LVwG-150981/41/AL/CH - 150990/2

Linz, 21.12.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Lukas über die Beschwerde von 1. G K, 2. G K, 3. F S, 4. G P, 5. W K, 6. G A, 7. B R, 8. Dr. C G, 9. F J und 10. C H, alle vertreten durch die Dr. P Rechtsanwalts GmbH, G x, x L, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Gramastetten vom 19. April 2016, ohne Geschäftszahl, betreffend Abweisung der Berufung gegen die Baubewilligung – Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Pool auf Parz.Nr. x, KG G, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Die erteilte Baubewilligung bezieht sich auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geänderte Projekt (Plandatum: 4. November 2016).

 

 

III.   Der antragsstellende Bauwerber S F hat binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 AVG iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 der Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 – Oö. LKommGebV 2013 einen Betrag von insgesamt 40,80 Euro zu entrichten.

 

IV.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.             Verfahrensgang

 

1. Mit Ansuchen vom 31. Oktober 2011 beantragte S F (in der Folge: Bauwerber) die Erteilung der Baubewilligung für das im angeschlossenen Bauplan der B Z Bauunternehmen Gesellschaft mbH, vom 24. Oktober 2011 dargestellte Bauvorhaben „Einfamilienhaus mit Garage und Nebengebäude“ auf dem Grundstück Nr. x, KG G.

 

2. Am 5. Dezember 2011 fand eine Bauverhandlung statt.

 

3. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Gramastetten vom 19. April 2012 wurde das Verfahren für die Erteilung einer Baubewilligung bis zur Entscheidung einer Vorfrage (hinsichtlich der strittigen Grundgrenze) ausgesetzt.

 

4. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Gramastetten vom 28. Oktober 2015 wurde die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Pool erteilt. Die im Zuge der Bauverhandlung erstatteten Einwendungen der Nachbarn F J und F S sowie die Einwendungen der Eigentümergemeinschaft G x (F J, G u. G K, S S – Rechtsnachfolger Dr. C G, F S, C H, G P, M E) wurden berücksichtigt und hinsichtlich der Einwendungen betreffend Kanalanschluss, Nebengebäude aufgrund der Größe unzulässig, Wohnqualität, Wertminderung, Belichtung Orts- u. Landschaftsbild – Höhe des Gebäudes und neugebildeter Bauplatz abgewiesen.

 

5. Die dagegen (im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung) erhobenen Berufungen der Nachbarn G u. G K, F S, G P, W K, G A, B R, M E, L u. K K, Dr. C G, F J, Mag. A S und C H wurden mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Gramastetten (in der Folge: belangte Behörde) vom 19. April 2016 als unbegründet abgewiesen.

 

7. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2016 erhoben die Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

8. Mit Schreiben vom 27. Mai 2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

9. Am 18. Oktober 2016 führte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde unter Zugrundelegung entsprechender sachverständiger Ausführungen eines bautechnischen und eines vermessungstechnischen Amtssachverständigen durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich festgestellt, dass das vorliegende Projekt in der gegenständlichen Form (Abstand/Gebäudehöhe) nicht genehmigungsfähig sei und dem Bauwerber unter Fristsetzung aufgetragen, eine allfällige genehmigungsfähige Projektänderung unter Vorlage eines den vermessungstechnischen Ermittlungsergebnissen entsprechenden Plans einzubringen.

 

10. Mit Schreiben, persönlich eingebracht am 7. November 2016, stellte der Bauwerber beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einen Antrag auf Projektänderung und legte dazu einen entsprechend geänderten Bauplan (datiert mit 4. November 2016) vor.

 

11. Das Landesverwaltungsgericht brachte den Bf diesen Antrag auf Projektänderung mit Schreiben vom 8. November 2016 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis. Am 16. November 2016 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der Bf in den verfahrensgegenständlichen Akt beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich Akteneinsicht genommen.

 

12. Mit Schreiben vom 29. November 2016 äußerten sich die Bf zur gegenständlichen Projektänderung und beantragten, den Antrag auf Baubewilligung für das in Rede stehende Bauprojekt abzuweisen, in eventu ein Sachverständigengutachten im Hinblick auf Statik und Hangfestigkeit im Zusammenhang mit den geplanten Aufschüttungen zu beauftragen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Präklusion nicht eintrete, da das geänderte Bauvorhaben nicht Gegenstand der Ladung (Kundmachung) zur Bauverhandlung gewesen sei. Die mündliche Bauverhandlung sei falsch angekündigt gewesen und die Bf hätten aufgrund des Umstandes, dass sie nicht anwaltlich vertreten gewesen seien, bei der Formulierung ihrer Einwendungen unterstützt werden müssen, um eine Präklusion zu vermeiden. Diese Manuduktionspflicht sei durch die Baubehörde I. Instanz verletzt worden. Dies ergebe sich auch aus einer E-Mail eines der Bf an den Bürgermeister der Marktgemeinde Gramastetten, in welcher dieser ausführt:

Am Gemeindeamt hat Herr K für Herrn J und mich einen recht simplen Satz vorbereitet, dem wir aus Zeitgründen keine konkreten Einwände hinzufügen konnten. [...] Nachstehend möchte ich daher meine damalige ‚lahme‘ Stellungnahme ergänzen und einige Probleme, die bei der Verhandlung offensichtlich übersehen wurden, aber erst nachträglich erkennbar waren, anführen. Dazu hab ich Ihnen zwei schematische Zeichnungen beigelegt, die im Gegensatz zu den vorliegenden Grundrissplänen den wahren Einfluss auf die betroffenen Nachbarn erahnen lassen.“

 

Der in diesem E-Mail bezogene „recht simple Satz“ laute:

Stellungnahme des Anrainers F S und F J:

Zusatz zu den bereits eingebrachten Einwendungen:

Meiner Meinung nach ist das geplante Gebäude zu hoch, vor allem die Aufschüttungen. Dadurch entsteht eine Wertminderung der angrenzenden Wohnungen.“

 

Dieser „recht simple Satz“ sei jedenfalls so formuliert, dass die beiden namentlich genannten Bf auch Einwendungen vor allem wegen der zu hohen Aufschüttungen erhoben hätten. Die Einwendungen bezüglich der hohen Aufschüttungen bezögen sich auch auf die Statik und Sicherheit dieser Aufschüttungen und könnten nicht damit abgetan werden, dass sich diese Baumaßnahmen aufgrund ihrer Höhe und Optik nur auf eine Wertminderung der angrenzenden Wohnungen beziehen sollten. Die Behörde hätte im Sinn des § 13a AVG die Bf anleiten müssen, das Vorbringen konkreter zu formulieren, nämlich, dass durch die Höhe des Gebäudes und die hohen Aufschüttungen eine Gefahr vom Bauwerk ausgehen könne, welche nach den Bestimmungen des Baurechts zu beurteilen seien.

 

Dass das vom Schriftführer W K erstellte Protokoll der Bauverhandlung im Sinn der Angaben des Bf F S vorbereitet gewesen sei, ergebe sich auch aus der unterschiedlichen Formatierung der Passagen des Bauverhandlungsprotokolls, welche beginnen mit der Überschrift „Stellungnahme der Parteien und sonst. Beteiligten“.

