LVwG-601659/2/KOF/HK
Linz, 15.12.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Kofler über die Beschwerde des Herrn Ö C, S, L gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 22. November 2016, GZ. VStV/916300874282/2016 wegen Übertretung des KFG,
zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird festgestellt, dass der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses – durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen ist.
Hinsichtlich der Strafe wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.
Der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren beträgt 10 Euro.
Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG absolut unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis - auszugsweise - wie folgt erlassen:
angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht gemäß § 134 Abs. 3c KFG eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung (§ 50 VStG) mit einer Geldstrafe von 50 Euro zu ahnden ist.
bis zu 72 Euro – im Fall der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden –
zu verhängen.
II.
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof absolut unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH).
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde hat durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin zu erfolgen.
Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Kofler