LVwG-050075/2/GS/KA
Linz, 07.12.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richterin Mag.a Gabriele Saxinger über die Beschwerde der Kloster A B, vertreten durch Prof. H, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 10. Juni 2016, Gz.-060405/84-2016-Ren, hinsichtlich Abweisung der Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung und vollständige Akteneinsicht in den Verfahren über die Anträge der p m auf Erteilung der Errichtungsbewilligung sowie der hauf Vorabfeststellung des Bedarfs nach dem Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 – Oö. KAG 1997 (WV LGBl Nr. 132/1997, zuletzt geändert mit LGBl Nr. 140/2015)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs.1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid vom 10. Juni 2016, GZ: Ges-060405/84-2016-Ren, hat die Oö. Landesregierung als Organ der Landesverwaltung über die von der Kloster A B, vertreten durch die Prof. H, mit Schriftsatz vom 11. Juli 2013 eingebrachten Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung und vollständige Akteineinsicht wie folgt entschieden:
„I. Der Antrag der Kloster A B, vertreten durch die Prof. H, auf Zuerkennung der Parteistellung in den Verfahren über die Anträge der p m auf Erteilung der Errichtungsbewilligung sowie der h auf Vorabfeststellung des Bedarfs, jeweils für eine Sonderkrankenanstalt für psychiatrische Kinder- und Jugendrehabilitation mit 24 Betten, wird abgewiesen.
II. Der Antrag der Kloster A B, vertreten durch die Prof. H, auf vollständige Akteneinsicht in den Verfahren über die Anträge der p m auf Erteilung der Errichtungsbewilligung sowie der h auf Vorabfeststellung des Bedarfs, jeweils für eine Sonderkrankenanstalt für psychiatrische Kinder- und Jugendrehabilitation mit 24 Betten, wird abgwiesen.
III. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
IV. Die Kloster A B, vertreten durch die Prof. H, hat als Antragstellerin die für den Antrag zu entrichtende Eingabegebühr in der Höhe von 14,30 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides mit beiliegendem Zahlschein zu entrichten.
Rechtsgrundlagen:
zu I.
§ 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 i.d.g.F. i.V.m. § 4 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 LGBI. Nr. 132/1997 i.d.F. LGBI. Nr. 140/2015
zu II.
§§ 8 und 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 i.d.g.F. i.V.m. § 4 Abs. 6 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 LGBI. Nr. 132/1997 i.d.F. LGBI. Nr. 140/2015
Zu III.:
§ 16 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.
zu IV.:
§ 14 TP 6 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957 i.d.F. BGBl. I Nr. 163/2015;“
Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Antrag vom 11. Juli 2013 die K A, die Erlassung der gegenständlichen Bewilligung und (in eventu) die Erteilung der entsprechenden Akteneinsicht in den Projekten „B H" und „R" beantragt habe. In eventu wäre zugleich die Zuerkennung der Parteistellung in den Projekten „B H“ und „R" beantragt worden, sodass eine Stellungnahme abgegeben werden könne. Verwiesen wäre dabei auf die Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt vom 25.02.2013 bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 20.02.2013, in denen die beiden so bezeichneten Projekte benannt wären, verwiesen. Begründet wäre der Antrag zusammengefasst damit worden, dass im vorliegenden Fall offensichtlich mehrere Projekte für Kinderrehabilitation in Oberösterreich vorlägen. Das Oö. Krankenanstaltengesetz regle den Fall nicht, was zu gelten habe, wenn mehrere Projekte vorliegen würden, jedoch eventuell nicht für alle Projekte ein entsprechender Bedarf gegeben sei. In diesem Fall habe die Behörde zu untersuchen, welches Projekt am besten geeignet sei, den konkreten Bedarf zu erfüllen, wobei subjektive Interessen der einzelnen Antragsteller unberücksichtigt zu bleiben hätten. Es zähle nur das jeweils eingereichte Projekt. Zugleich sei aber den übrigen Antragstellern die Möglichkeit zu geben, zum jeweiligen Projekt des Konkurrenten Stellung zu nehmen und so die Vor- und Nachteile herauszuarbeiten. Als Partei im Sinne des § 8 AVG sei jedenfalls derjenige anzusehen, dessen Rechtsphäre durch die betreffende Verwaltungsangelegenheit unmittelbar berührt (gestaltet) werde. Das Oö. Krankenanstaltengesetz lege im § 4 Abs.6 ausdrücklich fest, wem zur Frage des Bedarfs Parteistellung zukomme. Ein rechtliches Interesse und somit Parteistellung von Trägern bestehender Krankenanstalten bzw. geplanten Krankenanstalten ergebe sich somit aus dem Gesetz nicht. Auch aus dem Normzweck sei ein rechtliches Interesse der „Konkurrenten" hinsichtlich der Bedarfsfrage nicht ersichtlich, da die Bedarfsprüfung nach dem Oö. Krankenanstaltengesetz die Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und die Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit zum Ziel habe, nicht also einen „Konkurrenzschutz" bzw. eine Existenzsicherung von bestehenden Krankenanstalten. Entsprechend dieser Ansicht habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung 2005/11/0093 festgestellt, dass Partei des Verfahrens zur Errichtungsbewilligung der Bewilligungswerber sei. Darüber hinaus werde den in der gesetzlichen Norm genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechtes eine auf die Bedarfsfrage eingeschränkte Parteistellung und insoweit auch das Beschwerderecht im Sinne des Art. 131 Abs.2 B-VG eingeräumt. Anderen Personen, sohin auch den Betreibern von bereits bewilligten Krankenanstalten, komme demnach im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu. Durch den Bescheid werde in ihre Rechtsstellung nicht eingegriffen. Die aus der Feststellung des Bedarfes und der allenfalls folgenden Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb des Ambulatoriums folgenden wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Betreiber von Krankenanstalten würden keine Verletzung von subjektiven Rechten begründen. Auch zur Frage der Bedarfsfeststellung gemäß § 19a Abs.2 Apothekengesetz habe der VwGH festgestellt, dass bei dieser Norm - anders als § 10 Apothekengesetz, wo der Bedarfsbegriff die Existenzsicherung der konkurrierenden Apothekenunternehmen umfasse - ausschließlich auf den Bedarf der Bevölkerung abgestellt werde. § 19a Abs.2 Apothekengesetz räume daher den Inhabern öffentlicher Apotheken kein rechtliches Interesse am Unterbleiben der Betrauung eines Leiters mit der Fortführung einer ohne Konzession betriebenen Apotheke nach § 19a Abs. 2 Apothekengesetz ein und vermittle ihnen in diesem Verfahren daher auch keine Parteistellung (VwGH 97/10/0328). Aus diesen Entscheidungen sei ersichtlich, dass der VwGH zur Frage der Parteistellung in Verfahren zur Feststellung des Bedarfes vom gesetzlichen Wortlaut der Norm ausgehe, Parteistellung also nur dann bestehe, wenn diese auch gesetzlich angeordnet worden wäre. Von der Antragstellerin wäre des Weiteren vorgebracht worden, dass die Parteistellung alleine schon deswegen bestehe, da es sich in dieser Sache um eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft handle, da nach den Rechtsvorschriften eine limitierte Anzahl von Berechtigungen zu vergeben sei und sohin ein Gesamtverfahren durchzuführen wäre. Der Verwaltungsverfahrensgemeinschaft immanent sei jedoch, dass mehrere gleichgeartete Verfahren bzw. Anträge um die Erteilung einer Konzession, einer Stelle etc. zu einem Verfahren verbunden werden würden. Diese Grundvoraussetzung sei jedoch im konkreten Fall nicht gegeben, da von der Antragstellerin die Vorabfeststellung des Bedarfs beantragt worden wäre, von einem Mitbewerber jedoch ein Ansuchen um Erteilung der Errichtungsbewilligung gestellt worden wäre. Das Vorabfeststellungsverfahren ist ein „Vorverfahren" bei dem lediglich der Bedarf für das geplante Projekt geprüft werde. Bei einem Ansuchen auf Errichtungsbewilligung wären neben der Bedarfsfrage weitere gesetzlich angeordnete Voraussetzungen für die Errichtung einer Krankenanstalt zu prüfen, welche im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs nicht maßgeblich wären. So sei gemäß § 4 Abs. 3 Oö. KAG 1997 im Verfahren zur Vorabfeststellung der Frage des Bedarfs die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 6 nicht erforderlich. Um überhaupt ein Gesamtverfahren und die damit verbundene inhaltliche Abwägung der anhängigen Projekte durchführen zu können, um ein Projekt zu bestimmen, das die Bedarfskriterien am besten erfülle, wäre die Vorlage sämtlicher Projektsunterlagen sowie eine vergleichende Begutachtung zur Entscheidungsfindung notwendig. Dies wäre jedoch nach den gesetzlichen Vorgaben nur dann möglich, wenn mehrere Ansuchen auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine Krankenanstalt gestellt werden würden. Die Bildung einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft sei daher im gegenständlichen Fall nicht möglich. Selbst wenn es sich um gleichgelagerte Verfahren handeln würde, spreche grundsätzlich gegen die Bildung einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft in krankenanstaltenrechtlichen Bewilligungsverfahren weiters, dass dem gesamten Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 die Anordnung einer Verfahrensgemeinschaft nicht - auch nicht in mehreren gleichgelagerten Ansuchen um Erteilung einer Errichtungsbewilligung - zu entnehmen sei. Auch werde den Projektwerbern an verschiedenen Standorten wechselseitig keine Parteistellung in den Verfahren zuerkannt. Des Weiteren sei dem gesamten Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 nicht zu entnehmen, dass bei mehreren Projektwerbern für verschiedene Standorte eine vergleichende Abwägung der Projekte erfolgen müsse. Ebenso wenig sei den Materialien zu entnehmen, dass ein inhaltlicher Vergleich bei solchen Projekten erfolgen solle. Aus den genannten Gründen sei ein Gesamtauswahlverfahren im konkreten Fall nicht möglich und auch grundsätzlich vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Eine Parteistellung der Antragstellerin liege daher auch mangels Vorliegens der Voraussetzung einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft nicht vor.
Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass mangels Parteistellung auch kein Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 Abs. 1 AVG bestehe.
Zu Spruchpunkt III. wurde begründend dargelegt, dass die Säumnisbeschwerde am 25. März 2016 bei der Behörde eingelangt sei. Da der Bescheid somit innerhalb der gemäß § 16 Abs.1 VwGVG vorgesehenen Frist nachgeholt worden wäre, wäre das Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einzustellen gewesen.
I.2. In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 4. Juli 2016 wird der angefochtene Bescheid in seinem gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit angefochten, insbesondere wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften.
In den Beschwerdepunkten wurde hinsichtlich der Parteistellung nach § 8 AVG iVm mit Oö. KAG im Wesentlichen vorgebracht, dass das Oö. KAG nicht ausdrücklich regle, was zu gelten habe, wenn mehrere Projekte vorlägen und nicht für alle Projekte ein entsprechender Bedarf gegeben sei bzw. – wie im konkreten Fall – sogar eine Aliquotierung des Bedarfs an Betten auf mehrere Krankenanstalten/Mitbewerber ausgeschlossen sei. Es sei daher auf den Willen des Gesetzgebers abzustellen und eine verfassungskonforme Interpretation vorzunehmen sowie anhand der höchstgerichtlichen Judikatur zur Vergabe von limitierten Konzessionen diese Frage zu lösen. Richtig führe die belangte Behörde in diesem Zusammenhang aus, dass die Bedarfsprüfung nach dem Oö. Krankenanstaltengesetz die Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung sowie die Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit zum Ziel habe. Es sei daher entsprechend der Zielsetzung des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers alles zu ermöglichen um objektiv untersuchen zu können, welches Projekt unter Heranziehung dieser Kriterien am besten geeignet sei, den konkreten Bedarf zu erfüllen. Im Rahmen der Beurteilung, welches das „beste" Projekt sei, um den gegebenen Bedarf zu decken, sei es aber notwendig, den übrigen Antragstellern die Möglichkeit zu geben, zum jeweiligen Projekt des Konkurrenten Stellung zu nehmen und so die Vor- und Nachteile herauszuarbeiten. Es solle ein umfassender Vergleich der Projekte ermöglicht werden. Andernfalls laufe man Gefahr, dass durch die Nichtgewährung der gegenseitigen Parteistellung und isolierter Betrachtung ohne vollständiger Informationsgrundlage alleine entscheidend sei, wer wie schneller das Verfahren vor der zuständigen Behörde führe. Es würde nämlich diesfalls nicht das durch Vergleich ermittelte Leitprojekt die Bewilligung erlangen, sondern nur jenes, dessen Errichtungsbewilligung zuerst rechtswirksam werde. Ein derartiger Wille könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Die Nichtgewährung der Parteistellung verletze die Beschwerdeführerin in concreto in ihrer Erwerbsausübungsfreiheit (Marktzugangshindernis, Art 6 StGG) sowie auch in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung (Gleichheitssatz, Art 7 B-VG), zumal die Vergabe knapper Güter nach sachlichen Auswahlkriterien zu erfolgen habe. Dem Bewerber um eine knappe Krankenanstaltenbewilligung sei daher auch mit Blick auf einen effektiven Schutz seiner Grundrechte Parteistellung im Verfahren eines Konkurrenten einzuräumen. Mitbewerber um eine knappe Krankenanstaltenbewilligung seien durch eine Vergabeentscheidung zugunsten eines Konkurrenten (die zugleich die Abweisung des eigenen Bewilligungsantrags nach sich ziehe) in erheblichem Maße in ihren grundrechtlich geschützten Interessen berührt. Darüber hinaus stelle eine abweisende Verteilungsentscheidung (wie schon ein bedarfsorientiertes Bewilligungssystem) einen gravierenden Eingriff in die Erwerbsfreiheit eines Bewerbers dar. Vor diesem Hintergrund sei dem Bewilligungswerber Parteistellung im Genehmigungsverfahren seiner Konkurrenten zu gewähren. Der einfache Gesetzgeber habe dem Rechtsunterworfenen in der Regel immer dann durchsetzbare subjektive Rechte (und damit letztlich Parteirechte) zuzuerkennen, wenn er in seine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte eingreife. Nur durch diese Einräumung werde der Rechtsunterworfene in die Lage versetzt, allfällige Grundrechtsverletzungen geltend zu machen. Das folge sowohl aus dem Legalitätsprinzip als auch aus dem Gebot der Grundrechtseffektivität. Dementsprechend gehe auch der VwGH in seiner Rechtsprechung zur gleichgelagerten Frage der Parteistellung von Mitbewerbern um eine Apothekenkonzession im Bewilligungsverfahren ihrer Konkurrenten von deren Parteistellung aus. Der VwGH habe in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass im „Schutzbereich der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Erwerbsausübungsfreiheit davon auszugehen ist, dass der vom Gesetzesvorbehalt Gebrauch machende Gesetzgeber eine Konzession überhaupt nur bei gleichzeitiger Einräumung von Rechtsansprüchen vorsehen dürfe“. Nach Auffassung des VwGH müsse der Konzessionswerber, dessen Antrag die Verwaltungssache konstituiere und der nach dem Gesetz bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Konzessionserteilung habe, auch in der Lage sein, diesen Anspruch im Rechtsweg durchzusetzen. Vor dem Hintergrund, dass die Konzessionserteilung nach dem ApG „bedarfsabhängig" sei und bei befriedigtem Bedarf am Standort eine weitere öffentliche Apotheke nicht zugelassen werden dürfe, werde dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers nicht schon dadurch Rechnung getragen, dass er legitimiert sei, die Abweisung seines Ansuchens anzufechten. Er müsse unter Rechtsschutzgesichtspunkten auch die Konzessionserteilung an den zum Zuge gekommenen Mitbewerber bekämpfen können, weshalb ihm in dessen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukommen müsse (für viele VwGH 30.8.1994, 90/10/0129). Diese Rechtsprechung lasse sich ohne weiteres auf die hier in Rede stehende Konstellation übertragen. Sei der Gesetzgeber somit aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, dem Bewerber um eine knappe Krankenanstaltenbewilligung Parteistellung im Genehmigungsverfahren eines Konkurrenten einzuräumen, so komme bei der Auslegung der einschlägigen krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen der verfassungskonformen Interpretation besonderes Gewicht zu. Aus einer verfassungskonformen Interpretation der krankenanstaltenrechtlichen Vorschriften über das Bewilligungs- bzw. Zulassungsverfahren folge demnach die Parteistellung von Bewerbern um eine knappe Konzession im Verfahren ihrer Konkurrenten. Nach einem Teil der Lehre sei sogar davon auszugehen, dass im Falle eines Grundrechtseingriffs die Parteistellung nicht erst aus einer grundrechts- und damit verfassungskonformen Interpretation der einfachgesetzlichen Rechtslage, sondern unmittelbar aus dem betreffenden Grundrecht folge. Schon aus dem unzweifelhaften Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin ergebe sich sohin ihre Parteistellung aus dem Oö. KAG. Betreffend Verwaltungsverfahrensgemeinschaft – Gesamtverfahren wird vorgebracht, dass eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts dann zu bilden sei, wenn nach den Rechtsvorschriften eine limitierte Anzahl von Berechtigungen zu vergeben sei. Sofern eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft vorliege, wären keine Einzel-, sondern ein Gesamtverfahren durchzuführen. Es sei folglich ein einziger, allen Bewerbern gegenüber zu erlassender Bescheid zu erlassen, in dem sowohl die Zuerkennung des Rechts an einen Bewerber und gleichzeitig die Abweisung der übrigen Bewerber auszusprechen sei. Dadurch hätten alle Bewerber Parteistellung und somit die Möglichkeit, die Entscheidung mit einem Rechtsmittel zu bekämpfen. Beispielfälle in der Judikatur wären insbesondere Verfahren zur Vergabe einer Apothekenkonzession sowie in Verfahren bei Bewerbungen um ein öffentliches Amt. Das Telekommunikationsgesetz sehe die Bildung einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft sogar ausdrücklich vor. Dem Oö. KAG sei eine ausdrückliche Anordnung einer Verfahrensgemeinschaft nicht zu entnehmen. Das Erfordernis der Bildung einer Verfahrensgemeinschaft ergebe sich allerdings aus dem Vergleich des konkreten Sachverhaltes mit den oben geschilderten Judikaturbeispielen und dem Erfordernis der Gewährung eines effektiven Grundrechtsschutzes. Diese zum „Apothekenrecht" ergangene Rechtsprechung lasse sich auf das Krankenanstaltenrecht problemlos übertragen.
