LVwG-601433/21/KLE

Linz, 19.12.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Lederer über die Beschwerde von J B-T, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. A F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 4.5.2016, VerkR96-3095-2015 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 16 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.             Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 4.5.2016, VerkR96-3095-2015, wurde nachstehender Spruch erlassen:

 

„Sehr geehrter Herr B-T!

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

Sie haben den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

Tatort: Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, Kreuzung Dametzstraße - Pochestraße

Tatzeit: 22.06.2015, 23:25 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 11 Abs. 1 StVO

Fahrzeug: Kennzeichen x, Omnibus, Mercedes 62803, bunt

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

80,00 Euro

 

37 Stunden

 

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 90,00 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und stellte die Anträge, das angefochtene Straferkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen.

 

Begründend wird ausgeführt:

„I. Sachverhalt

Am 22.06.2015, 23.25 Uhr, ereignete sich in 4020 Linz, Kreuzung Dametzstraße - Pochestraße, ein Verkehrsunfall.

Der Beschwerdeführer hat als Lenker des Linienbusses mit dem Kennzeichen x den gegenständlichen Bus, Linie 27, vom Graben kommend auf der Dametzstraße stadtauswärts (vom Taubenmarkt aus betrachtet) gelenkt. Der Beschwerdeführer fuhr auf dem rechten Fahrstreifen. Die Straße war vom Regen nass.

An der Kreuzung Graben - Dametzstraße blinkte der Beschwerdeführer nach links und sah in den Rückspiegel und blickte danach über seine Schulter nach hinten. Es war kein weiteres Fahrzeug für den Beschwerdeführer ersichtlich, welches den Abbiegevorgang nicht zugelassen hätte.

Der Beschwerdeführer bog anschließend mit dem Linienbus auf die Dametzstraße ein und fuhr auf dem rechten Fahrstreifen stadtauswärts. Der Beschwerdeführer fuhr ca. 27 km/h. Der Beschwerdeführer blinkte nach links, da er nach einigen Metern nach links in die Pochestraße einbiegen wollte. Bevor der Beschwerdeführer einbog, blickte er nochmals in den linken Seitenspiegel und sah, dass ein Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit versuchte, auf dem linken Fahrstreifen den Bus zu überholen. Der Beschwerdeführer brach das Abbiegemanöver sofort ab.

Sodann kam es zum gegenständlichen Unfall.

Aufgrund der Anzeige der Verkehrsinspektion VI Linz vom 12.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Linz vom 15.09.2015 übermittelt. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht Einspruch. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 04.05.2016, GZ: VerkR96-3095-2015, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 99 (3) lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 80,00 sowie ein Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 10,00 verhängt. Das Straferkenntnis wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 09.05.2016 zugestellt.

 

II. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 04.05.2016, GZ; VerkR96-3095-2015, zugestellt am 09.05.2016, verletzt den Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht, nicht entgegen den Bestimmungen der StVO bestraft zu werden. Das Straferkenntnis leidet an Rechtswidrigkeit, da der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Erstbehörde keinen Verstoß gegen die Bestimmung des § 11 (1) StVO begangen hat. Die Erstbehörde geht unrichtigerweise davon aus, dass der Beschwerdeführer; ohne sich davon zu überzeugen, dass ein Fahrstreifenwechsel ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenutzer möglich ist, einen Fahrstreifenwechsel vollzogen hätte. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer sich sehr wohl durch einen Blick in den Spiegel als auch einen Blick über die Schulter davon überzeugt, dass ein Fahrstreifenwechsel ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer möglich ist, überzeugt. Aus der Sicht des Beschwerdeführers muss sich das andere Unfallfahrzeug zuerst hinter seinem Bus befunden haben, da er dieses Fahrzeug, einen normalen PKW, hinter dem großen Linienbus nicht gesehen hat.

Als der Beschwerdeführer das andere Unfallfahrzeug bemerkte, hat er sofort das Abbiegemanöver abgebrochen und richtete den Bus wieder etwas gerade und brachte den Bus zum Stillstand. Das Verschulden am gegenständlichen Verkehrsunfall liegt bei der anderen Fahrzeuglenkerin. Der gegenständliche Vorfall wurde auch von dem im Linienbus mitfahrenden Zeugen W D beobachtet. Das angefochtene Straferkenntnis leidet daher unter Rechtswidrigkeit.

