LVwG-400162/9/BMa/AKe
Linz, 17.10.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des A.Z., X, L., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 2. Mai 2016, GZ: VerkR96-408-2016, wegen Übertretung des Bundesgesetzes über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2016
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 60 Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25 VwGG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf (im Folgenden: belangte Behörde) vom 2. Mai 2016, GZ: VerkR96-408-2016, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:
1.2. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, am 23.8.2015 seien 34 Mautabschnitte aufgrund eines nicht ausreichenden Guthabens nicht ordnungsgemäß abgebucht worden. Zwar sei es zu einer Nachzahlung gekommen, jedoch nicht für die gesamte nicht bezahlte Strecke. Dadurch sei es zu einer Verkürzung der Mautgebühren gekommen.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 20.5.2016, mit der – konkludent – die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens beantragt wurde.
2.1. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 23.5.2016 die Beschwerde dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.
2.2. Das Oö. LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und am 10.10.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der ein informierter Vertreter der ASFINAG als Zeuge vernommen wurde. Weder der Beschwerdeführer noch ein Vertreter der belangten Behörde sind zur Verhandlung gekommen.
3. Das Oö. LVwG hat erwogen:
3.1. Folgender rechtlich relevanter Sachverhalt wird festgestellt:
A.Z. ist Zulassungsbesitzer des Kfz mit dem d. Kennzeichen X, das am 23.8.2015 die AX und die Ax benutzt hat. Am 17.8.2015 wurde eine Erst-Aufladung der GO-Box 4 + Achsen durchgeführt. Bei der Aushändigung der GO-Box wurde ein „GO-Box-Guide“ ausgegeben, mit dem u.a. über die Handhabung der GO‑Box und die Nachzahlung des Guthabens informiert wurde.
Von A.Z. wurden am 23.8.2015 insgesamt 34 Mautabschnitte befahren, ohne dass für diese ein Guthaben von der vorhandenen GO-Box abgebucht wurde, weil das Guthaben bis auf 1,70 Euro bereits aufgebraucht war. Der Betrag von 1,70 Euro wurde von der GO-Box nicht abgebucht, weil für den Mautabschnitt, in den mit diesem Guthaben eingefahren wurde, ein höherer Betrag zu leisten gewesen wäre, als der noch auf der GO-Box vorhandene.
Bei Abgabe der GO-Box wurden 20 Mautabschnitte korrekt nachbezahlt. 14 Mautabschnitte jedoch konnten nicht nachbezahlt werden, da diese außerhalb der Strecke von 100 km gelegen sind, für die die Maut nachbezahlt werden konnte. Nachdem das auf die GO-Box aufgebuchte Guthaben aufgebraucht war, waren vier GO-Box-Vertriebsstellen innerhalb jener Strecke gelegen, in denen die Maut nicht entrichtet wurde. Bei der GO-Box-Vertriebsstelle „B.tunnel“ hätte der LKW des Bf einfach anhalten können um die GO-Box aufzuladen, ohne die Autobahn zu verlassen.
3.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Aussage des Zeugen T. in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2016 sowie der Nichtvorlage von Entlastungsbeweisen hinsichtlich der Behauptung, der Bf sei nicht Lenker des Kfz gewesen, ergibt.
So hat der Bf trotz der Aufforderung (in der ihm eigenhändig am 15.4.2016 zugegangenen Ladung) Beweismittel vorzulegen bzw. zur Verhandlung mitzunehmen, die seinem Rechtsstandpunkt dienlich sind, keine Beweise (z.B. eine Fahrerkarte) vorgelegt, aus denen geschlossen werden hätte können, dass er selbst nicht Lenker des Kfz war. Sein diesbezügliches Vorbringen wird daher als Schutzbehauptung gewertet.
3.3. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:
3.3.2. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde für eine Strecke von 14 Mautabschnitten die erforderliche Bundesstraßenmaut in Form der Abbuchung durch die GO-Box nicht ordnungsgemäß durch den Bf entrichtet und für diese Abschnitte konnte auch die Maut nicht mehr nachgezahlt werden.
Damit hat der Bf das Tatbild der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt.
3.3.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.
Aufgrund der mit dem Erwerb der GO-Box ausgegebenen Information konnte der Bf davon Kenntnis erlangen, dass lediglich die letzten 100 km der nicht abgebuchten Maut nachgezahlt werden konnten. Er hat damit – zumindest fahrlässig – gehandelt, weil er nicht innerhalb jener Strecke, die außerhalb jenes Bereichs gelegen war, der nachgekauft werden konnte, die für die Weiterbenützung der Autobahn nötige Gebühr entrichtet hat.
3.3.4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idgF sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 – 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Weil von der belangten Behörde lediglich die Mindeststrafe verhängt wurde, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Strafzumessungsgründen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu II.:
Zumal der Beschwerde keine Folge gegeben wurde, waren gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht in Höhe von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben.
Zu III.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann