LVwG-490055/7/KLe
Linz, 30.11.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Lederer über die Beschwerde von F C, vertreten durch Dr. X, X, X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, PK Wels, vom 8.7.2016, VStV/916300907167/2016, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, PK Wels, vom 8.7.2016, VStV/916300907167/2016, wurde eine Zwangsstrafe gemäß § 5 VVG iVm § 52a GSpG wie folgt verhängt.
„Mit Bescheid vom 28.10.2015, Zahl: VStV-915301598259/2015 wurden Sie aufgefordert, folgende bescheidmäßige Verpflichtung zu erfüllen:
Unterlassung der Wiederaufnahme des Betriebes im Lokal ‚C P‘, W, X, nach behördlicher Schließung iSd § 56a GSpG.
Da sie diese Verpflichtung neuerlich nicht erfüllt haben, wird die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von Euro 16.000,-
über Sie verhängt.
Rechtsgrundlage: § 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 - WG, § 56a GSpG.“
Begründend führt die belangte Behörde Folgendes aus:
„Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, wurde die gänzliche Schließung Ihres Betriebes ‚C P‘ am Standort W, X, gemäß § 56a GSpG mit Wirkung vom 28.10.2015 angeordnet.
Die Betriebsschließung wurde am 28.10.2015 um 12:30 Uhr durch Mag. M, der LPD f OÖ, PK Weis gegenüber dem vor Ort verantwortlichen Mitarbeiter ausgesprochen und zudem, für den Fall der neuerlichen Wiederaufnahme des Betriebes, die Verhängung einer Beugestrafe in Höhe von € 8.000,- angedroht.
Die schriftliche Ausfertigung des Bescheides wurde Ihnen nachweislich am 29.10.2016 zugestellt. Dieser Bescheid ist vollstreckbar, da Beschwerden gegen Betriebsschließungsanordnungen gem. § 56a Abs 5 GSpG keine aufschiebende Wirkung haben.
Der von Ihnen in Beschwerde gezogene Schließungsbescheid wurde vom LVwG-OÖ am 17.05.2016, Zl. LVwG-411251/9/KLe/BZ bestätigt und ist somit rechtskräftig.
Bei der geschuldeten Unterlassung (Unterlassung des weiteren Lokalbetriebes) handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, welche nach § 5 WG vollstreckbar ist.
Der Bescheid über die 1. Zwangsstrafe wurde Ihrem Rechtsvertreter Dr, X am 27.11.2015 zugestellt. Mit Erkenntnis des LVwG-OÖ, Zl. LVwG-490034/5/KLE vom 18.05.2016 wurde die Zwangsstrafe bestätigt.
Überprüfung 27.05.2016
Aufgrund einer Überprüfung durch den Vertreter der LPD f OÖ, PK Wels, Hofrat Mag. M, am 27.05.2016 gegen 16:00 Uhr wurde von diesem festgestellt, dass Sie Ihr Lokal geöffnet hatten und sieben Personen im Lokal anwesend waren und Getränke und Speisen konsumierten.
Bei der Kontrolle vor Ort gab Ihr Mitarbeiter, Hr. C, an, er müsse das Lokal offen halten, sonst könne er seine Schulden nicht bezahlen. Er lebe von dem Lokal. Außerdem habe ihm sein Anwalt gesagt, er dürfe offen halten.
Es war daher einer neuerliche Beugestrafe, wie angedroht, auszusprechen.
Gemäß § 52a GSpG tritt bei Vollstreckung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz an Stelle des Betrages gemäß § 5 Abs 3 WG ein solcher von EUR 22.000.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig durch den rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde eingebracht und begründend ausgeführt, dass der ursprüngliche Betriebsschließungsbescheid mittels Beschwerde angefochten worden sei. Die Betriebsschließung sei rechtswidrig erfolgt, daher würden alle Argumente auch im Rahmen der Beschwerde gegen die ebenfalls rechtswidrig verhängte Zwangsstrafe gelten. Im Anschluss an diesen Hinweis brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Beschwerdebegründung gegen den Titelbescheid vor.
Abschließend wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Mit Schreiben vom 3.10.2016 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt dem bezugshabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der der Vertreter der belangten Behörde und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erschienen waren.
Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest:
Mit Bescheid vom 28.10.2015, GZ: VStV/915301598259/2015, wurde die gänzliche Schließung des Betriebes "C P" am Standort W, X, gemäß § 56a GSpG mit Wirkung ab 28.10.2015 angeordnet.
Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat mit Erkenntnis vom 17.5.2016, LVwG‑411251/9/KLe/BZ, die Beschwerde gegen den o.a. Betriebsschließungsbescheid abgewiesen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2015, GZ: VStV/915301598259/2015, wurde über die Beschwerdeführerin eine Zwangsstrafe in Höhe von 8.000 Euro verhängt und für den Fall eines weiteren Zuwiderhandelns eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von 16.000 Euro angedroht.
Bei einer neuerlichen Überprüfung der Einhaltung der Betriebsschließung durch die belangte Behörde am 27.5.2016 gegen 16:00 Uhr wurde festgestellt, dass das Lokal geöffnet war und mehrere Personen im Lokal anwesend waren und Getränke und Speisen konsumierten. Diese Feststellung erfolgte somit nur wenige Stunden nach der verfügten Betriebsschließung.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der öffentlichen mündlichen Verhandlung und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008, wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
Gemäß § 5 Abs. 2 VVG hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 VVG dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.
Gemäß § 5 Abs. 4 VVG ist die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.
Gemäß § 56a Abs. 3 Glücksspielgesetz - GSpG, BGBl Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012, ist über eine Verfügung nach Abs. 1 (Betriebsschließung) binnen drei Tagen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. (...)
Gemäß § 52a GSpG tritt für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages der Betrag von 22.000 Euro.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (...), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Normzweck des § 5 VVG ist die Bewirkung einer unvertretbaren Leistung, im gegenständlichen Verfahren also die Schließung des Betriebes des verfahrensgegenständlichen Lokales.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4.11.2009, 2009/17/0006, ausgeführt hat, ist die Schließung eines Betriebes gemäß § 56a GSpG eine unvertretbare Leistung: „Die (...) Vollstreckungsverfügung bezeichnet als Titelbescheid den Bescheid (...), mit dem gemäß § 56a Glücksspielgesetz die Schließung des Betriebes (der Beschwerdeführerin) in den näher umschriebenen Räumlichkeiten angeordnet worden war. Die angeordnete Schließung des Betriebes bedeutet, dass die Beschwerdeführerin den Betrieb einzustellen und die weitere Führung dieses Betriebes zu unterlassen habe; es handelt sich daher um eine unvertretbare Verhaltensweise und um eine Unterlassung."
Der Titelbescheid bezeichnet die Räumlichkeiten (gesamtes Lokal), in denen die Schließung des Betriebes mit Wirkung vom 28.10.2015 angeordnet wurde und wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 29.10.2015 zugestellt. Gemäß § 56a Abs. 3 GSpG wurde der Titelbescheid somit rechtzeitig erlassen.
Gemäß § 5 Abs. 2 VVG hat die Vollstreckung mit der Androhung des Zwangsmittels zu beginnen und ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Die belangte Behörde hat im Titelbescheid die Schließung des verfahrensgegenständlichen Betriebes mit Wirkung ab 28.10.2015 angeordnet. Ab diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Fortführung des Betriebes zu unterlassen. Im Titelbescheid hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die nunmehr bekämpfte Zwangsmaßnahme angedroht.
Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist die Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Zwangsstrafe nach dem VVG, nicht die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides. Auf die Beschwerdegründe der Beschwerdeführerin, die sich auf die Rechtmäßigkeit des Titelbescheids beziehen, war daher nicht näher einzugehen. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer der Verpflichtung zur Schließung des Betriebes unverzüglich nachzukommen gehabt, zumal ihrer Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem die Schließung angeordnet wurde, gemäß § 56a Abs. 5 GSpG ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für den Fall, dass einer Beschwerde gegen einen Titelbescheid keine aufschiebende Wirkung zukommt, die in diesem Bescheid ausgesprochene Verpflichtung sofort vollstreckbar wird (vgl. jüngst VwGH 27.1.2015, 2012/11/0180, uHa VwGH v 11.4.2000, 99/11/0353; vgl. auch VwGH 20.2.1997, 96/07/0202). Zumal die Beschwerdeführerin der Anordnung der Betriebsschließung wiederholt zuwidergehandelt hat, war das angedrohte Zwangsmittel gemäß § 5 Abs. 2 VVG sofort zu vollziehen.
Zur Höhe der verhängten Zwangsstrafe ist festzuhalten, dass diese die zweite Zwangsstrafe darstellt. Der Beschwerdeführer hat zur Höhe der verhängten Zwangsstrafe nichts Konkretes vorgebracht, die vorgenommene Festsetzung der gegenständlichen Zwangsstrafe erscheint unter Berücksichtigung, dass es sich bereits um die zweite Zwangsstrafe handelt, und die verhängte Zwangsstrafe die Beschwerdeführerin nicht dazu bewogen hat, die ihr mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2015 auferlegte Verpflichtung, nämlich die Unterlassung der Wiederaufnahme des Betriebes, zu erfüllen, nicht unangemessen.
Bei der Zwangsstrafe handelt es sich um eine Vollstreckungsmaßnahme, nicht aber um ein Straferkenntnis. Im Spruch muss daher nur die verhängte Zwangsstrafe konkret angeordnet werden. Wann und auf welche Weise die Beschwerdeführerin gegen den Titelbescheid verstoßen hat, ist in der Begründung darzulegen, es handelt sich dabei aber - weil gerade kein Strafverfahren vorliegt - nicht um einen notwendigen Bestandteil des Spruches.
Die Verhängung der Zwangsstrafe ist im Ergebnis sachlich wie rechtlich gerechtfertigt, da die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur Schließung des verfahrensgegenständlichen Betriebes nicht nachgekommen ist, sondern die betriebsbereite Ausstellung der bereits beschlagnahmten Geräte nach Eintreten der Wirkung der angeordneten Betriebsschließung (vgl. § 56a Abs.5 GSpG) aufrecht erhalten hat. Den im Beschwerdeschriftsatz enthaltenen Erkundungsbeweisanträgen kam daher keine Entscheidungsrelevanz zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Lederer
Beachte:
Die Revision wurde zurückgewiesen.
VwGH vom 15. Dezember 2017, Zl.: Ra 2017/17/0663-3