LVwG-601654/2/FP
Linz, 07.12.2016
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von A H M, geb. 1969, K, N, Deutschland, vertreten durch Dr. C M, Rechtsanwalt, G, R, Deutschland gegen Spruchpunkt 6 des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 17. Oktober 2016, GZ. VStV/916301080730/2016, wegen einer Übertretung des KFG, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs-gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. In Punkt 6 ihres Straferkenntnisses vom 17. Oktober 2016 verhängte die belangte Behörde eine Geldstrafe iHv 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 19 Stunden) über den Beschwerdeführer (Bf) und warf ihm vor, am 8. Juni 2016 um 8:12 Uhr, in 4020 Linz, Muldenstraße, Kreisverkehr Bindermichl, A7, Fahrtrichtung Süd, das Kraftfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen x gelenkt und als Lenker während der Fahrt, ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung iSd Verordnung vom 11. Mai 1999, BGBl. Nr. II/152/1999 telefoniert zu haben. Dies sei bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO festgestellt worden. Der Bf habe die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm dies angeboten worden sei.
I.2. Mit Schriftsatz vom 18. November 2016 erhob der Bf Beschwerde. Die Beschwerde enthält den Antrag, das Straferkenntnis vom 17. Oktober 2016 aufzuheben und eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie enthält keine Begründung.
I.3. Mit Schreiben vom 24. November 2016 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde des Bf samt Verfahrensakt zur Entscheidung vor.
Aufgrund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes entscheidet der vorliegend zur Entscheidung berufene Richter über Punkt 6 des bekämpften Straferkenntnisses (Verstoß gegen das Handyverbot).
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt. Zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist, entfällt die öffentliche mündliche Verhandlung gem. § 44 Abs 2 VwGVG.
II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher S A C H V E R H A L T steht fest:
Das dem Bf zugestellte Straferkenntnis enthält in der Rechtsmittelbelehrung folgenden Passus:
„[…] Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. […]“ [Straferkenntnis]
Der Rechtsanwalt des Bf übersandte am 11. November 2016 ein Fax an die belangte Behörde, welches folgenden Inhalt aufweist (Rechtschreibfehler im Original):
[…]
Ihr Zeichen: VStV/9116301080730/2016
Beschwerde
gegen das
Straferkenntnis
Der LPD Österreich (Geschäftszahl: VStV/9116301080730/2016) vom 17. Oktober 2016, Tatzeit: 08. Juni 2016, 08:12, Tatort: in 4020 Linz, Muldenstraße, Kreisverkehr, Bindermichl, A7, Fahrtrichtung Süd, Fahrzeuge: x. Gegen das Straferkenntnis der LPD Österreich legen wir
Beschwerde
ein und beantragen, dass Straferkenntnis vom 17. Oktober 2016 aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
Gleichzeitig wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt.
(Hervorhebungen nicht wiedergegeben)
[Beschwerde]
Im Verfahren vor der belangten Behörde hat der Bf gegen eine Strafverfügung vom 26. Juli 2016 einen leeren Einspruch erhoben (Antrag auf Aufhebung der Strafverfügung und Einstellung des Verfahrens). Der Bf hat inhaltlich nicht vorgebracht. [Einspruch vom 8. August 2016]
Mit Schreiben vom 28. August 2016 forderte die belangte Behörde den Bf zur Rechtfertigung auf und räumte ihm eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen ein. Mit Schreiben vom 12. September 2016 beantragte der Bf Fristerstreckung bis zum 19. September 2016 (eine Woche). Mit Schreiben vom 19. September 2016 beantragte der Bf Fristerstreckung bis zum 10. Oktober 2016 (3 Wochen). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 beantragte der Bf Fristerstreckung bis zum 24. Oktober 2016 (zwei Wochen).
[genannte Schreiben]
Am 17. Oktober 2016 verfasste die belangte Behörde das bekämpfte Straferkenntnis. [Straferkenntnis]
Der Bf hat sich inhaltlich nie zu seinen Verstößen geäußert [Akt]
II.3. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verfahrensakt, insbesondere den in Klammern angegebenen Beweismitteln. Eine Beschwerdebegründung ist dem Akt nicht zu entnehmen.
III. Rechtliche Beurteilung:
III.1. Anzuwendende gesetzliche Bestimmungen:
§§ 7 und 9 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) lauten:
a)
2. Hauptstück
Verfahren
b. Abschnitt
Beschwerde
Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,
3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,
4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und
5. in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
b)
Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2) Belangte Behörde ist
1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,
2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,
3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,
4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und
5. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.
(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.
III.2. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21. Februar 1995, 95/05/0010 (seinerzeit noch zur Berufung) klargestellt, dass es an einem an eine Berufung zu stellenden Mindesterfordernis mangelt, wenn es an einer Begründung des Berufungsantrages fehlt und eine solche auch innerhalb der Berufungsfrist nicht nachgereicht wird.
In seiner Entscheidung vom 17. Februar 2015, Ro 2014/01/0036 legte der Verwaltungsgerichtshof dar, dass Mängel im Hinblick auf die Inhaltserfordernisse des § 9 Abs 1 VwGVG (dort: Beschwerdegründe und Beschwerdebegehren) gemäß der Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen sind. § 13 Abs 3 AVG diene jedoch dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. „Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (Hinweis Erkenntnisse vom 25. Februar 2005, 2004/05/0115, vom 25. April 2008, 2008/02/0012, sowie vom 6. Juli 2011, 2011/08/0062; vgl. auch die Beschlüsse vom 22. Februar 2012, 2012/11/0019, sowie vom 18. Dezember 2012, 2012/11/0228). Dies gilt auch für die bewusste und rechtsmissbräuchliche Einbringung "leerer" Beschwerden nach dem VwGVG 2014. Um ein derartiges Anbringen sofort zurückweisen zu können, ist die rechtsmissbräuchliche Absicht in der Zurückweisungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen (Hinweis E vom 10. Juni 2008, 2007/02/0340).“
Das wissentliche Unterlassen einer Begründung ist im Übrigen einem Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG an sich nicht zugänglich. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seiner Entscheidung vom 28. März 2012, 2011/08/0375 klargestellt: „Wenn eine Partei jedoch in Kenntnis der an ein Rechtsmittel gestellten inhaltlichen Anforderungen, das heißt wissentlich, einen Schriftsatz einbringt..., der sich mit keinem Wort inhaltlich gegen den angefochtenen Bescheid richtet, sondern lediglich ankündigt, dass die Begründung für die Berufung nachgereicht werde, weil eine bestimmte Person „diese Woche auf Urlaub ist“, was im Ergebnis als Antrag auf Erstreckung der Berufungsfrist bzw. als bloße Anmeldung eines Rechtsmittels gegen späteres Nachbringen der Berufungsbegründung aufzufassen ist, dann fehlt es wegen des Elementes der Wissentlichkeit (Wissen um die Frist bzw. Kenntnis davon, dass ein Einspruch eine nähere Begründung benötigt) an einer Mangelhaftigkeit, die bloß auf einem (allenfalls auch auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführenden) Versehen der Partei beruht. Daher ist auf solche Eingaben § 13 Abs.3 AVG von vornherein nicht anzuwenden. Dieses Ergebnis wird durch die weitere Überlegung gestützt, dass die Zulassung von Verbesserungsverfahren auch bei derartigen, wissentlich als Fristerstreckungsansuchen oder bloße Rechtsmittelanmeldungen gestalteten Eingaben dazu führen würde, dass ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber solche Rechtsinstitute in den allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzen nicht vorgesehen hat (im Gegensatz z. B. zu § 245 Abs. 3 BAO), diese durch das Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG ohne weiteres substituiert werden könnten (Hinweis: E 6. Juli 2011, 2011/08/0062).“
Nichts anderes kann vorliegend gelten. Der anwaltlich vertretene Bf hat eine leere Beschwerde eingebracht, die den Antrag, den bekämpften Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und einen Verhandlungsantrag enthält, obwohl sich der Bf im gesamten Verfahren mit keinem Wort inhaltlich geäußert oder den ihm vorgeworfenen Sachverhalt konkretisiert bestritten hätte. Schon das behördliche Verfahren, war durch mehrfache Fristerstreckungsersuchen, die jeweils am letzten Tag der jeweiligen Frist eingebracht wurden gekennzeichnet und hat der Bf bis zuletzt keine Stellungnahme abgegeben.