 

Auch sei das Bauprojekt in der Kundmachung nicht ordnungsgemäß beschrieben worden, da die Beschreibung mit dem tatsächlichen Bauprojekt nicht übereingestimmt habe und es den Nachbarn daher nicht möglich gewesen sei, zu erkennen, inwiefern ihre subjektiven Rechte durch das Bauprojekt verletzt werden könnten.

 

Den Nachbarn stehe auch im Rahmen einer Projektänderung neuerlich die Möglichkeit offen, Einwendungen zu erheben, sofern dadurch Nachbarrechte berührt seien.

 

Die planlich unter „Ansicht Süd“ dargestellte Ansicht erfahre durch die vorgelegte Änderung eine erhebliche Projektänderung, weshalb Einwendungen gegen die Statik, mögliche Hangrutschungen aufgrund der geplanten Anschüttungen sowie mögliche Wasserzuflüsse auf das Nachbargrundstück der Bf nicht präkludiert seien. Die Statik des Hanges und die Statik des Bauprojektes sei im Zusammenhang mit den geplanten Anschüttungen bislang nicht von einem Sachverständigen begutachtet worden. Aufgrund der geplanten Anschüttungen könne die Gefahr von Hangrutschungen nicht ausgeschlossen werden.

 

Auch sähen die geänderten Pläne keine Entwässerung oder eine Rückhaltesperre von Niederschlagswässern vor, die die Festigkeit und Standsicherheit des Hanges herstellen und Zuflüsse auf das Nachbargrundstück verhindern könnten.

 

Der in den geänderten Projektunterlagen geplante Kanalverlauf werde über das Grundstück der Bf führen. Diesbezüglich sei noch keine Vereinbarung über eine Dienstbarkeit mit den Bf getroffen worden, weshalb das Bauvorhaben noch nicht vollständig projektiert und daher noch nicht bewilligungsfähig sei.

 

Hinsichtlich des Abstandes des Gebäudes zur östlichen Grundgrenze wird seitens der Bf ausgeführt, dass mit der vorliegenden Projektänderung „der Abstandsvorschrift entsprochen sein dürfte“.

 

 

II.            Feststellungen, Beweiswürdigung

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, durch Einsichtnahme in den Schriftsatz der Bf, durch Einsichtnahme von weiteren bei der belangten Behörde angeforderten Aktenbestandteilen (Ansuchen des Bauwerbers und Kundmachung der Bauverhandlung), durch Einsicht in das von Seiten der Bf in Auftrag gegebene Gutachten der Dipl.-Ing. D ZT-GmbH vom 20. Dezember 2011 sowie durch Einholung eines Vermessungsgutachtens des Amtssachverständigen HR DI E K zur Bestimmung der Höhenlagen am Grundstück sowie des bautechnischen Amtssachverständigen HR DI E P zur Interpretation des Bauplanes vom 24. Oktober 2011 des Bauwerbers.  Ferner wurde am 18. Oktober 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

In Folge dieser Verhandlung wurde weiters Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vom Bauwerber am 7. November 2016 vor dem Hintergrund des Ergebnisses des eingeholten vermessungstechnischen Gutachtens vorgelegte Projektänderung und den darin enthaltenen Bauplan vom 4.  November 2016. Hinsichtlich dieser Projektänderung wurden gutachterliche Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen vom 16. Dezember 2016 (ON 36) eingeholt.

 

In diesen – für die erkennende Richterin glaubwürdigen und nachvollziehbaren – sachverständigen Ausführungen wurde zu den Veränderungen hinsichtlich der ursprünglichen Gebäudehöhe und Gebäudesituierung festgestellt, dass durch die erfolgte Projektänderung das Gebäude durch Verschiebung der östlichen Außenwand des Gebäudes (parallel zur östlichen Grundgrenze) in West-Ost-Richtung um 16 cm schmäler wurde (Bemaßung 12,23 m wurde auf 12,07 m reduziert); dies bewirke, dass bei Beibehaltung der Situierung zur westlichen und nördlichen Grundgrenze der Abstand zur östlichen Grundgrenze von 3,04 m auf 3,20 m vergrößert wurde. Die Gebäudehöhe wurde im Vergleich zum Höhenfixpunkt – und damit auch zum Gelände an der östlichen Grundgrenze – um 28 cm reduziert; dies wurde durch Verringerung der (bisher überhöhten) Raumhöhen und Tieferlegung des Erdgeschoßniveaus (im Vergleich zum Höhenfixpunkt) bewerkstelligt. Unter genauer tabellarischer Darlegung der maßgeblichen Höhen wurde vom Sachverständigen festgestellt, dass der im geänderten Einreichplan vom 4. November 2016 ausgewiesene Abstand der südöstlichen Gebäudeecke zur östlichen Grundgrenze 3,20 m betrage, womit der erforderliche Abstand von 3,08 m überschritten werde. Auch von den Bf wird in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2016 davon ausgegangen, dass mit der vorliegenden Projektänderung den gesetzlichen Abstandsvorschriften entsprochen wird.

 

Hinsichtlich der Veränderungen der projektmäßig geplanten Anschüttungen durch die Projektänderung wird vom Sachverständigen weiters ausgeführt, dass die Geländeanschüttung entlang der östlichen Grundgrenze deutlich reduziert wurde; die Anschüttungshöhe beträgt nun nur mehr zirka  1,70 m anstatt 2,70 m und gleichzeitig wird die Anschüttung nicht mehr bis ganz zur Grundgrenze geführt (ca. 40 cm Abstand); damit wird das Volumen (und das Gewicht) der Anschüttung im Vergleich zur ursprünglichen Planung deutlich reduziert und sind statische Einwirkungen auf die entlang der Grundgrenze bestehende Stützkonstruktion (Löffelsteinmauer) nicht gegeben.

 

Im Zusammenhang mit den Vorbringen der Nachbarn, vertreten durch RA Dr. P wird aus bautechnischer Sicht seitens des Amtssachverständigen klargestellt, dass die als „erhebliche Projektänderung“ bezeichneten Änderungen bei den Geländeanschüttungen eine deutliche Reduzierung der Anschüttungen (d.h. die Baumaßnahme „Anschüttung“ wurde nicht in anderer Art und Weise geplant, sondern nur hinsichtlich des Umfanges des Projektes verkleinert) beinhalten. In diesem Sinne wird vom Sachverständigen auch angemerkt, dass nicht die „Gebäudeunterkante um minus 1,02 m versetzt wurde“ sondern durch Reduzierung der Geländeanschüttungen das Kellergeschoß entsprechend mehr sichtbar wird. Die absolute Gebäudehöhe selbst wurde ja – wie der  Sachverständige weiters ausführt – sogar um knapp 20 cm reduziert! Durch die stufenartige Ausformung an der Südseite wurden die Anschüttungen entsprechend den sachverständigen Ausführungen ebenfalls reduziert. Durch diese Reduzierungen werden für die Nachbarn jegliche Auswirkungen sowohl bautechnisch (allfällige statische Einwirkungen, befürchtete Rutschungen) als auch hinsichtlich der subjektiv wahrnehmbaren Wirkungen (Höhe des Geländes auf dem Bauplatz, Sichtwinkel, …) maßgeblich verbessert. Durch die nunmehr geplante terrassenförmige Geländeausformung ist nach Ausführungen des Sachverständigen auch eine Verbesserung des Oberflächenwasserabflusses bzw. –rückhaltes gegeben.

