LVwG-601132/18/PY/CG
Linz, 21.12.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr.in Panny über die Beschwerde des Herrn Ing. R H S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 20. Oktober 2015, GZ: VerkR96-2149-2015, wegen Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. und 30. November 2016,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag von 12 Euro, das sind 20 % der verhängten Strafe zum Beschwerdeverfahren zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt (in der Folge: belangte Behörde) vom 20. Oktober 2015, GZ: VerkR96-2149-2015, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 2 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Euro vorgeschrieben.
Dem Straferkenntnis liegt folgendes Tatvorwurf zu Grunde:
„Sie haben das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen `Einfahrt verboten’ nicht beachtet.
Tatort: Gemeinde Sandl, Landesstraße Freiland, Verbotszeichen `Einfahrt verboten´ bei Strkm 3,5 der L1477 in Fahrtrichtung Sandl, Anhaltung erfolgte auf der L1477 bei Strkm 2,7.
Tatzeit: 28.08.2015, 18:20 Uhr.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 52 lit. a Z. 2 StVO
Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW, Renault ESPACE, schwarz“
[Hervorhebungen nicht übernommen]
In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen aus, dass der Bf selbst gegenüber der Behörde angegeben hat, dass er das kundgemachte Fahrverbot bewusst missachtet habe. Seine Aussage, er sei der Ansicht gewesen, dass der Zusatz „ausgenommen Anrainer“ vergessen wurde, bestätigte, dass er sich hinsichtlich der gegenständlichen Übertretung keiner Schuld bewusst ist. Auch seine Einwendung hinsichtlich der Ausnahme für Anrainer hätte nicht für ihn gegolten, da sich seine Wohnadresse nicht in dem für den Straßenverkehr gesperrten Bereich befand.
Zur verhängten Strafhöhe wird ausgeführt, dass als strafmildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet werde, straferschwerende Umstände seien nicht hervorgegangen.
Im Übrigen ging die belangte Behörde von einem monatlichen Einkommen in Höhe von 1.650 Euro, keinen Sorgepflichten und dem Besitz eines Einfamilienhauses aus.
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 3. November 2015. Darin bringt der Bf zusammengefasst vor, dass er nicht ein Verbotsschild gemäß § 52 lit. a Z. 2 StVO widerrechtlich umfahren habe, sondern ein Fahrverbotszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 1, also eine absolutes Fahrverbot, das bei km 3,5 in Fahrtrichtung Sandl aufgestellt war und von dem er auch bei seiner Vorsprache auf der Behörde am 15. Oktober 2015 sprach. Offenbar werde von der Behörde ein „Einfahrt verboten“ mit einem „Fahrverbot“ vermischt, das in dieser Form bei km 3,5 nicht hätte stehen dürfen.
Des Weiteren bringt der Bf vor, dass er einen Umweg von 14,2 km (21 Minuten Fahrzeit) anstatt eines Weges von 1 km (45 Sekunden Fahrzeit) wählen hätte müssen, was unzumutbar sei. Aus diesen Gründen habe er seine Fahrt zu seinem Wohnsitz fortgesetzt und das Verbotszeichen umfahren. Erst Tage danach, am 4.9.2015, fiel ihm auf, dass das Fahrverbotsschild bei km 3,5 entfernt und vor der Ortschaft Florenthein ein (diesmal richtiges) Schild „Einfahrt verboten“ aufgestellt wurde.
3. Mit Schreiben vom 19. November 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht OÖ. vor, das gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.
4. Das Landesverwaltungsgericht OÖ. hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. und 30. November 2016 im Beisein des Bf. Die belangte Behörde entschuldigte sich für die Verhandlungen. Als Zeugen wurden Herr RI R L, Herr RI M A und Antrag des Bf Herr W K einvernommen.
4.1. Das Landesverwaltungsgericht OÖ. geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:
Am 28.8.2015 um 18.20 Uhr missachtete der Bf das in der Gemeinde Sandl, Landesstraße Freiland, bei Strkm 3,5 der L1477 in Fahrtrichtung Sandl deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen „Einfahrt verboten“. Er wurde daraufhin als Lenker des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen x von den Exekutivorganen auf der L1477 bei Strkm 2,7 angehalten.
4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht OÖ.
Beweiswürdigend ist zunächst festzuhalten, dass von der zuständigen Behörde gemäß § 53 Abs. 1a StVO aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigen Personen für die Baumaßnahmen zum Neubau der B38, Baulos „Königsau“ auf der B38 Böhmerwaldstraße verordnet wurde, dass ab Strkm 3,5 der L1477 Florentheiner Straße in Fahrtrichtung Sandl gemäß § 52 lit. a Z. 2 StVO 1960 die Einfahrt verboten ist. Der Umstand, dass eine rechtsgültige Verordnung vorlag, wurde vom Bf auch nicht in Zweifel gezogen, der behauptete jedoch, dass keine der Verordnung entsprechende Kundmachung vorlag, da nicht das Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ aufgestellt wurde.