Dagegen spreche ebensowenig, dass im Krankenanstaltenrecht keine Regelungen über das Institut der Verwaltungsverfahrensgemeinschaft vorgesehen seien. Derartige Vorschriften würden auch im Apothekenrecht fehlen, was den VwGH aber nicht daran gehindert habe, eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft der um eine knappe Bewilligung konkurrierenden Bewerber anzunehmen. Komme es tatsächlich zum in der Praxis seltenen Fall, dass sich mehrere Betreiber in derselben Versorgungszone um Projekte bewerben würden, wäre ein Gesamtverfahren durchzuführen; jedenfalls sei gegenseitig Parteistellung einzuräumen. In diesem Zusammenhang zitiere auch die belangte Behörde die
entsprechende Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zur
Verwaltungsverfahrensgemeinschaft richtig und führe sogar selbst aus, dass für
die Parteistellung und das Vorliegen einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft gemäß § 8 AVG maßgeblich sei, ob die Bewerber durch die Erteilung des Rechts an einem Mitbewerber nach den anzuwendenden Vorschriften unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt sein könnten. Rechtsunrichtig komme die belangte Behörde allerdings zum Ergebnis, dass im konkreten Fall solch eine Situation nicht vorläge. Dies sei insbesondere mit Blick auf das beiliegende Urteil des Landesverwaltungsgerichtes, in dem sich sogar der Spruch auf den Vorbehalt des Verbrauchs durch die Bewilligungserteilung an andere Projekte beziehe, unverständlich. Zweifelsohne würden subjektive Rechte der Beschwerdeführerin durch die Erteilung der Bewilligung an ein Parallelprojekt tangiert, zumal die Beschwerdeführerin in der Folge selbst von dieser Möglichkeit ausgeschlossen werde. Werde weder eine Verfahrensgemeinschaft gebildet noch den Mitbewerbern gegenseitig Parteistellung eingeräumt, werde ihnen jegliche Möglichkeit eines effektiven Rechtsschutzes genommen. Wenn die belangte Behörde die Parteistellung abweise, weil sie dies reduziert auf die Motive des Konkurrenzschutzes bzw. der Existenzsicherung bestehender Krankenanstalten reduziere, unterliege sie einem Irrtum. Genau aus diesem Grund sei auch die von der belangten Behörde herangezogene Entscheidung VwGH 28.6.2005, 2005/11/0093 nicht auf den konkreten Fall anwendbar. Diese Entscheidung spreche nur den Betreibern von bereits bestehenden Krankenanstalten die Parteistellung hinsichtlich des Verfahrens zur Bewilligung einer neuen Anstalt ab. Diese Ausgangslage sei aber mit dem Konkurrenzverhältnis mehrerer Mitbewerber nicht vergleichbar. Das Gesetz räume jedem, der die Voraussetzungen des § 4ff Oö. KAG erfülle, das subjektive Recht eine Krankenanstalt zu betreiben. Ebenso gingen die Überlegungen der belangten Behörde zum Apothekengesetz (VwGH 97/10/0238) fehl, da auch diese Entscheidung lediglich ausführe, dass bereits bestehende Apothekenunternehmen keine Parteistellung hätten. Im gegenständlichen Fall gehe es allerdings um drei Bewerber auf die „gleiche Stelle". Es handle sich daher nicht um Existenzsicherungsmotive oder lediglich wirtschaftliche Interessen bereits bestehender Unternehmen. Hinsichtlich der unzulässigen Versagung der Akteneinsicht wird vorgebracht, dass als Folge der rechtlich unrichtigen Verneinung der Parteistellung der Beschwerdeführerin in den krankenanstaltenrechtlichen Bewilligungsverfahren der mitbeteiligten Parteien ihr folglich die Akteneinsicht rechtsunrichtig verwehrt worden wäre. Als Partei habe die Beschwerdeführerin sehr wohl in den konkurrierenden krankenanstaltenrechtlichen Verfahren der mitbeteiligten Parteien das Recht der Akteneinsicht gemäß § 17 Abs.1 AVG. Zum Beweis des gesamten Vorbringens wurden die Beweisanträge auf Einsichtnahme in den gesamten Akt zum Projekt „T" und in den Akt bezüglich bezüglich der krankenanstaltenrechtlichen Bewilligungsverfahren von p m, Projekt „B H" und Einsichtnahme in den Akt bezüglich das krankenanstaltenrechtliche Bewilligungsverfahren der h P Projekt „R" gestellt. Dies wurde insbesondere zum Beweis dafür beantragt, dass die Beurteilung der Bedarfsfrage nicht isoliert erfolgen könne und das Ergebnis des jeweiligen Verfahrens direkte Auswirkungen auf die Mitbewerber habe, diese in ihren subjektiven Rechten auf Erteilung der Errichtungsbewilligung sowie in ihrer Erwerbsausübungsfreiheit unmittelbar beschränkt werden würden. Weiters wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG gestellt.
