LVwG-550932/54/Wg - 550933/3
Linz, 12.12.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Weigl über die Beschwerden 1. der x GmbH, x, x (in weiterer Folge: die Erstbeschwerdeführerin), sowie 2. des x, x, x (in weiterer Folge: der Zweitbeschwerdeführer), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14. Juni 2016, GZ: WR10-26-36-2014/Mae-Ehg, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung (mitbeteiligte Partei: x GmbH, vertreten durch x Rechtsanwälte GmbH, x, x)
zu Recht e r k a n n t :
I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding (im Folgenden: belangte Behörde) erteilte der mitbeteiligten Partei (mP) in Spruchabschnitt I. des bekämpften Bescheides unter Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von einem bzw. von zwei Nutzwasserbrunnen auf dem Grundstück Nr. x bzw. x, je KG x, zur Wasserversorgung der Aufbereitungsanlage im Rahmen des geplanten Neuaufschlusses einer xlagerstätte mit x samt den erforderlichen Nebenanlagen. Mit zwei weiteren Bescheiden vom 14. Juni 2016 wurden Bewilligungen nach dem MinroG und dem ForstG erteilt.
1.2. Erstbeschwerdeführerin (Erstbf) und Zweitbeschwerdeführer (Zweitbf) erhoben gegen die Bewilligungen nach dem WRG und dem MinroG Beschwerden. Die Gemeinde x erhob gegen die Bewilligungen nach dem MinroG und dem ForstG Beschwerden. J und A S erhoben gegen den forstrechtlichen Bescheid Beschwerde. Über die Beschwerden gegen die wasserrechtliche Bewilligung entscheidet gemäß der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich Mag. Weigl, Mag. Ellmer über die Beschwerden gegen den forstrechtlichen Bescheid und Dr. Süß über die Beschwerden gegen die auf Grundlage des MinroG erteilten Bewilligungen. Die zuständigen RichterInnen verbanden die Beschwerden zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung (mV) am 29. November 2016. An dieser Verhandlung nahmen teil: Vertreter der BeschwerdeführerInnen (Bf), der mP, der belangten Behörde, des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans (WPLO), der Oö. Landesregierung sowie Amtssachverständige (ASV) aus den Bereichen Luftreinhaltetechnik, Schalltechnik, Grundwasserschutz und Forsttechnik.
1.3. Im Rahmen der mV gaben die RichterInnen den erschienenen Verfahrensparteien zunächst die Gelegenheit, ein einleitendes Vorbringen zu erstatten und verfügten eine gemeinsame Beweisaufnahme zum Thema der behaupteten UVP-Pflicht. Dabei wurden verwertet: Anhörung von mP und Bf, Akteninhalt (LVwG-550932, 850684, 550934, Inhalt laut Aktenverzeichnissen EnRo20-3-138-2014, ForstR10-15/39-2014, WR10-26-43-2014,
AUWR-2014-20410), Einvernahme des Amtssachverständigen für Grundwasserschutz Dipl.-Ing. A und des forstfachlichen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. H.
1.4. Die Verfahrensparteien verzichteten im Zusammenhang mit den Tatbeständen Z 25 lit. a und Z 25 lit. c des Anhanges 1 UVP-G ausdrücklich auf eine Einvernahme der ASV für Luftreinhaltetechnik und Schalltechnik. Die Bf beantragten die Einvernahme des Herrn Dr. K, der im Zuhörerbereich Platz genommen hatte, zum Beweis für das tatsächliche Ausmaß der Rodungsflächen der sogenannten „xgrube“ nach Ablauf der vorhandenen Bewilligungen. Dieser Beweisantrag wurde von den RichterInnen nach Erörterung der Angelegenheit zurückgewiesen. Auf Frage der RichterInnen hielten die Verfahrensparteien fest, dass betreffend Tatbestand Z 46 lit. a des Anhanges 1 UVP-G keine weiteren Fragen und keine weiteren Beweisanträge gestellt werden. Zu den Tatbeständen Z 25 lit. a und Z 25 lit. c des Anhanges 1 UVP-G wurden keine Beweisanträge gestellt. Daraufhin verfügten die RichterInnen den Schluss der Beweisaufnahme zur behaupteten UVP-Pflicht. Die Verhandlungen über die Beschwerden gegen Bewilligungen im Sinne des ForstG und des MinroG wurden anschließend vertagt. Die Beweisaufnahme zu den Beschwerden gegen die wasserrechtliche Bewilligung wurde fortgesetzt. Nach einer weiteren Einvernahme des ASV für Grundwasserschutz stellte der Verhandlungsleiter (Mag. Weigl) die beabsichtigte Entscheidung vorläufig zur Diskussion, woraufhin die verbliebenen Verfahrensparteien (belangte Behörde, mP, Erstbf, Zweitbf, WPLO) auf eine weitere Beweisaufnahme verzichteten. Nach dem Schluss der Beweisaufnahme hatten die Verfahrensparteien die Gelegenheit, ein Schlussvorbringen zu erstatten.
2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:
2.1. Zu den Schwellenwerten nach Z 25 lit. a, lit. c und Z 46 lit. a Anhang 1 UVP-G:
Die mP beabsichtigt den Neuaufschluss einer xlagerstätte (xgrube mit xentnahme im Tagbau) auf Flächen und Teilflächen der Grundstücke Nr. x, x, x, x, x, x, x und x, KG x. Die geplante Projektfläche ist im Flächenwidmungsplan als Grünland mit Nutzungsart Wald (Grundstücke Nr. x, x, x, x, x, x, x), als Verkehrsfläche (Grundstück Nr. x) sowie Betriebsbaugebiet (Grundstück Nr. x) ausgewiesen. Das Grundstück Nr. x ist als öffentliches Gut/Verkehrsfläche im Eigentum der Gemeinde x. Die für das geplante Vorhaben laut Projektunterlagen beanspruchten Flächen „Wald“ sind Wald im Sinne des Forstgesetzes, welche gerodet werden. Über Antrag der mP stellte die Oö. Landesregierung mit Bescheid vom 11. Dezember 2014, GZ: AUWR-2014-20410/55-St/Kam, fest, dass nach Maßgabe der dem Verfahren zu Grunde gelegenen Unterlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde der Gemeinde x mit Erkenntnis vom 28. Dezember 2015, GZ: W155 2017843-1/7E, als unbegründet ab. Der dagegen erhobenen Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 2016, Zl. Ra 2016/04/0027, keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Revisionsverfahren ist noch nicht abgeschlossen (Antragsunterlagen ON 2 des Behördenaktes WR10-26-43-2014, Feststellungsbescheid ON 55, Erkenntnis BVwG ON 63, Beschluss VwGH ON 65, jeweils des Behördenaktes AUWR-2014-20410).
Über Antrag der mP führte die belangte Behörde - ausgehend von den Annahmen des Feststellungsbescheides der Oö. Landesregierung und des Bundesverwaltungsgerichtes - Verwaltungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz (WRG), Forstgesetz (ForstG) und Mineralrohstoffgesetz (MinroG) durch. Die entsprechenden Bewilligungen wurden mit Bescheiden vom 14. Juni 2016 - darunter auch der gegenständliche bekämpfte Bescheid - erlassen.
Es besteht Identität zwischen den Einreichunterlagen UVP-Feststellungsantrag und den im Materienverfahren (WRG, ForstG und MinroG) eingereichten Projekten:
Tabelle
(Stellungnahme Dipl.-Ing. R vom 21. November 2016, Beilage zu ON 46, Ausführungen Mag. S, Tonbandprotokoll Beilage zu ON 53, jeweils des Aktes LVwG-550932).
Oö. Landesregierung wie auch Bundesverwaltungsgericht prüften die Schwellenwerte nach Z 25 lit. a, lit. c und Z 46 lit. a Anhang 1 UVP-G. Die vom eigentlichen Rohstoffabbau betroffene Fläche (Abbaufläche) des gegenständlichen Projektes der mP weist eine Größe von 12,8 ha (laut UVP-Antrag) bzw. 12,6 ha (laut eingereichtem Projekt gemäß MinroG, WRG und ForstG) auf, daneben wird ein Aufbereitungsareal im Ausmaß von 2,4 ha errichtet, die zu rodende Fläche beträgt rund 15 ha. Das Bundesverwaltungsgericht ging bei der Berechnung des Schwellenwertes nach Z 25 lit. a von einer Kumulierung der Vorhaben der mP, x und xgrube aus und kam zu folgendem Ergebnis: „Deren Abbauflächen erreichen in Summe (12,8 ha + 3,1 ha + 0,89 ha) den erforderlichen Schwellenwert von 20 ha (Anm: Z 25 lit. a) nicht“. Nicht in einem räumlichen Nahbereich befinden sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die „xgrube S“ der x KG, die „xgrube B“ der x GmbH & Co KG und die „Revitalisierung x“, die daher nicht mit dem gegenständlichen Vorhaben kumulieren. Sie weisen eine Entfernung von ca. 3 km und mehr als 3 km Luftlinie auf und es besteht keine direkte Sichtbeziehung. Gleiches gilt für den von Erstbf und Zweitbf ins Treffen geführten Abbau im x Wald/x bei einer genannten Entfernung von ca. 10 km (Antragsunterlagen ON 2, Verhandlungsschrift ON 34, jeweils des Behördenaktes WR10-26-43-2014, Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht ON 63 des Behördenaktes AUWR-2014-20410, Stellungnahme Oö. Landesregierung ON 44 und mP ON 45 des Aktes LVwG-550932).
Aus forstfachlicher Sicht ist als Faustregel anzunehmen, dass innerhalb 1 km eine funktionale Wechselwirkung zu beurteilen ist. Eine Entfernung über 1 km ist grundsätzlich zu groß, als dass hier eine funktionale Beeinflussung gegeben sein kann. Dies deshalb, weil nach 25 Baumlängen zu je 35 m der sachliche und funktionale Zusammenhang von Waldflächen nicht mehr besteht. Streng genommen wären unter Berücksichtigung dieses forstfachlichen Aspektes nur 875 m als maßgeblicher Radius bzw. Umkreis anzusehen. Alles, was über diese 875 m hinausgeht, ist ein Sicherheitswert. Bei Entfernungen über 1.000 m ist jedenfalls im gegenständlichen Fall keine Verbringung von Staubfrachten mehr möglich (Angaben Dipl.-Ing. H und Vorbringen Dr. H, Tonbandprotokoll Beilage zu ON 53 LVwG-550932).
