LVwG-601100/2/PY/CG
Linz, 21.12.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr.in Panny über die Beschwerde des Herrn Dr. G S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 21. September 2015, GZ: VerkR96-916-2015, wegen Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO),
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 60 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 28 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG ist kein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zu entrichten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (in der Folge: belangte Behörde) vom 21. September 2015, GZ: VerkR96-916-2015, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. lit. a StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 32 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Euro vorgeschrieben.
Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:
„Sie haben im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ (Abschleppzone) gehalten.
Tatort: Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, Hafferlstraße 7,
Tatzeit: 27.12.2014, 13:03 Uhr.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 24 Abs. 1 lit. a StVO
Fahrzeug:
Kennzeichen x, PKW, Audi Q5, schwarz“
In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass für die Behörde nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens feststeht, dass der Bf das angeführte Kraftfahrzeug im Halte- und Parkverbot, das lt. Zusatztafel auf 6,45 m beschränkt ist und zur Abschleppzone erklärt wird, abgestellt hat, sodass es dort am 27. Dezember 2014 um 13:03 Uhr gestanden ist. Die Lenkereigenschaft des Bf wurde von diesem selbst angegeben.
In rechtlicher Hinsicht wird von der belangten Behörde vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall unter dem Zeichen „Halten und Parken“ eine Zusatztafel mit einem Pfeil nach links und dem Text „6,45 m“ und „Abschleppzone“ angebracht war. Durch diese Zusatztafel kam unmissverständlich zum Ausdruck, dass 6,45 m links von dem Halte- und Parkverbotszeichen ein Halte- und Parkverbot besteht, welches zur Abschleppzone erklärt wurde. Da das Fahrzeug des Bf in diesem Bereich abgestellt wurde, hat er die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.
Zur verhängten Strafhöhe wird ausgeführt, dass von einem Einkommen von monatlich 1.300 Euro netto, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen werde. Als strafmildernd wurde seine Unbescholtenheit im Verwaltungsbezirk der belangten Behörde gewertet, straferschwerende Umstände waren nicht bekannt.
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 13. Oktober 2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 23. Oktober 2015. Diese begründet der Bf damit, dass die Verordnung vom 10. Jänner 1995 an der Südseite der Hafferlstraße nicht gesetzmäßig kundgemacht wurde. Am 27.12.2014 war unter dem Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ die Zusatztafel „Umkehrplatz 6,45 m“ angebracht. Des Weiteren befindet sich am Boden dieses Parkplatzes eine Bodenmarkierung, welche das Verkehrszeichen „Parken verboten“ und nicht „Halten und Parken verboten“ darstellt. Die Verordnung ist demnach nicht ident mit dem tatsächlichen Verhältnis an Ort und Stelle am 27. Dezember 2014 und ist sohin nicht von einer gesetzmäßigen Kundmachung der Verordnung auszugehen. Bei der vom Bf genutzten Fläche handelt es sich offenbar um einen Umkehrplatz, bei dem für einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer davon auszugehen ist, dass im Zuge eines Umkehrmanövers auch angehalten werden kann. Ein Halteverbot in einem derartigen Bereich erscheint daher ausgeschlossen bzw. widersprüchlich. Der Bf konnte vielmehr bei dem am Boden angebrachten Verkehrszeichen „Parken verboten“ davon ausgehen, dass ein Halten zulässig ist, weshalb beantragt wird, der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben.
3. Mit Schreiben vom 2. November 2015, beim Landesverwaltungsgericht Oö. eingelangt am 6. November 2015, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oö. vor. Dieser ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen.
4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG entfallen.
4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oö. geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:
Am 27.12.2014 um 13:03 Uhr hat der Bf mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen x in der Gemeinde Line, Gemeindestraße Ortsgebiet, Hafferlstraße 7, im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ (Abschleppzone) gehalten.
4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist in dieser Form unbestritten.
5. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat erwogen:
5.1. Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z. 13b StVO verboten.
Gemäß § 52 Z. 13 b StVO zeigt das (auch graphisch dargestellte) Zeichen „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „Anfang“ den Beginn und mit der Zusatztafel „Ende“ das Ende eines Straßenabschnitts an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Gemäß dem letzten Satz gelten hinsichtlich weiterer Zusatztafeln die Bestimmungen der Z. 13a sinngemäß.
Gemäß § 52 Z.13a lit. c wird normiert, dass eine Zusatztafel unter dem Zeichen mit Pfeilen den Verlauf des Straßenabschnitts, in dem das Verbot gilt, anzeigt; solche Pfeile können statt auf einer Zusatztafel auch im Zeichen selbst angebracht werden, sind dort aber in weißer Farbe auszuführen. Wenn der Geltungsbereich des Verbotes auf diese Weise unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden kann, so genügt ein Vorschriftszeichen.
Die Anbringung weiterer Angaben auf den unter lit. a bis c angeführten Zusatztafeln sowie die Anbringung von Zusatztafeln mit anderen Angaben ist unbeschadet des § 51 Abs. 3 zulässig.
5.2. Für den gegenständlichen Straßenabschnitt wurde mit Verordnung vom 10.1.1995, GZ: 101-5/19 gemäß § 43 StVO 1960 folgende Verordnung erlassen:
„Das Halten und Parken ist verboten (§ 52 lit. a Z. 13 b StVO 1960)
Bereich: Südseite der Hafferlstraße gemäß Plan des Magistrats Linz, Planungsamt vom 2.1.1995.
Dieser Bereich wird zur Abschleppzone erklärt.“
Der Bf bestreitet nicht, dass am 27.12.2014 im Bereich Hafferlstraße 7 in 4020 Linz das Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ angebracht war und darunter eine Zusatztafel mit einem Pfeil nach links und den Angaben „6,45 m“. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.01.1990, Zl. 88/03/0257) ist Voraussetzung für die Gültigkeit des Vorschriftzeichens, dass der Geltungsbereich des Verbots unmissverständlich zum Ausdruck kommt. Weshalb im gegenständlichen Fall nicht deutlich erkennbar gewesen wäre, dass das Halten und Parken in dem gegenständlichen Bereich verboten ist, vermag der Bf mit seinen Ausführungen nicht darzulegen, zumal er selbst angibt, dass die Gültigkeitsbereich des Verbotszeichens mit dem Zusatz 6,45 m versehen war. An der ordnungsgemäßen Kundmachung der gegenständlichen Verordnung bestehen aufgrund der vom Magistrat Linz im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegte Nachweis über die Aufstellung von Verkehrszeichen zudem keine Zweifel. Der Bereich des Halte- und Parkverbots ist auf der Zusatztafel des in Rede stehenden Vorschriftszeichens eindeutig angegeben. Damit wird der Geltungsbereich des Verbotes unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, weshalb der vom Beschwerdeführer behauptete Kundmachungsmangel nicht vorliegt. Ergänzend dazu darf angeführt werden, dass selbst eine zu einem in § 24 Abs. 1 lit. a StVO angeführten Vorschriftszeichen in Widerspruch stehende Bodenmarkierung nicht von Bedeutung wäre (vgl. VwGH vom 01.07.1987, 86/03/0246 ua.).
Da somit der Bf sein Fahrzeug am 27.12.2014 um 13:03 Uhr im Bereich des ordnungsgemäß kundgemachten Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ gehalten hat ist der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt zu werten.
Da auch keine Umstände hervorgekommen sind, welche den Bf subjektiv entlasten könnten, war gemäß § 5 Abs. 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen. Mangelndes Verschulden (§ 5 Abs. 2 VStG) konnte der Bf mit seiner Verantwortung nicht glaubhaft machen. Dem Bf ist die Tat somit auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.
6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung der Entscheidung so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.
Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafen bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
Die belangte Behörde hat über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (EFS: 32 Stunden) verhängt und als strafmildernd seine bisherige Unbescholtenheit gewertet. Als mildernd ist zudem die lange Dauer des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu werten. Straferschwerende Umstände sind auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen, weshalb die verhängte Strafe auf das nunmehrige Ausmaß herabgesetzt werden konnte. Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG war mangels Vorliegen der dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht in Betracht zu ziehen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oö. ist mit der nunmehr verhängten Geldstrafe eine ausreichende Sanktion gesetzt, um dem Bf die Unrechtmäßigkeit seines Handels eindringlich vor Augen zu führen und ihn künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu II.:
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Zu III.:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Panny