Auch im nunmehrigen Beschwerdeverfahren äußert sich der Bf nicht auf Sachverhaltsebene, sondern hat er, am letzten Tag der Beschwerdefrist, einem Freitag, nachmittags eine Beschwerde eingebracht mit der er einen Verhandlungsantrag verbunden hat, ohne darzustellen, über welchen Sachverhalt er verhandeln will.
Die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Straferkenntnisses enthielt einen Passus, der ausdrücklich auf die Begründungspflicht bei Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht hinwies.
Der Bf hat insofern bewusst eine Beschwerde eingebracht, die sich mit keinem Wort inhaltlich gegen den angefochtenen Bescheid richtet, sondern lediglich darstellt, dass ein Rechtsmittel eingebracht werden soll, was als bloße Anmeldung eines Rechtsmittels gegen späteres Nachbringen der Berufungsbegründung (wohl in der beantragten Verhandlung) aufzufassen ist. Es fehlt sohin wegen des Elementes der Wissentlichkeit (Wissen um die Frist bzw. Kenntnis davon, dass eine Beschwerde einer näheren Begründung bedarf) an einer Mangelhaftigkeit, die bloß auf einem (allenfalls auch auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführenden, Rechtsmittelbelehrung!) Versehen der Partei beruht.
Bei einem Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG kann es sich nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, also um ein Hindernis für eine Sachentscheidung, das durch eine „äußere“ Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst (des Antrags ieS) oder überhaupt nicht (mehr) behoben werden kann (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 13 Rz 27 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).
Vorliegend müsste der Beschwerde des Bf als Inhalt zumindest ein rudimentäres Beschwerdevorbringen entnommen werden können, um ein sinnvolles Verbesserungsverfahren möglich zu machen.
Die Zulassung von Verbesserungsverfahren auch zB bei wissentlich als Fristerstreckungsansuchen oder bloße Berufungsanmeldungen gestalteten Eingaben würde zudem dazu führen, dass vom Gesetzgeber (bewusst) nicht vorgesehene Rechtsinstitute durch das Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs 3 AVG substituiert werden könnten. (VwGH 6. Juli 2011, 2011/08/0062; Hengst-schläger/Leeb, AVG² § 13 Rz 27/1 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mwN).
Der VwGH hat im Übrigen judiziert, dass § 13 Abs 3 AVG – auch iVm § 13a AVG – die Behörde nicht dazu verpflichtet, der Partei Anleitungen dahin gehend zu geben, mit welchen rechtlichen Mitteln und welchen Anträgen sie ein von ihr allenfalls angestrebtes Ziel erreichen könnte (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 13 Rz 25 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mwN).
Der Umstand, dass man sich für ein Rechtsmittel die nötige Zeit nicht nehmen will oder kann oder bewusst auf eine Beschwerdebegründung verzichtet, weil man eine Rechtsmittelbelehrung nicht lesen wollte, kann also nicht dazu führen, dass es zu einer Erstreckung der Rechtsmittelfrist kommt oder ein vollkommen mangelhaftes Rechtsmittel, welches keinerlei Vorbringen enthält und eine sinnvolle Bearbeitung gar nicht erst zulässt, einem Verbesserungsverfahren unterzogen werden kann.
Da das Anbringen des Bf die Kriterien des § 9 VwGVG nicht einmal rudimentär erfüllt, insbesondere kein Vorbringen enthält, war das Anbringen aus den oben dargestellten Gründen sogleich als unzulässig zurückzuweisen und war § 13 Abs 3 AVG von Vorneherein nicht anwendbar.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Für den Bf ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs.4 VwGG ex lege ausgeschlossen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Pohl
Beachte:
Die Revision wurde zurückgewiesen.
VwGH vom 7. April 2017, Zl.: Ra 2017/02/0059-3