LVwG-301203/20/Kl/PP

Linz, 16.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn G Z, S, vertreten durch Rechtsanwalt-x B x, x, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 24. Mai 2016, Ge-892/15, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 6. Oktober 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Satz „Herr T K verletzte sich dabei“ zu entfallen hat.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv 100 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 24. Mai 2016, Ge-892/15, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 35 Abs. 1 Z 5 iVm § 130 Abs. 1 Z 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen bestimmtes Organ der Firma x GmbH., in S, x, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten hat, dass der Arbeitnehmer oa. Firma Herr T K, geb. am x, am 3.6.2015 in der Arbeitsstätte oa. Firma in B, x, an einer W-maschine der Marke B, Baujahr 1982, einen Rest kaltes Grillfleisch aufgeschnitten hat, obwohl kein Resthalter für diese Maschine funktionsfähig war, da der vorhandene Restehalter so stark abgenutzt war, dass dieser in der Aufnahme der Schneidemaschine wegkippte. Herr T K verletzte sich hiebei. Es wurde somit ein Arbeitsmittel – oa. W-maschine – benutzt obwohl die Sicherheits- und Schutzvorrichtung (Restehalter) nicht funktionsfähig war. Da Arbeitsmittel nicht benutzt werden dürfen, wenn die Sicherheits- und Schutzvorrichtungen nicht funktionsfähig sind, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes dar.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Norm nur dann übertreten werde, wenn der Arbeitgeber nicht dafür Sorge trägt, dass Arbeitsmittel nicht benutzt werden, wenn die Sicherheits- und Schutzvorrichtung nicht funktionsfähig ist. Dazu seien keine Feststellungen von der Behörde getroffen worden. Richtig sei, dass Herr E S für die Umsetzung des Arbeitnehmerinnenschutzes als Sicherheitsfachkraft verantwortlich sei und im Rahmen seiner Tätigkeit in der betreffenden Filiale eine Evaluierungsmappe erstellt habe. Auch gäbe es eine entsprechende Unterschriftenliste zur Evaluierungsmappe, welche von den Mitarbeitern unterfertigt wurde. Eine aktuelle Arbeitsplatzevaluierung sei am 2.9.2014 im gegenständlichen Betrieb durchgeführt worden. Auch habe es zwei Nachevaluierungen, nämlich am 8.7. und 11.9.2015 gegeben. Schließlich sei auch eine Einschulung der Mitarbeiter an den entsprechenden Betriebsgegenständen, bei Maschinen und Betriebsmitteln in sicherheitstechnischer Hinsicht erfolgt. Das Arbeitsmittel, unter anderem die Wurstschneidemaschine, entspreche den erforderlichen Sicherheitsbestimmun­gen. Der Mitarbeiter T K, habe daher die Sicherheitsbestimmungen aufgrund der Einschulung in die Gerätschaft durch die Sicherheitsfachkraft und aufgrund der eingesehenen Sicherheitsevaluierungsmappe gekannt. Auch werde der Betrieb mehrmals wöchentlich vom betriebsinternen Filialinspektor, P H besucht. Zum Zeitpunkt der Überprüfung sei ein Restehalter vorhanden gewesen. Es handle sich um ein nicht mehr lieferbares Ersatzteil, weshalb sämtliche Mitarbeiter angewiesen seien, Wurst- oder Fleischreste nur dann zu schneiden, wenn der Restehalter verfügbar sei. Es habe eine ausdrückliche Instruktion gegeben, die W-maschine nur mit Restehalter zu verwenden. Wenn der Restehalter in Verwendung gewesen sei, seien andere Maschinen eben nicht für Wurstreste zu verwenden gewesen. Die Instruktion sei den Mitarbeitern zur Kenntnis gebracht worden und in regelmäßigen Abständen vom Sicherheitsinspektor E S sowie Geschäftsführer G Z auf Einhaltung überprüft worden. Da der Restehalter ohnehin nur beim Schneiden von Wurstresten zu verwenden sei, sei auch nicht notwendig, dass pro Maschine ein Restehalter vorhanden ist. Die Maschine sei in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Unfall gegen eine neue vollständige W-maschine ausgetauscht worden. Eine Beeinträchtigung in der Schutzfunktion des Restehalters sei nicht festgestellt und sei ein Toleranzbereich von 3-5 Millimeter, in dem der Restehalter wegkippt, ohne Einfluss auf die Sicherheit bei der Verwendung. Darüber hinaus sei die Maschine ohne Restehalter durch den Mitarbeiter T K verwendet worden. Auch liege kein Verschulden vor, da der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Maßnahmen getroffen hätte, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Der Arbeitsplatz sei laufend evaluiert worden und seien laufend Schulungen durchgeführt worden. Auch gäbe es eine Sicherheitsvertrauens­person sowie einen Filialinspektor im Betrieb. Beide sowie der Beschwerdeführer hätten die Sicherheitsvorschriften streng kontrolliert. Nichteinhalten der Sicherheitsvorschriften werde in Form von Abmahnungen sanktioniert. Es sei ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet. Trotzdem hätte die Übertretung nicht verhindert werden können.