I.3. Mit Schreiben vom 11. Juli 2016 wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt dem angeschlossenen Verwaltungsakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht (LVwG) zur Entscheidungsfindung übermittelt.
Das Oö. Landesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch Einzelrichter.
I.4. Das Oö. Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gem.
§ 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl.Nr. 210/1958, noch Art.47 der Carta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl.Nr. C 83 vom 30.3.2010 S.389 entgegenstehen.
Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.
II. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevantem Sachverhalt aus:
Dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) 2012 ist ein Bedarf von 24 Betten für Kinder und Jugendliche (0-18 Jahre) für die Rehabilitations-Indikationsgruppe ESP, KJP (Entwicklungs- und Sozialpädiatrie sowie pädiatrische Psychosomatik, Erkrankungen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie) in der Versorgungszone 3 (Nord) zu entnehmen. Die Versorgungszone 3 (Nord) umfasst die Länder Oberösterreich und Salzburg.
Bei der Oö. Landesregierung wurden diesbezüglich 3 Anträge auf Errichtungsbewilligung bzw. auf Vorabfeststellung des Bedarfs nach dem Oö. KAG eingebracht, die jeweils ein Leistungsangebot vorsehen, das im Wesentlichen sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen umfasst:
Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2012 hat die K St. A (im Folgenden: Bfin), bei der Oö. Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) die Errichtungsbewilligung für eine Sonderkrankenanstalt für psychiatrische Rehabilitation für Kinder und Jugendliche mit 15 stationären Betten sowie 5 bis 10 ambulanten Therapieplätzen in T, beantragt und dabei ausdrücklich um Vorabfeststellung zum Bedarf gemäß § 4 Abs 3 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 (Oö. KAG) angesucht.
Projektsunterlagen, bestehend aus jeweils kurzen Ausführungen zu den Punkten
- Motivation und Hintergrund
- Ausgangssituation und Bedarf
- Ziel und Nutzen der REHA Einrichtung
- Zielgruppe und Betreuungsstruktur
- Therapie- und Betreuungskonzept
- Vorhandene Struktur
- Einrichtungskonzept (ohne nähere Angaben)
- Betriebskonzept
- Bisher vereinbarte Kooperationen
- Projektteam
- Finanzierung
- Zeitplan,
wurden mitgereicht. Anzumerken ist jedoch, dass sich die Ausführungen zu den jeweiligen Punkten meist auf grundsätzliche Angaben beschränken und detaillierte Ausführungen fehlen.
Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2012 hat die Bfin, vertreten durch Prof. H, das Ansuchen dahingehend abgeändert, dass in der beantragten Reha-Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in T nunmehr 24 stationäre Betten sowie 5 bis 10 ambulante Therapieplätze für Kinder und Jugendliche eingerichtet werden sollen. Zusätzlich soll auch die Möglichkeit zur stationären Aufnahme und Therapie von Eltern gemeinsam mit Kindern/Jugendlichen (0-20 Jahre) bei medizinischer Indikation ermöglicht werden. Die vorgelegten Projektsunterlagen wurden lediglich um eine kurze Auflistung der Punkte, die dieses Projekt auszeichnen würden, ergänzt sowie die Bezeichnung des Punktes „Bisher vereinbarte Kooperationen“ in „Mögliche und angedachte Kooperationen“ abgeändert.
Weiters wurde von der p m, ein Antrag auf Errichtungsbewilligung eines selbstständigen Ambulatoriums für psychiatrische Jungendrehabilitation „Mental Health-Reha für Jugendliche“, datiert mit 3. September 2012 bzw 24. September 2012, am Standort B H, bei der Oö. Landesregierung eingebracht. Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 9. April 2014 dahingehend abgeändert, dass nunmehr um Errichtungsbewilligung für ein bettenführendes Rehabilitationszentrum (stationäre Sonderkrankenanstalt) für 24 Betten für die Versorgungszone Nord laut Rehabilitationsplan für medizinisch psychiatrische Kinder- und Jugendrehabilitation (M H Reha für Kinder und Jugendliche) am Standort B H angesucht wird.
Auch von der h P, wurde ein Ansuchen, datiert mit 22. Oktober 2012, auf Errichtungsbewilligung für eine Sonderkrankenanstalt für die Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen mit 67 Betten, zuzüglich 43 Betten für Begleitpersonen, in der Stadtgemeinde Rohrbach, eingebracht und dabei um Vorabfeststellung zum Bedarf gemäß § 4 Abs 3 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 (Oö. KAG) angesucht. Dabei bezieht sich die Anzahl von 67 Betten auf mehrere Indikationen. Für die Indikation psychiatrische Kinder- und Jugendrehabilitation sind ebenso 24 Betten geplant.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2013 hat die Kloster A B, vertreten durch Professor H & P, Rechtsanwälte, die Erlassung der beantragten Bewilligung nach dem Oö. KAG und (in eventu) die Erteilung der entsprechenden Akteneinsicht sowie in eventu zugleich die Parteistellung in den eingereichten Projekten „B H“ und „R“ beantragt.
