LVwG-650731/2/Zo/JW

Linz, 15.12.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter         Mag. Zöbl über die Beschwerde des Herrn W M, geb. x, vertreten durch W R Rechtsanwälte GmbH, R, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Braunau am Inn vom 7.6.2016, Zl. VerkR21-118-2016, betreffend die Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen

 

folgenden

 

B e s c h l u s s

 

gefasst:

 

I.         Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diese Entscheidung ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Mandatsbescheid vom 4.3.2016 den Beschwerdeführer aufgefordert, sich am 12.4.2016 um 10.30 Uhr bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn ärztlich untersuchen zu lassen. Weiters wurde ihm aufgetragen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde innerhalb der vom Amtsarzt festgelegten Frist beizubringen.

 

Sollte der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Untersuchung für die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens, das seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nachweisen soll, bis längstens 3.5.2016 nicht nachkommen bzw. die geforderten Befunde nicht innerhalb der bei der ärztlichen Untersuchung festgelegten Frist beibringen, wird ihm die Lenkberechtigung nach Rechtskraft dieses Bescheides entzogen.

 

Eine Vorstellung gegen diesen Bescheid wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7.6.2016 abgewiesen und der oben angeführte Mandatsbescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass er der Polizeiinspektion Mattighofen Mitteilung darüber gemacht habe, dass es offenbar Personen geben solle, die durch Nutzung einer externen technischen Quelle auf das Verhalten von Personen einzuwirken versuchen. Er habe dabei mehrere Möglichkeiten geschildert, wie dies über die Bühne gehen solle. Dabei könne es auch zu Störungen bei der Benutzung von Kraftfahrzeugen kommen. Diese Störungen seien für ihn belastend, würden ihn aber nicht so beeinträchtigen, dass er nicht am Straßenverkehr teilnehmen könnte.

 

Aus den von ihm vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern durch sein Verhalten gegeben sei bzw. dass er sich nicht völlig unter Kontrolle hätte. Es würden keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er gesundheitlich nicht in der Lage wäre, am Straßenverkehr teilzunehmen und Kraftfahrzeuge zu lenken. Es seien daher die Voraussetzungen für eine amtsärztliche Untersuchung nicht gegeben.

 

3. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 5.10.2016 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Der diesbezügliche Antrag wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers telefonisch zurückgezogen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Beschwerdeführer war zuletzt vor dem nunmehr angefochtenen Bescheid im Besitz einer auf zwei Jahre befristeten Lenkberechtigung. Er erstattete mehrmals, zuletzt im Februar 2016 Anzeige bei der PI Mattighofen, wonach es durch Dauerbeschallung zu Gehirnmanipulationen komme, welche sich auf Körperfunktionen auswirken können, die auch für die Verkehrssicherheit von Bedeutung sind. Diese Störungen hätten sich teilweise bei ihm gezeigt, er beobachte sie auch bei anderen Personen. Diese Anzeigen nahm die belangte Behörde zum Anlass, die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu untersuchen. Sie verpflichtet ihn mit Mandatsbescheid vom 4.3.2016 zu einer amtsärztlichen Untersuchung am 12.4.2016 und trug ihm weiters auf, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde innerhalb der vom Amtsarzt festgelegten Frist beizubringen.

 

Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid zwar ein Rechtsmittel eingebracht, den Untersuchungstermin beim Amtsarzt am 12.4.2016 jedoch wahrgenommen. Die vom Amtsarzt geforderte fachärztliche psychiatrische Stellungnahme legt er am 8.6.2016 vor. Dennoch erhob er, nunmehr anwaltlich vertreten – am 5.7.2016 Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid vom 7.6.2016.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

 

5.2. Der Beschwerdeführer wurde mit dem von ihm bekämpften Bescheid verpflichtet, sich am 12.4.2016 amtsärztlich untersuchen zu lassen sowie die vom Amtsarzt geforderte Stellungnahme (konkret eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme) beizubringen. Diesen Verpflichtungen ist er zur Gänze nachgekommen, die amtsärztliche Untersuchung fand am 12.4.2016 statt, die vom Amtsarzt geforderte fachärztliche psychiatrische Stellungnahme stammt vom 8.6.2016. Der Beschwerdeführer hat daher alle Verpflichtungen erfüllt, welche ihm aus dem von ihm bekämpften Bescheid erwachsen sind. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im Juli 2016 konnte er durch diesen Bescheid daher nicht mehr in seinen Rechten verletzt werden.

 

Der Vollständigkeit halber ist noch anzuführen, dass die Behörde jedenfalls verpflichtet war, die Ergebnisse der amtsärztlichen Untersuchung sowie der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu berücksichtigen. Selbst wenn der Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG rechtswidrig gewesen wäre, hätte die Behörde wegen des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel die amtsärztliche Untersuchung und die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme heranziehen müssen. Letztlich ist der Beschwerdeführer derzeit ohnedies wiederum im Besitz einer befristeten Lenkberechtigung, weshalb auch aus diesem Grund kein Rechtsschutzinteresse mehr daran besteht, die Rechtmäßigkeit des Aufforderungsbescheides im Nachhinein zu überprüfen.

 

 

Zu II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung von Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof und/oder von außerordentlichen Revisionen beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für jede Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Z ö b l