 

Hinsichtlich des Kanalverlaufes wird vom bautechnischen Sachverständigen dargelegt, dass der Verlauf der Kanäle im ursprünglichen Einreichplan und im nunmehr vorliegenden Einreichplan vom 4. November 2016 ident dargestellt ist. Auch ist laut Auskunft der Gemeinde – wie der bautechnische Sachverständige weiter ausführt – in der westlich an den Bauplatz angrenzenden öffentlichen Straße ebenfalls eine öffentliche Kanalisation vorhanden, an die das gegenständliche Wohnhaus angeschlossen werden könnte. Technisch bestehen daher alternative Anschlussmöglichkeiten an den öffentlichen Kanal.

 

Zusammenfassend wird im sachverständigen Gutachten abschließend festgestellt, dass der geänderte Einreichplan im Vergleich zum ursprünglichen Projekt aus bautechnischer Sicht bloß geringfügige Veränderungen, insbesondere eine geringfügige Verkleinerung der Grundrissabmessungen des Bauvorhabens,  eine kleine Reduzierung der absoluten Gebäudehöhe im Vergleich zum bestehenden Gelände und eine Reduzierung der geländeverändernden Anschüttungen entlang der östlichen Grundgrenze und der Südseite des Gebäudes beinhaltet; so gesehen haben – wie der Sachverständige weiter ausführt – die Veränderungen keine wesentlichen Veränderungen des Projektes sondern nur Reduzierungen der Baumaßnahmen und somit auch der Auswirkungen zur Folge.

 

Diese Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen sind für die erkennende Richterin schlüssig und nachvollziehbar. Die in diesem Zusammenhang geäußerten bautechnischen Bedenken der Bf finden in den fundierten gutachterlichen Äußerungen daher keine Deckung. Das zugrundeliegende Sachverständigengutachten steht weder mit den Denkgesetzen noch mit den Erfahrungen des Lebens in Widerspruch. Der fachlichen Expertise des bautechnischen Sachverständigen war aufgrund ihrer Plausibilität und Nachvollziehbarkeit daher aus Sicht der erkennenden Richterin jedenfalls Glauben zu schenken.

 

Zum Vorbringen der Bf in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2016, dass sich die in der Bauverhandlung vom 5. Dezember 2011 vorgebrachten Einwendungen bezüglich der hohen Anschüttungen „auch auf die Statik und Sicherheit dieser Aufschüttungen“ beziehen, ist Folgendes zu bemerken: In der Verhandlungsschrift vom 5. Dezember 2011 wurde ausdrücklich festgehalten, dass durch die Gebäudehöhe und die Aufschüttungen „eine Wertminderung der angrenzenden Wohnungen“ entstehe. Diese Einwendungen, die von Herrn S und Herrn J unstreitig so unterfertigt wurden, sind damit nach Auffassung der erkennenden Richterin ausschließlich auf eine Wertminderung der angrenzenden Liegenschaft der Bf gerichtet. Auch die diesbezüglich damals im Zeitpunkt der Bauverhandlung vorliegenden schriftlichen Einwendungen beziehen sich ausschließlich auf eine durch eine Verringerung der Belichtung bewirkte Qualitäts- und Wertminderung der Wohnungen der Bf. Die erkennende Richterin geht daher davon aus, dass im Zeitpunkt der Bauverhandlung vom 5. Dezember 2011 diesbezüglich daher keine über eine Wertminderung hinausgehenden Einwendungen der Bf vorlagen.

 

Schließlich ist zum Vorbringen der Bf über die fehlende Zustimmung zur Führung des Kanalverlaufes über das Grundstück der Bf in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2016 festzustellen, dass der Bauwerber – wie sich aus der Verhandlungsschrift der Bauverhandlung vom 5.12.2011 ergibt – folgende Stellungnahme abgab: „Die Abwasserentsorgung wird über die G bewerkstelligt.“ Wie der bautechnische Sachverständige in seinen gutachterlichen Ausführungen vom 16.  Dezember 2016 feststellte, bestehen für das vorliegende Projekt technisch zwei alternative Anschlussmöglichkeiten an den öffentlichen Kanal – eine Anschlussmöglichkeit über das Grundstück der Bf, die andere über die Westseite des Bauprojektes. Da die planliche Darstellung der Kanalverläufe – wie auch vom bautechnischen Sachverständigen im Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht bestätigt – im geänderten Plan vom 4. November 2016 keinerlei Unterschied zu der Darstellung im ursprünglichen Einreichplan abbildet, ist diesbezüglich keine Projektänderung erfolgt und gelten die Ausführungen des Bauwerbers aus der damaligen mündlichen Bauverhandlung – wie von diesem auch laut Aktenvermerk vom 14.12.2016 (protokolliert zu ON 37) bestätigt –  unverändert weiter. Projektgegenständlich soll die Abwasserentsorgung daher über die westlich vom Bauprojekt befindliche G – und damit nicht über das Grundstück der Bf – erfolgen.

 

Der unter 2. festgestellte Sachverhalt ergibt sich daher für die erkennende Richterin unzweifelhaft aus den genannten Beweismitteln.

 

2. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

 

2.1. Der Bauwerber beantragte am 31. Oktober 2011 die Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Nebengebäude auf dem Grundstück Nr. x, KG G. Am 14. November 2011 wurde die Anberaumung einer Bauverhandlung für den 5. Dezember 2011 zum Gegenstand „Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport u. Nebengebäude“ unter Hinweis auf den zur Einsichtnahme aufliegenden Bauplan der B Z BauGmbH vom 24. Oktober 2011 kundgemacht.

 

2.2. An der östlichen Grenze des gegenständlichen Grundstücks schließen die Grundstücke Nr. x und Nr. x, KG G, an, auf denen sich das Mehrparteienhaus im Eigentum der Bf befindet.

Auf den Grundstücken der Bf befindet sich im Grenzbereich zum Grundstück des Bauwerbers ein zum Mehrparteienhaus hin abfallender Grünstreifen in Form einer Böschung. Zwischen diesem Grünstreifen und dem Mehrparteienhaus befindet sich eine Privatstraße auf den Grundstücken der Bf.

 

2.3. Gemäß dem Bauplan vom 24. Oktober 2011, der dem Baubewilligungsansuchen angeschlossen war, ist das Einfamilienhaus in offener Bauweise mit zwei Geschoßen und teilweise unterkellert geplant; die geplante Gebäudehöhe (Gebäudeoberkante beim südwestlichen Gebäudeeck) beträgt nach dem ursprünglichen Bauplan vom 24. Oktober 2011 6,54 m. Nach dem ursprünglichen Plan war ein Abstand von 3,04 m zur Grundstücksgrenze der Bf geplant. Im in der Verhandlungsschrift vom 5. Dezember 2011 festgehaltenen Befund wurde aufgrund des zu geringen Abstandes des Einfamilienhauses von der östlichen Grundgrenze bestimmt, dass ein Abstand von 3,066 m eingehalten werden muss und dies schließlich im Rahmen der Auflagen und Bedingungen in die Baubewilligung vom 28. Oktober 2015 übernommen.

