in Rechtskraft erwachsen sei und res iudicata vorliegen würde. Der ständigen Rechtsprechung des EuGH zufolge verlieren nach Ausschöpfung des Rechtsweges oder nach Ablauf entsprechender Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Entscheidungen, die auf einer Norm basieren, deren Unionsrechtswidrigkeit im Nachhinein festgestellt wurde, eben dadurch nicht ihre Geltung (vgl. ua. Urteil des EuGH vom 06.10.2015, Rs C-69/14, Dragos Constantin Târsia, Rz 29; vom 10.07.2014, Rs C-213/13, Impresa Pizzarotti, Rz 58; vom 29.03.2011, Rs C-352/09 P, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, Rz 123). Wenn der Bf nun eine Neufestlegung seiner besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der Durchbrechung der Rechtskraft des bezeichneten Bescheides ab 2. Dezember 2003 verlange, so verkenne er die Sach- und Rechtslage dahingehend, dass eben genau dies bereits mit Bescheid vom 15. November 2013, PERS-2011-14424/24, geschehen sei. Eine Änderung der Rechtslage dahingehend, dass die belangte Behörde über ihren Antrag nunmehr anderslautend abzusprechen hätte, liege daher auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller aufgeworfenen Judikatur nicht vor.

 

3.2. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 8. September 2016, PERS-2011-14424/54, wurde der Antrag des Bf vom 31. Mai 2015 auf Nachzahlung der Bezugsdifferenz, welche durch die unrichtige und diskriminierende Berechnung des Vorrückungsstichtages ab dem Datum des Diensteintrittes entstanden ist, gemäß §§ 8, 12, 12a und 113d Oö. LGG iVm. § 1 Abs. 1 DVG als unbegründet abgewiesen.

 

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Bf mit Schreiben vom 30. Juli 2013 seinen Antrag vom 31. Mai 2013 auf Nachzahlung von Bezügen aus dem Anlass der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zurückgezogen habe und die Behörde daher im Bescheid vom 15. November 2013 noch nicht darüber abgesprochen habe. Mit Schreiben vom 31. Mai 2015 stellte der Bf einen neuen Antrag auf Nachzahlung auf Grund einer geänderten besoldungsrechtlichen Stellung. Diesen Antrag habe die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. Juni 2016 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 19. August 2016 sei der Bescheid der belangten Behörde behoben worden, weil diese bisher noch nicht inhaltlich über den Antrag des Bf abgesprochen habe. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 15. November 2013 habe die belangte Behörde jedoch auf Antrag des Bf den Vorrückungsstichtag festgesetzt und dabei festgestellt, dass sich in der besoldungsrechtlichen Stellung des Bf nichts geändert habe. Da sich keine Änderung in der besoldungsrechtlichen Stellung des Bf ergebe, sei folglich auch eine Nachzahlung der Bezugsdifferenz ausgeschlossen und der Antrag diesbezüglich als unbegründet abzuweisen gewesen.

 

4.1. Mit Schreiben vom 9. September 2016 erhob der Bf gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 8. September 2016, PERS-2011-14424/53, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und erklärte, dass der gegenständliche Bescheid in seiner Gesamtheit angefochten werde, wobei Rechtswidrigkeit des Inhalts, unrichtige rechtliche Beurteilung und Verfahrensfehler und Verfassungswidrigkeit geltend gemacht würde.

 

Weiters berief sich der Bf auf das unmittelbar anzuwendende Diskriminierungsverbot gemäß Art. 2 Richtlinie 2000/78/EG. Der Bescheid vom 15. November 2013, PERS-2011-14424/24, sei zwar in Rechtskraft erwachsen, schreibe jedoch die jahrzehntelange Diskriminierung fort, weshalb dessen Rechtskraft durch die oben angesprochene EU-Richtlinie durchbrochen sei. Es handle sich auch um keinen Neubescheid im Sinne der von der Behörde zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil durch diesen Bescheid der alte Rechtsbestand unverändert beibehalten werde. Es gäbe im Landespersonalrecht nämlich auch kein Optierungsrecht wie dies im Bundespersonalrecht der Fall ist. Überdies sei auch die behauptete Rückwirkung des § 8 Oö. Landes-Gehaltsgesetz auf die Fälle vor dessen Inkrafttreten verfassungswidrig.