Innerhalb dieses 1 km-Radius um das Vorhaben der mP befinden sich folgende Abbauflächen bzw. Rodungsflächen: Der forstrechtliche Rodungsantrag der mP bezieht sich wie schon erwähnt auf rund 15 ha (konkret: 149.822 m2). Das geplante Projekt der x KG „x“ sieht eine Rodungsfläche von 37.000 m2 vor (gesamt also 186.822 m2). Die in der Eingabe der mP vom
24. November 2016 unter Punkt 2.2. lit. ii erwähnten weiteren fremden Rodungen befinden sich nicht innerhalb des 1 km-Radius, sondern sind weiter entfernt (4 km-Radius). Zur erwähnten „xgrube“ wird festgestellt: Die nicht bestockte Fläche beträgt derzeit rund 6.000 m². Laut Aktenstand der Bezirkshauptmannschaft Schärding ist gemäß Bescheid vom 11. Juli 1995,
GZ: ForstR10-22-1994, für das Grundstück Nr. x, KG x, den damaligen Eigentümern Ehegatten S, x, x, eine befristete Rodungsbewilligung zum Zwecke des xabbaus bis 31. Dezember 2004 erteilt worden. Zudem liegt ein korrespondierender naturschutzrechtlicher Bescheid vom 11. Juli 1995,
GZ: N01-2029-1994, vor. Die Rodungsbewilligung und die naturschutzrechtliche Bewilligung betreffen eine Fläche von insgesamt ca. 2.000 m². In der Verhandlungsschrift auf Seite 2, die diesen Bescheiden zu Grunde liegt, wird ausgeführt, dass bereits seit Jahrzehnten eine xgrube besteht, wobei jedoch keine behördlichen Genehmigungen vorliegen, die Fläche aber im Flächenwidmungsplan als xabbau gekennzeichnet ist. Die angeführte Rodungsbewilligung betrifft einen 10 m breiten Streifen am Westrand und einen 15 m breiten Streifen am Ostrand der ausgewiesenen xgrube. Auflagepunkt 3. lautet: „Die Böschungen der neuen Abbauflächen sind mit einer Neigung von 1:2 so zu gestalten, dass eine Aufforstung durch Rekultivierung oder Naturanflug nicht durch Erosion gefährdet ist.“ Ferner ist im Projektplan in der Mitte der xgrube eine Aufforstungsfläche von 2.500 m² eingezeichnet, welche sich auch mit den Luftbildern im DORIS deckt. Die DORIS-Luftbilder zeigen, dass im Bereich der xgrube der forstliche Bewuchs bzw. die bestockte Grundfläche jedenfalls zwischen den Jahren 1998 und 2014 sich veränderte, sodass bereits ein forstrechtliches Waldfeststellungsverfahren eingeleitet ist. Aus einer Gegenüberstellung der DORIS-Luftbilder und der im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen xgrubenfläche ergeben sich Anhaltspunkte, dass sich im mittigen und westlichen Bereich der xgrube bereits wieder Wald gebildet hat, was sich im Übrigen sowohl mit den Projektunterlagen des Rodungsverfahrens aus dem Jahr 1995 als auch mit den Wahrnehmungen des forstfachlichen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. H deckt. Im östlichen Bereich liegen Anhaltspunkte vor, dass der Betrieb der xgrube über die Grenze im Katasterplan hinausreicht (Ausführungen Mag. M und Dr. H Tonbandprotokoll Beilage zu ON 53, Beilagen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 der Niederschrift ON 53, Eingabe mP ON 45, jeweils des Aktes LVwG-550932).
Fest steht: Vorhaben (Rodungen, Abbauflächen) außerhalb des 1 km-Radius weisen keine funktionale Wechselwirkung mit dem gegenständlichen Vorhaben der mP auf. Innerhalb dieses 1 km-Radius ist neben dem Vorhaben der mP
(12,6 ha Abbaufläche, 15 ha Rodungsfläche) noch das Vorhaben der x KG „x“ (3,1 ha Abbaufläche, 37.000 m2 Rodungsfläche) geplant. Im
1 km-Radius befindet sich darüber hinaus die bestehende - als xabbaugebiet gewidmete - „x-Grube“ mit einer derzeit nicht bestockten Fläche von
6.000 m2, deren forstrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligungen aber bereits im Jahr 2004 abgelaufen sind. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass zwischen den Vorhaben der mP und der x KG „x“, der xgrube bzw. anderen weiter entfernt (4 km-Radius) befindlichen Rodungen keine Synergieeffekte bestehen und kein betriebswirtschaftlicher Zusammenhang. Vor über 10 Jahren wurde eben im Zusammenhang mit der Errichtung der von Erstbf und Zweitbf betriebenen xplatzanlage auch die entsprechende Rodungsbewilligung für die xplatzflächen erteilt. Diese liegt über 10 Jahre zurück und wurde daher im Feststellungsverfahren der Oö. Landesregierung wie auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als kumulierende Rodungsfläche angerechnet (Angaben Dipl.-Ing. H, Ausführungen Mag. M und Dr. H Tonbandprotokoll Beilage zu ON 53, Beilagen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 der Niederschrift ON 53, Eingabe mP ON 45, jeweils des Aktes LVwG-550932).
Zum Schwellenwert nach Z 25 lit. c ist festzuhalten: Das Vorhaben liegt in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A („besonderes Schutzgebiet") oder Kategorie C („Wasserschutz- und Schongebiet") nach Anhang 2 UVP-G 2000. Das Vorhaben liegt in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E nach Anhang 2 UVP-G 2000 („300 m-Bereich eines Siedlungsgebietes“). In einem Abstand von unter 300 m zum geplanten Vorhaben liegen die - weder im Eigentum der Erstbf oder des Zweitbf noch ihnen sonst zuzurechnenden - Grundstücke Nr. x und x, KG x, welche als Wohngebiet bzw. gemischtes Baugebiet gewidmet sind. Die ASV aus den Fachbereichen Schalltechnik, Luftreinhaltetechnik und Hydrogeologie/Wasserwirtschaft kamen im Feststellungsverfahren der Oö. Landesregierung zu dem Ergebnis, dass durch den Neuaufschluss der xgrube der Schutzzweck des Siedlungsgebietes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Selbst wenn schalltechnisch das Vorhaben „x“ und das Vorhaben der mP kumuliert betrachtet werden, ist nachgewiesen, dass der planungstechnische Grundsatz für die betriebsbedingten Schallimmissionen des Abbauvorhabens „x“ bei den relevanten genannten Schutzobjekten eindeutig eingehalten wird. Dies bedeutet, dass die zu beurteilende Schallimmission zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmissionen hinausgehende Veränderung derselben führt. Die Änderung der örtlichen Lärmsituation beträgt unverändert < 3 dB, sodass die Zumutbarkeitsgrenze gemäß ÖAL 3/1 nicht erreicht wird. Daraus folgt: Eine Änderung der schalltechnischen Beurteilung unter Berücksichtigung eines summativen Effektes ergibt sich nicht. Mit wesentlichen Beeinträchtigungen ist nicht zu rechnen. Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte gemäß IG-L sind nicht zu erwarten. Es hat sich nicht ergeben, dass das geplante Vorhaben der mP gemeinsam mit dem geplanten Vorhaben der x KG „x“ oder der sogenannten „xgrube“ zu einer relevanten nachteiligen Veränderung der Emissions- oder Immissionssituation für dieses Siedlungsgebiet führen würde. Der ASV für Humanmedizin äußerte sich in der Verhandlung der belangten Behörde am
26. April 2016 umfassend zu den erhobenen „Schallimmissionen/Lärm“, „Luftschadstoffen/xsand, Staub“, „Wasser, Acrylamid, Flockungsmittel“ und äußerte in seinem Gutachten keine Bedenken gegen das Projekt der mP (Stellungnahmen Dipl.-Ing. A ON 25, Ing. A ON 27 und Ing. S ON 29, Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht ON 63, jeweils des Behördenaktes
AUWR-2014-20410, Befund und Gutachten der ASV Dipl.-Ing. A, Ing. S und
Ing. A sowie des ASV für Medizin Dr. E Niederschrift ON 34 des Behördenaktes WR10-26-43-2014, Stellungnahmen Dipl.-Ing. R vom 22. und
24. November 2016 Beilage zu ON 45 des Aktes LVwG-550932).
2.2. Zum Ergebnis der Detailprüfung nach WRG:
In einem Zeitraum von 30 Jahren sollen mit dem beantragten gegenständlichen Vorhaben ca. 2.000.000 m³ xkiese (xschotter) und vergruster, teilweise vertonter (kaolinisierter) Granit mittels Trockenbaggerung hereingewonnen und in einer Nassaufbereitungsanlage aufbereitet werden. Dazu wurden im Verwaltungsverfahren folgende, wasserwirtschaftlich relevante Projektunterlagen vorgelegt:
· Abbauvorhaben x, Technischer Bericht vom 18.02.2014, ausgearbeitet von
DI M R, GZ: 3/14
· Abbauvorhaben x, Rekultivierung Landschaftsökologische Begleitplanung vom 18.02.2014, ausgearbeitet von DI B S, GZ: 2014/1
· Technischer Bericht zur Errichtung und zum Betrieb einer Sieb- und Waschanlage Firma x GmbH, ausgearbeitet von x Ing. F M
· Abbauvorhaben x GmbH, Hydrologie und Nutzwasserbrunnen, Wasserrechtliches Einreichprojekt, Technischer Bericht vom Februar 2014, ausgearbeitet von der x GmbH, Z. 7842 01
· Abbauvorhaben x GmbH, Hydrologie und Hydrogeologie, Ergänzung zum wasserrechtlichen Einreichprojekt, Technischer Bericht vom Mai 2014, ausgearbeitet von der x GmbH, Z. 7842 02. In dieser Ergänzung wurden auch die relevanten Projektdaten der beantragten xgrube x berücksichtigt.
· Schreiben DI M R vom 24.11.2015 zu bergfreier oder grundeigener mineralischer Rohstoff
Die Projektflächen liegen im nördlichen xwald im Bereich des bewaldeten Geländerückens des xwaldes. Das geplante Abbauareal liegt nahe der L x x Straße, über welche nach dem Sägewerk x der Abtransport erfolgen soll. Der Standort befindet sich außerhalb von Wasserschutz- und Schongebieten gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG sowie außerhalb von Grundwasservorrangflächen für die Sicherung der derzeitigen und zukünftigen Trinkwasserversorgung. Bei der Detailuntersuchung der ehemaligen Wasserwirtschaftlichen Vorrangfläche Nr. 45 - xwald West mit einer Fläche von ca. 6,5 km² wurde keine Grundwasservorrangfläche zur Sicherung der derzeitigen und zukünftigen regionalen und überregionalen Trinkwasserversorgung ausgewiesen, da keine Hinweise auf nutzbare Trinkwassergewinnungen gefunden werden konnten. In dieser liegt auch der xwald mit der gegenständlichen Projektfläche. Dies wurde auch durch die 49 m tiefe Probebohrung 1 der Gemeinde x unmittelbar westlich des gegenständlichen Abbauvorhabens bestätigt, wo kein Grundwasser angetroffen wurde. Die projektierte Abbaukubatur beträgt ca. 2.500.000 m³. Davon sind ca. 250.000 m3 Humus und Abraum sowie ca. 250.000 m³ schluffig-toniges Material aus dem Übergangshorizont technisch nicht verwertbar. Bei einer Jahresfördermenge von ca. 75.000 m³ und einer Rohstoffkubatur von 2.000.000 m³ wird eine Abbaudauer von 30 Jahren ohne Rekultivierung angegeben. Die tiefste Abbausohle von 455 m ü.A. liegt mind. 4 m über dem ermittelten höchsten Grundwasserstand (HGW). Für die bei den Bohrungen erschlossenen Schichtwässer wurde unter Annahme, dass es sich um Grundwasser handelt, eine Ermittlung des höchsten Grundwasserstandes (HGW) sowohl extremwertstatistisch als auch mit Vergleichspegel durchgeführt. Die jeweils offene Abbaufläche beträgt ca. 5 ha. Die xaufbereitungsanlage wird auf einem auf 475 m ü.A. abgesenkten Areal errichtet und betrieben. Der Abbau erfolgt mittels Bagger, Dumper und Radlader sowie einer lokal veränderlichen Förderbandstraße. Der Rohstofftransport aus dem nördlichen Abbaubereich zur Aufbereitungsanlage muss mittels LKW erfolgen, da das den Abbau trennende öffentliche Gut (Weg) nicht mittels Förderbandstraße unterquert werden darf (keine Zustimmung der Standortgemeinde). Für die Betankung der leicht beweglichen Abbaugeräte wird im Bereich der Aufbereitungsanlage eine überdachte Abstell- und Betankungsfläche mit einer flüssigkeitsdicht befestigten Grundfläche von 15*15 m, Gefälle nach innen zu Sammelschacht und Betriebstankstelle (5.000 l-Tank), errichtet. Hier werden auch leicht bewegliche Abbaugeräte (Radlader, Dumper) außerhalb der Einsatzzeit abgestellt. Weiters werden Baucontainer mit Sanitär- und Sozialräumen sowie eine chemische Mobiltoilette aufgestellt (Befund und Gutachten Dipl.-Ing. A Niederschrift ON 34 des Behördenaktes WR10-26-43-2014, Tonbandprotokoll Beilage zu
ON 53 des Aktes LVwG-550932).
Die Erstbf bringt in der Beschwerde vor, ihre Teichanlagen und Fließgewässer seien nicht erwähnt worden und es sei eine Gewährleistung durch die Rodung der Bäume auch als Wasserspeicher, der Abgrabung der Quelle des x Baches und des gesamten Abbaus nicht mehr gegeben. Im Beschwerdeverfahren bezogen sich Erstbf und Zweitbf auf im Bereich der von ihnen betriebenen xplatzanlage befindliche Teichanlagen und eine Quelle. Fest steht: Was eine mögliche Verringerung der Bachwasserführung im Bereich der erwähnten Teiche auf Grundstücke Nr. x und x zufolge der geringfügigen Verkleinerung des oberirdischen Einzugsgebietes (um rund 10 bis 15 %) und von dort zukünftig fehlender Sickerwasserzutritte aus höheren Horizonten betrifft, kann diese allenfalls in einem nicht messbaren, unerheblichen Ausmaß gegeben sein. Eben bei Starkregenereignissen ist insoweit mit einer Verbesserung zu rechnen, als hier eben Wässer in der (geplanten) Grube verbleiben. Die Wasserführung des x Baches an und für sich bleibt aber grundsätzlich von dem Vorhaben unberührt. Eine merkbare Auswirkung des Abbaugebietes auf die Wasserführungen des x Baches ist damit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben. Die Auswirkungen auf die Landschaftsteiche bewegen sich im nicht messbaren Bereich. Das Einzugsgebiet der erwähnten Quelle auf Grundstück Nr. x befindet sich auf der gegenüberliegenden Hangseite und steht mit dem Abbauvorhaben in keinem Zusammenhang. Es sind hier keine Auswirkungen auf diese Quelle durch das Vorhaben zu erwarten (Beschwerde Erstbf ON 39 des Behördenaktes
WR10-26-43-2014, Eingaben Erstbf und Zweitbf ON 18, 19, 29 und 30, Technischer Bericht November 2016 Beilage zu ON 45, Ausführungen Dipl.-Ing. A Tonbandprotokoll Beilage zu ON 53, jeweils des Aktes LVwG-550932).
3. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen in der Sache selbst (2.) stützen sich auf die in Klammer angegebenen Beweismittel.
Im Rahmen der Grobprüfung nach UVP-G (2.1.) waren zunächst Feststellungen zum vorangegangenen Feststellungsverfahren zu treffen. Das dem Feststellungsverfahren zu Grunde liegende Projekt ist - wie sich aus den vorliegenden Aktenbestandteilen ergibt - ident mit den in den Materienverfahren (WRG, MinroG und ForstG) bei der belangten Behörde eingereichten Projekten.
Oö. Landesregierung und Bundesverwaltungsgericht haben sich in ihren Entscheidungen (ON 55 und ON 63 des Aktes AUWR-2014-20410) umfassend mit den in den Eingaben der Gemeinde x vorgebrachten Bedenken gegen das Vorhaben der mP geäußert. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich schließt sich hier den nachvollziehbaren Schlussfolgerungen der Oö. Landesregierung und des Bundesverwaltungsgerichtes an.
Nach Ansicht der Gemeinde x (siehe Vorbringen Tonbandprotokoll) sind bei der Kumulierung der Rodungsflächen nach Z 46 lit. a folgende Vorhaben zu berücksichtigen: „xgrube, x, dann weitere Rodungen im Ausmaß von 3.259 m² sowie das Abbauvorhaben x selbst“. Ausgehend von den Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichtes und den Angaben des forstfachlichen ASV
Dipl.-Ing. H steht fest, dass eine funktionale Wechselwirkung von Rodungen im gegenständlichen Fall innerhalb eines 1 km-Bereiches zu beurteilen ist. Gleiches gilt für Abbauvorhaben. Abbauvorhaben und Rodungen außerhalb dieses 1 km-Bereiches können keine funktionalen Wechselwirkungen entfalten. Innerhalb dieses 1 km-Radius ist neben dem Vorhaben der mP auch das Vorhaben der x KG „x“ geplant. Die „x“-Grube stellt einen Bestand dar, deren Bewilligungen abgelaufen sind, worauf im Rahmen der rechtlichen Beurteilung einzugehen ist. Die Schwellenwerte nach Z 46 lit. a und Z 25 lit. a (jeweils 20 ha) werden bei kumulierter Betrachtung des Vorhabens der mP und der x KG gesichert unterschritten. Anzumerken ist, dass in der Eingabe der mP vom
24. November 2016 (ON 45 des Aktes LVwG-550932) noch irrtümlich weitere Rodungen im Ausmaß von 3.259 m2 dem 1 km-Bereich zugeordnet wurden. In der Beschwerdeverhandlung wurden dazu 4 Orthofotos (Beilage 2 der Niederschrift) vorgelegt, in denen um die betroffenen Rodungsflächen ein 1 km-Radius eingezeichnet ist. Das geplante Vorhaben der mP liegt außerhalb dieses Radius. Aus den Eingaben der Erstbf und des Zweitbf vom
3. November 2016 samt den grafischen Darstellungen (ON 29 und ON 30 des Aktes LVwG-550932) lässt sich nichts anderes erschließen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der von Erstbf und Zweitbf ins Treffen geführte Abbau im x Wald/x bei der genannten Entfernung von ca. 10 km zu weit vom gegenständlichen Vorhaben entfernt liegt, als dass unter den Aspekten der Kumulationsprüfung weiter darauf einzugehen wäre (vgl. dazu auch die Stellungnahme der Oö. Landesregierung ON 44 LVwG-550932). Auf die Frage, ob im Zusammenhang mit Tatbestand Z 25 lit. c, insbesondere Kategorie C (Wasserschutz- und Schongebiete), noch Fragen gestellt werden, führte der Vertreter der Erstbf aus: „Mir liegt ein Bescheid vor, wonach Ing. K im gegebenen Zusammenhang vor Ort wasserwirtschaftliche Vorrangflächen thematisiert hat. Dies im Bescheid vom 1. Oktober 2013, ForstR10-134/6-2013/Ka-Stu. Von Mag. Weigl befragt, gebe ich an, dass dieser Bescheid bislang nicht vorgelegt wurde. Es handelt sich dabei um ein neues Beweismittel.“ Nun steht auf Grund der Angaben laut Niederschrift vom 26. April 2016 und den Ausführungen des Dipl.-Ing. A in der mV fest, dass zur Beurteilung im gegenständlichen Verfahren jedenfalls keine Grundwasservorrangfläche mehr vorhanden war.