 

Auf dem Grundstück des Bauwerbers ist nach dem ursprünglichen Einreichplan von der östlichen Grundgrenze (die ein Nord-Süd-Gefälle aufweist) eine Steigung des Geländes zum geplanten Einfamilienhaus des Bauwerbers hin durch Anschüttungen mit einer Anschüttungshöhe von ca. 2,70 m geplant.

 

2.4. Bis zum Ende der mündlichen Bauverhandlung am 5. Dezember 2011 brachten die Bf unter anderem Einwendungen hinsichtlich des Verlaufes der östlichen Grundgrenze sowie der Ausnutzung des Bauplatzes und der dadurch erfolgenden Verletzung des Mindestabstandes gem. Oö. BauTG vor. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten jedoch weder Einwendungen hinsichtlich der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, noch hinsichtlich der Gefahr schädlicher Umwelteinwirkungen durch die Gefahr des Abrutschens der Böschung. Dem diesbezüglichen Vorbringen der Bf in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2016, dass sich die in der Bauverhandlung vom 5. Dezember 2011 vorgebrachten Einwendungen bezüglich der hohen Anschüttungen „auch auf die Statik und Sicherheit dieser Aufschüttungen“ beziehen, kann – wie bereits unter II.1. ausgeführt – nicht gefolgt werden. Im Zeitpunkt der Bauverhandlung vom 5. Dezember 2011 lagen diesbezüglich daher keine über eine Wertminderung hinausgehenden Einwendungen der Bf vor.

 

2.5. Die im Bauplan vom 24. Oktober 2011 angegebenen Höhenlagen des Grundstückes entsprechen – wie sachverständig ermittelt (vermessungstechnisches Gutachten, protokolliert zu ON 20) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich festgestellt – nicht den tatsächlich in der Natur gegebenen Verhältnissen. Insbesondere der der südöstlichen Gebäudeecke nächstgelegene Punkt an der östlichen Grundgrenze liegt tiefer als im Bauplan vom 24. Oktober 2011 angegeben. Die Geländehöhe an der östlichen Grundgrenze nächstliegend der geplanten südöstlichen Gebäudeecke beträgt 461,80 m über Adria (müA). Unter Zugrundelegung des Fixpunktes des Bauplanes vom 24. Oktober 2011 (= Vermessungspunkt 10 des Vermessungsgutachtens des beigezogenen ASV DI K, der 464,25 müA liegt) ergibt sich eine Höhe der Gebäudeoberkante an der südöstlichen Gebäudeecke von 471,31 müA.

 

Insofern wurde durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bei der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2016 unter Setzung einer Frist die Möglichkeit einer Projektänderung unter Vorlage eines den vermessungstechnischen Ermittlungsergebnissen entsprechenden Plans eingeräumt.

 

2.6. Entsprechend den bausachverständigen Ausführungen vom 14. Dezember 2016 zum Einreichplan vom 4. November 2016 wurde unter Zugrundelegung der in der mündlichen Verhandlung vor dem  Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 18. Oktober 2016 festgestellten vermessungstechnischen Daten dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch den Bauwerber fristgerecht eine Projektänderung samt geändertem Einreichplan vom 4. November 2016 vorgelegt. Mit der laut Bauplan vom 4. November 2016 vorgenommenen Änderung des Bauvorhabens liegt der Fixpunkt (= Asphaltoberkante nächstliegend der nordwestlichen Bauplatzecke) 464,25 m ü.A., die Erdgeschoß-Fußbodenoberkante 464,68 m ü.A.

Das Gebäude wurde durch Verschiebung der östlichen Außenwand des Gebäudes (parallel zur östlichen Grundgrenze) in West-Ost-Richtung um 16 cm schmäler. Die Höhe des Gebäudes (Attikahöhe) beträgt nach dem Einreichplan vom 4. November 2016 6,35 m über der Fußbodenoberkante (entspricht: 471,03 m ü.A.).

Dieser Bauplan gibt die tatsächlich in der Natur gegebenen Höhenverhältnisse an dem der südöstlichen Gebäudeecke nächstgelegenen Punkt an der östlichen Grundgrenze wieder. Die Geländehöhe an der östlichen Grundgrenze nächstliegend der geplanten südöstlichen Gebäudeecke beträgt 2,88 m unter Erdgeschoß-Fußbodenoberkante.

Bei Beibehaltung der Situierung zur westlichen und nördlichen Grundgrenze wurde der Abstand zur östlichen Grundgrenze im Einreichplan vom 4. November 2016 von 3,04 m auf 3,20 m vergrößert.

Die Gebäudehöhe wurde im Vergleich zum Höhenfixpunkt – und damit auch zum Gelände an der östlichen Grundgrenze – (durch Verringerung der Raumhöhen und Tieferlegung des Erdgeschossniveaus im Vergleich zum Höhenfixpunkt) um 28 cm reduziert.

 

Die Geländeanschüttung entlang der östlichen Grundgrenze wurde deutlich reduziert; die Anschüttungshöhe beträgt nun nur mehr zirka 1,70 m anstatt 2,70 m und gleichzeitig wird die Anschüttung nicht mehr bis ganz zur Grundgrenze geführt (ca. 40 cm Abstand); damit wird – wie der bautechnische Sachverständige darstellt – das Volumen (und das Gewicht) der Anschüttung im Vergleich zur ursprünglichen Planung deutlich reduziert und sind statische Einwirkungen auf die entlang der Grundgrenze bestehende Stützkonstruktion (Löffelsteinmauer) nicht gegeben.

 

Die Änderungen bei den Geländeanschüttungen beinhalten – wie vom Sachverständigen festgestellt – somit eine deutliche Reduzierung der Anschüttungen (d.h. die Baumaßnahme „Anschüttung“ wurde nicht in anderer Art und Weise geplant, sondern nur hinsichtlich des Umfanges des Projektes verkleinert). Durch die stufenartige Ausformung an der Südseite wurden die Anschüttungen entsprechend den sachverständigen Ausführungen ebenfalls reduziert. Durch diese Reduzierungen werden für die Nachbarn jegliche Auswirkungen sowohl bautechnisch (allfällige statische Einwirkungen, befürchtete Rutschungen) als auch hinsichtlich der subjektiv wahrnehmbaren Wirkungen (Höhe des Geländes auf dem Bauplatz, Sichtwinkel, …) entsprechend der nachvollziehbaren Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen maßgeblich verbessert. Durch die nunmehr geplante terrassenförmige Geländeausformung ist nach Ausführungen des Sachverständigen auch eine Verbesserung des Oberflächenwasserabflusses bzw. –rückhaltes gegeben.

 

Hinsichtlich des Kanalverlaufes wird vom bautechnischen Sachverständigen glaubwürdig dargelegt, dass der Verlauf der Kanäle im ursprünglichen Einreichplan und im nunmehr vorliegenden Einreichplan vom 4. November 2016 ident dargestellt ist. Auch ist in der westlich an den Bauplatz angrenzenden öffentlichen Straße ebenfalls eine öffentliche Kanalisation vorhanden, an die das gegenständliche Wohnhaus angeschlossen werden könnte. Technisch bestehen daher alternative Anschlussmöglichkeiten an den öffentlichen Kanal.

 

Wie der bautechnische Amtssachverständige nachvollziehbar zusammengefasst hat, enthält der geänderte Einreichplan im Vergleich zum ursprünglichen Projekt aus bautechnischer Sicht bloß geringfügige Veränderungen, insbesondere eine geringfügige Verkleinerung der Grundrissabmessungen des Bauvorhabens,  eine kleine Reduzierung der absoluten Gebäudehöhe im Vergleich zum bestehenden Gelände und eine Reduzierung der geländeverändernden Anschüttungen entlang der östlichen Grundgrenze und der Südseite des Gebäudes; so gesehen haben – wie der Sachverständige glaubwürdig ausführt – die Veränderungen keine wesentlichen Veränderungen des Projektes sondern nur Reduzierungen der Baumaßnahmen und somit auch der Auswirkungen zur Folge.

 

 

III.           Rechtslage

 

Dem gegenständlichen Beschwerdefall liegt eine Beschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung der Nachbarn des betroffenen Grundstücks zugrunde. Das Ansuchen des Bauwerbers erfolgte am 31. Oktober 2011.

 

1. Gemäß Art II Abs. 1 Landesgesetz, mit dem die Oö. Bauordnung 1994 geändert wird (. Bauordnungs-Novelle 2013), LGBl 34/2013 trat dieses Landesgesetz mit 1. Juli 2013 in Kraft. Gemäß Art II Abs.2 leg cit sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.

 

Die maßgebliche Rechtslage lautet wie folgt:

 

§ 31 Abs. 1 Oö. BauO 1994, LGBl 66/1994 zuletzt geändert durch LGBl 96/2006:

„Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

[…]

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. […]“

 

§ 31 Abs. 3 Oö. BauO 1994, LGBl 66/1994:

Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

 

§ 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994, LGBl 66/1994 idF LGBl 96/2006:

„Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.“

 

 

§ 34 Oö. BauO 1994, LGBl 66/1994:

„Änderungen des Bauvorhabens im Zug des Verfahrens

Ändert der Bauwerber im Zug des Verfahrens das Bauvorhaben, hat er der Baubehörde einen entsprechend geänderten Bauplan (§ 29) vorzulegen. Wurde schon eine Bauverhandlung durchgeführt, kann eine neuerliche Bauverhandlung entfallen, wenn die Änderung im Vergleich zum verhandelten Bauvorhaben unwesentlich ist und das Parteiengehör auf eine andere Weise gewahrt wird.“

 

 

2. Gemäß § 88 Abs. 2 Oö BauTG 2013, LGBl 35/2013 idF LGBl 38/2016 trat mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes das Landesgesetz vom 5. Mai 1994 über die Planung und Ausführung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen (Oö Bautechnikgesetz – Oö BauTG), LGBl 67/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl 68/2011, außer Kraft; es ist jedoch auf Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, weiterhin anzuwenden.

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö Bautechnikgesetz (Oö BauTG), LGBl 67/1994, idF LGBl 68/2011 lauten:

§ 5

Lage und Höhe der Gebäude, Abstandsvorschriften, Vorgarten

Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gilt für die Lage und Höhe von Gebäuden:

1. Bei Neu- und Zubauten ist zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten. […]

2. Im übrigen muß dieser Abstand bei Gebäudeteilen, die höher als 9 m sind, wenigstens ein Drittel ihrer Höhe betragen.

[…]

7. Die Höhe des jeweiligen Gebäudeteiles ist vom jeweils nächstgelegenen Punkt an der dem jeweiligen Abstand zugeordneten Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze zu messen. Aufzugschächte, Rauch- und Abgasfänge, Antennenanlagen und ähnliche Einrichtungen auf Gebäudeteilen sind dabei nicht einzurechnen.“

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde durch seine zuständige Einzelrichterin erwogen:

 

1.1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich – so wie schon die Berufungsbehörde und in weiterer Folge auch der Verwaltungsgerichtshof – im Verfahren über eine Nachbarbeschwerde (Nachbarberufung, Nachbarrevision) zu keiner objektiven Rechtskontrolle berufen ist, sondern haben diese ihre Prüfpflicht ausschließlich im Rahmen rechtzeitig geltend gemachter subjektiver Nachbarrechte auszuüben (siehe VwGH 23.11.2009, 2008/05/0080; 30.6.2015, Ra 2015/03/0022, mit Hinweis auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 27.8.2014, Ro 2014/05/0062; 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, usw.). Dass dies auch für die Verwaltungsgerichte gilt, folgt nach höchstgerichtlicher Auffassung schon daraus, dass die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes nicht weiter gehen kann als die der Berufungsbehörde im jeweiligen Verfahren (VwGH 27.8.2014, 2014/05/0062). Eine allfällige objektive Rechtswidrigkeit ist vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich daher nicht aufzugreifen.

 

1.2. Voranzustellen ist weiters, dass die Beschwerdeführer als (Mit-)Eigentümer von innerhalb des gesetzlich vorgegebenen 10 Meter-Entfernungsbereiches zur in Rede stehenden Bauliegenschaft befindlichen Grundstücken, die durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können, Nachbarn im Sinne des § 31 Abs. 1 Oö. BauO 1994 sind.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar kann daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl etwa VwGH 24.2.2015, 2013/05/0054, mwN). Jedenfalls hat das Landesverwaltungsgericht die hier gegenständlichen Nachbarbeschwerden nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0062 mwN; dieser Entscheidung folgend VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).

 

 

2. Die Bf rügen in der Beschwerde die Verletzung von Abstandsvorschriften. Einerseits weisen die Bf darauf hin, dass es durch die geplanten Anschüttungen zwischen dem Gebäude und der östlichen Grundgrenze zu einer Verletzung des Rechts auf Nachbarabstand komme. Andererseits weisen die Bf darauf hin, dass der Bauplan das Gelände und dessen Höhenlage entgegen den baurechtlichen Bestimmungen nicht richtig wiedergebe und dass die höchste Gebäudehöhe des geplanten Gebäudes 9,42 m bezogen auf das tatsächliche Naturgelände betrage, woraus sich ein einzuhaltender Mindestabstand von 3,24 m errechne.

 

2.1. Den Bf kommt als Nachbarn lediglich dann das Recht zu, Mängel im Bauplan zu rügen, wenn sie es ihnen nicht ermöglichen, sich ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf ihre Rechte zu informieren (VwGH 16.4.1998, 98/05/0041; vgl auch VwGH 23.4.1996, 95/05/0098). Auf die Einhaltung der Abstandsbestimmungen von der Nachbargrundgrenze bezüglich der ihrem Grundstück zugekehrten Grenze kommt Nachbarn ein Rechtsanspruch zu (s zB VwGH 13.10.1981, 81/05/0058; 15.11.2011, 2008/05/0146).

Die Bf haben die Einwendung der Verletzung des Mindestabstands vor dem Ende der Bauverhandlung erster Instanz erhoben; sie sind demnach zulässig.

