LVwG-650764/2/SCH/CG

Linz, 16.12.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn A H, E, L, vom 28. November 2016 gegen eine Auflage des Bescheides der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 17. Juni 2016, GZ: 16/077780, wegen Erteilung einer Lenkberechtigung unter Befristung und Auflagen, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat mit Bescheid vom 17. Juni 2016, GZ: 16/077780, Herrn A H eine Lenkberechtigung für die Klasse AM unter Befristung und Erteilung von Auflagen, insbesondere jener zur  wiederholten Beibringung alkoholrelevanter Laborparameter, erteilt.

Dieser Bescheid ist vom Beschwerdeführer am Tag der Genehmigung, also am 17. Juni 2016, persönlich übernommen worden.

 

2. Gegen die eben erwähnte Auflage dieses Bescheides hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. Diese ist von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt worden. Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu entscheiden. Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

 

3. Wie schon oben dargelegt, hat der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Bescheid am 17. Juni 2016 persönlich übernommen. Damit begann die gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG mit vier Wochen bemessene Beschwerdefrist zu laufen und endete sohin am 15. Juli 2016. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im Bescheid hat der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel jedoch erst am 28. November 2016 (Poststempel auf dem entsprechenden Briefumschlag) zur Post gegeben und ist diese am 30. November 2016 laut Eingangsstempel der Behörde dort eingelangt. Damit ist die Beschwerde (bei weitem) außerhalb der Rechtsmittelfrist erhoben worden. Sohin ist der zugrundeliegende Bescheid in Rechtskraft erwachsen und inhaltlich einer Beurteilung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht mehr zugänglich.

Die Beschwerde war somit wegen Verspätung mit Beschluss zurückzuweisen.

Anzufügen ist, dass es sich bei Rechtsmittelfristen um gesetzliche Fristen handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde oder einem Verwaltungsgericht nicht zusteht.

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Schön