Nach dem durchgeführten Beweisverfahren bestehen für das Landesverwaltungsgerichtes OÖ. jedoch keine Zweifel daran, dass die Verordnung durch Aufstellung des Verbotsschildes „Einfahrt verboten“ gemäß § 52 lit. a Z. 2 StVO am 28. August 2015 gültig kundgemacht war. Einerseits gaben beide zum Sachverhalt befragten Exekutivorgane im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass sie im Rahmen der Anzeigenlegung jenes Verkehrszeichen angeführt haben, das der Bf missachtet habe und somit von der Anbringung des Verbotszeichens „Einfahrt verboten“ auszugehen ist. Im Übrigen ist auch aus der dem Landesverwaltungsgericht OÖ. von der PI Sandl übermittelten Fotoaufnahme, die die Beschilderung unbestritten am 24. August 2015 bei Strkm 3,5 der L1477 in Fahrtrichtung Sandl wiedergibt, die Aufstellung des zutreffenden Verkehrszeichens erkennbar. Dem Bf ist es im Rahmen des Beweisverfahrens nicht gelungen glaubwürdig und schlüssig darzulegen, weshalb dieses Schild nur wenige Tage später entfernt und ein stattdessen ein absolutes Fahrverbot hätte angebracht werden sollen. Eine entsprechende sichere und schlüssige Wahrnehmung konnte auch der vom Bf selbst beantragte Zeuge im Rahmen des Beweisverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht OÖ. nicht machen. Auch das vom Bf im Rahmen der Verhandlung vorgelegte, nach seinen Angaben am 1. September 2015 von der Rückseite des Verkehrszeichens aufgenommene Foto kann seine Behauptung nicht unter Beweis stellen, zumal der Zeuge RI M A in der Verhandlung vom 30. November 2016 auch eine schlüssige Erklärung dafür geben konnte, weshalb dieses – lediglich von hinten aufgenommene – Verbotsschild nicht mehr exakt jene Positionierung hatte, wie sie das von der Fa. H & F am 24. August 2015 aufgenommene Foto wiedergibt. Auch die dem Bf nach der mündlichen Verhandlung zur Verfügung gestellte Frist, allenfalls weitere Fotos als Beweis für sein Vorbringen vorzulegen, ließ dieser ungenützt verstreichen.
Der Umstand, dass der Bf zum Tatzeitpunkt widerrechtlich das in Frage kommende Straßenstück befahren hat, wurde von ihm nicht geleugnet. Im Ergebnis gelangt das Landesverwaltungsgericht OÖ. daher zur Überzeugung, dass der Bf den ihm angelasteten Sachverhalt verwirklicht hat.
5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht OÖ. in rechtlicher Hinsicht erwogen:
5.1. Gemäß § 52 lit. a Z. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zeigt dieses Zeichen an, dass die Einfahrt verboten ist.
Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.
5.2. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Bf zum Tatzeitpunkt am angegebenen Tatort die L1477 in Fahrtrichtung Sandl als Lenker des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen x bei Strkm 3,5 befahren hat, obwohl die Einfahrt in diesen Streckenabschnitt verboten war.
Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist dem Bf daher in objektiver Hinsicht zuzurechnen.
6. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).
Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.
Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bf entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Nach Angaben des Bf war ihm zum Tatzeitpunkt bewusst, dass ihm die Benützung des gegenständlichen Straßenabschnittes mit seinem Fahrzeug nicht erlaubt ist. Die vom Bf angeführten Gründe für sein Handeln können sein Verhalten nicht entschuldigen, zumal das Vorbringen des Bf, er habe einen Umweg fahren müssen, sein Verhalten nicht rechtfertigt und keinen Entschuldigungsgrund darstellt. Auch die Aussage der Bf, er sei davon ausgegangen, dass (irrtümlich) ein falsches Verkehrszeichen verordnet wurde, rechtfertigt sein Vorgehen nicht, da eine rechtmäßige und kundgemachte Verordnung zu befolgen ist.
Dem Bf ist daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen und ist ihm vorsätzliche Tatbegehung anzulasten.
7. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung der Entscheidung so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.
Von der belangten Behörde wurde über den Bf eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro (ESF 28 Stunden) verhängt. Als Milderungsgrund kommt dem Bf die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu Gute. Auch unter Berücksichtigung der langen Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens erscheint die von der belangten Behörde verhängte Strafe sowohl aus spezial-, als auch aus generalpräventiven Gründen angemessen und notwendig, zumal der Bf selbst angab, dass ihm die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens durchaus bewusst war. Im Hinblick auf diese vorsätzliche Tatbegehung erscheint die von der belangten Behörde verhängte, ohnehin im unteren Bereich der gesetzlichen Strafdrohung liegende Strafe angemessen, um den Bf die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens einträglich vor Augen zu führen und ihn künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II.:
Der Kostenausspruch ist in der angeführten gesetzlichen Bestimmung begründet.
III: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Panny