LVwG-601634/4/FP
Linz, 13.12.2016
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über das Anbringen des R E Z, geb. x, V/D, O S-Straße x, vom 28. Oktober 2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. Oktober 2016, GZ. VerkR96-10671-2016, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Das Anbringen vom 28. Oktober 2016 wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis vom 18. Oktober 2016 verhängte die belangte Behörde eine Geldstrafe iHv 1.100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) über den Bf, und sprach aus, dass er 305,30 Euro als Ersatz an Barauslagen, 872 Euro für eine Blutuntersuchung und 110 Euro an Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen habe.
Das Straferkenntnis wurde dem Bf am 20. Oktober 2016 zugestellt.
I.2. Am 28. Oktober 2016 sandte der Bf, über eine fremde E-Mail-Adresse ein E-Mail an die belangte Behörde das wie folgt lautete:
„Sehr geehrte Frau P!
Hiermit erhebe ich, R Z geb. x, Einspruch gegen den Akt VerkR96-10671-2016. Ich bitte um einen persönlichen Termin um weiteres zu klären.
Mit freundlichen Grüßen
R Z“
I.3. Die belangte Behörde lud den Bf für 16. November 2016 vor. Im Zuge des Termins brachte der Bf zum Ausdruck, dass ihm die Strafe zu hoch sei und er eine Ratenzahlung beantragen wolle. Er beantragte die Vorlage seines Mails an das Verwaltungsgericht.
I.4. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich das E-Mail des Bf samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 17. November 2016 zur Entscheidung vor.
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt. Aus diesem ergibt sich, dass das Anbringen des Bf zurückzuweisen ist, weshalb die öffentliche mündliche Verhandlung gem. § 44 Abs 2 VwGVG entfällt.
II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:
Dem Bf wurde das ggst. unter I.1. beschriebene Straferkenntnis am 20. Oktober 2016 zugestellt. (Rückschein)
Dieses enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:
„
Der Bf sandte am 28. Oktober 2016 ein E-Mail an die belangte Behörde, welches wie unter I.2. dargestellt lautet. Das als Einspruch bezeichnete E-Mail beinhaltet keine Begründung. Auch danach hat der Bf seine „Beschwerde“ nicht begründet.
(E-Mail vom 28. Oktober 2016)
Der Bf erschien am 17. November 2016 bei der belangten Behörde und erklärte, die Strafe sei ihm zu hoch. Eine Niederschrift wurde nicht aufgenommen.
II.3. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verfahrensakt, insbesondere den in Klammern angegebenen Beweismitteln. Eine schriftliche Beschwerdebegründung ist dem Akt nicht zu entnehmen. Zwar suchte der Bf die belangte Behörde auf. Im Zuge des Termins verbesserte der Bf seine Beschwerde nicht.
III. Rechtliche Beurteilung:
III.1. Anzuwendende gesetzliche Bestimmungen:
§§ 7 und 9 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) lauten:
a)
b)
III.2. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat erwogen:
Das als „Einspruch gegen den Akt […]“ bezeichnete E-Mail des Bf vom 28. Oktober richtet sich gegen das Straferkenntnis vom 18. Oktober 2016. Es kann nicht anders gewertet werden, als dass der Bf zum Ausdruck bringen will, dass er sich gegen dieses zu wehren versucht. Der „Einspruch gegen den Akt“ ist daher als Beschwerde gemeint.
Tatsächlich ist das Mail aber nicht als Beschwerde zu werten, weil es die vom Gesetz verlangten Kriterien (§ 9 VwGVG) nicht erfüllt, insbesondere nicht einmal eine rudimentäre Begründung enthält. Es handelt sich beim Anbringen des Bf bestenfalls eine Beschwerdeanmeldung. Wie sich aus seinem Mail ergibt, wollte der Bf inhaltliche Fragen im Rahmen eines persönlichen Termins bei der belangten Behörde klären, also dort seine Beschwerde ausführen. Eine weitere schriftliche (oder niederschriftliche) Konkretisierung seiner „Beschwerde-anmeldung“ erfolgte dort freilich nicht.
Die Zulassung von Verbesserungsverfahren auch zB bei wissentlich als Fristerstreckungsansuchen oder bloße Berufungsanmeldungen gestalteten Eingaben würde zudem dazu führen, dass vom Gesetzgeber (bewusst) nicht vorgesehene Rechtsinstitute durch das Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs 3 AVG substituiert werden könnten.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Verwaltungsgericht hat sich auf die verfügbare Judikatur des VwGH gestützt und ist diese der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s e
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Pohl