 

Auf die Durchbrechung der Rechtskraft von Bescheiden sei die Behörde nicht eingegangen. Es werde auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 8. April 2016 verwiesen, welches aber auf die Durchbrechung der Rechtskraft von Bescheiden durch nicht direkt angewandtes vorrangiges Unionsrecht in keiner Weise eingehe. Der Verfassungsgerichtshof judiziere auch in ständiger Rechtsprechung, dass die Nichtanwendung von Unionsrecht gegen das Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verstoße. Der Verfassungsgerichtshof hätte festgestellt, dass der Dienstgeber, entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union und des Verwaltungsgerichtshofes, sowohl rückwirkend als auch pro futuro, von sich aus die Richtlinie 2000/78/EG unmittelbar anzuwenden habe.

 

Weiters monierte der Bf, dass die Behörde die Information, dass er ab dem 10. September 2016 fünf Wochen ortsabwesend sei, ignoriert habe. Die gegenständliche Beschwerde sei daher unter immensen Zeitdruck erstellt worden und er habe keine rechtsfreundliche Beratung in Anspruch nehmen können.

 

U.a. zitierte der Bf zum Thema Anwendungsvorrang des Europarechts und zur gegenständlichen Richtlinie 2000/78/EG sowie deren Umsetzung folgende Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH vom 22.11.2005, Rs C‑144/04, Mangold; vom 18.06.2009, Rs C-88/08, Hütter; vom 11.11.2014, Rs C‑530/13, Schmitzer) sowie dazu ergangene Erkenntnisse des Verwaltungs­gerichtshofes (VwGH vom 19.04.2016, 2016/12/0018; vom 16.03.2016, 2015/04/0004; vom 18.02.2015, 2914/12/0004; vom 19.06.2015, Ra 2016/12/0018; vom 16.11.2015, Ra 2015/12/0013; vom 30.06.2015, 2015/17/0012; vom 31.01.2006, 2005/12/0099), des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG Oö. vom 21.03.2016, LVwG-411008/8) und des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 28.06.2011, B254/11 – B741/11, B742/11, B823/11 und B824/11; vom 12.06.2012, B607/11; vom 12.06.2012, U466/11).

 

Abschließend stellte der Bf die Anregung, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge den angefochtenen Bescheid aufheben und in der Sache selbst im Sinne des direkt anzuwendenden Diskriminierungsverbot entscheiden, und stellte den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet, da es sich in dieser Angelegenheit um eine reine Rechtsfrage handle.

 

4.2. Mit weiterem Schreiben vom 9. September 2016 erhob der Bf gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 8. September 2016, PERS-2011-14424/54 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass in direkter Anwendung des Diskriminierungsverbotes gemäß Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG eine nicht diskriminierende Einstufung hätte stattfinden müssen, und dass sich weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht mit dem Anwendungszwang des Unionsrechts und der Durchbrechung der Rechtskraft von Bescheiden auseinandergesetzt hätten.

 

Selbst wenn die Auffassung obsiegen solle, dass die Rechtskraft des Bescheides vom 15. November 2013, PERS-2011-14424/24, nicht durch die direkte Anwendbarkeit des Unionsrechts durchbrochen ist, sei aus seiner Sicht der Zeitraum vor der Rechtskraft dieses Bescheides beachtlich. Der Antrag wäre im angefochtenen Bescheid auf den Zeitraum vom 2. Dezember 2003 bis zum Inkrafttreten des Bescheides einzuschränken und es wären für diesen Zeitraum die vorenthaltenen Bezüge nachzuzahlen.