 

2.2. Gemäß § 5 Z 1 und 2 Oö. BauTG muss der zur seitlichen Nachbargrundgrenze einzuhaltende Mindestabstand bei Gebäudeteilen, die höher als 9 m sind, wenigstens ein Drittel der Höhe betreffen, wobei die Höhe des jeweiligen Gebäudeteiles gemäß § 5 Z 7 leg cit vom jeweils nächstgelegenen Punkt an der dem jeweiligen Abstand zugeordneten Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze zu messen ist.

 

2.3. Die Bf rügen zunächst eine Verletzung des einzuhaltenden Seitenabstands durch die geplanten Anschüttungen zwischen dem geplanten Gebäude und der östlichen Grundgrenze.

Gemäß § 2 Oö. BauTG idF LGBl 68/2011 ist ein „Gebäude“ ein begehbarer überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens eineinhalb Meter. Bei den geplanten Anschüttungen handelt es sich daher entgegen den Ausführungen der Bf nicht um einen Bestandteil des Gebäudes, in Bezug auf welchen die in § 5 Oö. BauTG normierten Abstände eingehalten werden müssten.

 

2.4. Bei der Prüfung des Seitenabstands des geplanten Gebäudes von der östlichen Grundgrenze ist zu berücksichtigen, dass der Bauwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Projektänderung vorgenommen hat und mit dieser die Gebäudehöhe im Vergleich zum Höhenfixpunkt – und damit auch zum Gelände an der östlichen Grundgrenze – um 28 cm reduziert wurde; die Attikahöhe wurde damit auf 6,35 m (entspricht 471,03 mü.A.) verringert. Das Gebäude wurde durch Verschiebung der östlichen Außenwand des Gebäudes (parallel zur östlichen Grundgrenze) in West-Ost-Richtung um 16 cm schmäler; dies bewirkt, dass bei Beibehaltung der Situierung zur westlichen und nördlichen Grundgrenze der Abstand zur östlichen Grundgrenze von 3,04 m auf 3,20 m vergrößert wurde.

 

2.4.1. Änderungen des Bauvorhabens im Zug des Verfahrens sind gemäß § 34 Oö. BauO 1994 zulässig. Durch die Änderung darf die Sache ihrem Wesen nach jedoch nicht geändert werden (vgl VwGH 6.11.2013, 2010/05/0199 zur Antragsänderung gemäß § 13 Abs. 8 AVG); dadurch käme es zu einer Änderung der „Sache“ des Verfahrens (vgl VwGH 23.7.2009, 2008/05/0031 zu § 66  Abs. 4 AVG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, dass die Modifikation jedenfalls nicht das Wesen (den Charakter) des Bauvorhabens treffen darf (VwGH 22.10.1992, 92/06/0096). Wird das ursprüngliche Bauprojekt lediglich verringert, so liegt im Allgemeinen im Vergleich zum ursprünglichen – der Kundmachung (Ladung) zugrunde liegenden – Projekt keine andere Angelegenheit vor (VwGH 23.7.2009, 2008/05/0031).

Ein in den Bauplänen dargestelltes konkretes Projekt ist beispielsweise dann nicht als ein anderes (aliud) zu bewerten, wenn im Zug des Berufungsverfahrens Modifikationen im Sinn einer Einschränkung (Reduktion) des Antrages erfolgen, welche dem Zwecke dienen, das Projekt (zur Gänze) den gesetzlich festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen (VwGH 15.9.1992, 92/05/0044; 21.12.2010, 2007/05/0157) und dabei lediglich zu Gunsten von Nachbarn vorgenommen werden (vgl zB VwGH 22.10.1992, 92/06/0096, Reduzierung der Geschoßflächenanzahl; VwGH 29.4.2008, 2007/05/0313, Änderung der Situierung auf dem Grundstück; VwGH 23.7.2009, 2008/05/0031, Reduzierung auf einen Teilbereich des Projektes, das sich aus drei trennbaren Teilen zusammensetzte).

 

Eine Änderung der Sache des Verfahrens ist weder durch die geringfügige Reduzierung der Breite des Gebäudes um 16 cm, durch die ausschließlich zu Gunsten der Nachbarn an der östlichen Grundgrenze eine Vergrößerung des Abstandes eintritt, noch durch die Verringerung der Höhe des Gebäudes erfolgt.

 

2.4.2. Nach der vom Bauwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommenen Projektänderung hat das geplante Gebäude eine Höhe von 6,35 m gemessen von der Fußbodenoberkante (entspricht 471,03 müA) und wird in einem Abstand von 3,20 m parallel zur östlichen Nachbargrundgrenze ausgeführt.

Die nach den Vorgaben des § 5 Z 7 BauTG idF LGBl 48/2011 zu berechnende Höhe des vom Bauwerber geplanten Gebäudes ist bedingt durch das Nord-Süd-Gefälle des Grundstücks entlang der östlichen Grundgrenze an der südöstlichen Gebäudeecke am größten. Die Geländehöhe an der östlichen Grundgrenze nächstliegend der geplanten südöstlichen Gebäudeecke liegt nunmehr 2,88 m unter der Fußbodenoberkante. Dadurch ergibt sich eine für die Abstandsbestimmung relevante Höhe von 9,23 m. Der an diesem Punkt eingehaltene Abstand von 3,20 m entspricht damit den baurechtlichen Vorgaben des § 5 Z  2 Oö. BauTG, nach denen ein Mindestabstand von 3,08 m eingehalten werden müsste. Da das Gebäude parallel zur östlichen Grundgrenze erbaut werden soll, entspricht auch der Abstand an den weiteren Punkten zu dieser Grenze den baurechtlichen Vorschriften.

 

Im Übrigen wird auch von den Bf in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2016 davon ausgegangen, dass mit der vorliegenden Projektänderung den gesetzlichen Abstandsvorschriften entsprochen wird.

 

3. Einwendungen hinsichtlich Anschüttungen

 

3.1. Die Bf befürchten hinsichtlich der geplanten Anschüttungen auf dem Grundstück des Bauwerbers, dass die Gefahr des Abrutschens von Erdreich auf die private Zufahrtstraße und das Gebäude bestehe und dadurch Personen zu Schaden kommen könnten. Dadurch sei das subjektive Recht auf mechanische Festigkeit und Standsicherheit von Bauwerken aus § 3 Abs. 1 Z 1 Oö. BauTG und das subjektive Recht auf Freiheit von schädlichen Umwelteinwirkungen, vor allem durch Abschwemmgefahren und durch auf das Grundstück der Bf abfließendes Wasser gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 Oö. BauTG 2013 im Sinne der Legaldefinition des § 2 Z 22 Oö. BauTG 2013 verletzt. Daher sei die Genehmigung zu versagen bzw seien hilfsweise Auflagen zur Sicherung der Böschung zu erteilen.

