LVwG-601634/4/FP

Linz, 13.12.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über das Anbringen des R E Z, geb. x, V/D, O S-Straße x, vom 28. Oktober 2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. Oktober 2016, GZ. VerkR96-10671-2016, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Das Anbringen vom 28. Oktober 2016 wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis vom 18. Oktober 2016 verhängte die belangte Behörde eine Geldstrafe iHv 1.100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) über den Bf, und sprach aus, dass er 305,30 Euro als Ersatz an Barauslagen, 872 Euro für eine Blutuntersuchung und 110 Euro an Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen habe.

Das Straferkenntnis wurde dem Bf am 20. Oktober 2016 zugestellt.

 

I.2. Am 28. Oktober 2016 sandte der Bf, über eine fremde E-Mail-Adresse ein E-Mail an die belangte Behörde das wie folgt lautete:

 

„Sehr geehrte Frau P!

 

Hiermit erhebe ich, R Z geb. x, Einspruch gegen den Akt VerkR96-10671-2016. Ich bitte um einen persönlichen Termin um weiteres zu klären.

 

Mit freundlichen Grüßen

R Z“

 

I.3. Die belangte Behörde lud den Bf für 16. November 2016 vor. Im Zuge des Termins brachte der Bf zum Ausdruck, dass ihm die Strafe zu hoch sei und er eine Ratenzahlung beantragen wolle. Er beantragte die Vorlage seines Mails an das Verwaltungsgericht.

 

I.4. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich das E-Mail des Bf samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 17. November 2016 zur Entscheidung vor.

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt. Aus diesem ergibt sich, dass  das Anbringen des Bf zurückzuweisen ist, weshalb die öffentliche mündliche Verhandlung gem. § 44 Abs 2 VwGVG entfällt.

 

II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

 

Dem Bf wurde das ggst. unter I.1. beschriebene Straferkenntnis am 20. Oktober 2016 zugestellt. (Rückschein)

 

Dieses enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:

 

RECHTSMITTELBELEHRUNG

 

Gegen diesen Bescheid können Sie binnen vier Wochen nach Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.

 

Die Beschwerde ist schriftlich bei uns einzubringen.

 

Schriftlich bedeutet handschriftlich oder in jeder technisch möglichen Form nach Maßgabe der Bekanntmachungen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck unter http://www.bh-Vocklabruck.gv.at > Bürgerservice > Amtstafel > Kontaktmöglichkeiten oder http://www.land-oberoesterreich.gv.at >Service > Kundmachungen.

 

Sie hat zu enthalten:

1.  die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

2.  die Bezeichnung der belangten Behörde (bescheiderlassende Behörde),

3.  die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.  das Begehren und

5.  die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

Falls Sie innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers/einer Verteidigerin beantragen, beginnt die Beschwerdefrist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin zum Verteidiger/zur Verteidigerin und der anzufechtende Bescheid diesem/dieser zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers/einer Verteidigerin abgewiesen, beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an Sie zu laufen.

Eine rechtzeitig eingebracht und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden.

 

Sie haben das Recht, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung zu beantragen. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.

 

Hinweise:

 

Der Absender/die Absenderin trägt die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes).

 

Bei Bestätigung des Straferkenntnisses ist für das Beschwerdeverfahren ein zusätzlicher Kostenbeitrag von 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch 10 Euro zu leisten.“

 

Der Bf sandte am 28. Oktober 2016 ein E-Mail an die belangte Behörde, welches wie unter I.2. dargestellt lautet. Das als Einspruch bezeichnete E-Mail beinhaltet keine Begründung. Auch danach hat der Bf seine „Beschwerde“ nicht begründet.

(E-Mail vom 28. Oktober 2016)

 

Der Bf erschien am 17. November 2016 bei der belangten Behörde und erklärte, die Strafe sei ihm zu hoch. Eine Niederschrift wurde nicht aufgenommen.

 

II.3. Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verfahrensakt, insbesondere den in Klammern angegebenen Beweismitteln. Eine schriftliche Beschwerdebegründung ist dem Akt nicht zu entnehmen. Zwar suchte der Bf die belangte Behörde auf. Im Zuge des Termins verbesserte der Bf seine Beschwerde nicht.

 

III. Rechtliche Beurteilung:

 

III.1. Anzuwendende gesetzliche Bestimmungen:

 

§§ 7 und  9 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) lauten:

 

a)

2. Hauptstück

Verfahren

b.    Abschnitt

Beschwerde

Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,

4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und

5. in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

 

b)

 

Inhalt der Beschwerde

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(2) Belangte Behörde ist

1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,

2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,

3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,

4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und

5. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.

(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.

(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.

(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.

 

III.2. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat erwogen:

 

Das als „Einspruch gegen den Akt […]“ bezeichnete E-Mail des Bf vom 28. Oktober richtet sich gegen das Straferkenntnis vom 18. Oktober 2016. Es kann nicht anders gewertet werden, als dass der Bf zum Ausdruck bringen will, dass er sich gegen dieses zu wehren versucht. Der „Einspruch gegen den Akt“ ist daher als Beschwerde gemeint.