 

Ergänzend wies der Bf auf den Verjährungsverzicht, welcher vom Land Oberösterreich bzw. vom Dienstgeber gegenüber dem Vorsitzenden des Landespersonalausschusses abgegeben wurde, hin.

 

Abschließend stellte der Bf den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet, da es sich in dieser Angelegenheit um eine reine Rechtsfrage handle.

 

5. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 23. September 2016 zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und die Beschwerde­vorbringen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt I. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.

 

 

II.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Akt und ist unstrittig. Wiederholt hat der Bf selbst angemerkt, dass es sich in den Beschwerdefällen lediglich um die Klärung von Rechtsfragen handle.

 

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und in der Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden, zu deren Lösung auch im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, konnte von der Durchführung der einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine solche wurde auch überdies nicht beantragt.

 

 

III.

 

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm. § 3 VwGVG ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden zuständig. Dieses hatte gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm. § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

A) Zu Spruchpunkt I.:

 

1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016, ist auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden.

 

1.2. Die Zurückweisung eines Anbringens gemäß § 68 Abs. 1 AVG setzt zweierlei voraus:

Zum einen muss sich der Antrag auf eine rechtskräftig entschiedene Sache beziehen, die nur dann vorliegt, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid, dessen Abänderung oder Aufhebung begehrt wird, weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 9.7.1992, 92/06/0062; v. 28.10.2003, 2001/11/0224; v. 27.5.2004, 2003/07/0100).

Zum anderen muss die Partei einen rechtlichen Anspruch auf neuerliche Entscheidung in derselben Sache – sei es unter unzutreffendem Vorbringen (vermeintlich) geänderter Sach- oder Rechtslage oder unter einfachem Hinwegsetzen über den bereits rechtskräftig gewordenen Bescheid – geltend gemacht haben (VwGH v. 28.7.1995, 95/02/0082; VwGH 95/02/0082 - Beschluss (Volltext); VwGH 95/02/0082 - Beschluss (RS 1); v. 28.3.2000, 99/08/0284; v. 24.3.2004, 99/12/0114), der ihr nicht zusteht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68, Rz. 39).

 

2.1. Der Bf hat mit Schreiben vom 25. Juli 2015 einen neuerlichen (deckungsgleichen) Antrag auf Neufestlegung seiner besoldungsrechtlichen Stellung gestellt und diesen ausschließlich damit begründet, dass eine Änderung der maßgeblichen Rechtslage eingetreten sei.

 

Somit macht er erschließbar einen Anspruch auf neuerliche Entscheidung in derselben Sache geltend. Wenn das Begehren auch nicht ausdrücklich dahingehend lautet, dass eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache wieder aufgerollt werden solle, läuft der Antrag aber im Ergebnis darauf hinaus, neuerlich über einen Sachverhalt zu befinden, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Die Voraussetzungen für die Zurückweisung wegen res iudicata nach § 68 Abs. 1 AVG sind daher erfüllt (VwGH v. 11.12.1990, 90/05/0167; v. 25.5.2005, 2004/09/0198; v. 21.6.2007, 2006/10/0093).

 

2.2. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 28. Oktober 2015, PERS-2011-14424/33, über den neuerlichen Antrag des Bf vom 31. Mai 2015 auf Neufestlegung seiner besoldungsrechtlichen Stellung erkannt, dass dieser Antrag wegen entschiedener Sache abzuweisen ist.

Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 8. April 2016, LVwG-950051/4, bestätigt und ist in Rechtskraft erwachsen.

Ein (außerordentliches) Rechtsmittel in Form einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde nicht erhoben.

 

3. Wenn der Bf mit Schreiben vom 25. Juli 2015 nun einen neuerlichen Antrag auf Neufestlegung seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei der belangten Behörde eingebracht hat, ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 68 Abs. 1 AVG Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, von der Behörde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zielen auch Anliegen, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits formell rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, auf eine neuerliche Aufrollung im Sinne des § 68 AVG ab, nicht nur Anbringen, mit denen expressis verbis die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt wird (vgl. VwGH v. 11.12.1990, 90/05/0167).