 

3. Der Magistrat der Stadt Steyr hat die Beschwerde samt dem bezug­habenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Gleichzeitig wurden 10 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, darunter aber keine einschlägigen, bekanntgegeben.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung für den 6. Oktober 2016, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden und mit Ausnahme der belangten Behörde erschienen sind. Weiters wurden die Zeugen T K, E S und P H geladen und einvernommen. Der weiters geladene Zeuge P Z ist trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Von einer Einvernahme konnte Abstand genommen werden.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sach­verhalt als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma x GmbH mit Sitz in S, welche über 11 Filialen verfügt, darunter die Filiale in B, x. In die Filialen kommt der Beschwerdeführer selten. Hiefür ist zuständig der Filial­beauftragte bzw. Filialinspektor P H, der die einzelnen Filialen kontrolliert. Als externe Sicherheitsfachkraft ist die Firma S x beauftragt. Weiters ist der Bruder des Beschwerdeführers, P Z, Sicherheitsvertrauensperson für die Firma. Dieser arbeitet aber in der Betriebsführung mit. Der tatsächliche Kontakt und Kontrollen finden durch Herrn H in Zusammenarbeit mit Herrn S statt. Herr H kommt ein- bis zweimal wöchentlich in jede Filiale und müssen Mängel oder Vorkommnisse von den Filialleitern an ihn gemeldet werden. Dann wird dem Beschwerdeführer darüber Meldung erstattet. Ansonsten weiß der Beschwerdeführer über die Situation in den Filialen nicht Bescheid. Bei Arbeitsaufnahme wird jeder Mitarbeiter vom entsprechenden Filialleiter und Herrn H eingeschult. Die Filialleiter bekommen ein- bis zweimal im Jahr eine Schulung, auch in sicherheitstechnischer Hinsicht, welche von Herrn S durchgeführt wird. Für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen ist in erster Linie der jeweilige Filialleiter verantwortlich, weil er immer vor Ort anwesend ist. Kontrollen finden durch den Filialbeauftragten und unangemeldet auch durch Herrn S statt. In der Arbeitsplatzevaluierung gibt es auch eine Bestimmung, dass die W-maschine, wenn nur mehr ein kleines Stück an Wurst übrig ist, mit einem Restehalter zu verwenden ist. Für den Fall, dass der Restehalter nicht verwendet wird, gibt es eine mündliche Ermahnung durch den Filialleiter bzw. auch durch den Filialbeauftragten. Bei weiteren Vorkommnissen wird der Beschwerdeführer informiert und kann es zur Androhung von weiteren Sanktionen kommen. Zum Beispiel ist auch eine Kündigung angedroht worden.