Mit Erkenntnis vom 28. Jänner 2016, LVwG-070000/37/WEI/BZ, hat das Oö. Landesverwaltungsgericht aus Anlass einer Säumnisbeschwerde der K St. A B wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Oö. Landesregierung über den Antrag auf Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs in der Angelegenheit betreffend Errichtung einer Sonderkrankenanstalt (Reha-Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie) nach dem Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 – Oö. KAG 1997 wie folgt erkannt:
„I. Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird dem Antrag hinsichtlich der beantragten Betten stattgegeben und festgestellt, dass der Bedarf nach der Errichtung einer Sonderkrankenanstalt für die psychiatrische Rehabilitation für Kinder und Jugendliche mit 24 Betten am Standort T, in der Versorgungszone 3 (Nord) grundsätzlich besteht, wenn und soweit nicht die - nach den gemäß § 5 Abs 5 Oö. KAG 1997 zu berücksichtigenden Ergebnissen der Planungen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) - vorgesehene Bettenzahl für den sog. RIG-Cluster Mental Health mit den Indikationen ESP und KJP durch eine entsprechende rechtskräftige Errichtungsbewilligung für eine andere (Sonder-)Krankenanstalt in der Versorgungszone Nord verbraucht wird.
II. Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 8 VwGVG wird dem Antrag hinsichtlich der 5 bis 10 ambulanten Therapieplätze nicht stattgegeben und festgestellt, dass der Bedarf nach Einrichtung von 5 bis 10 ambulanten Therapieplätzen für die psychiatrische Rehabilitation für Kinder und Jugendliche am Standort T, in der Versorgungszone 3 (Nord) nicht besteht.
III. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) hat die Beschwerdeführerin Barauslagen (Kosten für das Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH) in der Höhe von 2.000 Euro mittels beiliegendem Zahlschein binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.”
Mit Schreiben vom 24. Juni 2016 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Errichtungsbewilligung gemäß § 4 Oö. KAG für die Sonderkrankenanstalt für die psychiatrische Rehabilitation für Kinder und Jugendliche gestellt.
III. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich schlüssig und vollständig aus dem Akteninhalt und gelten als unbestritten. Die Bf legt in ihrem Ansuchen dar, dass ein Vertrag mit der Oö. Gebietskrankenkasse sowie anderen Krankenversicherungsträgern anzustreben ist. Die Oö. Gebietskrankenkasse als im Bedarfsprüfungsverfahren mitbeteiligte Partei hat in ihren Stellungnahmen zum Antrag der Bf auf Vorabfeststellung des Bedarfs diesbezüglich keine Einwendungen vorgebracht. Somit ist davon auszugehen, dass sowohl das vorgesehen Leistungsangebot der Bf, als auch die vorgesehenen Leistungsangebote in den genannten Parallelverfahren im Wesentlichen sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen vorsehen.
Aus dem Akteninhalt geht eindeutig hervor, dass die Bf den ersten Antrag auf Vorabfeststellung zum Bedarf mit 16. Juli 2012 gestellt hat.
IV. Rechtslage und rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 8 AVG 1991 sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Ob eine Person Partei eines Verwaltungsverfahrens ist, kann nicht anhand des § 8 AVG 1991 allein – wonach Personen, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interessen beteiligt sind, Parteien sind -, sondern muss in Zusammenhang mit dem Inhalt der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden (vgl. zB VwGH 29.3.1995, 95/10/0030).
§ 4 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 (Oö. KAG) normiert:
(1) Die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung hat den Anstaltszweck, die Bezeichnung der Anstalt und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung) genau anzugeben. Dem Antrag sind folgende Unterlagen je in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:
1. die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Planunterlagen, wie Lagepläne, Baupläne, Baubeschreibungen und dgl.; für Inhalt und Planunterlagen gilt die Oö. Bautechnikverordnung sinngemäß;
2. ein Verzeichnis, aus dem die Anzahl der Anstaltsräume, getrennt nach ihrem Verwendungszweck, sowie die Größe der Bodenfläche und des Luftraums dieser Räume ersichtlich ist;
3. Pläne und Beschreibungen für die medizinisch-technischen Apparate und technischen Einrichtungen;
4. ein Verzeichnis über den Bettenstand für die Schlafräume der Patienten und des Anstaltspersonals.
(3) Eine Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs ist zulässig. In diesem Verfahren ist die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 5 Abs 1 Z 2, 3, 4 und 6 nicht erforderlich.
(4) Im Bewilligungsverfahren und im Vorabfeststellungsverfahren kann eine Stellungnahme des Landessanitätsrats eingeholt werden.
(5) Die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt durch einen Krankenversicherungsträger bedarf keiner Bewilligung. Beabsichtigt ein Sozialversicherungsträger die Errichtung einer allgemeinen Krankenanstalt, so hat er dies der Landesregierung vor Baubeginn anzuzeigen.
(6) In Verfahren zur Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine Krankenanstalt und zur Vorabfeststellung des Bedarfs haben die Wirtschaftskammer Oberösterreich als gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten sowie die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich des nach § 5 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 5 zu prüfenden Bedarfs Parteistellung im Sinn des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG sowie das Recht der Revision gemäß Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG.
§ 5 Oö. KAG lautet:
(1) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn
1. ein Bedarf im Sinn des Abs 2 in Verbindung mit Abs 4 oder 5 gegeben ist,
2. das Eigentum an der für die bettenführende Krankenanstalt vorgesehenen Betriebsanlage oder das sonstige Recht zu deren Benützung nachgewiesen wird,
3. das Gebäude, das als Betriebsanlage dienen soll, den für solche Gebäude geltenden bau-, feuer-, sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht,
4. die vorgesehene Ausstattung mit medizinisch-technischen Apparaten den nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft an eine bettenführende Krankenanstalt der vorgesehenen Art zu stellenden Anforderungen entspricht,
5. eine den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft entsprechende ärztliche Behandlung gewährleistet ist, und
6. gegen den Bewilligungswerber keine Bedenken bestehen; Bedenken sind dann gegeben, wenn er vorbestraft ist und nach der Art der Vorstrafe ein einwandfreier Betrieb nicht zu erwarten ist oder wenn sonstige Umstände, zB im Hinblick auf seine körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie sein Vorleben, vorliegen, die seine Eignung ausschließen.
(2) Der Bedarf nach einer bettenführenden Krankenanstalt mit dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot ist im Hinblick auf das in angemessener Entfernung bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger bettenführender Krankenanstalten mit Kassenverträgen zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit zu beurteilen. Ein Bedarf nach Sanatorien ist nicht gegeben, wenn das Verhältnis der Zahl der Sanatoriumsbetten einer Fachrichtung im Land zur Bettenzahl der Sonderklasse der entsprechenden Fachrichtung der öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Z 1 und 2 bezeichneten Art im Land einen von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzenden Wert (Verhältniszahl) überschreitet. Bei der Festsetzung der Verhältniszahl ist unter Bedachtnahme auf die Verordnung gemäß § 39 Abs 4 sicherzustellen, dass die eine wirtschaftliche Führung zulassende Belagstärke der Betten der Sonderklasse in den öffentlichen Krankenanstalten der erwähnten Art im Land gewährleistet bleibt.
(3) Die Landesregierung hat von einer Prüfung des Bedarfs abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die oberösterreichische Gebietskrankenkasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören. Darüber hinaus ist von der Prüfung des Bedarfs abzusehen, wenn bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standorts innerhalb desselben Einzugsgebiets erfolgt.
(4) Für Fondskrankenanstalten ist ein Bedarf gegeben, wenn die geplante Errichtung nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot einer gemäß § 39 Abs 4 erlassenen Verordnung entspricht.
(5) Für sonstige bettenführende Krankenanstalten ist ein Bedarf gegeben, wenn unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planungen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) hinsichtlich
1. der örtlichen Verhältnisse (Bevölkerungsstruktur und Besiedelungsdichte),
2. der für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
3. der Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen sowie
4. der Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw Zahnmedizin
eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots nachgewiesen werden kann.
(6) Die Errichtungsbewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs 1 und zur Gewährleistung einer den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft entsprechenden ärztlichen Behandlung oder aus anderen öffentlichen Interessen, insbesondere im Interesse der bestmöglichen gesundheitlichen Betreuung der Bevölkerung, erforderlich ist.
(7) Wenn nicht binnen drei Jahren ab Erteilung der Errichtungsbewilligung mit der Errichtung der bettenführenden Krankenanstalt begonnen wird, kann die Landesregierung die Errichtungsbewilligung zurücknehmen, sofern die Zurücknahme im Interesse der Sicherstellung einer dem Bedarf entsprechenden Krankenanstaltspflege geboten ist.
Die im vorliegenden Zusammenhang mit § 8 AVG 1991 in Betracht kommende Vorschrift ist § 4 Abs. 6 Oö. KAG 1997. Danach haben in Verfahren zur Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine Krankenanstalt und zur Vorabfeststellung des Bedarfs die Wirtschaftskammer Oberösterreich als gesetzliche Interessensvertretung der privaten Krankenanstalten sowie die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich des nach § 5 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 5 zu prüfenden Bedarfs Parteistellung im Sinn des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG sowie das Recht der Revision gemäß Art. 133 Abs 1 Z 1 B-VG. Daneben ist natürlich der jeweilige Antragsteller Partei in seinem eigenen Verfahren. Ein rechtliches Interesse und folglich Parteistellung von Trägern parallel gestellter Anträge ergibt sich aus dem Gesetz nicht.
Die Bf bringt vor, dass verfahrensgegenständlich eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft mit der p m und der h P zu bilden sei.
Eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts dann zu bilden, wenn nach den Rechtsvorschriften eine limitierte Anzahl von Berechtigungen zu vergeben ist. Sofern eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft vorliegt, sind keine Einzel-, sondern ein Gesamtverfahren durchzuführen und ist ein einziger, allen Bewerbern gegenüber zu erlassender Bescheid (bzw Erkenntnis) zu erlassen, in dem sowohl die Zuerkennung des Rechts an einen (allenfalls mehrere) Bewerber und gleichzeitig die Abweisung der übrigen Bewerber auszusprechen ist. Dadurch haben alle Bewerber Parteistellung und somit die Möglichkeit, die Entscheidung mit einem Rechtsmittel zu bekämpfen (vgl Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 Rz 123; Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 8, Rz 17 ff [Stand 1.1.2014, rdb.at]).
In der Judikatur wird insbesondere in Verfahren zur Vergabe einer Apothekenkonzession sowie in Verfahren zur Verleihung einer schulfesten Stelle (bzw generell bei Bewerbungen um ein öffentliches Amt) das Vorliegen einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft angenommen (statt vieler VwGH 02.09.2008, 2007/10/0299; VwGH 25.03.2015, 2011/12/0115). Im Telekommunikationsgesetz hingegen ist die Bildung einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft ausdrücklich angeordnet (siehe § 55 Abs 8 Telekommunikationsgesetz).
Dem Oö. KAG 1997 ist eine ausdrückliche Anordnung einer Verfahrensgemeinschaft nicht zu entnehmen. Auch wird bei Projektwerbern an verschiedenen Standorten keine wechselseitige Parteistellung in den Verfahren vorgesehen.
Wie die Bf in ihren Beschwerdeausführungen (Seite 6 und 7 der Beschwerde) die Auffassung vertreten kann, dass im Erkenntnis des LVwG 070000/37/WEI/BZ ausgeführt werde, dass aufgrund der in concreto vorliegenden Konkurrenzsituation zwischen den Mitbewerbern eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft zu bilden wäre, ist für die erkennende Richterin nicht nachvollziehbar. Vielmehr stellt die Bf eigene rechtliche Überlegungen diesbezüglich an.
Unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VwGH vom 11.10.2016, Ro 2014/11/0056, zum Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, welches mit dem Oö. KAG 1997, insbesondere die maßgeblichen Bestimmungen, vergleichbar ist, wird Folgendes ausgeführt:
Auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Oö. KAG ist Voraussetzung für die Bewilligung zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt – und gemäß § 4 Abs. 3 Oö. KAG für die entsprechende Vorabfeststellung – das Bestehen eines Bedarfs nach einer bettenführenden Krankenanstalt mit dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot.
Da die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Oö. KAG für ein Absehen von der Prüfung des Bedarfs offensichtlich und unstrittig nicht gegeben sind, ist im Sinne des § 5 Abs. 2 Oö. KAG der Bedarf unter Bedachtnahme auf das bestehende(!) Versorgungsangebot „öffentlicher, privater, gemeinnütziger und sonstiger bettenführender Krankenanstalten mit Kassenverträgen“ unter den im Gesetz genannten Gesichtspunkten zu beurteilen. Entsprechend dieser Bestimmung ist grundsätzlich nicht etwa das Versorgungsangebot jedweder die gleiche ärztliche Leistung wie die von der Revisionswerberin in Aussicht genommene Krankenanstalt anbietenden Einrichtungen maßgebend, vielmehr nur das von öffentlichen, privaten, gemeinnützigen und sonstigen bettenführenden Krankenanstalten mit Kassenverträgen. Es sind also nur solche privaten, nicht gemeinnützigen Krankenanstalten in die vorzunehmende Beurteilung einzubeziehen, die über einen Kassenvertrag verfügen. Unter Berufung auf das Versorgungsgebiet nicht über Kassenverträge verfügender privater, nicht gemeinnütziger Krankenanstalten dürfte der Bedarf daher nicht verneint, ein Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung dürfte also nicht allein deshalb abgewiesen werden (vgl. VwGH 19.6.2007, 2004/11/0173). Ein privater, nicht gemeinnütziger Betreiber ohne Kassenvertrag ist also insoweit nicht vor Konkurrenzierung durch einen neu auf den Markt tretenden Anbieter geschützt.
Nicht entscheidend anderes gilt für die Vorabstellung gemäß § 4 Abs. 3 Oö. KAG. Ein Vorabfeststellungsverfahren gemäß § 4 Abs. 3 Oö. KAG ist insofern ein vereinfachtes Verfahren, als in diesem die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 6 nicht erforderlich sind.
Aus dem gesetzlichen Regelungszusammenhang ergibt sich somit, dass die inhaltlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Bedarfs, wie sie im Verfahren über einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine bettenführende Krankenanstalt zu prüfen sind, auch im Vorabfeststellungsverfahren nach § 4 Abs. 3 Oö. KAG gelten: Auch hier ist also zu prüfen, ob im in Frage kommenden Einzugsgebiet die seitens der Antragstellerin in Aussicht genommenen ärztlichen Leistungen durch das bereits bestehende Versorgungsangebot der in § 5 Abs. 2 1. Satz Oö. KAG genannten Einrichtungen abgedeckt wird; auch hier ist insoweit das Versorgungsangebot von privaten, nicht gemeinnützigen bettenführenden Krankenanstalten ohne Kassenvertrag nicht mit einzubeziehen (vgl. VwGH 11.10.2016, Ro 2014/11/0056). Schon darum ist es verfehlt, den Bedarf an einer geplanten Krankenanstalt allein deshalb zu verneinen, weil das in Aussicht genommene Leistungsangebot vollinhaltlich dem einer anderen geplanten Krankenanstalt entspricht, über deren Vorabfeststellung des Bedarfs positiv entschieden wurde.
Aus dem bisher Ausgeführten ergibt sich somit, dass ein in Aussicht genommenes (beantragtes und geplantes), aber noch nicht verwirklichtes Leistungsangebot dem für die Beurteilung der Bedarfsfrage grundsätzlich maßgeblichen „bestehenden Versorgungsangebot“ iSd § 5 Abs. 2 Oö. KAG nicht hinzuzurechnen ist. Daher schließen parallel gestellte Vorabfeststellungsanträge sowie Anträge auf Errichtungsbewilligung nach § 5 Oö. KAG einander im Hinblick auf die Bedarfslage nicht aus, weshalb die vorliegende Konstellation nicht mit den (in der Beschwerde angesprochenen) Fällen nach dem Apothekengesetz vergleichbar ist, in denen der VwGH ausgesprochen hat, dass zwischen mehreren Bewerbern eine Verfahrensgemeinschaft besteht (VwGH 11.10.2016, Ro 2014/11/0056 mwN).
Aus den genannten Gründen ist daher zwischen den genannten Antragstellern keine Verfahrensgemeinschaft zu bilden, weshalb die belangte Behörde die Anträge der Bf auf Zuerkennung der Parteistellung und auf Akteneinsicht in den Verfahren über die Anträge der p m auf Erteilung der Errichtungsbewilligung und der h P auf Vorabfeststellung des Bedarfs zu Recht abgewiesen hat.
Unter Hinweis auf die oben genannten rechtlichen Ausführungen, insbesondere auf das Erkenntnis des VwGH vom 11.10.2016, Ro 2014/11/0056, sind die in der Beschwerde gestellten Beweisanträge mangels rechtlicher Relevanz abzuweisen.
Zu den in der Beschwerde aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken wird ebenso auf die Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 11.10.2016, Ro 2014/11/0056, verwiesen. Darin ist der Beschluss des VfGH vom 21. Februar 2014, B1501/2013-4, genannt, mit dem dieser die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat. Der Verfassungsgerichtshof hat demnach weder Bedenken hinsichtlich der Bedarfsprüfung im Zuge der Genehmigung einer Krankenanstalt (vgl. dazu etwa VfSlg 19.696/2012), noch hinsichtlich der Ausgestaltung der Parteienrechte im Verfahren zur Erlangung einer solchen Genehmigung.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Gabriele Saxinger
Beachte: Revision anhängig