 

4. Da bereits mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 8. April 2016, LVwG-950051/4, ein deckungsgleiches Begehren des Bf (Antrag auf Neufestlegung seiner besoldungsrechtlichen Stellung) einer rechtskräftigen Entscheidung (Zurückweisung wegen einer entschiedenen Sache) zugeführt wurde, ist ausschließlich zu prüfen, ob sich seit der Zustellung des angesprochenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes die Sachlage erheblich oder Rechtslage maßgeblich geändert hat.

 

4.1. Der Bf tätigt weder in seinem Antrag vom 25. Juli 2016 noch in seiner Beschwerde vom 9. September 2016 Ausführungen, dass seit der Erlassung des oben angeführten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage im geforderten Umfang eingetreten ist.

 

Sein Vorbringen erschöpft sich darin, dass er sich auf das unmittelbar anwendbare Diskriminierungsverbot gemäß Art. 2 Richtlinie 2007/78/EG und auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16  November 2015, Ra 2015/12/0013, beruft, somit auf eine „Rechtslage“, die bereits vor der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (April 2016) ihre Wirkung entfaltet hat. Ob diese maßgeblichen Einfluss auf das angesprochene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes entfalten hätte können, mag dahingestellt bleiben, da der Bf von der Ergreifung eines (außerordentlichen) Rechtsmittels Abstand genommen hat.

 

Auf die neuerlich vorgebrachten europarechtlichen Bedenken des Bf war auf Grund obiger Ausführungen nicht mehr einzugehen. Seine diesbezüglichen Ausführungen wurden bereits abschließend im Erkenntnis vom 8. April 2016, LVwG-950051/4, behandelt. An dieser Stelle mag auf die entsprechenden rechtlichen Überlegungen, die vom Bf unwidersprochen geblieben sind, verwiesen werden.

 

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Antrag des Bf zu Recht wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.

 

4.2.1 Am Rande sei erwähnt, dass das vom Bf zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 2015, Ra 2015/12/0013, keinen Einfluss auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 8. April 2016 genommen hätte. Der zugrunde liegende Fall unterscheidet sich insofern maßgeblich vom damaligen Verfahren, weil dort noch keine rechtskräftige Entscheidung der unmittelbaren Anwendung der EU-Richtlinie 2007/78/EG entgegengestanden ist. Eine solche hatte der Bf aber bereits erwirkt. Wie eingangs dargestellt hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 15. November 2013, PERS-2011-14424/24, auf Grund des (ersten) Antrages des Bf vom 31. Mai 2013 auf Neufestlegung des Vorrückungsstichtages gemäß § 12 Oö. Landes-Gehaltsgesetzes „den Vorrückungsstichtag des Bf rückwirkend mit 2. Dezember 2003 auf den 23. Juli 1980 festgesetzt“ und darüber hinaus festgestellt, dass sich in der besoldungsrechtlichen Stellung keine Änderung ergibt und dem Bf weiterhin das Gehalt der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 4 mit der nächsten Vorrückung am 1. Juli 2014 gebührt. Gegen diesen Bescheid hat der Bf kein Rechtsmittel erhoben, weshalb dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Wie bereits im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 8. April 2016 umfassend erläutert, sind für den Bf die Voraussetzungen für die Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund einer (direkt anwendbaren) europarechtlichen Richtlinie nicht gegeben.

 

Es ist betreffend der Rechtskraft auch noch explizit hervorzuheben, dass der Gerichtshof der Europäischen Union dem Grundsatz der Rechtskraft individueller nationaler Rechtsakte eine hohe Akzeptanz zumisst und eine Durchbrechung der Rechtskraft nur unter sehr restriktiven Umständen zulässt, welche im gegenständlichen Verfahren nicht vorliegen (vgl. EuGH vom 13.01.2014, Rs C‑453/00, Kühne & Heitz, Rz 28). Wenn der Bf in seiner Beschwerde zudem auch behauptet, dass das direkt anwendbare Unionsrecht nicht im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 8. April 2016, LVwG-950051/4, besprochen worden sei, so ist auf den Punkt III. A) 2. (samt Unterpunkte) des genannten Erkenntnisses zu verweisen.