Der Arbeitnehmer T K ist im Mai 2014 in die Filiale B als Verkäufer gekommen. Es gab sechs Mitarbeiter und drei Schneidemaschinen für den Verkauf. Für die drei Schneidemaschinen gab es zwei Restehalter. Der Restehalter wird in eine Führung gegeben, rutscht aber trotz dieser Führung immer weg. Von den drei Schneidemaschinen waren zwei ältere Maschinen, für welche der Restehalter zu verwenden war, die dritte Schneidemaschine hat den Restehalter direkt an der Maschine befestigt und ist eine vollautomatische Maschine. Bei Arbeitsaufnahme im Mai 2014 bekam der Mitarbeiter eine Einweisung durch den Filialleiter und den Filialbeauftragten, wobei auch gesagt wurde, dass zum Schutz immer der Restehalter zu verwenden ist. Auch gab es eine Anweisung, wenn ein Restehalter nicht zur Verfügung steht, dass dies Herrn H zu melden ist. Herrn H wurde auch dann gesagt, dass es für die beiden älteren Maschinen nur einen Restehalter gibt, und dass dieser nicht gut funktioniert, weil er immer wegrutscht. Der Restehalter hatte ein Spiel dahingehend, dass die Führungsschiene so abgenutzt war, dass er aus der Schiene springt. Dies wurde ihm schon vor dem Unfall im Jahr 2015 mitgeteilt. Herr H sagte dann, dass er dies der Firmenleitung weiterleiten werde. Er kommt ein- bis zweimal in der Woche in die Filiale. Dabei gibt es Kontakt der Mitarbeiter zu ihm. Für den Fall, dass Mängel festgestellt werden, gibt es ein Gespräch mit dem Mitarbeiter, dass die Vorschrift einzuhalten ist. Schriftliche Ermahnungen oder Kündigung sind dem Mitarbeiter nicht bekannt. Nach dem Arbeitsunfall wurde der Mitarbeiter vom Filialleiter gemeinsam mit dem Filialbeauftragten angehalten, nunmehr den Restehalter zu verwenden. Nach dem Arbeitsunfall gab es auch eine Unterweisung für den Arbeitsplatz für Wurst- und Fleischbedienung. Eine Schulung oder Unterweisung durch die Sicherheitsvertrauensperson oder die externe Sicherheitsfachkraft bekam der Mitarbeiter nicht. Am 3.6.2015 verwendete der Mitarbeiter den Restehalter nicht, sondern schnitt ein Grillfleisch, ein Bauchstück, welches zunächst so groß war, dass man den Restehalter nicht verwenden konnte, und danach hat der Mitarbeiter vergessen ihn zu verwenden. Der Mitarbeiter führt auch aus, dass auch heute noch die beiden älteren Schneidemaschinen in Betrieb sind und es für beide Schneidemaschinen nur einen Restehalter – wie auch im Juni 2015 – gibt, welcher aber immer verrutscht und ein kleines Spiel hat.

Die Sicherheitsfachkraft E S hat am 2.9.2014 eine Arbeitsplatzevaluierung in der Filiale B durchgeführt und eine Maßnahmenliste erstellt, und hinsichtlich der W-maschine unter anderem die Verwendung eines Restehalters beim Schneiden von Reststücken angeordnet. Auch die Sicherheitsfachkraft kennt die zwei älteren Schneidemaschinen und weiß, dass der Restehalter, wenn er in der Führungsschiene ist, trotzdem ein kleines Spiel hat. Er erachtete dies aber nicht gefährlich. Eine Unterweisung von Mitarbeitern macht die Sicherheitsfachkraft nicht. Ende des Jahres 2015 gab es für alle Filialleiter der Firma Z eine Schulung hinsichtlich Gefahren am Arbeitsplatz. Der Filialinspektor bzw. Filialbeauftragte P H ist für sämtliche 11 Filialen der Firma Z zuständig und kommt mindestens einmal in der Woche in die Filialen. Dort ist er auch für Schulung, Einschulung und Unterweisung der Mitarbeiter in den Filialen zuständig. Auch ist er für die Einstellung des Personals und den Ablauf in den Filialen zuständig. Auch sorgt er beim Filialleiterwechsel für ein Gespräch und eine Unterweisung. Bei seinen Besuchen in den Filialen geht er durch die Filiale und kontrolliert auch, ob Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden. Bei festgestellten Mängeln bzw. Zuwiderhandlungen werden die Mitarbeiter verwarnt. Andere Konsequenzen mussten nicht angewendet werden. Vorkommnisse werden auch an den Beschwerdeführer weitergegeben.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ist aufgrund der erhobenen Beweise eindeutig und erwiesen. Die einvernommenen Zeugen erscheinen glaubwürdig. Insbesondere der einvernommene Arbeitnehmer stellte die Situation zum Tatzeitpunkt und auch noch heute glaubwürdig dar. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen zu zweifeln. Im Übrigen deckt sich die Aussage auch im Wesentlichen mit den Angaben des Beschwerdeführers.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 130 Abs. 1 Z 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

Gemäß § 35 Abs. 1 Z 5 ASchG haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden: Arbeitsmittel dürfen nicht benutzt werden, wenn Beschädigungen festzustellen sind, die die Sicherheit beeinträchtigen können, oder die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen nicht funktionsfähig sind.