Beweise: PV;

zeugenschaftliche Einvernahme von W D;

einzuholendes KFZ-Sachverständigengutachten;

Lokalaugenschein

 

Das gegenständliche Straferkenntnis leidet unter unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unter unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Des Weiteren leidet das Straferkenntnis unter einem Verfahrensmangel, da das Beweisanbot des Lokalaugenscheins an der Unfallstelle missachtet wurde.“

 

Mit Schreiben vom 5.1.2016, eingelangt am 29.6.2016, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. An dieser nahmen der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter, der verkehrstechnische Amtssachverständige und die Zeugen Ö und D teil.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer lenkte am 22.6.2015 um 23:25 Uhr den Omnibus der Linie 27 (Linz Linien), mit dem Kennzeichen x in Linz, Dametzstraße, Kreuzung Pochestraße stadtauswärts. Der Beschwerdeführer wechselte vom ersten auf den zweiten Fahrstreifen, ohne sich davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

 

Der Beschwerdeführer bog vom Graben kommend rechts in die Dametzstraße ein und wollte daraufhin in die Pochestraße abbiegen. Um das Abbiegemanöver durchführen zu können, musste der Beschwerdeführer den Fahrstreifen wechseln. Die Zeugin Ö bog mit ihrem PKW von der Museumstraße kommend links in die Dametzstraße ein und befand sich auf dem zweiten Fahrstreifen. Der PKW der Zeugin befand sich etwa auf Höhe der Fahrerkabine des Omnibusses, als sie bemerkte, dass dieser „plötzlich von seinem rechten Fahrstreifen auf meinen linken Fahrstreifen wechseln will. Ich habe gesehen, als der Busfahrer vom Graben in die Dametzstraße einbog, dass der Bus links geblinkt hat. Ob der Bus dann weiter links geblinkt hat, kann ich nicht mehr angeben. Ich wollte eigentlich geradeaus weiterfahren. Als der Bus jedoch immer weiter auf meinen linken Fahrstreifen kam, bekam ich Panik. Um eine Kollision zu vermeiden, wollte ich nach links ausweichen. Es war mir nicht mehr möglich nach links in die Pochestraße einzubiegen. Es ging einfach alles viel zu schnell und obwohl ich sofort gebremst habe, fuhr ich in die Hausmauer des am Eck der Pochestraße stehenden Hauses.“

 

Dieser Sachverhalt stützt sich auf den Verfahrensakt, insbesondere die Lichtbildbeilage, die Wahrnehmung der Zeugin Ö und deren glaubwürdige Aussage in der öffentlichen Verhandlung. Diese Aussage entspricht den Angaben, die die Zeugin auch während des behördlichen Verfahrens gemacht hat. Das Verfahren hat keinen Anhaltspunkt oder Hinweis hervorgebracht, an den Schilderungen der unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugin zu zweifeln. Die Zeugin hat die Feststellungen im Rahmen ihrer Vernehmung schlüssig geschildert. Die Aussage der Zeugin wird von den vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen durchgeführten detaillierten Berechnungen und Variantendarstellungen bestätigt. Der Amtssachverständige kommt darin zum Ergebnis, dass ein wie vom Beschwerdeführer bzw. dem Zeugen D geschilderter „Ausschervorgang“, „nicht plausibel erscheint, da sich hinsichtlich der Räume und Zeiten keine Möglichkeit ergab, dies technisch nachzuweisen“. Weiters konnte jedoch aus „technischem Aspekt festgestellt werden, dass Frau Ö ihr Fahrzeug auf dem linken der beiden Fahrstreifen lenkte und sich zum Zeitpunkt des Auffahrens des Herrn B-T bereits auf der Dametzstraße befand“. Hinsichtlich der Sichtweiten des Beschwerdeführers beim Auffahren auf die Dametzstraße führte der Amtssachverständige aus, dass das Fahrzeug der Zeugin Ö im Sichtfeld des Beschwerdeführers lag und er das Fahrzeug indirekt über Blicke in den linken Außenspiegel über eine Zeitdauer von 5,6 Sekunden wahrnehmen konnte.

Der Beschwerdeführer gibt selbst an, dass er, als er sich auf der Dametzstraße befunden hatte, nochmals in den linken Außenspiegel blickte und sah, dass ein Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit versuchte, auf dem linken Fahrstreifen den Bus zu überholen und daraufhin das Abbiegemanöver abbrach. Der Beschwerdeführer stellte die Zeugin Ö als „völlig überfordert“ dar, da sie „direkt ins Haus gefahren“ sei. Sie hätte seiner Meinung nach „jederzeit noch normal abbiegen können oder geradeaus weiterfahren“ und sie habe „das Blinken des Busses ignoriert“.

 

Für das erkennende Gericht steht zweifelsfrei fest, dass die Zeugin Ö ihr Fahrzeug nicht ohne Auslöser gegen die Hausmauer gelenkt haben muss. Der Auslöser war das eingeleitete Abbiegemanöver des Busses bzw. den daraus resultierenden Fahrstreifenwechsel.

 

Die örtlichen Gegebenheiten (wie Straßenverlauf, Sichtweite) stehen aufgrund den im Akt befindlichen Lichtbildern und Orthofotos und der Ortskenntnis der erkennenden Richterin fest, war daher kein Ortsaugenschein im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens erforderlich.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

§ 11 Abs. 1 StVO:

Der Lenker eines Fahrzeuges darf die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

 

Das strafbare Verhalten besteht in der Unterlassung des Lenkers, sich davon zu überzeugen, dass die Änderung der Fahrtrichtung oder der Wechsel des Fahrstreifens ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist, wobei zum Tatbild nicht gehört, dass eine Gefährdung anderer Straßenbenützer erfolgt ist (VwGH 25.1.2005, 2001/02/0154).

 

Die Pflicht, sich von der Gefahrlosigkeit des beabsichtigten Fahrstreifenwechselns zu überzeugen, besteht unabhängig davon, ob sich die bei Bedachtnahme auf alle gegebenen Möglichkeiten in Betracht kommenden Verkehrsteilnehmer ihrerseits richtig verhalten oder nicht (OGH 9.3.1977, 8 Ob 7/77 ZVR 1978/6).

 

Ein Fahrstreifenwechsel hat zu unterbleiben, wenn die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben ist; eine Behinderung liegt insb dann vor, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer zum Bremsen und Auslenken genötigt wird. Die Frage der Zeichengebung ist von untergeordneter Bedeutung und stellt nur eine zusätzliche Verpflichtung für den Lenker dar, der die Fahrtrichtungsänderung oder den Fahrstreifenwechsel vornehmen will (OGH 28.6.1978, 8 Ob 103/78 ZVR 1979/60).

 

Ein Fahrstreifenwechsel liegt auch dann vor, wenn ein Fahrzeug seine Fahrtrichtung so ändert, dass es auch nur teilweise auf einen anderen Fahrstreifen gerät (OGH 9.3.1977, 8 Ob 7/77 ZVR 1978/6; VwGH 29.5.1996, 96/03/0016; 25.1.2005, 2001/02/0154).

 

Ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 StVO liegt nicht erst dann vor, wenn – nach der verspäteten Anzeige des Fahrstreifenwechsels – tatsächlich der ursprüngliche Fahrstreifen teilweise oder völlig verlassen und der angestrebte Fahrstreifen teilweise oder gänzlich befahren wird, sondern bereits dann, wenn in einer Weise an die zwischen den beiden Fahrstreifen angebrachte Leitlinie herangefahren wird, dass der dadurch behinderte PKW-Lenker zum Bremsen oder Auslenken genötigt wird, um einen sonst vermeintlich drohenden (Auffahr-)Unfall zu vermeiden (OGH 4.7.1996, 2 Ob 2153/96y).

 

Durch die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Bezeichnung des Tatortes mit „Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, Kreuzung Dametzstraße - Pochestraße“, ist dieser hinreichend bestimmt bzw. wurde dem Konkretisierungsgebot entsprochen, da der Beschwerdeführer einen Omnibus der Linie 27 lenkte und diese Linie vom Graben kommend über die Dametzstraße in die Pochestraße geführt wird. Die an die Angabe des Tatortes gestellten Bestimmtheitserfordernisse haben lediglich im Auge, den Bestraften nicht in seinen Verteidigungsrechten einzuschränken und eine Doppelbestrafung zu verhindern (vgl. VwGH 27.4.2002, 2011/02/0324).

 

Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und der Überlegungen im Rahmen der Beweiswürdigung steht für das erkennende Gericht fest, dass sich der Beschwerdeführer im Bereich des verfahrensgegenständlichen Tatortes beim Fahrstreifenwechsel nicht davon überzeugt hat, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

 

Es ist damit der objektive Tatbestand des § 11 Abs. 1 StVO erfüllt.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs. 3 lit. a StVO bis 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Unter Bedachtnahme auf die obigen Ausführungen vermag das Landesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten haben könnte. Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Beschwerdeführer in Zukunft zur genauesten Beachtung seiner gesetzlichen Verpflichtungen insbesondere beim Lenken von Linienbussen bewegen. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20 VStG lagen nicht vor, weil von einem beträchtlichen Überwiegen von Milderungsgründen keine Rede sein kann.

 

 

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Lederer