 

Tatsächlich ist das Mail aber nicht als Beschwerde zu werten, weil es die vom Gesetz verlangten Kriterien (§ 9 VwGVG) nicht erfüllt, insbesondere nicht einmal eine rudimentäre Begründung enthält. Es handelt sich beim Anbringen des Bf bestenfalls eine Beschwerdeanmeldung. Wie sich aus seinem Mail ergibt, wollte der Bf inhaltliche Fragen im Rahmen eines persönlichen Termins bei der belangten Behörde klären, also dort seine Beschwerde ausführen. Eine weitere schriftliche (oder niederschriftliche) Konkretisierung seiner „Beschwerde-anmeldung“ erfolgte dort freilich nicht.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21. Februar 1995, 95/05/0010 (seinerzeit noch zur Berufung) klargestellt, dass es an einem an eine Berufung zu stellenden Mindesterfordernis mangelt, wenn es an einer Begründung des Berufungsantrages fehlt und eine solche auch innerhalb der Berufungsfrist nicht nachgereicht wird.

„Mit dem Hinweis des Berufungswerbers in der Berufung, mit einem weiteren Schriftsatz die Begründung dieser vorzunehmen, wird dem dargelegten Erfordernis nicht entsprochen.“, so der VwGH.

 

In seiner Entscheidung vom  17. Februar 2015, Ro 2014/01/0036 legte der Verwaltungsgerichtshof dar, dass Mängel im Hinblick auf die Inhaltserfordernisse des § 9 Abs 1 VwGVG (dort: Beschwerdegründe und Beschwerdebegehren) gemäß der Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen sind. § 13 Abs 3 AVG diene jedoch dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. „Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (Hinweis Erkenntnisse vom 25. Februar 2005, 2004/05/0115, vom 25. April 2008, 2008/02/0012, sowie vom 6. Juli 2011, 2011/08/0062; vgl. auch die Beschlüsse vom 22. Februar 2012, 2012/11/0019, sowie vom 18. Dezember 2012, 2012/11/0228). Dies gilt auch für die bewusste und rechtsmissbräuchliche Einbringung "leerer" Beschwerden nach dem VwGVG 2014. Um ein derartiges Anbringen sofort zurückweisen zu können, ist die rechtsmissbräuchliche Absicht in der Zurückweisungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen (Hinweis E vom 10. Juni 2008, 2007/02/0340).“

 

Nichts anderes kann gelten, wenn der Bf in seinem Schreiben ankündigt im Rahmen eines persönlichen Termines alles Weitere klären zu wollen.

 

Das wissentliche Unterlassen einer Begründung ist im Übrigen einem Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs.3 AVG nicht zugänglich. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seiner Entscheidung vom 28. März 2012, 2011/08/0375 klargestellt: „Wenn eine Partei jedoch in Kenntnis der an ein Rechtsmittel gestellten inhaltlichen Anforderungen, das heißt wissentlich, einen Schriftsatz einbringt..., der sich mit keinem Wort inhaltlich gegen den angefochtenen Bescheid richtet, sondern lediglich ankündigt, dass die Begründung für die Berufung nachgereicht werde, weil eine bestimmte Person „diese Woche auf Urlaub ist“, was im Ergebnis als Antrag auf Erstreckung der Berufungsfrist bzw. als bloße Anmeldung eines Rechtsmittels gegen späteres Nachbringen der Berufungsbegründung aufzufassen ist, dann fehlt es wegen des Elementes der Wissentlichkeit (Wissen um die Frist bzw. Kenntnis davon, dass ein Einspruch eine nähere Begründung benötigt) an einer Mangelhaftigkeit, die bloß auf einem (allenfalls auch auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführenden) Versehen der Partei beruht. Daher ist auf solche Eingaben § 13 Abs.3 AVG von vornherein nicht anzuwenden. Dieses Ergebnis wird durch die weitere Überlegung gestützt, dass die Zulassung von Verbesserungsverfahren auch bei derartigen, wissentlich als Fristerstreckungsansuchen oder bloße Rechtsmittelanmeldungen gestalteten Eingaben dazu führen würde, dass ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber solche Rechtsinstitute in den allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht vorgesehen hat (im Gegensatz z. B. zu § 245 Abs. 3 BAO), diese durch das Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG ohne weiteres substituiert werden könnten (Hinweis: E 6. Juli 2011, 2011/08/0062).“

 

Aus dem E-Mail des Bf vom 28.  Oktober 2016 ergibt sich zwar, dass er sich gegen das Straferkenntnis zur Wehr setzen will, aber „Alles Weitere“ im Rahmen eines persönlichen Termins klären will. Was er klären will, bleibt im Dunkeln. Insbesondere lässt sich aus seinem E-Mail nicht ableiten, ob er eine Beschwerdebegründung nachliefern, oder andere Dinge klären will. Dass er sich in Kenntnis darüber befand, dass ein Rechtsmittel einzubringen war, ergibt sich schon daraus, dass er „Einspruch“ erhebt. 

 

Das vorliegende Straferkenntnis beinhaltet eine ausführliche und vorbildliche Rechtsmittelbelehrung, die keinen Zweifel daran lässt, dass eine Beschwerde schriftlich einzubringen und zu begründen ist. Der Bf hat die Begründung wissentlich, möglicherweise aufgrund grober Fahrlässigkeit, etwa weil er die Rechtsmittelbelehrung nicht gelesen hat, unterlassen um die „Sache“ im Rahmen eines Termines bei der belangten Behörde zu besprechen.

 

Selbst wenn die Eingabe trotz ausführlicher Rechtsmittelbelehrung im Straferkenntnis der belangten Behörde als mangelhafte Beschwerde gedacht war, die später noch ausgeführt werden sollte, läge darin also die bloße Anmeldung eines Rechtsmittels und die wissentliche Unterlassung der Angabe eines Mindestinhaltes.

 

Im Sinne der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fehlt es der gegenständlichen Eingabe daher an einer Mangelhaftigkeit, die bloß auf einem Versehen des Bf beruht. Sie lässt keine andere Interpretation als die oben dargestellte zu. § 13 Abs. 3 AVG war daher nicht anwendbar.

 

III.3. Das E-Mail des Bf war im Ergebnis nicht einmal als Beschwerde zu werten, sondern schlicht und einfach als Information an die Behörde, dass der Bf nicht mit dem Inhalt des Straferkenntnisses einverstanden ist und es mit der belangten Behörde besprechen wollte.

Diese Ankündigung ist rechtlich unbeachtlich (vgl. VwGH 22. Juni 2001, 98/21/0231).

 

Die Behörde wird durch § 13 Abs 3 AVG auch nicht verpflichtet, die Partei zu einer solchen Änderung ihres Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG² § 13 Rz 27 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mwN).

 

Es war sohin auch entbehrlich, und handelte es sich um eine Fleißaufgabe, den Bf zu einem Termin zu laden. Für eine diesbezügliche Verpflichtung der Behörde findet sich im Gesetz kein Ansatz und bestand über die Rechtsmittelbelehrung hinaus keine Verpflichtung der belangten Behörde den Bf im Hinblick auf die Ausführung seines Rechtsmittels anzuleiten.

 

Bei einem Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG kann es sich nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, also um ein Hindernis für eine Sachentscheidung, das durch eine „äußere“ Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst (des Antrags ieS) oder überhaupt nicht (mehr) behoben werden kann (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 13 Rz 27 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).

 

Vorliegend müsste dem Anbringen des Bf vom 28. Oktober 2016 als Inhalt zumindest ein rudimentäres Beschwerdevorbringen entnommen werden können, um ein sinnvolles Verbesserungsverfahren möglich zu machen.

 

Die Zulassung von Verbesserungsverfahren auch zB bei wissentlich als Fristerstreckungsansuchen oder bloße Berufungsanmeldungen gestalteten Eingaben würde zudem dazu führen, dass vom Gesetzgeber (bewusst) nicht vorgesehene Rechtsinstitute durch das Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs 3 AVG substituiert werden könnten. (VwGH 6. Juli 2011, 2011/08/0062; Hengst-schläger/Leeb, AVG² § 13 Rz 27/1 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mwN).

Der VwGH hat im Übrigen judiziert, dass § 13 Abs 3 AVG – auch iVm § 13a AVG – die Behörde nicht dazu verpflichtet, der Partei Anleitungen dahin gehend zu geben, mit welchen rechtlichen Mitteln und welchen Anträgen sie ein von ihr allenfalls angestrebtes Ziel erreichen könnte (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 13 Rz 25 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mwN).

 

Der Umstand, dass man sich für ein Rechtsmittel die nötige Zeit nicht nehmen will oder kann oder auf eine Beschwerdebegründung verzichtet, weil man eine Rechtsmittelbelehrung nicht lesen wollte, kann also nicht dazu führen, dass es zu einer Erstreckung der Rechtsmittelfrist kommt oder ein vollkommen mangelhaftes Rechtsmittel, welches keinerlei Begehren enthält und eine sinnvolle Bearbeitung gar nicht erst zulässt, einem Verbesserungsverfahren unterzogen werden kann.

 

Im vorliegenden Fall hat der Bf lediglich mitgeteilt, er wolle Einspruch erheben.

 

Aus dem Wortlaut des Anbringens vom 28. Oktober 2016 kann nicht einmal geschlossen werden, wogegen sich der Bf wendet (Strafhöhe, Vollbeschwerde) und worin er eine Mangelhaftigkeit des bekämpften Bescheides erblickt.

 

Das Verwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide. Da das Anbringen des Bf die Kriterien des § 9 VwGVG nicht einmal rudimentär erfüllt, kein Vorbringen und kein Begehren enthält, der Bf aber ausdrücklich die Vorlage an das Verwaltungsgericht beantragt hat, war das Anbringen als unzulässig zurückzuweisen.    

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Verwaltungsgericht hat sich auf die verfügbare Judikatur des VwGH gestützt und ist diese der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s e

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Pohl