LVwG-600009/7/Sch/SA/CG

Linz, 04.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde (vormals Berufung) des Herrn X, vertreten durch X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7. November 2013, GZ: VerkR96-3221-2013-Hol, wegen Übertretungen nach dem KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. März 2014

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Satz „An der Hinterachse trat starker Bremsflüssigkeitsverlust durch einen starken Flüssigkeitsstrahl bei Bremsungen auf“ zu entfallen hat.

Des Weiteren wird die bezüglich Faktum 1. des Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe auf 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabgesetzt.

Als übertretene Verwaltungsvorschriften werden folgende eingefügt:

1) § 103 Abs.1 Z.1 KFG 1967 iVm § 4 Abs.2 1.Satz KFG 1967 und

2) § 103 Abs.1 Z.1 KFG 1967 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

II.         Insoweit der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde (Faktum 1.) entfällt gemäß § 52 Abs.8 VwGVG die Verpflichtung zu Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

Bezüglich des abweisenden Teiles der Beschwerdeentscheidung (Faktum 2.) hat der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs.2 VwGVG einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in der Höhe von 20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren beträgt gemäß § 64 Abs.2 VStG insgesamt 20 Euro (10 % der bezüglich Fakten 1. und 2. verhängten Geldstrafen, mindestens jedoch jeweils 10 Euro).

Der gemäß § 9 Abs. 7 VStG aushaftende Betrag hat zu lauten: 170 Euro.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

1.  Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat Herrn X (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 7. November 2013, GZ: VerkR96-3221-2013-Hol, die Begehung von  Verwaltungs-übertretungen nach § 103 Abs.1 Z.1 KFG 1967 vorgeworfen und über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen in der Höhe von 1.) 70 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Stunden und 2.) 100 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Tag, verhängt.

Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrens-kostenbeitrages in der Höhe 20 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„1. Sie haben es als Geschäftsführer und außenvertretungsbefugte Person der X Ges.m.b.H, welche einzige unbeschränkt haftende Gesellschafterin der X Ges.m.b.H. & Co. KG und welche wiederum Zulassungsbesitzerin des LKWs der Marke X mit dem amtlichen Kennzeichen X ist, zu verantworten, nicht dafür gesorgt zu haben, dass dieser LKW so ausgerüstet war, dass durch seinen sachgemäßen Betrieb weder Gefahren insbesondere für den Lenker noch für andere Straßenbenützer entstehen, da am 15.05.2013 um 14.00 Uhr auf der B 137 Innviertier Straße bei Straßenkm 60,000 im Gebiet der Marktgemeinde St. Florian am Inn im Freiland (Lenker zum Tatzeitpunkt Herr X) im Zug einer dort vorgenommenen Lenker- und Fahrzeugkontrolle folgendes festgestellt wurde:

- An der Hinterachse trat starker Bremsflüssigkeitsverlust durch einen starken Flüssigkeitsstrahl bei Bremsungen auf.

- Die Rahmenschrauben beidseits hinter dem Führerhaus waren locker.

2. Sie haben es als Geschäftsführer und außenvertretungsbefugte Person der X Ges.m.b.H, welche einzige unbeschränkt haftende Gesellschafterin der X Ges.m.b.H. & Co. KG und welche wiederum Zulassungsbesitzerin des LKWs der Marke Iveco X mit dem amtlichen Kennzeichen X ist, zu verantworten, nicht dafür gesorgt zu haben, dass die Beladung dieses LKWs den Bestimmungen des KFG 1967 entspricht, da am 15.05.2013 um 14.00 Uhr auf der B 137 Innviertier Straße bei Straßenkm 60,000 im Gebiet der Marktgemeinde St. Florian am Inn im Freiland (Lenker zum Tatzeitpunkt Herr X) im Zug einer dort vorgenommenen Lenker- und Fahrzeugkontrolle festzustellen war, dass einzelne Teile der Ladung des genannten LKWs auf dessen Ladefläche so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert waren, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten, der sichere Betrieb des LKWs nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird, da zumindest Grabeinfassungssteine sowie ein Grabstein mit Zurrgurten unzureichend und ein Rüttler ohne weitere Ladungssicherungsmittel geladen worden war, diese Gegenstände folglich ihre Lage verändern und die Bordwände durchdringen hätten können, wodurch Sie so der Bestimmung des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 zuwider gehandelt haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.

2.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 folgende Strafen verhängt:

1. Geldstrafe von 70 Euro, falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden

2. Geldstrafe von 100 Euro,

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) 20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das ist jeweils der Mindestkostenbetrag zu zahlen. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzugs zu ersetzen (§ 54d VStG).

Zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 190 Euro.

Die X Ges.m.b.H haftet gemeinsam mit Ihnen zur ungeteilten Hand für diesen Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) in Höhe von 190 Euro.“

 

 

Begründend stützte die Behörde den Schuldspruch im Wesentlichen auf die zu GZ: A1/000004121/01/2013 erstattete Anzeige der Polizeiinspektion Andorf vom 22.5.2013 und die gutachtliche Stellungnahme eines technischen Amtssachverständigen vom 30.9.2013.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer nachweislich am 12. November 2013 zugestellt wurde, richtet sich seine rechtzeitig mit Schriftsatz vom 26. November 2013 erhobene Berufung.

 

Diese Berufung ist mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und der Berufungswerber als Beschwerdeführer anzusehen. Die Entscheidung hat gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zu erfolgen.

 

 

3. Am 26. März 2014 wurde in der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung abgeführt, zu welcher der Beschwerde-führer mit seinem Rechtsfreund erschienen ist. Zur Verhandlung ist auch ein verkehrstechnischer Amtssachverständiger beigezogen worden.

Dieser hat aus fachlicher Sicht folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Ich war damals schon bei der Fahrzeugkontrolle dabei.

Ich schildere heute die damals erfolgte Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967 des beanstandeten Fahrzeuges. Im Hinblick auf die Bremse im Bereich der Hinterachse, wo starker Bremsflüssigkeitsverlust festgestellt wurde, ist zu sagen, dass dieser Mangel von außen nicht erkennbar ist. Bei der Überprüfung kamen wir allerdings auf diesen Mangel drauf, da hier eine große Menge von Bremsflüssigkeit heraustrat. In dem Teiluntersuchungsprotokoll ist aufgrund der Nichterkennbarkeit dieses Mangels auch nicht vermerkt, dass dieser erkennbar gewesen wäre. Jedoch findet sich der Vermerk „Gefahr in Verzug“ dort, zumal eine Weiterfahrt dieses Fahrzeuges mit dem erwähnten Mangel eine Gefahr für die Verkehrssicherheit dargestellt hätte.

Dieser Mangel ist, wie schon gesagt, für den Lenker nicht erkennbar gewesen, auch nicht für den Zulassungsbesitzer.

Im Hinblick auf die beanstandeten Rahmenschrauben beiderseits hinter dem Führerhaus, die locker waren, ist zu bemerken, dass dieser Mangel schon erkennbar gewesen wäre. Ich demonstriere heute anhand eines Lichtbildes im Computer, das vom beanstandeten Fahrzeug aufgenommen wurde, die erwähnten Rahmenschrauben. Diese dienen dazu, den Fahrzeugaufbau am Rahmen festzuhalten. Wenn sich solche Schrauben lockern, dann geht es insofern immer weiter, als noch mehr Schrauben mit der Zeit locker werden. Dann kann eine Gefährdung entstehen. Gegenständlich war letzteres noch nicht der Fall, aber als schwerer Mangel war dieser Umstand jedenfalls zu werten.

Dies ist auch im Mängelkatalog so vorgesehen.

Zum Bremsflüssigkeitsaustritt ist noch zu sagen, dass dieser, wie schon geschildert, erst am Bremsenprüfstand auftrat. Vorher war dieser Mangel noch nicht erkennbar. Es war allerdings schon gut, dass dies bei der Kontrolle aufgetreten ist und nicht im Fahrbetrieb auf der Straße.

Die Rahmenschrauben sind demgegenüber schon erkennbar, sie sind von außen erkennbar. Man kann von der Seite hineingreifen und die Schrauben drehen. Man kann hier ganz leicht dazu.

 

Im Hinblick auf die vorgeworfene mangelhafte Ladungssicherung ist Folgendes zu bemerken:

Hier kann grundsätzlich auf die schon im behördlichen Verfahren eingeholte Stellungnahme meinerseits vom 30. September 2013 verwiesen werden.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass die Ladungssicherung durch die verwendeten Zurrgurte eher als „Alibihandlung“ anzusehen ist. Diese Ladungssicherung wäre von der Wirkung im Bedarfsfalle her als kaum gegeben anzusehen. Im Falle eines Auslenkens oder einer starken Bremsung wäre das Ladegut, insbesondere der Grabstein, durch die Ladebordwand durchgefahren.“

 

 

4. Gestützt auf diese fachliche und nachvollziehbare Aussage des Amts-sachverständigen bestehen für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keine begründbaren Zweifel daran, dass die beanstandeten Mängel am Fahrzeug sowie im Hinblick auf die Ladungssicherung vorlagen. Diese Tatsachen werden an sich vom Beschwerdeführer auch gar nicht in Abrede gestellt. Er vermeint allerdings, hiefür verwaltungsstrafrechtlich nicht belangt werden zu dürfen. Die Verantwortlichkeit läge beim Lenker, er als Geschäftsführer der juristischen Person, die Zulassungsbesitzerin ist, käme mangels Zumutbarkeit hiefür nicht in Betracht. Diese Einwendung des Beschwerdeführers kann im Hinblick auf den Austritt von Bremsflüssigkeit an der Hinterachse als durch das Gutachten des Amtssachverständigen gestützt angesehen werden. Ein solcher Mangel ist von außen nicht erkennbar und trat der Bremsflüssigkeitsverlust erst bei einer starken Bremsung am Prüfstand anlässlich der Fahrzeugkontrolle auf. Somit kann dem Beschwerdeführer in diesem Punkt im Ergebnis gefolgt werden, da als Maßstab für die Sorgfaltspflichten eines Zulassungsbesitzers keine besonderen technischen Fertigkeiten erforderlich sein müssen. Wenn nun der Amts-sachverständige zu der Ansicht gelangt ist, dass dieser Mangel nicht erkennbar war und erst bei der Kontrolle offenkundig wurde, kann dem Beschwerdeführer hier nicht entgegengetreten werden.

Im Hinblick auf den übrigen Teil des Straferkenntnisses konnte der Beschwerdeführer allerdings mit seinem Einwand nicht durchdringen. Die anlässlich der Verhandlung erörterten Lichtbilder, die von den Rahmenschrauben des Lkw und dessen Ladegut angefertigt worden waren, machen deutlich, dass eine Erkennbarkeit in beiden Punkten gegeben war.

Zur Erfüllung der dem Zulassungsbesitzer obliegenden Verpflichtungen genügt nicht bloß eine Kontrolle des Fahrzeuges bei Verlassen des Betriebsgeländes des Zulassungsbesitzers; der Zulassungsbesitzer hat vielmehr durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der entsprechenden Vorschrift auch außerhalb des Betriebsgeländes zu sorgen (VwGH 21.4.1999, 98/03/0350).

Auch reicht die Erteilung von Weisungen zur Erfüllung seiner Pflichten nicht aus. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung seiner Weisungen auch gehörig zu überwachen (VwGH 24.8.2001, 2001/02/0146).

§ 103 Abs.1 KFG 1967 enthält keine Regelung, der zufolge der Zulassungs-besitzer im Vergleich zum Lenker etwa nur in zweiter Linie dafür verantwortlich wäre, dass das Fahrzeug den Vorschriften entspricht (VwGH 16.1.1985, 83/03/0141).

Wie der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung angegeben hat, tangieren seine Fahrzeuge im Regelfall den Firmensitz nicht, wenn sie im Rahmen des Steinmetzbetriebes eingesetzt sind. Kontrollen von solchen Transporten würden von ihm nicht regelmäßig gemacht, allenfalls werde „darüber geschaut“.

Gerade bei einem Einsatz der Fahrzeuge in dem Sinne, dass sie in beladenem Zustand den Firmenstandort nicht tangieren, wäre der Beschwerdeführer  gehalten gewesen, Kontrollen am Belade- oder Entladeort durchzuführen. Ein solches Vorgehen kann keinesfalls als unzumutbarer Sorgfaltsmaßstab angesehen werden. Im Hinblick auf den festgestellten Mangel im Zusammenhang mit den Rahmenschrauben des Lkw kommt noch dazu, dass hier Kontrollen am Firmenstandort durchaus möglich gewesen wären, da das Fahrzeug ja immer wieder dorthin zurück gestellt wird.

Es mag durchaus zutreffen, dass die Fahrzeuge des Beschwerdeführers immer wieder in Fachwerkstätten überprüft und einem Service zugeführt werden, aber auch dieser Umstand ändert nichts an der Verantwortlichkeit eines Zulassungsbesitzers, soweit es sich um Mängel handelt, die von ihm in zumutbarer Weise bemerkt und abgestellt werden können. Auch die Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG 1967 ändert nichts hieran. Sie attestiert nicht den verkehrs- und betriebssicheren Zustand des Fahrzeuges bis zur nächsten Überprüfung, sondern beurkundet bloß, dass eine Begutachtung erfolgt ist und dass das Fahrzeug bei der Begutachtung verkehrs- und betriebssicher war.

 

 

5. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses war im Hinblick auf den vorgeworfenen Mangel an der Bremse entsprechend abzuändern.

Ergänzungsbedürftig war der Spruch hinsichtlich der übertretenen Verwaltungs-vorschriften, da hier entgegen der Anordnung des § 44a Z.2 VStG keine übertretenen Verwaltungsvorschriften angeführt waren.

 

 

6. Zur Strafbemessung:

In Anbetracht dessen, dass der Beschwerde hinsichtlich Faktum 1. des angefochtenen Straferkenntnisses ein Teilerfolg beschieden war, hatte auch eine Reduzierung der hier vorgesehenen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu erfolgen. Die nunmehr festgesetzte Strafhöhe entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat und in Bezug auf das Verschulden der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in zumutbarer Weise in der Lage gewesen wäre, diesen Fahrzeugmangel zu erkennen und zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen.

Die Feststellungen des Amtssachverständigen zur mangelhaften Ladungs-sicherung sprechen für sich. Ein derartig transportiertes Ladegut, insbesondere der praktisch nur durch das Eigengewicht auf der Ladefläche gehaltene Grabstein, wäre im Falle entsprechender Brems- oder Ausweichmanöver des Lenkers eine massive Gefahr für die Verkehrssicherheit geworden.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro kann in Anbetracht dessen keinesfalls als überhöht angesehen werden.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kam dem Beschwerdeführer nicht mehr zugute, vielmehr scheint er wegen Übertretungen des KFG 1967 vorgemerkt auf. Da Vormerkungen zum Großteil allerdings schon länger zurückliegen, sollen sie hier nicht mehr im Sinne eines Erschwerungsgrundes explizit erwähnt werden.

Im Übrigen kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, diesbezüglich auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen werden.

Der von der Haftung gemäß § 9 Abs.7 VStG umfasste Straf- und Kostenbetrag war entsprechend der Reduzierung der Geldstrafe anzupassen.

 

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzlich Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

S c h ö n