Allfällige Wechselwirkungen bzw. Auswirkungen auf das Siedlungsgebiet (Kategorie E) zwischen dem Vorhaben der mP und der x KG wurden im Beschwerdeverfahren eingehend untersucht. Abgesehen davon, dass zwischen diesen Vorhaben unbestritten weder Synergieeffekte noch ein betriebswirtschaftlicher Zusammenhang besteht, ist festzuhalten: Im Ermittlungsverfahren hat sich nicht ergeben, dass das geplante Vorhaben der mP gemeinsam mit dem geplanten Vorhaben der x KG „x“ oder der sogenannten „xgrube“ zu einer relevanten nachteiligen Veränderung der Emissions- oder Immissionssituation für dieses Siedlungsgebiet führen würde. Dies ergibt sich aus den in Klammer angeführten, in der Verhandlung unbestritten gebliebenen Beweismitteln. Die Stellungnahmen und Gutachten der ASV sind schlüssig und werden daher den Feststellungen zu Grunde gelegt (Stellungnahmen Dipl.-Ing. A ON 25, Ing. A
ON 27 und Ing. S ON 29, jeweils des Behördenaktes AUWR-2014-20410, Befund und Gutachten der ASV Dipl.-Ing. A, Ing. S und Ing. A sowie des ASV für Medizin
Dr. E Niederschrift ON 34 des Behördenaktes WR10-26-43-2014, Stellungnahmen Dipl.-Ing. R vom 22. und 24. November 2016 Beilage zu ON 45 des Aktes LVwG-550932). Im Ergebnis entspricht dies den Schlussfolgerungen des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Ergebnisse der Detailprüfung zum WRG stützen sich auf die schlüssigen und nachvollziehbaren gutachtlichen Angaben des ASV für Grundwasserschutz
Dipl.-Ing. A (Niederschrift ON 34 des Behördenaktes WR10-26-43-2014 und Tonbandprotokoll über die mV). Es ist eindeutig erwiesen, dass es sich um eine Trockenbaggerung und nicht etwa eine Nassbaggerung handelt.
Dipl.-Ing. A hielt fest, dass der von der mP vorgelegte Technische Bericht, Beilage zu ON 45, nachvollziehbar ist. Erstbf und Zweitbf sind diesen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Zu den Schwellenwerten nach Z 25 lit. a, lit. c und Z 46 lit. a Anhang 1 UVP-G:
Würde UVP-Pflicht bestehen, wäre der Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben (§ 39 UVP-G, § 27 VwGVG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die (Materien)Behörde verpflichtet, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und auf Grund nachvollziehbarer Feststellungen im angefochtenen Bescheid darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht. Gegenständlich kam Erstbf und Zweitbf keine Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren zu, weshalb eine Bindungswirkung des Feststellungsbescheides der Oö. Landesregierung vom 11. Dezember 2014 ihnen gegenüber fallbezogen nicht eintritt (VwGH 27.07.2016, Ra 2016/06/0017). Es besteht daher kein Anlass, mit der Entscheidung, wie von der Gemeinde x angeregt, bis zum Abschluss des anhängigen Revisionsverfahrens (Ra 2016/04/0027) zuzuwarten.
Weder der Tatbestand der Z 25 lit. a Anhang 1 UVP-G 2000 noch jener der Z 46 lit. a leg. cit. wird durch das Vorhaben der mP verwirklicht, denn es werden die Schwellenwerte von jeweils 20 ha nicht erreicht. Das Vorhaben weist lediglich eine Abbaufläche von 12,8 ha und eine Rodungsfläche von rund 15 ha auf. Das geplante Vorhaben weist eine Kapazität von 25 % der jeweils relevanten Schwellenwerte (5 ha von jeweils 20 ha) gemäß Z 25 lit. a bzw. nach Z 46 lit. a des Anhanges 1 UVP-G 2000 auf. Daher war subsidiär zu prüfen, ob das geplante Vorhaben gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 die genannten Schwellenwerte nach
Z 25 lit. a und Z 46 lit. a des Anhanges 1 gemeinsam mit anderen Vorhaben überschreitet. Das geplante Vorhaben steht in einem unmittelbaren Nahbereich zu dem bei der belangten Behörde zeitnah eingereichten Projekt der x KG „xgrube x“ mit einer Abbaufläche von 3,1 ha und einer Rodungsfläche von
3,7 ha. Eine kumulative Überschreitung der unter Z 25 lit. a und Z 46 lit. a des Anhanges 1 UVP-G 2000 angeführten Schwellenwerte (20 ha) ist jedoch nicht gegeben. Auch mit Einbeziehung der im räumlichen Nahbereich befindlichen „xgrube“ wird der Schwellenwert von 20 ha nicht erreicht. Abgesehen davon, sind die forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligungen für die xgrube im Jahr 2004 abgelaufen. Der Vertreter der Oö. Landesregierung hielt dazu in der Stellungnahme ON 44 wie auch in der mV fest: „Soweit hier vor Ort ein Abbau stattfindet, ist dieser nicht von Bescheiden gedeckt. Bei der UVP-rechtlichen Kumulationsprüfung ist ein solches Vorhaben daher keinesfalls zu berücksichtigen bzw. einzurechnen.“ Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich schließt sich dieser Rechtsansicht an (vgl. auch Schmelz/Schwarzer,
UVP-G-ON 1.00 § 3 UVP-G RZ 28), weshalb der Beweisantrag (1.4.) auf Einvernahme des Dr. K mangels Relevanz zurückzuweisen war. Soweit sich Erstbf und Zweitbf auf die forstrechtliche Bewilligung im Zusammenhang mit der von ihnen betriebenen xplatzanlage beziehen, ist auf folgende Ausführungen des Vertreters der Oö. Landesregierung zu verweisen: „Bei der UVP-rechtlichen Prüfung wird hier auf einen 10-Jahreszeitraum abgestellt. Illegale Rodungen, die länger als 10 Jahre zurückliegen, würden hier nicht mehr eingerechnet werden. Diese würden die Waldqualität eben beseitigen. Daher können legale Rodungen nach einem Zeitraum von 10 Jahren keinesfalls mehr in den UVP-relevanten Kumulierungstatbestand fallen.“ Auch dieser Rechtsansicht schließt sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 ForstG an.
Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich steht fest, dass im gegenständlichen Fall nur in einem 1 km-Umkreis funktionale Wechselwirkungen eintreten könnten. Nicht in einem räumlichen Nahbereich befinden sich daher, wie schon das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausführt, die „xgrube S" der x KG, die „xgrube Bg" der x GmbH & Co KG und die „Revitalisierung x“, die daher nicht mit dem gegenständlichen Vorhaben kumulieren. Sie weisen eine Entfernung von mehr als 3 km Luftlinie auf und es besteht keine direkte Sichtbeziehung. Gleiches gilt sinngemäß für den von Erstbf und Zweitbf vorgebrachten Abbau im x Wald/x in einer Entfernung von ca.
10 km. Der Schwellenwert nach Z 25 lit. a und Z 46 lit. a wird daher nicht überschritten.
Hinsichtlich xabbau war auf Grund der (teilweisen) Lage im Schutzgebiet E Anhang 1 Z 25 lit. c in Spalte 3 UVP-G zu beachten. Der dort genannte Schwellenwert von 10 ha wird vom Projekt erreicht (12,8 ha). Es hat sich nicht ergeben, dass das geplante Vorhaben der mP gemeinsam mit dem geplanten Vorhaben der x KG „x“ - selbst unter Berücksichtigung der sogenannten „xgrube“ - zu einer relevanten nachteiligen Veränderung der Emissions- oder Immissionssituation für dieses Siedlungsgebiet führen würde. Es ist nicht zu erwarten, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorie E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird
(§ 3 Abs. 4 UVP-G). Es besteht damit keine UVP-Pflicht und es war die belangte Behörde zuständig, Verfahren nach den Materiengesetzen (gegenständlich: WRG) durchzuführen.
4.2. Zum geltend gemachten subjektiven Recht, Detailprüfung nach WRG:
Parteien sind gemäß § 102 Abs. 1 WRG:
a) der Antragsteller;
b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
ferner
c) im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;
d) Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;
e) diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;
f) im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;
g) diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;
h) das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.
Aus der Umschreibung jener Tatsachen, welche die Parteistellung im Sinne des § 102 Abs. 1 WRG 1959 begründen, ergibt sich der Rahmen jener Einwendungen, die von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. Solche Einwendungen haben sich auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Einwendungen müssen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen. Ein allgemein erhobener Protest reicht ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent, sodass dem Vorbringen entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa zur behaupteten Verletzung des Grundeigentums ausgesprochen, dass, um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem WRG 1959 relevante Beeinträchtigung geltend machen zu können, diese einen projektgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums zum Gegenstand haben muss. Der Grundeigentümer, der solches behauptet, hat darzutun, worin die Beeinträchtigung gelegen sein soll (vgl. VwGH 21.06.2007,
2006/07/0015, u.v.a). Gleiches gilt sinngemäß für Wasserbenutzungsrechte.
Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten
- wie etwa Grundeigentümern oder Wasserberechtigten im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren - aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022).
Bei der Verletzung von Rechten Dritter gibt es keine Geringfügigkeitsgrenze und stellt auch eine bloß geringfügige Verletzung von Rechten Dritter in qualitativer oder quantitativer Hinsicht eine maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung dar. Wenn eine Partei die Beeinträchtigung von wasserrechtlich geschützten Rechten geltend macht, obliegt es nicht ihr, diese Beeinträchtigung zu beweisen, sondern die Behörde hat auf Grund ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht zu prüfen, ob eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der befürchteten Rechtsverletzung gegeben ist (VwGH 17.12.2015, 2012/07/0137). Auswirkungen, die nicht „merkbar“ sind, bewirken keine zu einer Rechtsverletzung führende Beeinträchtigung (VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0018).
Nach dem festgestellten Sachverhalt bewegen sich Auswirkungen auf die Landschaftsteiche im nicht messbaren Bereich. Das Einzugsgebiet der erwähnten Quelle auf Grundstück Nr. x befindet sich auf der gegenüberliegenden Hangseite und steht mit dem Abbauvorhaben in keinem Zusammenhang. Es sind hier keine Auswirkungen auf diese Quelle durch das Vorhaben zu erwarten. Es ist daher schon deshalb ausgeschlossen, dass gemäß WRG geschützte subjektive Rechte der Erstbf und des Zweitbf verletzt werden.
Die Behauptung des Zweitbf, es würden „gesunde“ Arbeitsplätze des x wegfallen, es komme zu einer wesentlichen Veränderung des Landschaftsbildes und der Abbau stehe in Widerspruch zu einem aus öffentlichen Mitteln geförderten näher genannten Projektes (Erlebnissilo x), zeigt keinen Bezug zu wasserrechtlich geschützten Rechten (§ 102 Abs. 1 lit. a WRG) auf. Soweit sich die Erstbf auf ihren xbetrieb bezieht und ausführt, die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes stelle eine Gefährdung und Belästigung dar, werden ebenfalls keine wasserrechtlich geschützten Rechte geltend gemacht (vgl. VwGH 18.11.2010, 2010/07/0098).
Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen, ab dem Tag der Zustellung, die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Weigl