LVwG-600012/7/Sch/SA/CG
Linz, 20.02.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde (vormals Berufung) des Herrn Mag. K G H, geb. X, S, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 22. November 2013, GZ: VerkR96-19506-2013, wegen Übertretung des KFG 1967, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11. Februar 2014
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.
Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit 10 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro) bestimmt.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat Herrn Mag. K G H (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 22. November 2013, GZ: VerkR96-19506-2013, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 3 KFG i.V.m. § 134 Abs. 3c des KFG 1967 vorgeworfen und über ihn gemäß § 134 Abs. 3c KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Stunden verhängt.
Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrens-kostenbeitrages in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.
Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:
Sie haben am 05.02.2013 um 14.58 Uhr in Wels, S, stadteinwärts als Lenker des KFZ, Kennzeichen X während der Fahrt telefoniert, obwohl Sie keine Freisprechanlage verwendet haben, wie bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO festgestellt worden ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 102 Abs. 3 KFG. i.V.m. § 134 Abs. 3c des KFG 1967.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von 70,00 Euro
Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden
Gemäß § 134 Abs. 3c des KFG 1967
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 80,00 Euro.“
Begründend stützte die Behörde den Schuldspruch im Wesentlichen auf die dienstliche Wahrnehmung zweier Polizeibeamter.
2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer nachweislich am 25. November 2013 zugestellt wurde, richtet sich seine rechtzeitig mit Schriftsatz vom 28. November 2013 erhobene Berufung.
Diese Berufung ist mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und der Berufungswerber als Beschwerdeführer anzusehen. Die Entscheidung hat gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zu erfolgen.
3. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2014 ist der Meldungsleger zeugenschaftlich befragt worden. Er hat dabei Nachstehendes ausgeführt:
„Ich kann mich im Großen und Ganzen an den heute abzuhandelnden Vorfall noch erinnern. Wir standen damals, ein Kollege und ich, mit unserem Polizeifahrzeug in dem in der Anzeige angeführten Kreuzungsbereich und führten Verkehrsüberwachung durch. Es kam dann von rechts ein Fahrzeug daher und passierte unseren Standort. Beim Vorbeifahren sah ich deutlich, dass der Lenker die linke Hand am linken Ohr hatte. Auch sahen mein Kollege und ich deutlich das Handy in der linken Hand des Lenkers. Die Entfernung zum vorbeifahrenden Fahrzeug betrug etwa 5 m. Wir konnten aufgrund der Verkehrssituation ohne weiteres gleich die Nachfahrt aufnehmen. Wir fuhren dann etwa 200 m hinter diesem Fahrzeug nach. Auch bei der Nachfahrt sah ich, dass der Lenker weiterhin die Hand am linken Ohr hatte. Es erfolgte dann eine Anhaltung dieses Fahrzeuges. Ich parkte unseren Streifenwagen unmittelbar hinter dem angehaltenen Fahrzeug und stieg dann aus. Auch mein Kollege stieg aus und wir gingen dann in Richtung des angehaltenen Fahrzeuges. Der Lenker, Herr Mag. H, stieg auch aus dem Fahrzeug aus. Ich erklärte ihm freundlichst, dass er ruhig sitzen bleiben könne. Dies war darin begründet, dass aufgrund des übrigen Verkehrs möglicherweise eine Gefahr für ihn hätte entstehen können. Es erwiderte, dass er aussteigen würde, wenn ihm das recht wäre. Ich forderte ihn auf, seinen Führerschein vorzuzeigen und die Fahrzeugdokumente. Ich fragte den Lenker auch, ob er sich den Grund der Anhaltung erklären könne. Er erwiderte daraufhin, dass es nur deshalb sein könne, da er eben telefoniert habe. Ich bestätigte ihm seine richtige Vermutung. Ich bot ihm die Bezahlung eines Organmandates in der Höhe von 50,00 Euro an. Die Tatsache des vorangegangenen Telefonats war für mich außer Zweifel, zumal Herr Mag. H bei dem Gespräch mit mir auch noch zusätzlich angab, es habe sich um ein kurzes Gespräch mit seiner Gemeinde gehandelt, der Grund sei gewesen, dass er heiraten würde.