 

4.2.2. Abschließend ist zu den Ausführungen des Bf, dass die Beschwerde unter immensen Zeitdruck erstellt worden sei, weil die belangte Behörde die Information des Bf über dessen Abwesenheit ignoriert hätte, anzumerken, dass der Bf mehrere deckungsgleiche Anträge gestellt hat und sich diese Verfahren schon über einen längeren Zeitraum erstreckt haben. Unbestritten wurde der Bf vor Erlassung des Bescheides von der Rechtsansicht der Behörde informiert und zu einer Stellungnahme aufgefordert. Darin erstattete der Bf kein neues Vorbringen. Die Entscheidung der belangten Behörde konnte für den Bf daher keinesfalls überraschend gekommen sein. Auch kann sowohl den Akten als auch dem Beschwerdeschreiben entnommen werden, dass sich der Bf bereits auch während der Vorverfahren umfassend mit der Materie auseinandergesetzt hat. Hinweise auf eine unfaire Verfahrensführung sind nicht erkennbar.

 

5. Im Ergebnis war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

B) Zu Spruchpunkt II.:

 

1. Gemäß § 113d Abs. 1 Oö. Landes-Gehaltsgesetz (Oö. LGG), LGBl.Nr. 8/1956, in der Fassung LGBl.Nr. 150/2015, berechnet sich bei Beamtinnen und Beamten, die keinen Antrag gemäß Abs. 2 stellen oder für die gemäß Abs. 2 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags nicht zu erfolgen hat, der Vorrückungsstichtag weiterhin unter Berücksichtigung der bis zu dem der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten angerechneten Vordienstzeiten.

 

Gemäß § 113d Abs. 2 Oö. LGG erfolgt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung auf Grund der §§ 8 und 12 Abs. 1, 3a und 8 in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 nur auf Antrag, der spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 einzubringen ist, und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird.

 

Gemäß § 113d Abs. 4 Oö. LGG ist für entgeltrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags ergeben, der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zu dem der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 13b oder gemäß § 40 Oö. L-PG anzurechnen.

 

2. Mit Bescheid vom 15. November 2013, PERS-2011-14424/24, wurde auf Antrag des Bf der Vorrückungsstichtag neu festgesetzt und dabei festgestellt, dass sich für den Bf keine Änderung in der besoldungsrechtlichen Stellung ergibt.

 

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde hat der Bf kein Rechtsmittel erhoben, weshalb der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Spätere Anträge betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung (Anträge vom 31. Mai 2015 sowie vom 25. Juli 2016) wurden von der belangten Behörde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und in der Folge auch vom Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich bestätigt (vgl. LVwG Oö. vom 8. April 2016, LVwG-950051/4, sowie Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses).

 

Nachdem mit dem Bescheid vom 15. November 2013 rechtskräftig festgestellt wurde, dass sich die besoldungsrechtliche Stellung des Bf nicht geändert hat, kann sich daher keine Bezugsdifferenz durch die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und somit auch keine Grundlage für eine allfällige Nachzahlung ergeben.

 

Es ist evident, dass der Bescheid vom 15. November 2013 in Rechtskraft erwachsen ist. Dass der Bf diesbezüglich keine europarechtlichen Bedenken in tauglicher Weise geltend machen kann, wurde bereits im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 8. April 2016, LVwG-950051/4, sowie in Punkt III. A) 2. dieses Erkenntnisses erläutert.

 

3. Es war somit im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II.            Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Christian Stierschneider

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 21. März 2017, Zl.: Ra 2017/12/0013-3