 

3.2. Subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein subjektives Nachbarrecht auf die Tragfähigkeit des Untergrundes des Bauplatzes und der Statik (VwGH 27.8.1996, 96/05/0096). Auch unter dem Blickwinkel der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des (im gegenständlichen Fall anwendbaren) § 3 Z 4 iVm § 2 Z 36 Oö. BauTG sind Hangrutschungen nicht als subjektiv-öffentliches Nachbarrecht iSd § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 zu betrachten (VwGH 17.3.2006, 2004/05/0098 unter Hinweis auf VwGH 27.8.1996, 96/05/0096, s. auch 30.1.2014, 2012/05/0177). Der Verwaltungsgerichtshof sieht also weder die Regelung des § 3 Oö. BauTG noch jene des § 2 Z 36 Oö. BauTG als solche an, die entsprechende Nachbarrechte begründen könnten. Mangels Vorliegens eines subjektiven Nachbarrechts sind die diesbezüglichen Einwendungen der Bf daher – wie unter Punkt IV.1.1. bereits dargelegt – vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich inhaltlich nicht zu prüfen. Unberührt davon bleibt es entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur, dass die Baubehörde das zu bewilligende Bauvorhaben nach baurechtlichen Vorschriften im Interesse der Sicherheit und Festigkeit allgemein zu prüfen hat und dass dem Nachbarn gegebenenfalls zivilrechtliche Ansprüche gegenüber dem Bauwerber zustehen. Im Baubewilligungsverfahren ist das Vorbringen der Nachbarn betreffend die Statik und Tragfähigkeit hingegen nicht zielführend (VwGH 30.1.2014, 2012/05/0177).

 

Auch hinsichtlich des Abfließens oder Abrutschens atmosphärischer Niederschläge steht dem Nachbarn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Mitspracherecht zu (VwGH 28.9.1982, 82/05/0070; VwGH 12.11.2002, 2000/05/0154). Ein Mitspracherecht des Nachbarn besteht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend nur dann, wenn Niederschlagswässer bei der Ableitung von einem Grundstück mittels einer baulichen Anlage auf das Nachbargrundstück gelangen könnten (VwGH 12.11.2002, 2000/05/0154; 15.11.2011, 2008/05/0146 jeweils mwN).

In der Beschwerde wird nicht vorgebracht, dass Niederschlagswässer auf das Grundstück der Beschwerdeführer mittels einer baulichen Anlage abgeleitet werden würden.

 

Darüber hinaus ist auch festzuhalten, dass - den Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen entsprechend - durch die im Rahmen der Projektänderung geplante terrassenförmige Geländeausformung auch eine Verbesserung des Oberflächenwasserabflusses bzw. –rückhaltes gegeben ist.

 

Im Übrigen ist hinsichtlich der im Zusammenhang mit den Anschüttungen vorgebrachten Einwendungen der Nachbarn auch jedenfalls Präklusion eingetreten.

 

3.3. Präklusion

Die Einwendungen hinsichtlich der mit den Anschüttungen verbundenen Gefahren schädlicher Umwelteinwirkungen, vor allem durch Abschwemmgefahren und durch auf das Grundstück der Bf abfließendes Wasser wurden in der Beschwerde erstmals erhoben. Sie sind damit verspätet und es ist hinsichtlich dieser Einwendungen ein Verlust der Stellung als Partei (vgl § 42 Abs. 1 AVG) eingetreten.

 

3.3.1. Eine Einwendung im Rechtssinn ist dem VwGH zufolge dann gegeben, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Dabei muss wenigstens erkennbar sein, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Vorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung behauptet wird (VwGH 19.5.2015, 2013/05/0190).

 

Im Zusammenhang mit den Anschüttungen haben die Bf bis zum Ende der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren weder die Gefahr schädlicher Immissionen durch ein Abrutschen des Erdreiches oder durch Abschwemmungen behauptet, noch die mechanische Standsicherheit und Festigkeit der Aufschüttungen bezweifelt.

Der Stellungnahme der Eigentümergemeinschaft des Mehrfamilienhauses xstraße x vor der mündlichen Verhandlung ist im Zusammenhang mit der Aufschüttung zu entnehmen, durch die „technisch nicht notwendige, massive Erhöhung des Naturgeländes“ werde die „Wohnqualität der angrenzenden Wohneinheiten (Verringerung Belichtung) stark gemindert. Eine ausreichende normgerechte Belichtung wäre nicht mehr gegeben.“ In dem vom Dritt- und Achtbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erster Instanz erstatteten Vorbringen werden die Bedenken geäußert, (das geplante Gebäude) die Aufschüttungen seien zu hoch; dadurch entstehe eine Wertminderung der angrenzenden Wohnungen. Diese Einwendungen beziehen sich ausschließlich auf eine durch eine Verringerung der Belichtung bewirkte Qualitäts- und Wertminderung der Wohnungen der Bf. Nach Auffassung der erkennenden Richterin – wie unter Punkt II.1. und II.2.4. bereits ausgeführt – lagen im Zeitpunkt der Bauverhandlung vom 5. Dezember 2011 diesbezüglich daher keine über eine Wertminderung hinausgehenden Einwendungen der Bf vor.

 

3.3.2. Dem Vorbringen der Bf, eine Präklusion habe nicht eintreten können, weil in der Kundmachung die „Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport und Nebengebäude“ ausgeschrieben worden sei, dagegen aber die „Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Pool“ verhandelt und bewilligt worden sei und darüber hinaus auch die Aufschüttungen nicht Gegenstand der Kundmachung gewesen seien, ist Folgendes zu entgegnen:

 

Die Kundmachung der Anberaumung einer Bauverhandlung erfolgte zum Gegenstand „Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport u. Nebengebäude“ unter Hinweis auf den zur Einsichtnahme aufliegenden Bauplan der B Z BauGmbH vom 24. Oktober 2011. Der genannte Bauplan lag auch unverändert der Bauverhandlung und schließlich der erteilten Baubewilligung zugrunde. Die geplanten Veränderungen der Höhenlage (Anschüttungen) sind so wie andere Projektdetails, die im Kundmachungswortlaut nicht ausdrücklich genannt werden, aus diesem Bauplan ersichtlich. Eine Projektänderung, die – sofern es sich um eine wesentliche Änderung handelt – die Präklusionsfolgen nicht eintreten lassen würde, erfolgte auf Ebene des behördlichen Verfahrens nicht. Die Möglichkeit neuer Einwendungen wäre darüber hinaus nur in jenen Bereichen gegeben, in denen das bisherige Projekt geändert worden ist (VwGH 19.9.2000, 98/05/0171; VwGH 15.9.2002, 92/05/0020). Änderungen allein der Bezeichnung des zu bewilligenden Gegenstandes konnten daher auf das Eintreten der Präklusionsfolgen hinsichtlich Einwendungen zu drohenden Immissionen durch die geplanten Anschüttungen (wie auch hinsichtlich deren mechanischer Festigkeit und Standsicherheit) in jedem Fall keine Auswirkung haben.

 

In Bezug auf die im Stadium des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgten Projektänderungen ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsprechung des VwGH zufolge bei einer Einschränkung des Vorhabens oder bei Projektänderungen ausschließlich im Interesse des Nachbarn oder bei solchen Änderungen des Gegenstandes, bei welchen eine Berührung subjektiver öffentlicher Rechte des Nachbarn von vorneherein ausgeschlossen ist bzw. eine Verbesserung der Nachbarstellung offenkundig eintritt, eine bereits früher eingetretene Präklusion weiter als gegeben anzunehmen (VwGH 28.3.2000, 99/05/0098).

Wie bereits dargelegt, ist – den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen folgend – durch die Projektänderung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei den Geländeanschüttungen „eine deutliche Reduzierung der Anschüttungen“ vorgesehen. Die Geländeanschüttung entlang der östlichen Grundgrenze wurde deutlich reduziert; die Anschüttungshöhe beträgt nun nur mehr ca. 1,70 m anstatt 2,70 m und gleichzeitig wird die Anschüttung nicht mehr bis ganz zur Grundgrenze geführt (ca. 40 cm Abstand); damit wird im Übrigen auch das Volumen (und das Gewicht) der Anschüttung im Vergleich zur ursprünglichen Planung deutlich reduziert und sind – wie der Sachverständige weiter feststellt – statische Einwirkungen auf die entlang der Grundgrenze bestehende Stützkonstruktion (Löffelsteinmauer) nicht gegeben.  Auch durch die stufenartige Ausformung an der Südseite wurde die Anschüttung durch die Projektänderung ebenfalls reduziert. Durch diese Reduzierung werden – wie im sachverständigen Gutachten nachvollziehbar ausgeführt – für die Nachbarn jegliche Auswirkungen sowohl bautechnisch (allfällige statische Einwirkungen, befürchtete Rutschungen) als auch hinsichtlich der – verfahrensgegenständlich nicht relevanten – subjektiv wahrnehmbaren Wirkungen (Höhe des Geländes auf dem Bauplatz, Sichtwinkel, ...) maßgeblich verbessert. Durch diese nunmehr geplante terrassenförmige Geländeausformung ist im Übrigen – wie vom Sachverständigen ebenfalls konstatiert – eine Verbesserung des Oberflächenwasserabflusses bzw. ‑rückhaltes gegeben. Diese Veränderungen haben keine wesentliche Änderung des Projektes sondern nur Reduzierungen der Baumaßnahmen zugunsten der Bf und somit auch allfälliger Auswirkungen zur Folge.

Die Präklusion der Bf ist daher in Bezug auf die Einwendungen zu den Anschüttungen weiterhin als gegeben anzusehen, da diese nur eine Einschränkung des Vorhabens bedeuten sowie ausschließlich im Interesse der Nachbarn erfolgten und durch sie offenkundig eine Verbesserung der Nachbarsituation eingetreten ist.

 

3.3.3. Keine Präklusion wegen fehlender Manuduktion

Darüber hinaus ist dem Argument der Bf, sie seien nicht anwaltlich vertreten gewesen, zu entgegnen, dass die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG nicht so weit geht, dass eine Partei, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 Abs. 1 AVG zu einer mündlichen Verhandlung geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und zu deren inhaltlicher Ausgestaltung angeleitet werden müsste (VwGH 18.6.1991 91/05/0097; 16.4.1998, 98/05/0047).

 

4. Das Vorbringen der Bf bezüglich der Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes führt deshalb nicht zum Erfolg, weil die Verpflichtung zur Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes keine subjektiven Nachbarrechte begründet (s zB VwGH 27.3.2000, 99/05/0246).

 

 

5. Die Bf rügen in der Beschwerde darüber hinaus einen Verstoß gegen eine „Bebauungsrichtlinie des Gemeinderates“ des Inhalts „ Kleinhausbauten mit einer Firsthöhe von 8,5 m [bei Flachdächern] bzw 9,5 m sowie 2 PKW-Abstellplätzen pro Wohneinheit“.

Ungeachtet der rechtlichen Qualität der genannten „Bebauungsrichtlinie“ und der Frage, ob daraus subjektive Rechte von Nachbarn erwachsen, ist aber angesichts der Höhe des mit einem Flachdach versehenen projektgegenständlichen Gebäudes (Attikahöhe laut Amtssachverständigengutachten 6,35 m) von Vornherein nicht zu erkennen, inwiefern allfälligen Höhenvorgaben einer solchen Bebauungsrichtlinie durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben nicht entsprochen würde.

 

6. Zum Vorbringen in der Stellungnahme der Bf vom 29. November 2016, dass der in den geänderten Projektunterlagen geplante Kanalverlauf über das Grundstück der Bf führen werde und diesbezüglich noch keine Vereinbarung über eine Dienstbarkeit mit den Bf getroffen sei, ist festzuhalten, dass der Bauwerber – wie sich aus der Verhandlungsschrift der Bauverhandlung vom 5.12.2011 ergibt – folgende Stellungnahme abgab: „Die Abwasserentsorgung wird über die xstraße bewerkstelligt.“ Da die planliche Darstellung der Kanalverläufe – wie auch vom bautechnischen Sachverständigen im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bestätigt – im geänderten Plan vom 4. November 2016 keinerlei Unterschied zu der Darstellung im ursprünglichen Einreichplan abbildet, ist diesbezüglich keine Projektänderung erfolgt und gelten die Ausführungen des Bauwerbers aus der damaligen mündlichen Bauverhandlung – wie von diesem auch laut Aktenvermerk vom 14.12.2016 (protokolliert zu ON 37) bestätigt –  unverändert weiter. Projektgegenständlich soll die Abwasserentsorgung daher über die xstraße – und damit nicht über das Grundstück der Bf – erfolgen. Damit geht auch diese Einwendung der Bf ins Leere.

 

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 4 lit a Oö. BauO hinzuweisen. Dergemäß ist die Errichtung von Hauskanalanlagen bloß anzeigepflichtig. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung haben Nachbarn im Anzeigeverfahren aber keine Parteistellung und ist auch eine Zustimmung für eine Bauanzeige in der Oö. BauO nicht gefordert (vgl. mN aus der Rechtsprechung Neuhofer, Kommentar Oberösterreichisches Baurecht7 [2014] Anm 1 zu § 25a Oö. BauO 1994).

 

7. Zum Antrag der Bf, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wird ausgeführt, dass diesbezüglich keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts besteht. Denn dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 56 Abs. 2 Oö. BauO 1994 zufolge hat die Behörde auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der diesbezügliche Antrag war daher nicht zulässig.

 

8. Kommissionsgebühren

Nach § 17 VwGVG sind die §§ 75 ff AVG sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet unter anderem, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissionsgebühren vorgeschrieben werden können. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Kommissionsgebühren richtet sich im Allgemeinen an die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (vgl. § 77 Abs. 1 letzter Satz iVm § 76 Abs. 1 erster Satz AVG). Dem Bauwerber (= Antragsteller im verwaltungsbehördlichen Verfahren) sind demnach gemäß § 1 iVm § 3 Oö. LKommGebV 2013 Kommissionsgebühren vorzuschreiben. Der Tarif der Kommissionsgebühren beträgt für Amtshandlungen des Amtes der Landesregierung, einer Bezirkshauptmannschaft oder des Magistrates einer Stadt mit eigenem Statut, einer sonstigen Gemeindebehörde oder des Landesverwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan der Behörde außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro. Die Amtshandlung dauerte nach Angaben des vermessungstechnischen Sachverständigen (ON 38) eine Stunde, weshalb eine Kommissionsgebühr in Höhe von insgesamt 40,80 Euro zu entrichten ist.

 

9. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Dr. Lukas

 

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 26. April 2017, Zl.: Ra 2017/05/0044 bis 0053-5