Im Hinblick auf die erwähnte Organstrafverfügung in der Höhe von 50,00 Euro ist zu sagen, dass Herr Mag. H so reagierte, dass er in Anbetracht der offenkundig von ihm als hoch eingeschätzten 50,00 Euro plötzlich angab, er habe gar nicht telefoniert. Wenn ich gegenteiliger Meinung wäre, solle ich ihn eben anzeigen, ich würde dann schon sehen, was dabei herauskäme. Herr Mag. H war also nicht bereit, das angebotene Organmandat bei der Anhaltung zu bezahlen. Ich nahm daraufhin die notwendigen Daten für die Anzeige auf, worüber Herr Mag. H ungehalten war. Herr Mag. H verwies auf seine Ausbildung als Jurist und vermeinte, dass das Notieren seiner Daten meinerseits nicht notwendig wäre, da ja kein Gerichtsdelikt vorliege.
Ich teilte abschließend Herrn Mag. H noch mit, dass eine Anzeige erstattet würde. Ich wünschte ihm dann noch einen schönen Tag, damit war die Amtshandlung beendet.“
4. Dieser Zeuge hat bei seiner Befragung einen absolut glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und zudem schlüssige Angaben gemacht. Es kann daher kein nachvollziehbarer Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer vor der Beanstandung während des Lenkens eines Pkw ohne Verwendung einer Freisprechanlage telefoniert hat. Zumal nach der Anhaltung die Bezahlung einer Organstrafverfügung verweigert worden war, hatte der Meldungsleger mit der Anzeige des Vorganges an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde vorzugehen gehabt.
Angesichts dieser eindeutigen Sachverhaltslage musste das bestreitende Vorbringen des Beschwerdeführers in den Hintergrund treten bzw. als bloße Reaktion darauf gesehen werden, dass ihm die Organstrafverfügung von 50 Euro als zu hoch erschien.
Zur Einrede der Verfolgungsverjährung ist zu bemerken, dass der Lauf der Frist des § 31 Abs.2 VStG durch die ergangene Strafverfügung vom 27.02.2013 (Vorfallszeitpunkt 05.02.2013) gehemmt worden ist.
5. Zur Strafbemessung:
Gemäß § 134 Abs. 3c KFG 1967 reicht der Strafrahmen für das Telefonieren durch einen Fahrzeuglenker ohne Verwendung einer Freisprechanlage bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe als Ersatzfreiheitsstrafe bis 24 Stunden.
Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro stellt also faktisch die Ausschöpfung des Strafrahmens dar. Eine derartige Strafbemessung kann im Einzelfall durchaus geboten sein, etwa wenn der Betreffende schon einschlägig vorgemerkt aufscheint. Im vorliegenden Fall kann davon nach Aktenlage allerdings nicht die Rede sein. Abgesehen von einer Vormerkung wegen eines – angesichts der seinerzeit festgesetzten Geldstrafe offenkundig unbedeutenden - Geschwindigkeitsdeliktes aus dem Jahre 2009 liegen beim Beschwerdeführer keinerlei Vormerkungen vor. Er kann also de facto als unbescholten angesehen werden.
In Anbetracht dessen kann angenommen werden, dass auch die herabgesetzte Geldstrafe ausreichend sein wird, um den Beschwerdeführer künftighin wiederum zur Einhaltung der hier relevanten Vorschrift zu bewegen.
Auf seine persönlichen, insbesondere finanziellen Verhältnisse war nicht weiter einzugehen, da von jedermann, der als Fahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnimmt, von Vornherein erwartet werden kann, dass er in der Lage ist, Verwaltungsstrafen in dem hier vorliegenden relativ niedrigen Bereich zu begleichen.
Zu II.:
Für das Beschwerdeverfahren ist von der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.
Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verfahren, wie in der Beschwerde-entscheidung festgesetzt, entspricht der Regelung des § 64 Abs. 2 VStG.
Zu III.:
Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Für den Beschwerdeführer ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ex lege ausgeschlossen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
S c h ö n