LVwG-370007/3/BMa/BZ
Linz, 23.11.2016
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gerda Bergmayr-Mann aus Anlass der Säumnisbeschwerde des S K, X, X, vertreten durch X Rechtsanwälte KG, X, X, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, betreffend Nichtentscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens SV96-36-2014, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Der Säumnisbeschwerde wird Folge gegeben und es wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, GZ: SV96-36-2014, gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
II. Der an das Oö. LVwG gerichtete Antrag auf amtswegige Abänderung und Aufhebung des Strafbescheides der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27.02.2015, GZ: SV96-36-2014, wird gemäß § 50 VwGVG iVm § 38 VwGVG und § 52a. VStG mangels Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
III. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I. und II.
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) hat mit Schriftsatz vom 1. September 2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens GZ: SV96-36-2014 und mit Schriftsatz vom 6. Juli 2016 Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht und an das Oö. LVwG den Antrag gestellt, das Oö. LVwG möge gemäß § 52a. VStG das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27.02.2015, GZ: SV96-36-2014, amtswegig abändern und aufheben.
2.1. Die Beschwerde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens und jenem gemäß § 52a. VStG wurde dem Oö. Landesverwaltungsgericht von der belangten Behörde mit Schreiben vom 15. Juli 2016 zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.
2.2. Das Oö. LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Verhandlung kann nach Abs. 2 leg.cit. entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Nach Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Ungeachtet eines Parteiantrags kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Abs. 4 leg.cit.).
Gemäß Abs.5 leg.cit kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt zur Beurteilung der Säumnisbeschwerde und des Wiederaufnahmeantrags konnte durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und es war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ: 2005/05/0080). Eine Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs.1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte darüber hinaus auch hinsichtlich Spruchpunkt II von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Antrag gemäß § 52a. VStG zurückzuweisen war.
3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
3.1. Folgender rechtlich relevanter Sachverhalt wird festgestellt:
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27. Februar 2015, GZ: SV96-36-2014, wurde über den Bf wegen einer Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von 2.180 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt.
Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:
„Sie haben es als Verantwortlicher der Firma X GmbH mit Sitz in X, X, zu verantworten, dass die genannte Firma nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, am 27.3.2014 um 7.35 Uhr beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Oberösterreichische Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde.
Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den/die Beschäftigte(n) vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet.
Name: I M, geb. X
Arbeitsantritt: zumindest am Tag der Kontrolle am 27.3.2014
Kontrolltag: 27.3.2014
Dies wurde der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 19.05.2014 vom Finanzamt Grieskirchen Wels angezeigt.“
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juli 2015 wurden sowohl die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Juli 2015 als verspätet eingebracht, als auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Antrag auf Abänderung und Aufhebung von Amts wegen, ebenfalls jeweils vom 7. Juli 2015, zurückgewiesen. Diese Rechtsmittel wurden mit Mail vom 8. Juli 2015 der Behörde unter Anschluss von Kopien zu Verfahren betreffend M bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land und dem AMS Wels, sowie hinsichtlich des Bf beim AMS übermittelt, aus denen jeweils hervorgeht, dass M nicht beschäftigt worden war, (Mail von X Rechtsanwälte KG an die BH-WL vom 8. Juli 2015).
Gegen Spruchpunkt 1. und 2. (Zurückweisung der Beschwerde und Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung) dieses Bescheids hat der Bf Beschwerde erhoben.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 27. April 2016, GZ: LVwG-300789/15/BMa/PP/JW, die Beschwerde hinsichtlich der Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung als unbegründet abgewiesen und den bekämpften Bescheid bestätigt. Der Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wurde aufgehoben und ausgesprochen, dass die Beschwerde vom 7. Juli 2015 als verspätet eingebracht zurückgewiesen wird.
Mit Schriftsatz vom 1. September 2015 wurde vom Bf ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Rechtsvertreter des Bf sei am 20. August 2015 vom Arbeitsmarktservice Oö. (AMS) mitgeteilt worden, dass für I M für den 27. März 2014 laut vom AMS getätigter Abfrage keine Speicherung eines Dienstverhältnisses im Hauptverband vorliege. Der Bf hätte sohin am 20. August 2015 davon Kenntnis erlangt, dass die Oö. GKK davon ausgehe, I M sei am 27. März 2014 keine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person gewesen, da eben kein Sachverhalt vorliege, der dieses Kriterium indiziere. Mit dem nunmehr am 20. August 2015 hervorgekommenen Beweismittel wäre die belangte Behörde bei ordnungsgemäßer Anwendung der gesetzlich vorgesehenen Bestimmungen zum Ergebnis gekommen, dass eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 ASVG nicht vorliege.
Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2016 hat der Bf Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht und einen an das Oö. LVwG gerichteten Antrag gemäß § 52a VStG eingebracht.
Aus dem vorgelegten Akt sind keine Verfahrensschritte zur Bearbeitung des Antrags auf Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens ersichtlich.
Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (GKK) hat mit E-Mail vom 10. Oktober 2016 dem Oö. LVwG mitgeteilt, dass bei der Kontrolle der Finanzpolizei am 27. März 2014 I M nicht bei der Arbeit angetroffen wurde und daher kein Bescheid erlassen wurde.
3.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Mitteilung der Oö. GKK ergibt.
Entgegen der Behauptung im Wiederaufnahmeantrag, der Bf hätte erst aufgrund des Mails vom 20. August 2015 Kenntnis vom Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes gehabt, ist der Begründung der Beschwerde und des Antrags auf Wiedereinsetzung vom 7. Juli 2015 zu entnehmen, dass dem Bf zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass hinsichtlich M von keiner Beschäftigung auszugehen gewesen sei (Mail von X Rechtsanwälte KG an die BH-WL vom 8. Juli 2015).
3.3. In rechtlicher Hinsicht hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat, sofern gesetzlich keine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß § 69 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) – der nach § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist – ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Nach § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Nach § 69 Abs. 4 leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
3.3.2. Zunächst ist anzumerken, dass die Säumnisbeschwerde zulässig ist, da die belangte Behörde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist über den Antrag des Bf auf Wiederaufnahme des Verfahrens entschieden hat und die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist, da aus dem vorgelegten Akt während der Entscheidungsfrist keine Verfahrensschritte ersichtlich sind.
3.3.3. Der Bf beantragt die Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Wiederaufnahme des Verfahrens schafft die Möglichkeit, eine durch Bescheid rechtskräftig erledigte Rechtssache, der besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen in einem neuerlichen Verfahren sachlich zu prüfen (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 69 Rz 1 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).
Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt voraus, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, welches durch Bescheid erledigt wurde. Der verfahrensbeendende Bescheid muss bereits rechtsgültig erlassen worden sein und damit rechtliche Existenz erlangt haben. Der Bescheid, mit dem das Verfahren abgeschlossen wurde, dessen Wiederaufnahme begehrt oder verfügt wird, muss in formelle Rechtskraft erwachsen sein, dh. es darf ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig sein.
Diese Voraussetzungen sind, wie sich aus den Feststellungen ergibt, erfüllt.
Weil aber dem Bf die Tatsache, dass in dem gegen I M geführten Verfahren entschieden wurde, es liege keine Beschäftigung vor, zumindest seit 7. Juli 2015 bekannt war – siehe Feststellungen – wurde der Wiederaufnahmeantrag vom 1. September 2015 verspätet, weil nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 69 Abs. 2 AVG eingebracht, gestellt. Die Bestätigung gegenüber dem Rechtsvertreter des Bf, mit Mail des AMS vom 20. August 2015 an den Rechtsvertreter des Bf, vermag daran nichts zu ändern, wurde doch nur ein bereits bekannter Sachverhalt neuerlich aufgezeigt.
Daher war der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
Zu II.:
Gemäß § 52a. Abs. 1 können von Amts wegen der Beschwerde beim Verwaltungsgericht nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs. 7 AVG gilt sinngemäß.
Das OÖ LVwG erkennt gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Nach § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 52a. VStG ist Teil des 5. Abschnitts des II. Teils des VStG.
Daraus ergibt sich, dass das Oö. LVwG nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der Bezirksverwaltungsbehörde ist, kein Aufsichtsrecht ausüben kann und daher zur Entscheidung über einen Antrag gemäß § 52a. VStG nicht zuständig ist. § 52a. VStG ist auch vom Vollzugsbereich des Landesverwaltungsgerichts ausgenommen.
Der an das Oö. LVwG gerichtete Antrag auf amtswegige Aufhebung und Abänderung des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27.02.2015, GZ: SV96-36-2014, gemäß § 52a. VStG war daher mangels Zuständigkeit des LVwG zurückzuweisen.
Zu III.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidungen besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs-gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes-verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts-anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann