LVwG-650733/13/Bi/CG

Linz, 13.12.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn M R, A, H, vertreten durch Herrn RA Mag Dr. G P, S Straße x, E, vom 29. September 2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 5. September 2106, BHBRVERK-2016-272400/14-Wid, wegen Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 22. November 2106

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der in Beschwerde gezogene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dem Beschwerdeführer für die Dauer von 13 Monaten, gerechnet ab 2. Juli 2016 (Zustellung des Mandatsbescheides), keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.  

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) in Bestätigung des Mandatsbescheides der belangten Behörde vom 27. Juni 2016, BHBRVERK-2016-272400/4-Wid, gemäß §§ 2 Abs.3 Z7, 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1, Abs.3 Z1, Abs.4, 24 Abs.1 Z1, 26 Abs.2 Z4 und 30 Abs.2 FSG die Lenkberechtigung – Führerschein ausgestellt von der BH Braunau/Inn am 23. Juli 2013 zu Zl.13/148689 – für die Klasse AM wegen mangelnder Verkehrs­zuverlässigkeit entzogen. Für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung wurde ihm eine allfällig vorhandene EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung ebenfalls entzogen. Gleichzeitig wurde gemäß §§ 29 Abs.4 und 25 Abs.1 und 3 FSG ausgesprochen, dass ihm für die Dauer von 8 Monaten, gerechnet ab 2. Juli 2016, demnach bis einschließlich 2. März 2017, keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe. Gemäß § 24 Abs.3 FSG wurde ausgesprochen, dass er sich auf seine Kosten bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen habe; die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ende nicht vor Befolgung der Anordnung. Gemäß § 29 Abs.3 FSG sei der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen worden sei, unverzüglich der Behörde bzw der zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern. Weiters wurde gemäß § 13 Abs.2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allenfalls gegen diesen Bescheid einzubringenden Beschwerde im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug ausgeschlossen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut Rückschein am 7. September 2016.

2. Dagegen hat der Bf fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerde­vorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 22. November 2016 wurde in Verbindung mit dem Verfahren LVwG-601585 eine (beantragte) öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf, seines Rechtsvertreters RA Mag. Dr. G P und der Zeugen M S (S), M S (St), Meldungslegerin RI M K (Ml) und GI J K (GI K) durchgeführt. Der Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt. Der Zeuge R R (R), geboren in M, wohnhaft in der S, ist trotz laut Rückschein am 29. Oktober 2016 zugestellter Ladung unentschuldigt nicht erschienen. Die Zeugin St hat sich als Großmutter des Bf berechtigterweise der Aussage entschlagen. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, das Straferkenntnis beruhe auf einer völlig unrichtigen Sach- und Rechtslage. Nicht er sondern der Zeuge S habe den Pkw zum Unfallzeitpunkt gelenkt. Dieser sei bereits mit dem auf die Großmutter des Bf, der Zeugin St, zugelassenen Pkw nach Salzburg gefahren und beide hätten dort mehrere Lokale besucht. Dem Zeugen S sei bekannt gewesen, dass der Bf keine Lenkberechtigung habe. Die belangte Behörde habe die Angaben des Zeugen S, er sei Beifahrer gewesen, Glauben geschenkt und seine Angaben, nicht er sondern S habe den Pkw gelenkt, als Schutzbehauptung qualifiziert. S habe unmittelbar nach dem Unfall behauptet, ein unbekannter Dritter habe das Fahrzeug gelenkt und sich danach vom Unfallort entfernt. Die belangte Behörde habe nicht nachvollziehbar dem Zeugen S einen glaubwürdigen Eindruck zugebilligt, obwohl er gesagt habe, er wisse nicht, ob der Bf oder ein unbekannter Dritter den Pkw gelenkt habe; als er zum Kollisionszeitpunkt aus dem Schlaf erwacht wäre, hätte er den angeblich neben ihm sitzenden Fahrer wahrgenommen. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum die belangte Behörde es als erwiesen annehme, dass er den Pkw gelenkt habe, wenn nicht einmal der „glaubhafte“ Zeuge S angeführt habe, dass der Bf den Pkw gelenkt habe. S habe den Pkw gelenkt, weil nur er eine Lenkberechtigung gehabe habe. Beim Unfall sei er selbst am Beifahrersitz gesessen, weil er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden und keine Lenkberechtigung gehabt habe. Die gegenteilige Annahme der belangten Behörde sei aus dem Sachverhalt auch nicht naheliegend. Die behauptete Rechtsverletzung liege mangels Vorliegens der objektiven Tatbestandsmerkmale nicht vor, sodass der Bescheid  rechtswidrig sei. Beantragt wird die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, in eventu Zurückverweisung.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Bf und sein Rechtsvertreter gehört, die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides berücksichtigt und die oben genannten Zeugen (mit Ausnahme der Zeugin St, die sich der Aussage entschlagen hat) unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 288 StGB einvernommen wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Am 21. Mai 2016 gegen 7.20 Uhr ereignete sich auf der A1 im Bereich unmittelbar nach der Auffahrt von der Raststätte Mondsee, FR Wien, ein Verkehrsunfall insofern, als der Lenker des auf die Zeugin St zugelassenen Pkw x auf den aus der Auffahrt von der Raststätte Mondsee kommenden Pkw, gelenkt von M J, so im Bereich des linken Hinterrades auffuhr, dass dieser auf die rechte seitliche Leitschiene geschleudert und dann auf die Fahrbahn zurückgeschleudert wurde, wo er auf dem linken Fahrstreifen zu Stehen kam. Der Pkw war im Bereich des linken Hinterrades, auf der linken Seite und der Windschutzscheibe beschädigt und stand beim Eintreffen der Polizei auf dem Pannenstreifen im Bereich bei ca km 255,8. Der Pkw x wurde beim Anprall an der rechten Vorderachse so beschädigt, dass er nicht mehr fahrtauglich war. Bei Eintreffen der Polizei befand er sich ca 40 m vor km 255,5, wo der Pkw des Zeugen R stand. Im Pkw x lag beim Eintreffen der Polizeibeamten der Zeuge S auf dem Beifahrersitz, dessen Rückenlehne laut Foto ca 45 Grad zurückgelegt war. Der Bf saß am Lenkersitz, gab aber wie der Zeuge S gegenüber der Polizei an, ein Unbekannter sei gefahren und nach dem Unfall davongelaufen.

Auf ihre Nachfrage gab der Bf der Ml den Zulassungsschein und den Personalausweis  und wies seinen Mopedführerschein vor. Die Ml forderte sowohl den Bf als auch den Zeugen S, die beide – unbestritten – Alkoholisierungssymptome aufwiesen, zunächst zum Alkoholvortest und dann zum Alkomattest auf, der beim Bf um 8.18 Uhr den günstigsten Wert von 0,66 mg/l AAG und beim Zeugen S den günstigsten Wert von 0,73 mg/l AAG ergab. Der Zeuge S behauptete, er sei Beifahrer gewesen und habe geschlafen. Der Bf behauptete gegenüber GI K, er sei rechts hinten im Pkw gesessen und habe geschlafen. GI K sprach zunächst mit dem weiteren Unfallbeteiligten und dem Zeugen R – der Zeuge R, der vor dem aus der Ausfahrt Raststätte Mondsee kommenden Pkw gefahren war und deutsch sprach, erklärte, er habe nur zwei Personen im Pkw x gesehen. Der blonde Bursche habe ihn gefragt, ob er sie abschleppen könne – nach seinem Erscheinungsbild in der Verhandlung kann es sich dabei nur um den Zeugen S gehandelt haben.

GI K fragte den Bf, wo er sich im Unfallfahrzeug befunden habe und dieser antwortete ihm, er sei rechts hinten gesessen. Beim Anfertigen der Fotos des verunfallten Pkw stellte GI K fest, dass die Rückenlehne des Beifahrersitzes so weit nach hinten geneigt war, dass der Bf von seiner (etwas korpulenteren) Statur her dahinter keinen Platz mehr gehabt hätte. Er fotografierte das Fahrzeuginnere und stellte fest, dass auf der linken hinteren Seite eine ordentlich zusammengefaltete Decke lag, auf der nach seinem Dafürhalten niemand geschlafen haben konnte. Er sprach daraufhin den Bf nochmals darauf an und teilte ihm seine Wahrnehmungen mit; der Bf blieb dabei, er sei rechts hinten gesessen.

GI K gab in der Verhandlung an, er habe aus der Position der Beifahrer-Rückenlehne, der sauber zusammengelegten Decke links und der ihm glaubwürdig erschienenen Aussage des Unfallzeugen R, es seien nur zwei Personen im Fahrzeug gewesen, den Eindruck gehabt, dass nur der Bf Lenker des Pkw x gewesen sein konnte.

Die Ml bestätigte, sowohl mit dem Bf als auch mit dem Zeugen S sei ein normales Gespräch, „so wie man mit Betrunkenen spreche“, möglich gewesen. Der Bf habe auch angegeben, der unbekannte Lenker sei bereits am Vorabend mit dem Pkw seiner Großmutter nach Salzburg ins Lokal P gefahren. Wo bei ihrem Eintreffen an der Unfallstelle wer in diesem Pkw gesessen sei, konnte die Ml nicht sagen, weil sie sich nach eigenen Angaben um die Unfallsituation auf der Autobahn, insbesondere herumliegende Teile, gekümmert habe. Sie habe dann die Befragung des Bf und des Zeugen S, GI K die Fotos und das Gespräch mit den andern Unfallbeteiligten gemacht.

 

Der Bf gab an, er habe am Vorabend bereits ein Bier getrunken gehabt und sich gerade in der Führerscheinausbildung befunden. Da im Freundeskreis die Rede darauf gekommen sei, dass man nach Salzburg ins P fahren wolle, habe er den Pkw seiner Großmutter, die nicht daheim gewesen sei, angeboten. Schließlich seien nur der Zeuge S und er übrig für eine Fahrt nach Salzburg geblieben. Er habe den Zulassungsschein mitgenommen und die Fahrzeug­schlüssel seien an der Wand gehängt. S habe den Pkw nach Salzburg zum Rudolfskai gelenkt, wo sie zwischen 21.00 und 22.00 Uhr angekommen seien und am Rotkreuz-Parkplatz geparkt hätten. Sie seien dann bis 3.00 oder 4.00 Uhr zusammen in verschiedenen Lokalen gewesen, hätten dann bei einer Tankstelle gefrühstückt und seien gegen 6.30 Uhr heimgefahren. Nach seinen Angaben habe er aufgrund seiner Alkoholisierung keine Erinnerung mehr daran, wer die Schlüssel gehabt habe und wie sie zum Auto gekommen seien. Er habe sich jedenfalls auf den Beifahrersitz gesetzt und könne sich an den Unfallhergang nicht erinnern. Er wisse noch, dass es gekracht habe, dass der Zeuge S schon ausgestiegen und auf dem Pannenstreifen gestanden sei und eine Warnweste getragen habe. Er habe auf dem Beifahrersitz geschlafen und sich dazu die Rückenlehne zurückgelegt. Er wisse nicht mehr, von wo der Zeuge S ausgestiegen sei. Den Schaden am Auto seiner Großmutter habe er nicht angeschaut, dazu sei er zu verdattert gewesen. Im Rückspiegel habe er 2 Personen im anderen Auto gesehen. Als die Polizei gekommen sei, sei er mit der Ml zum Polizeifahrzeug gegangen, habe dieser seinen Mopedführerschein, seinen Personalausweis und den Zulassungsschein gezeigt. Bei ihm habe sich ein Atemalkoholwert von 0,66 mg/l ergeben, den Wert des Zeugen S kenne er nicht.

 

Der Zeuge S gab in der Verhandlung an, bereits am Vorabend bei verschiedenen Freunden, ua bei einer Geburtstagsfeier, Alkohol, nämlich Bier, Wein und Wodka, getrunken zu haben und bereits „rauschig“ gewesen zu sein. Dann sei die Rede darauf gekommen, nach Salzburg fahren zu wollen, aber übrig geblieben seien schließlich nur der Bf und er. Der Bf sei ein „Spezl“, er wisse kein Geburtsdatum von ihm, meine aber, dass der Bf damals schon 18 Jahre alt gewesen sei und einen Führerschein habe, weil er ihm wie mehreren anderen Leuten erzählt habe, er habe die Prüfung geschafft. Er sei jedenfalls davon ausgegangen, dass der Bf im Besitz eines Führerscheins sei, als dieser mit dem Auto seiner Großmutter gekommen sei. Der Bf selbst habe das Fahrzeug auch nach Salzburg gelenkt, wo sie im Lokal P „saufen“ gehen wollten. Er habe sich nicht darum gekümmert, wo der Bf den Pkw abgestellt habe, und meine, dass sie keinen Bekannten getroffen hätten. Schließlich habe er genug gehabt, das Lokal verlassen und sich ins Auto auf den Beifahrersitz gesetzt. Da sei der Bf nicht dabei gewesen. Auf die Frage, wie er das Auto gefunden habe und wie das mit dem Schlüssel gewesen sei, erklärte der Zeuge S, er wisse nichts mehr, außer dass er sich auf den Beifahrersitz ins Auto gesetzt habe. Er wisse weder, wie er das Auto gefunden oder wann die Fahrt begonnen habe, noch könne er sich an ein Frühstück erinnern, noch an den Unfall, er habe geschlafen. Er könne sich nur erinnern, dass sie auf der Autobahn gestanden seien. Von einem unbekannten Lenker wisse er auch nichts, er habe sicher nichts von einem unbekannten Lenker zur Polizei gesagt. Es seien zwei Polizisten da gewesen, eine Frau und ein Mann, die mit ihnen geredet hätten. Er habe einen Alkotest gemacht, seinen dabei erzielten Wert wisse er nicht.

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung steht – auch vom Bf unbestritten – fest, dass beide Polizeibeamte glaubwürdig bestätigt haben, dass sowohl der Bf als auch der Zeuge S sofort auf einen ihnen unbekannten Lenker verwiesen hätten, der davongelaufen sei. Da der Zeuge R gegenüber GI K angegeben hat, nur zwei Personen im Pkw x gesehen zu haben, lässt dies nur den Schluss zu, dass tatsächlich nur der Bf und der Zeuge S im Pkw saßen und offensichtlich ihre übereinstimmende Aussage von einem unbekannten Lenker gegenüber der Polizei so vereinbart hatten. Dass beide in der Verhandlung abstritten, von einem unbekannten Lenker überhaupt gesprochen zu haben, ist auch in diesem Licht zu sehen.

Fest steht aufgrund der glaubwürdigen und schlüssigen Ausführungen von GI K und der Fotos vom Fahrzeuginneren des Pkw x weiters, dass der Beifahrersitz sich in Liegeposition befand, wobei die Rückenlehne so weit nach hinten gelegt war, dass der etwas korpulente Bf rechts hinten auf der Rückbank des Pkw mit Sicherheit keinen Platz gehabt hätte. Warum er gegenüber GI K, der ihm die – nachvollziehbare – völlige Unmöglichkeit seiner Behauptung bereits an der Unfallstelle vorhielt, trotzdem dabei blieb, er sei „rechts hinten“ gesessen, ist     

unerfindlich. Laut GI K war die links hinten auf der Rückbank befindliche Decke sauber zusammengelegt und konnte dort niemand gesessen sein; auch diese Aussage ist glaubwürdig.

 

Nach ihren Angaben in der Verhandlung wollten nunmehr beide auf dem Beifahrersitz gesessen sein. Beim Eintreffen der Polizeibeamten befanden sich beide im auf dem Pannenstreifen stehenden Pkw, wobei laut GI K der Zeuge S auf dem Beifahrersitz lag und der Bf auf dem Lenkersitz saß. Auch wenn der Bf den Schaden am Pkw seiner Großmutter nach eigenen Angaben nicht besichtigt hatte, und beide keine Angaben zum Zustandekommen des Unfalls machen hätten können, weil sie angeblich „geschlafen“ und davon nichts mitbekommen hätten, hat die Ml ausgeführt, dass mit ihnen ein „normales Gespräch, so wie man mit Betrunkenen redet“ möglich war. Der Bf konnte sich sogar erinnern, welche Dokumente er der Polizei gezeigt hat. Dass beide so „weggetreten“ gewesen wären, wie sie in der Verhandlung vorgaben, ist – auch nach den übereinstimmenden Angaben vom davongelaufenen unbekannten Lenker an der Unfallstelle – völlig unglaubwürdig. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts haben hinsichtlich ihre Zustandes beide, nämlich sowohl der Bf als auch der Zeuge S, in der Verhandlung die Unwahrheit gesagt.

 

Tatsache ist, dass der Bf den Pkw seiner Großmutter, die damals angeblich nicht zu Hause war, samt dem Zulassungsschein von dort geholt hat. Er befand sich am 21. Mai 2016, zwei Monate vor seinem 18. Geburtstag, in der Ausbildung, im Rahmen der er Fahrstunden mit seinen Eltern absolvierte. Möglich ist, dass er die „Vorprüfung“ geschafft hatte und der Zeuge S fälschlicherweise  meinte, er habe die „Prüfung“ bestanden. Dass der Zeuge S Geburtstage seiner „Spezl“ offenbar ausschließlich aufgrund von Geburtstagseinladungen wahrnimmt und daher den Bf altersmäßig nicht einordnen konnte, ist nach dessen Schilderungen in der Verhandlung ebenso glaubhaft wie seine Aussage, dass er sich keine Gedanken zur Lenkberechtigung des Bf machte, wenn er – wenn auch objektiv falsch – gehört hatte, dass dieser die Prüfung geschafft hatte, und der Bf auch noch persönlich mit dem Pkw seiner Großmutter ankam. Der Bf hat in der Verhandlung keinen Zweifel daran gelassen, dass er den Pkw ohne deren Wissen „ausgeborgt“ hatte. Nach dem persönlichen Eindruck vom Zeugen S in der Verhandlung war für diesen der Hauptzweck des Abends, wie er in der Verhandlung absolut glaubwürdig betonte, zu „saufen“, egal ob bei seinen „Spezln“ daheim oder im Lokal P in Salzburg. Wie er dorthin bzw von dort nach Hause kommen würde, war ihm offenbar völlig egal; als der Bf ihm die Möglichkeit dazu bot, nahm er das Angebot an, ohne sich darum zu kümmern, in welcher Verfassung sich der Bf befand. Aufgrund der vom Zeugen S in der Verhandlung ganz offen an den Tag gelegten Gleichgültigkeit besteht seitens des Landesverwaltungs­gerichtes kein Zweifel daran, dass dieser nicht nur beim Erscheinen der Polizei auf dem Beifahrersitz lag, sondern sich von dort seit Salzburg noch gar nicht erhoben hatte, weil ihn weder der Unfallhergang noch die Situation des Bf in irgendeiner Weise berührte. In der Verhandlung entstand der Eindruck, dass ihm offensichtlich nur wichtig war, dass er nicht seine eigene Lenkberechtigung durch Alkohol gefährdete, der Rest war ihm völlig gleichgültig. Die Vereinbarung mit dem Bf, der Polizei etwas von einem unbekannten davongelaufenen Lenker zu erzählen, war offenbar sein einziges „Entgegenkommen“ dem Bf gegenüber, das im Nachhinein aber mangels Plausibilität nicht mehr aufrechtzuerhalten war. Die Mitteilung des Zeugen R gegenüber GI K, der blonde Bursche – das konnte nur der Zeuge S sein, weil der Bf dunkle Haare hat – habe ihn gefragt, ob er sie abschleppen könne, ist in diesem Zusammenhang durchaus glaubhaft; diese Frage zeigt einmal mehr die Einstellung des Zeugen S und kann auch beim Vorbeigehen des Zeugen R am Pkw X zum bei km 255,8 stehenden Unfallfahrzeug erfolgt sein, dh der Zeuge S brauchte dazu nicht einmal den Beifahrersitz zu verlassen.  

 

Der Bf musste spätestens, als ihn GI K nach dem Fotografieren des Fahrzeuginneren auf die faktische Unmöglichkeit seiner Behauptung, er sei rechts hinten gesessen, aufmerksam machte, erkennen, dass seine Behauptung gänzlich unglaubwürdig war, weshalb er sich in der Verhandlung zum Leugnen seiner der Polizei gegenüber gemachten Aussagen vom davongelaufenen unbekannten Lenker und der Korrektur seines Sitzplatzes auf den Beifahrersitz entschloss. Da der Pkw X aber nur einen Beifahrersitz hat – „links hinten“ ging wegen der schlüssigen Angaben von GI K von der ordentlich zusammengelegten Decke nicht – versuchte er, die Angaben des Zeugen S in Zweifel zu ziehen. Damit vermochte er aber nicht zu überzeugen, insbesondere auch nicht aufgrund seiner angeblichen Erinnerungslücken zum Unfallhergang, zum geschilderten Verhalten des Zeugen S nach dem Unfall – dass er diesen nach seinem Aufwachen nach dem Unfall in die Warnweste gekleidet auf dem Pannenstreifen stehend gesehen hat, ohne aber gesehen zu haben, von wo der Zeuge S ausgestiegen ist, ist mit der allgemeinen Lebenserfahrung in zeitlicher Hinsicht nicht in Einklang zu bringen – und zu dessen Platz am Beifahrersitz bei Erscheinen der Polizei. Der Bf, der weder einen Sitzwechsel behauptet noch Aussagen dazu gemacht hat, warum er überhaupt auf Höhe der Auffahrt von der Raststätte Mondsee auf die A1, RFB Linz/Wien, noch auf der A1 war, wenn er beabsichtigte, heim nach Haigermoos zu fahren, blieb in der Verhandlung viele Antworten schuldig, meist weil er sich angeblich nicht erinnern konnte oder auch weil er zu „verdattert“ war. Der Bf wurde beim Unfall nicht verletzt und hat auch nichts in dieser Richtung behauptet. Warum er bei einem Alkoholisierungsgrad von 1,3%o – auch diesbezüglich wurde nichts bestritten – die von ihm geschilderten Wahrnehmungslücken gehabt haben sollte, ist nicht erklärbar. Gerade bei einem Unfall solchen Ausmaßes wäre anzunehmen, dass der Bf, selbst wenn er aus Müdigkeit die Abfahrt von der A1 verpasst haben sollte, hochschreckt, noch dazu, wenn er unerlaubterweise mit dem Pkw seiner Großmutter unterwegs war und dieser wegen Totalschadens nicht mehr fahrtauglich war. Das Lügengebäude, das der Bf in der Verhandlung zu konstruieren versuchte, weist zu viele Lücken und Ungereimtheiten auf, um in irgendeiner Form Glaubwürdigkeit für sich in Anspruch nehmen zu können. Dass sich keine dritte Person zum Unfallzeitpunkt im Pkw befand, steht nach den Aussagen von GI K, der die Mitteilung des Zeugen R wiedergab, fest. Die in der Beschwerde beantragte Zeugeneinvernahme von Stefan Aberer, der den dortigen Ausführungen zufolge den Zeugen S am Vorabend zum Bf gebracht haben soll, erübrigte sich damit und wurde in der Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten. 

  

Aus all diesen Überlegungen gelangt das Landesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Bf selbst den auf seine Großmutter zugelassenen Pkw am 21. Mai 2016 um ca 7.20 Uhr auf der A1, RFB Linz/Wien, bei km 256,40 gelenkt hat. Der um 8.18 Uhr, also ca 1 Stunde nach dem Unfall, mit dem geeichten Atemalkoholuntersuchungsgerät Dräger Alcotest 7110 A, SerienNr. ARDB-0037, von ihm erzielte günstigste Atemluftalkoholwert von 0,66 mg/l wurde nicht bestritten.

 

Dass der Bf nicht grundsätzlich abgeneigt ist, ein Kraftfahrzeug ohne Lenkberechtigung zu lenken, zeigte sich in der Verhandlung auch darin, dass er den von der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn mitgeteilten Vorfall vom 24. September 2016 – er wurde laut Anzeige der PI Eggelsberg an diesem Tag um 7.55 Uhr mit 0,57 mg/l AAG beim Lenken eines Pkw ohne Kennzeichen und trotz dichten Nebels ohne Beleuchtung und ohne Lenkberechtigung angehalten – ausdrücklich zugestand.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG ua zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2%o oder mehr, aber weniger als 1,6%o oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Das Beschwerdevorbringen läuft im Wesentlichen darauf hinaus, dass der Bf, bei dem am 21. Mai 2016 um 8.18 Uhr ein Atemalkoholgehalt von 0,66 mg/l festgestellt wurde, um 7.20 Uhr das Kraftfahrzeug X nicht selbst gelenkt habe.

Zu dieser Frage wurde anlässlich der Verhandlung am 22. November 2016 ein eingehendes Beweisverfahren abgeführt. Im Beschwerdeverfahren betreffend das wegen Lenkens ohne Lenkberechtigung und in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ergangene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn ist mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 13. Dezember 2016, LVwG-601585/13/Bi/CG, eine abweisende Entscheidung ergangen. Demnach ist nach der Beweislage von der Lenkereigenschaft des Bf sowie von einem Atemalkoholgehalt von 0,66 mg/l eine Stunde nach dem Unfall auszugehen.

 

Der Bf hat damit eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht. Ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 stellt demgemäß eine bestimmte Tatsache dar, die den Verlust der Verkehrszuverlässigkeit zur Folge hat.  

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z4 FSG ist die Lenkberechtigung bei erstmaliger Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 im Sinne einer gesetzlichen Mindestentziehungsdauer vier Monate zu entziehen.

 

Die in § 26 FSG umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden insofern eine Ausnahme von § 24 Abs.1 und § 25 leg.cit, als die Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (VwGH 17.12.1998, 98/11/0227).

 

Die in § 26 Abs.1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten stehen dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum jedoch dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzu­verlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs.3 FSG zu erfolgen, dh die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit hinaus nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende noch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (vgl VwGH 17.12.1998, 98/11/0227; 17.11.2009, 2009/11/0023; 20.2.2013, 2010/11/0077; uva) .

 

Im ggst Fall hat der Bf einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet, indem er beim Überholen eines für ihn gut sichtbar auf dem rechten Fahrstreifen der RFB Linz/Wien der A1 fahrenden Pkw auffuhr, sodass dieser ins Schleudern kam, an die rechte Leitschiene prallte, auf die Fahrbahn zurückgeschleudert wurde und auf der Überholspur zu stehen kam.

Die belangte Behörde hat bei der Festsetzung der Entziehungsdauer, die zugleich eine Prognose über die voraussichtliche Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit darstellt, außerdem – zutreffend – berücksichtigt, dass der Bf sich nicht im Besitz einer Lenkberechtigung für die Kasse B befand und diese mit 8 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides am 2. Juli 2016, festgesetzt.

 

Dem Landesverwaltungsgericht wurde während des Beschwerdeverfahrens seitens der belangten Behörde der Aktenvermerk vom 13. Oktober 2016 vorgelegt, der auf eine Anzeige der PI Eggelsberg vom 4. Oktober 2016 verweist, laut der der Bf am 24. September 2016 um 7.55 Uhr einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,57 mg/l AAG und ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein angehalten wurde. Am Pkw seien keine Kennzeichen montiert und die bei dichtem Nebel vorgeschriebene Beleuchtung sei nicht eingeschaltet gewesen. Der Bf hat somit während der aufrechten Dauer der Entziehung – der Mandatsbescheid wurde ihm laut Rückschein am 2. Juli 2016 eigenhändig zugestellt – ein führerscheinpflichtiges Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand – 0,57 mg/l AAG entspricht einem Tatbestand nach § 99 Abs.1b StVO – gelenkt.  

In der Verhandlung am 22. November 2016 wurde dieser Vorfall thematisiert, wobei der Bf ausdrücklich bestätigt hat, dass die in der Anzeige angeführten Tatvorwürfe der Richtigkeit entsprechen.

 

Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. – In der Zusammenschau der Alkoholbestimmungen der StVO 1960 und des FSG umfasst diese Bestimmung einen Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 %o oder mehr, aber weniger als 1,2 %o, oder einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,6 mg/l.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z6 lit.b FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse lenkt.

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den – hier nicht zutreffenden – Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

Das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ist insofern ein einheitliches, als die Behörde bei der Entziehung der Lenkberechtigung sämtliche Erteilungs­voraussetzungen zu beurteilen und in diesem Zusammenhang alle bis zur Bescheiderlassung verwirklichten Umstände zu berücksichtigen hat. Waren der Behörde solche Umstände nicht bekannt, kommt unter den Voraussetzungen des § 69 Abs.3 AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in Betracht (vgl VwGH 23.10.2001, 2001/11/0185). § 24 FSG kennt nur ein einheitliches Ermittlungsverfahren bei der Entziehung der Lenkberechtigung, welches alle Erteilungsvoraussetzungen erfasst. Bei Ergreifen einer Maßnahme nach § 24 FSG sind alle bis zur Bescheiderlassung verwirklichten Umstände zu berücksichtigen. Die wiederholte Ergreifung von Maßnahmen nach dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich einzelner Erteilungsvoraussetzungen ist nicht zulässig (vgl VwGH 12.01.1993, 92/11/0205).

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z7 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs.3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

 

Übertretungen gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 stellen ebenso wie wiederholte Übertretungen gemäß § 1 Abs.3 FSG bestimmte Tatsachen dar, die den Verlust der Verkehrszuverlässigkeit zur Folge haben.

Die gesetzliche Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung beträgt bei einem Delikt gemäß § 99 Abs.1a StVO 4 Monate, bei einem Delikt nach § 99 Abs.1b innerhalb von 5 Jahren nach Begehung eines Deliktes nach § 99 Abs.1a StVO hingegen 6 Monate, bei wiederholten Delikten nach § 1 Abs.3 FSG 3 Monate.

 

Im Sinne des Vorliegens von Umständen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzu­verlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen zu berücksichtigen war darüber hinaus das Verschulden des Bf an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden am 21. Mai 2016 sowie der Umstand, dass er gerade einmal vier Monate nach dem Lenken des Pkw an diesem Tag am 24. September 2016 erneut einen Pkw gelenkt hat, obwohl er sich nicht im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B befand und ihm das diesen Tatvorwurf betreffende Straferkenntnis vom 5. September 2016 laut Rückschein am 7. September 2016 zugestellt worden war. Somit war auch der rasche Rückfall bei der Entziehungsdauer zu berücksichtigen.

 

Das Landesverwaltungsgericht hatte daher unter Anwendung des Grundsatzes, dass bei seiner Entscheidung Änderungen der Sach- und Beweislage, welche erst nach Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides eingetreten oder hervorgekommen sind, im Erkenntnis zu berücksichtigen hat (VwGH 19.9.1978, 2082/75), mit einer Verlängerung der Entziehungsdauer vorzugehen. Die Einheitlichkeit des anhängigen Entziehungs­verfahrens gebietet es zudem, diese vor Erlassung des ggst Erkenntnisses verwirklichte Tatsache, also das Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung und in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,57 mg/l AAG, in die Prognoseentscheidung miteinzubinden (VwGH 28.10.2003, 2002/11/0153).

 

Insgesamt gesehen wird die Festsetzung einer unter Berücksichtigung all dieser Umstände über die gesetzliche Mindestzeit hinausgehenden Entziehungsdauer mit 13 Monaten, gerechnet ab 2. Juli 2016 (Zustellung des Mandatsbescheides), aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht nur als sachlich gerechtfertigt, sondern im Sinne einer Prognose, wann der Bf die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt haben wird, für ausreichend, aber zweifellos auch geboten und unabdingbar erachtet.    

 

Bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit bilden allfällige berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema (vgl VwGH 30.5.2001, 2001/11/0081; 23.4.2002, 2000/11/0182). 

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern (vgl VfGH 14.3.2003, G203/02; 11.10.2003, B1031/02; 26.2.1999, B 544/97; VwGH 18.3.2003, 2002/11/0062; 22.11.2002, 2001/11/0108; ua).

 

Die von der belangten Behörde verfügte Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker ist eine gesetzliche Folge gravierender Alkoholdelikte wie den gegenständlichen steht nicht zur Disposition. Dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet, ist im § 24 Abs.3 6. Satz FSG festgelegt. Die Entziehung einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung war gemäß § 30 Abs.2 FSG vorzuschreiben.

 

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer  geboten (vgl VwGH 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger