LVwG-601659/2/KOF/HK

Linz, 15.12.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag.  Kofler über die Beschwerde des Herrn Ö C, S, L gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 22. November 2016, GZ. VStV/916300874282/2016 wegen Übertretung des KFG,

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.          

Gemäß § 50 VwGVG wird festgestellt, dass der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses – durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen ist.

Hinsichtlich der Strafe wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.

Der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren beträgt 10 Euro.

Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG absolut unzulässig.

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis - auszugsweise  - wie folgt erlassen:

 

Sie haben am 03.06.2016 um 22:10 Uhr in 4020 Linz, Gürtelstraße x, stadteinwärts das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen L-..... gelenkt und als Lenker während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung im Sinne der Verordnung vom 11. Mai 1999, BGBL. Nr. II/152/1999 telefoniert.

Dies wurde bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO festgestellt. Sie haben die Zahlung der Organstrafverfügung verweigert, obwohl Ihnen dies angeboten wurde.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

 

§ 102 Abs. 3 5. Satz KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von            falls diese uneinbringlich ist,                     Gemäß       

                                    Ersatzfreiheitsstrafe von 

 

   60 Euro             19 Stunden         § 134 Abs. 3c KFG

                               

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

€ 10 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ..................... € 70,00.“

[Hervorhebungen wurden nicht angeführt]

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs. 1 1. Satz B-VG) erwogen:

 

Der Bf hat am 14. Dezember 2016 – anlässlich einer persönlichen Vorsprache – nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage die Beschwerde hinsichtlich des Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen.

 

Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG
angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht gemäß § 134 Abs. 3c KFG eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung (§ 50 VStG) mit einer Geldstrafe von 50 Euro zu ahnden ist.

Wird die Zahlung des Strafbetrages verweigert, ist von der Behörde eine Geldstrafe
bis zu 72 Euro – im Fall der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden –
zu verhängen.

 

 

 

 

Der Bf verfügt – gemäß seinen Angaben bei der Vorsprache vom 14.12.2016 – derzeit über kein Einkommen.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 50 Euro und Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren den Mindestbetrag von 10 Euro.

 

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG ist für das Verfahren vor dem Landes-verwaltungsgericht Oberösterreich kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

 

II.

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof absolut unzulässig.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde hat durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin zu erfolgen.

Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag.  Kofler