Gemäß § 3 Abs. 1 ASchG sind Arbeitgeber verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. Arbeitgeber haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit sowie der Integrität und Würde erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.

Gemäß § 17 ASchG haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Arbeitsstätten einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen, die elektrischen Anlagen, Arbeitsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie die Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung, zur Erste-Hilfe-Leistung und zur Rettung aus Gefahr ordnungsgemäß instand gehalten und gereinigt werden (Abs. 1).

Arbeitgeber haben unbeschadet der in den folgenden Abschnitten dieses Bundesgesetzes vorgesehenen besonderen Prüfpflichten dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen, Arbeitsmittel, Gegenstände der persönlichen Schutz­ausrüstung sowie Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung und zur Rettung aus Gefahr in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden und festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden (Abs. 2).

Gemäß § 33 Abs. 2 ASchG haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes und den gemäß § 39 erlassenen Verordnungen beschaffen sind, aufgestellt, erhalten und benutzt werden.

 

5.2. Im Grunde des festgestellten und erwiesenen Sachverhaltes hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung (objektiver Tatbestand) eindeutig erfüllt. Es hat das Beweisverfahren erwiesen, dass der Restehalter für die Wurstschneidemaschine bei der Führungsschiene ein Spiel hatte und immer wegrutschte. Es war daher der Restehalter als Schutz- und Sicherheitseinrichtung des Arbeitsmittels nicht voll funktionsfähig. Es durfte daher das Arbeitsmittel mangels Funktionsfähigkeit der Schutzvorkehrung nicht verwendet werden. Es hat daher der Beschwerdeführer als Arbeitgeber diesen Grundsatz nach § 35 Abs. 1 Z 5 ASchG missachtet, indem bei der Benutzung dieser W-maschine nicht diesbezüglich Vorsorge getroffen wurde.

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist aber seine Fürsorgepflicht bereits aus der allgemeinen Verpflichtung der §§ 3, 17 und 33 ASchG ableitbar. Diese Fürsorgepflicht wird in § 35 konkretisiert. Der konkrete Vorwurf wurde hinsichtlich des konkreten Arbeitsmittels im Straferkenntnis umschrieben.

Dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Unfalls am 3.6.2015 keinen Reste­halter verwendete, ist dabei nicht von Belang, weil nicht das Unfallgeschehen an sich unter Strafe gestellt ist, sondern dass das Arbeitsmittel, nämlich die W-maschine nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach und mit der nicht funktionsfähigen Sicherheitseinrichtung verwendet wurde.

Es steht nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH v. 5.8.2009, Zl. 2008/02/0036-6) nicht der Unfall zur Beurteilung, sondern der Zustand der Maschine im angelasteten Zeitraum. Des Gleichen ist nicht Vorwurf der Unfallhergang und dass zum Unfallhergang der Mitarbeiter keinen Restehalter verwendet hat, sondern vielmehr der Zustand zum Tatzeitpunkt, nämlich dass der Restehalter als Schutzvorkehrung nicht voll funktionsfähig war. Dies wurde von allen Zeugen dahingehend bestätigt, dass der Restehalter ein Spiel aufwies und daher wegrutschte. Es war daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung gegeben. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer hat der Beschwerdeführer die Tat gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten.

 

5.3. Zum Verschulden führte der Beschwerdeführer aus, dass der Arbeitnehmer bei Einstellung geschult worden sei und eine Anordnung bestanden habe, die W-maschine nicht ohne Restehalter zu verwenden. Auch sei die Filiale ein- bis zweimal wöchentlich durch den Filialbeauftragten kontrolliert worden. Bei Nichteinhaltung der Anweisung könne es zur Ermahnung, einer mündlichen Aussprache, allenfalls zu einer Kündigung kommen. Auch sei eine externe Sicherheitsfachkraft bestellt, welche Kontrollen durchführt und auch einmal jährlich eine Unterweisung der Filialleiter vornimmt. Dieses Vorbringen kann jedoch den Beschwerdeführer nicht entlasten.

Zwar wurde vom Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auch unter Einbeziehung der einvernommenen Zeugen, anschaulich dargelegt, dass ein Kontrollsystem eingerichtet wurde, insbesondere indem ein Filialbeauftragter ein- bis zweimal wöchentlich die Filiale kontrolliert und Mängel auch an ihn bekannt gegeben werden müssen. Auch wird der Arbeitsplatz jährlich durch die Sicherheitsfachkraft evaluiert. Allerdings kam in der mündlichen Verhandlung auch hervor, dass Arbeitnehmer aufgefordert werden, Mängel an den Arbeitsmitteln dem Filialbeauftragten bekanntzugeben, was auch konkret geschehen ist, dass allerdings eine Korrektur trotz Bekanntgabe von Mängeln nicht vorgenommen wurde. Es wurde auch nicht vorgebracht und unter Beweis gestellt, welche Maßnahmen konkret der Beschwerdeführer getroffen hat, um die Verletzung von Arbeitnehmerschutz­bestimmungen hintanzuhalten. Es hat das Verfahren gezeigt, dass trotz Bekanntgabe der Funktionsunfähigkeit des Restehalters bei der W-maschine keine weiteren Maßnahmen gesetzt wurden und die Maschine weiter zu verwenden war. Auch ergab das Beweisverfahren, dass diese Maschine auch jetzt noch in Betrieb steht und ein geeigneter Restehalter nicht vorhanden ist.

Nach der Judikatur des VwGH reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer „Oberaufsicht“ nicht aus. Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte. Der Hinweis auf die Betrauung dritter mit Kontrollaufgaben, auf die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen genügt nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem (VwGH v. 23.5.2006, 2005/02/0248). Insbesondere bemängelt der VwGH, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, dass er etwa die Einhaltung der erteilten Aufträge und Weisungen während deren Ausführung überprüft hätte. Das Beweisverfahren hat nämlich eindeutig ergeben, wie auch der Beschwerdeführer selbst ausführte, dass er selber nicht in die Filialen kommt und auch die Sicherheitsvertrauensperson nicht in die Filialen kommt. Auch die Sicherheitsfachkraft kommt lediglich im Rahmen des gesetzlichen Auftrages und kontrolliert. Hingegen hat im Ergebnis die Aufforderung des Filialbeauftragten, Schadhaftigkeiten zu melden, nicht gefruchtet. Es wurden daher keine Maßnahmen aufgezeigt und nachgewiesen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der VwGH verlangt für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (VwGH v. 30.9.2014, Ra 2014/02/0045).

Es war daher von schuldhaftem, zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde führte aus, dass Unbescholtenheit für den Beschwerde­führer nicht gegeben ist, allerdings keine einschlägigen rechtskräftigen Vorstrafen vorliegen. Auch wurden weitere mildernde oder erschwerende Umstände nicht bekannt. Sie legte ein monatliches Nettoeinkommen von zirka 2.000 Euro sowie Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind sowie Kredit­verbindlichkeiten zugrunde.

Auch in der Beschwerde wurden keine geänderten Umstände vorgebracht und traten geänderte Umstände nicht hervor. Es war daher von den angegebenen Umständen auszugehen. Die tatsächlich verhängte Geldstrafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, welcher bei erstmaliger Tatbegehung bis 8.324 Euro reicht. Angesichts der durchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers ist daher die verhängte Geldstrafe nicht als überhöht anzusehen. Die Strafe ist auch tat- und schuldangemessen. Es war daher die Geldstrafe und die gemäß § 16 VStG festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen. Milderungsgründe kamen nicht hervor, sodass ein erhebliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht gegeben war und daher gemäß § 20 VStG nicht von einer außerordentlichen Milderung Gebrauch zu machen war. Auch lagen nicht die wesentlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vor, zumal jedenfalls nicht geringfügiges Verschulden vorlag. Geringfügigkeit ist nämlich nur dann nach der Judikatur des VwGH anzunehmen, wenn das Verhalten des Beschuldigten weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt.

 

 

6. Weil die Beschwerde keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

 

7. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt