LVwG-551014/2/FP
Linz, 16.11.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von S H, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 19. September 2016,
GZ: N10-188-2014, wegen Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung und Wiederherstellung des gesetzgemäßen Zustandes nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wiederherstellungsfrist auf vier Monate ab Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses erstreckt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid vom 15. Juli 2015 trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin (Bf) im Rahmen eines naturschutzrechtlichen Auftrages die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Hinblick auf ein unmittelbar neben dem Xradweg im Bezirk X gelegenes Grundstück, auf dem die Bf konsenslos einen Unterstand errichtet hatte, auf.
I.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf Beschwerde, der mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 8. Februar 2016
(LVwG-550632) Folge gegeben wurde. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich behob den Entfernungsauftrag, weil die Behörde einen Antrag der Bf auf naturschutzbehördliche Feststellung noch nicht behandelt hatte und dem Entfernungsauftrag insofern der Rechtsgrund fehlte.
I.3. Die belangte Behörde führte in der Folge das Feststellungsverfahren ab und trug der Bf zunächst mit Verbesserungsauftrag vom 17. Februar 2016 auf, fehlende Antragsunterlagen, insbesondere die nach § 38 Abs. 3b
Oö. NSchG 2001 erforderliche Bestätigung der Gemeinde über die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan, beizubringen. Auf Antrag der Bf auf Fristerstreckung, gewährte die belangte Behörde eine solche bis zum
30. Juni 2016.
Die Bf kam dem behördlichen Auftrag nicht nach.
I.4. Mit Bescheid vom 19. September 2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Bf auf Feststellung, dass solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht vorliegen, zurück, weil die Bf die unter Punkt I.3. beschriebene Bestätigung der Gemeinde nicht vorgelegt hatte. Gleichzeitig erließ die belangte Behörde einen Entfernungsauftrag.
Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides beinhaltet den Hinweis, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt.
I.5. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 erhob die Bf rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Die wesentlichen Abschnitte der Beschwerde der Bf lauten wie folgt:
„[…]
III. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt
(1) Eingriff ins Eigentumsrecht
(2) Öffentliches Interesse: siehe Beilage 1
(3) Persönliche Gründe: siehe Beilage 2 und Beilage 3
(4) Andere:
Als Antragsunterlagen wurden von der Behörde u. a. gefordert:
1. Grundriss und Bauplan im Maßstab 1: 500
Dieser Maßstab war zeichnerisch nicht darstellbar, wurde von uns auf 1: 20 abgeändert und von der Behörde so angenommen
2. Einverständniserklärung der Gemeinde X bezüglich Flächenwidmungsplan:
■ Diese Unterlage konnte nicht beigelegt werden, da es sich um Grünland handelt. Ich habe deshalb auch immer um ‚Sondergenehmigung‘ ersucht, da ich davon ausgegangen bin, dass das Bauvorhaben mit dem Flächenwidmungsplan nicht übereinstimmt.
■ Ist diese Einverständniserklärung bei dieser Art Bauvorhaben wirklich zwingend vorgeschrieben??
Seite 151: Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Stand April 2015):
(5) Die Naturschutzbehörde kann von einzelnen in den Abs. 1 bis 3b genannten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens unerheblich sind; sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen sowie die Beistellung sonstiger Behelfe verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens und die Darlegung der Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist.5)
Seite 153: Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Stand April 2015):
Der Nachweis der Übereinstimmung eines beantragten Vorhabens mit dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde (§ 38 Abs. 3b) scheint insofern zweckmäßig, als Vorhaben, die raumordnungsrechtlich keine Deckung finden, als nicht im öffentlichen Interesse gelegen zu bewerten sind. Nicht erforderlich ist ein Nachweis der Flächenwidmungsplankonformität hingegen bei solchen Vorhaben, die im Bereich einer Fachplanungskompetenz des Bundes oder des Landes durchgeführt werden sollen
■ Ist die Behörde bei Nichtvorlage dieser Unterlage wirklich verpflichtet, den Antrag zurückzuweisen? Müsste sie nicht auch auf diesen Mangel hinweisen?
Ich habe mich in der letzten Zeit auch ein wenig mit dem Naturschutzgesetz auseinandergesetzt und mich etwas in dieses ‚hineingelesen‘: Dabei treibt es mir aber immer wieder die Tränen der Verzweiflung und Wut in die Augen: Ich kann es einfach nicht verstehen, dass man wegen 16 m2 offenem Unterstand aus Holz so ein Aufheben macht!! Ich habe doch dort kein richtiges Bauvorhaben getätigt: Ich habe weder einen Schilift, einen Golfplatz, ein Wochenendhaus, eine Lagerhalle etc. gebaut. Und es kann doch auch nicht sein, dass man einem österreichischen Staatsbürger, der jahrzehntelang einer (zwar abwechslungsreichen und spannenden) aber körperlich und psychisch wirklich nicht einfachen Arbeit nachgeht, dabei kaum Krankenstandstage in Anspruch nimmt, regelmäßig seine Wählerstimme abgibt etc. auf ein kleines persönliches Anliegen mit einer derartigen Rigorosität entgegentritt und solche Steine in den Weg legt. Bezüglich der oben erwähnten ‚Krankenstandstage‘ möchte ich noch erwähnen, dass dieser kleine ‚Fleck Erde‘ an der X (in der Form, wie man ihn momentan vorfindet) nicht unwesentlich dazu beiträgt, da ich dort meine Ruhe, Entspannung und meinen seelischen Ausgleich finde.
IV. Das Begehren
Ich ersuche um Aufhebung des Bescheides
[…]“
I.6. Die belangte Behörde legte dem Verwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 vor, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.
I.7. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
II. Sachverhalt
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt, durch Verwertung der gerichtsbekannten und dem vorliegenden Verwaltungsakt angeschlossenen Ermittlungsergebnisse aus dem Vorakt LVwG-550632, insbesondere das dort eingeholte und den Parteien hinlänglich bekannte naturschutzfachliche Gutachten sowie das dort erlassene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich, weil der das vorangegangene Verfahren einleitende Antrag auf naturschutzbehördliche Feststellung zurückzuweisen war (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG), der Entfernungsauftrag eine rechtliche Folge der Zurückweisung ist und keine der Parteien eine Verhandlung beantragt hat.
II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher S A C H V E R H A L T steht fest:
Die Bf hat vor etwa sechs Jahren im 200 m-Uferschutzbereich der X zwischen Strom-km X und X, nahe Strom-km X auf dem Grundstück Nr. X, KG N, Marktgemeinde X, neben dem Treppelweg (Xadweg) einen Unterstand mit flachgeneigtem Pultdach (überbaute Fläche ca. 4,5 x 3,9 m; ca. 17,5 m²) errichtet. Der Unterstand ist Xseitig mit einem Sichtschutz aus Schilfmatten versehen.
Die Laube samt Tisch, zwei Holzbänken, Regalen und einer Bodenbefestigung, bestehend aus mehreren verlegten Holzrostelementen sowie einer mittels Schilfmatten optisch abgeschirmten Ablagerungsfläche unmittelbar neben der Laube am im Nordosten unmittelbar angrenzenden Hangfuß der Xleiten, befindet sich orographisch linksufrig der X in einer Distanz von etwa 10 m zum Flussufer und lediglich 0,7 m neben dem Xradweg. Die mittels geneigtem Pultdach abgedeckte Laube befindet sich auf einem ebenen, schmalen Wiesenstreifen im unmittelbaren Anschluss an die durchgehend bewaldeten Einhänge zur X, an welchen hier südwestlich der Xradweg und wiederum daran südwestlich angrenzend ein rund 2 m breiter, parallel zum Radweg verlaufender Wiesenstreifen und in dessen Anschluss eine Blocksteinböschung zum Flussufer hinab anschließen.
Der Standort der Laube sowie aller sonstigen angeführten Objekte befindet sich im verordneten Europaschutzgebiet „Oberes D- und A-tal“ (FFH-Gebiet, X). Der im angrenzenden Hangbereich stockende naturnahe Wald zählt gemäß den Kartierungskriterien zur Biotoptypen-Gruppe „Buchen- und Buchenmischwälder“.
Der Landschaftsraum wird einerseits vom regulierten und hier annähernd geradlinig in Nordwest-Südost-Richtung verlaufenden X-Strom geprägt, andererseits von den beidseitig des Flusses ansteigenden, bewaldeten Hängen des Xtales, welche linksufrig der X bis auf eine Seehöhe von etwa
390-400 m ü.A. ansteigen. Die überdachte Laube selbst befindet sich am Hangfuß nur geringfügig (wenige m) über dem Flussniveau, welches im gegenständlichen Abschnitt durch den Einstau des Flusskraftwerkes X bestimmt wird, auf einer Seehöhe von etwa 285 m ü.A.
Das Kraftwerk X befindet sich in einer Distanz von etwa 2,3 km Luftlinie zum gegenständlichen Bauwerk und ist aufgrund des weitgehend geradlinigen Flussverlaufes vom Radweg neben der Laube in der Distanz sichtbar. Ansonsten ist der einsichtige Landschaftsraum im Flusstalbereich jedoch weitgehend unverbaut und lediglich von kleineren Bauwerken und Objekten bestanden. Solche kleinen Objekte befinden sich auch im Nahbereich der gegenständlichen Laube. Ein kleines, einem Jagdstand oder einem Toilettenhäuschen ähnelndes, grün gestrichenes Bauwerk befindet sich wenige Meter am Oberhang im Waldbereich in Sichtweite zur Laube in nordwestlicher Richtung. Zwei weitere derartige Bauwerke, eines aus Holz (braun) und eines aus Metall (metallfarbig, unlackiert), befinden sich zusammen mit einem Metallgerüst in Hüttenform und hölzernen Dachlatten auf demselben Grundstück wie die Laube, jedoch etwa
60 m südöstlich der Laube im Bereich einer geringen Verbreiterung der Wiesenfläche am Hangfuß. Zudem befinden sich in diesem Bereich auch ein metallenes Trägergestell samt Deckel für einen Abfallsack (blauer Sack) und ein weißer Plastikstuhl.
Gemäß der naturschutzfachlichen Raumgliederung von Oberösterreich, STRAUCH 2000, zählt der gegenständliche Uferabschnitt zur Raumeinheit „Xschlucht und Nebentäler“, welche im Wesentlichen das tief eingeschnittene Engtal der X und deren Seitentäler umfasst. Die Talhänge sind nahezu durchgehend bewaldet, felsdurchsetzt und beherbergen viele sehr naturnahe Lebensraumtypen in hoher Dichte und Anzahl. Begleitende Verkehrsflächen befinden sich beinahe durchgehend entlang der X, zu welchen auch der unmittelbar vor der gegenständlichen Laube vorbeiführende Xradweg zählt. Somit befindet sich die Laube unmittelbar im Übergangsbereich der sehr naturnahen Hangwaldflächen zum Radweg und zur daran beinahe angrenzenden, mittels Blocksteinen befestigten Uferböschung zur X hinab.
Das gegenständliche Bauwerk (Laube, überdachter Unterstand mit einer westseitigen Schilfmatten-Seitenverkleidung) inklusive sämtlicher Zusatzeinrichtungen befindet sich innerhalb der orographisch linksufrigen 200 m-Schutzzone der X. Dieser Bereich ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde X als „Grünland“ ausgewiesen (Land- und Forstwirtschaft, Ödland). Der angrenzende Radweg hingegen ist als Verkehrsfläche der Gemeinde („fließender Verkehr“) ausgewiesen.
Der Bereich befindet sich außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, fernab von sonstiger Bebauung.
Der im Hangbereich angrenzende Waldbereich ist im Europaschutzgebiet „Oberes D- und A-tal“ als Lebensraumtyp „Hainsimsen-Buchenwald“ (Luzulo-Fagetum) festgestellt. Jedoch wird diese Waldfläche vom Bauwerk (Laube) nicht unmittelbar berührt, da diese auf einer schmalen, dem Hangwald vorgelagerten Wiesenfläche errichtet worden ist, welche nicht als Schutzgutfläche festgelegt ist. Hingegen befinden sich der mittels einer Schilfmatte optisch zum Radweg bzw. zur Laube hin abgeschirmte Lagerbereich hinter der Laube von wenigen m² Fläche und ein dort nördlich angrenzender, am Hangfuß verlaufender niedriger Holzzaun (gekreuzte Holzlatten) unmittelbar im Waldrandbereich und berühren daher geringfügig die Schutzgutfläche „Hainsimsen-Buchenwald“ bzw. tangieren diese zumindest, sodass hier eine naturbelassene Waldrandentwicklung auf wenige Meter Länge eingeschränkt ist.
Landschaftsbild:
Das Bauwerk ist aufgrund seiner Lage unmittelbar neben dem Xradweg, der hier linearen Erstreckung der Uferlinie und des Fehlens jeglicher maßgeblicher Sichtschutzwirkung zur X und deren Uferzone hin gut und eindeutig als anthropogener Eingriff erkennbar. Die wenigen, der Schilfverkleidung der zum Radweg parallel ausgerichteten Seitenlinie der Laube vorgepflanzten niedrigen Sträucher, können keinerlei relevanten Sichtschutz bewirken. Zudem ist die gesamte Einrichtung der überdachten Laube aus schräg seitlicher Sicht gut einsehbar (Tisch, Bänke, Regale, Bodenplatten/Holzlattenroste) und vermittelt den Eindruck einer Freizeitanlage inmitten eines ansonsten weitgehend unverbauten Naturraumes, zudem innerhalb des Europaschutzgebietes „Oberes D- und A-tal“. Diese im Uferschutzbereich der X als maßgeblich negativ zu beurteilende Wirkung des Bauwerkes samt der Nebeneinrichtungen ist zudem auch einer großen Anzahl an Personen einsichtig, da es sich beim Xradweg um einen während der Radfahr-Saison stark befahrenen Radweg handelt.
Die sich im nahen und unmittelbar einsichtigen Umfeld der gegenständlichen Laube und des angrenzenden Lagerplatzes befindlichen weiteren Objekte (im Sachverhalt unterstrichen) sind naturschutzrechtlich nicht bewilligt.
Bei der überdachten Laube und den dortigen Einrichtungsgegenständen und Nebenanlagen (kleiner Lagerplatz, Zaun) handelt es sich um einen wesentlichen Eingriff in den geschützten Landschaftsbereich innerhalb der 200 m-Schutzzone der X, welcher geeignet ist, das naturnahe Erscheinungsbild entlang der Waldrandzone jenseits (östlich) des Radweges und in Folge auch des angrenzenden naturnahen Hangwaldbereiches maßgeblich anthropogen zu überprägen und den hier ansonsten vorherrschenden naturnahen Eindruck maßgeblich zu beeinträchtigen. Die eindeutig als anthropogene Konstruktion wahrzunehmende Laube (samt Nebenanlagen) hebt sich aufgrund des optischen Erscheinungsbildes eindeutig erkennbar und gut einsichtig von den natürlichen Elementen von biogener Genese der angrenzenden natürlichen bzw. naturnahen Lebensraumtypen ab und ist somit aus naturschutzfachlicher Sicht als wesentlicher Eingriff in das lokale Landschaftsbild festzustellen. Hierbei ist nicht nur die Nahwirkung von Relevanz, sondern auch eine bis auf den Fluss und das gegenüberliegende Ufer reichende Fernwirkung, da die Einrichtung auch von vorbeifahrenden Booten bzw. von Standorten am gegenüberliegenden Ufer aufgrund fehlender Sichtschutzbarrieren einsichtig ist.
Es ist kein wesentlicher Eingriff in den Naturhaushalt oder in Schutzzwecke des Europaschutzgebietes „Oberes D- und A-tal" gegeben.
Es liegt jedoch ein wesentlicher und naturschutzfachlich maßgeblich negativ zu beurteilender Eingriff in das Landschaftsbild innerhalb der 200 m-Uferschutzzone der X vor.
Das genannte Grundstück steht im Eigentum von M und M S. Die Bf hat den von ihr überbauten Grundstücksteil gepachtet.
Die Bf wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 17. Februar 2015 gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, den von ihr gestellten Antrag auf naturschutzbehördliche Feststellung durch Vorlage einer Bestätigung der Gemeinde über die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan zu verbessern. Diesem Auftrag ist die Bf bis zum Tag der Entscheidung nicht nachgekommen.
Die belangte Behörde ist erstmalig mittels am 17. Juli 2014 versendeten Schreibens an die Bf herangetreten.
II.3. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, dem genannten Vorakt und insbesondere aus dem der Bf bekannten, schlüssigen und vollständigen Gutachten Mag. B (ASV).
Insbesondere ergibt sich aus dem Vorakt, dass es sich beim von der Bf errichteten Unterstand um einen Eingriff in das Landschaftsbild handelt, aus welchem sich die Anwendbarkeit des § 10 Oö. NSchG 2001 ergibt.
Zwar versucht die Bf in ihrer Beschwerde und den angeschlossenen Unterlagen neuerlich darzustellen, dass kein Eingriff in das Landschaftsbild vorliegt, sie tritt dem Gutachten jedoch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen und bezieht sich zudem auf Momente (Verdeckung durch Pflanzen in der Vegetationsperiode, weniger deutliche Einsehbarkeit aus verschiedenen Positionen), die nicht von Relevanz sind. Dass dem Grunde nach ein wesentlicher Eingriff in das Landschaftsbild besteht, ergibt sich, wie auch schon im Vorerkenntnis dargestellt, nicht nur aus dem Gutachten, sondern liegt dieser Umstand auf der Hand, zumal die Laube auch dem naturschutzfachlichen Laien als deutlicher anthropogener Eingriff in einem sonst von Bauten freien Gebiet geradezu in die Augen fällt. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 1994, 93/10/0020, ausgesprochen, dass als „Eingriff in das Landschaftsbild“ jede als menschlicher Eingriff in den geschützten Uferbereich augenscheinlich in Erscheinung tretende Maßnahme von nicht bloß vorübergehendem Charakter anzusehen ist (Hinweis E 20. Oktober 1990, 90/10/0016) und in zahlreichen weiteren Entscheidungen dargestellt, dass etwa „das Aufstellen eines Sonnenbettes“ (VwGH 16. November 1961, 24/60) oder „die Verankerung eines Badefloßes in den See“ (VwGH 24. April 1964, 1431/63) Eingriffe in das Landschaftsbild darstellen.
Für das Gericht besteht daher kein Zweifel, dass ein Eingriff im Sinne des § 10 leg. cit. in das Landschaftsbild vorliegt und der Eingriff der Feststellungspflicht unterliegt. Diesbezüglich ist auf die weiter unten dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.
III. Rechtliche Beurteilung
III.1. Anzuwendende gesetzliche Bestimmung
|
Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. NSchG lauteten im Zeitpunkt der Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens wie folgt:
Begriffsbestimmungen
Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer
Europaschutzgebiete
LGBl.Nr. 129/2001, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 35/2014) lautet:
Form der Anträge
(Anm: LGBl.Nr. 35/2014)
(Anm: LGBl.Nr. 35/2014)
Herstellung des gesetzmäßigen Zustands
§ 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet:
Anbringen
[...]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[...]
III.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
III.2.1. Anzuwendende Rechtslage
Der belangten Behörde wurden die hier relevanten Umstände im Hinblick auf die Bf durch deren undatiertes Schreiben bekannt, welches bei der belangten Behörde am 8. Juli 2014 einlangte. Erster nach außen tretender Behördenakt war ein Schreiben der Bezirkshauptfrau vom 15. Juli 2014, welches am 17. Juli 2014 versandt wurde, sodass das vorliegende Verfahren nach dem 1. Juni 2014 (Inkrafttretedatum der Novelle LBGl.Nr. 35/2014) anhängig gemacht wurde. Es ergibt sich daraus die Anwendbarkeit der oben näher dargestellten Bestimmungen.
III.2.2. Eröffnung des Anwendungsbereiches des § 10 Oö. NSchG 2001
§ 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 unterwirft in den gemäß Abs. 1 leg. cit. geschützten Bereichen jeden Eingriff in das Landschaftsbild bzw. im Grünland auch in den Naturhaushalt der Feststellungspflicht bezüglich des Fehlens überwiegender Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes. Keiner bescheidmäßigen Feststellung bedürfen lediglich Eingriffe in geschlossenen Ortschaften bzw. in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist.
Da der gegenständliche Standort unzweifelhaft außerhalb einer geschlossenen Ortschaft situiert ist und zudem auch kein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist, ist keine Ausnahme vom Verbot gemäß § 10 Abs. 2
Oö. NSchG 2001 gegeben.
Das Bauwerk wurde zur Gänze innerhalb einer Entfernung von weniger als 200 m zur X errichtet.
III.2.3. Feststellungspflicht
III.2.3.1. Eingriff in das Landschaftsbild?
§ 3 Z 8 Oö. NSchG 2001 definiert das Landschaftsbild als das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Eingriff in das Landschaftsbild dann vor, wenn die in Rede stehende Maßnahme das Landschaftsbild infolge ihres optischen Eindruckes maßgeblich verändert. Entscheidend ist dabei, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge Hinzutretens der beantragten Maßnahme optisch so verändert wird, dass es eine neue Prägung erfährt. Mit Landschaft ist ein charakteristischer individueller Teil der Erdoberfläche gemeint, bestimmt durch das Wirkungsgefüge der hier vorhandenen Geofaktoren einschließlich der anthropogeographischen (vgl. etwa VwGH 24. Februar 2011, 2009/10/0125, mwN; VwGH 24. November 2003, 2002/10/0077). Um von einer maßgebenden Veränderung sprechen zu können, ist es notwendig, dass die Maßnahme im „neuen“ Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt. Fällt ihr Einfluss auf das Bild der Landschaft jedoch wegen seiner untergeordneten Bedeutung nicht ins Gewicht, so vermag die Maßnahme das Landschaftsbild auch nicht maßgebend zu verändern.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 58 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 8
Oö. NSchG ist die konsenslose Ausführung eines bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Vorhabens.
Voraussetzung für das Einschreiten der belangten Behörde, egal ob im Hinblick auf ein Feststellungsverfahren oder ein Wiederherstellungsverfahren, ist zunächst die Anwendbarkeit der zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen, im vorliegenden Fall, des § 10 oder des § 24 Oö. NSchG 2001. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, liegen keine die Schutzzwecke des Europaschutzgebietes beeinträchtigenden Maßnahmen vor, jedoch verändert die von der Bf gesetzte Maßnahme zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich. Da sie schon nach dem Vorbringen der Bf selbst von nicht nur vorübergehender Dauer (die Anlage besteht schon seit fünf Jahren) ist, liegt ein Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des § 10 Abs. 2 Oö. NSchG vor, der verboten ist, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.
In seiner Entscheidung vom 19. Dezember 1994, 93/10/0020, sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass als „Eingriff in das Landschaftsbild“ jede als menschlicher Eingriff in den geschützten Uferbereich augenscheinlich in Erscheinung tretende Maßnahme von nicht bloß vorübergehendem Charakter anzusehen ist (VwGH 20. Oktober 1990, 90/10/0016).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen weiteren Entscheidungen ausgesprochen, dass etwa „das Aufstellen eines Sonnenbettes“ (VwGH
16. November 1961, 24/60), „die Verankerung eines Badefloßes in den See“ (VwGH 24. April 1964, 1431/63) oder „ein 4 x 1,4 m langes Segelboot mit Abdeckplane und Mast“ (VwGH 27. Juni 1994, 91/10/0180) Eingriffe in das Landschaftsbild sind.
Es ergibt sich sohin schon aus der Judikatur, dass die von der Bf errichtete Laube samt deren Inhalt einen Eingriff in das Landschaftsbild darstellt.
Der konsenslose Bau der Bf unterliegt daher der Feststellungspflicht gemäß § 10 Oö. NSchG 2001 und bedurfte es eines entsprechenden Antrages, den die Bf mittels am 8. Juli 2014 bei der belangten Behörde eingelangten Schreibens (vgl. dazu ausführlich das zitierte Vorerkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich) gestellt hat.
Dass die Bf, wie sie in ihrer Beschwerde neuerlich darstellt, um „Sondergenehmigung“ angesucht hat, vermag an dem Charakter des Ansuchens, den vorliegenden Bau einem Konsens zuzuführen, nichts zu ändern. Sondergenehmigungen, also solche, die abweichend vom Regelfall die Bewilligung bestimmter an und für sich nicht bewilligungsfähiger Bauten möglich machen würden, sind dem Oö. NSchG 2001 (zumindest im Bereich der Errichtung von Anlagen) fremd. Vielmehr verdeutlicht die Verwendung dieser Begrifflichkeit nur, dass der Bf bewusst ist, dass sie rechtswidrig gehandelt hat.
III.2.4. Form des Antrages
§ 38 Oö. NSchG 2001 legt fest, wie Anträge nach dem Oö. NSchG 2001 auszusehen haben, und welche Unterlagen der Antragsteller der Behörde vorzulegen hat.
Die Pflicht, die Grundeigentümerzustimmungen und eine Bestätigung der Gemeinde im Hinblick auf die Widmungskonformität vorzulegen, dient der Verfahrensökonomie, zumal der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Behörden kein aufwändiges Verfahren abführen sollen, wenn die Verwirklichung eines bestimmten Vorhabens schon aus anderen Gründen nicht von Erfolg gekrönt sein kann.
So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Jänner 1997, 96/10/0257, ausgeführt, dass das Erfordernis des Nachweises der Zustimmung des Grundeigentümers dem verwaltungsökonomischen Ziel dient, landschaftsschutzrechtliche Bewilligungsverfahren nur in den Fällen durchzuführen, in denen sichergestellt erscheint, dass das geplante Vorhaben nicht allein schon wegen der fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers zum Scheitern verurteilt ist (Hinweis auf VwGH 23. September 1991, 90/10/0145, VwSlg 13481 A/1991). In seiner Entscheidung vom 15. Juni 1992, 91/10/0133, hat der Verwaltungsgerichtshof, wiederum zur Frage der Grundeigentümerzustimmung, dargelegt, dass die Zustimmung des Grundeigentümers grundsätzlich einen Beleg des Ansuchens bildet und die Behörde nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen hat, wenn der Beleg dem Ansuchen nicht beigeschlossen ist.
Diese Judikatur ist gleichermaßen auf die Bestätigung der Gemeinde anzuwenden, die ebenfalls einen solchen Beleg bildet. Die Bestimmung bezweckt, raumordnungsrechtlich nicht zulässige Vorhaben einem naturschutzrechtlichen Verfahren gar nicht erst zu unterziehen.
Soweit die Bf nunmehr versucht, aus § 38 Abs. 5 Oö. NSchG 2001 abzuleiten, dass die belangte Behörde nicht verpflichtet gewesen wäre, die Zustimmungserklärung von ihr zu verlangen und auf diese verzichten hätte können, verkennt die Bf die Rechtslage. Die von ihr angesprochene Regelung dient nicht dazu, der Behörde Ermessen darüber einzuräumen, welche Unterlagen sie verlangt und berechtigt die Behörde nicht, nach ihrem Belieben auf bestimmte Belege zu verzichten. Vielmehr erlaubt die Bestimmung der Behörde den Verzicht auf bestimmte Belege dann, wenn diese tatsächlich für die Beurteilung unerheblich sind, weil die Unterlage für die behördliche Beurteilung nicht erforderlich ist. Auf die Vorlage von Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer oder die Bestätigung der Gemeinde kann etwa dann verzichtet werden, wenn die betroffene Person oder die Gemeinde diese Erklärung schon gegenüber der Behörde abgegeben hat oder der Behörde bereits eine Baubewilligung vorliegt, der sie die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan entnehmen kann.
Da die Bf vorliegend die als Beleg dienende Bestätigung der Gemeinde nicht vorgelegt hat, hatte die belangte Behörde nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen und war der Antrag nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten, ohnehin großzügig verlängerten Frist zurückzuweisen. Wenn die Bf in ihrer Beschwerde moniert, sie hätte auf diesen Mangel hingewiesen werden müssen, übersieht sie, dass die belangte Behörde dies mit Verbesserungsauftrag vom 17. Februar 2016 getan hat.
III.2.5. Zum Wiederherstellungsverfahren
Unbestritten ist, dass die Bf den gegenständlichen Unterstand ausgeführt hat, ohne zuvor die Feststellung nach § 10 Oö. NSchG zu beantragen. Anlässlich der Gutachtenserstattung wurde vom Amtssachverständigen festgestellt, dass der gegenständliche Unterstand einen Eingriff in das Landschaftsbild darstellt. Dieser auf der Hand liegende Umstand führt, wie weiter oben und bereits im Vorerkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ausführlich dargestellt wurde, zu einer Feststellungspflicht nach § 10 Oö. NSchG 2001.
Zumal die Bf die notwendige Zustimmung der Gemeinde, die einen notwendigen Beleg für die Antragstellung bildet, nicht vorgelegt hat und daher aus rechtlichen Gründen (nach der maßgeblichen Rechtslage) die Bewilligung nicht erteilt werden kann, war der Bf im Sinne des § 58 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 aufzutragen, den vorherigen Zustand wiederherzustellen, also die von der Bf errichtete Anlage zu entfernen.
Die belangte Behörde hat diesen Auftrag rechtsrichtig erteilt.
Aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit, war die gesetzte Frist entsprechend zu erstrecken.
III.2.6. Zu den weiteren Argumenten der Bf
Soweit die Bf in ihrer Beschwerde darstellt, kein Bauvorhaben getätigt zu haben, darf sie, wie auch schon in der Vorentscheidung ausführlich dargestellt, daran erinnert werden, dass § 10 Oö. NSchG 2001 jeden Eingriff in das Landschaftsbild der Feststellungspflicht unterwirft und es sich bei Eingriffen nicht nur um Bauwerke, wie die Bf offenbar vermeint, sondern um Maßnahmen von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändern, handelt. Der Umstand, dass die Bf weder einen Schilift, einen Golfplatz, ein Wochenendhaus noch eine Lagerhalle errichtet hat, ändert nichts daran, dass auch ihr 16 m² großer Unterstand nach dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen und schon auf der Hand liegend einen Eingriff in das Landschaftsbild darstellt und einem Behördenkonsens zuzuführen war. Die Tatsache, dass die Bf rechtswidrig eine Anlage errichtet hat und diese nun zu ihrem Missfallen entfernen muss, ist der Bf selbst anzulasten. Auch kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, „besonderes Aufheben“ zu machen oder mit „besonderer Rigorosität“ vorzugehen. Vielmehr erfüllt sie den Auftrag des Gesetzgebers, der Regularien zum Schutz des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes geschaffen hat. Im Gegenteil ist dem Akt zu entnehmen, dass die belangte Behörde mit äußerster Geduld und großem Verständnis vorgegangen ist.
Mit ihrem weiteren Vorbringen, in welchem die Bf darstellt, dass der Unterstand zu der Bewältigung ihrer beruflichen Belastungen beiträgt, macht die Bf im Ergebnis private Interessen geltend, die in eine Abwägungsentscheidung einzufließen hätten, wenn eine solche vorliegend nicht schon aufgrund des Fehlens konstitutiver Antragsvoraussetzungen ausgeschlossen wäre.
Auch der Hinweis der Bf auf andere vergleichbare oder aus ihrer Sicht wesentlich deutlicher in Erscheinung tretende Anlagen kann an der vorliegenden maßgeblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes demnach nichts ändern. So sind andere, ohne Konsens errichtete Anlagen für die Beurteilung des Landschaftsbildes ohnehin nicht zu berücksichtigen.
IV. Im Ergebnis war der Bescheid der belangten Behörde demgemäß zu bestätigen.
V. Gemäß § 58 Abs. 1 Oö. NSchG sind zu setzende Fristen, nach den Umständen angemessen, in Wochen oder Monaten zu bemessen.
Angesichts des bevorstehenden Winters und damit möglicherweise in Zusammenhang stehenden Erschwernissen bei der Entfernung des gegenständlichen Bauwerkes (weicher Boden, Schnee), war die von der belangten Behörde gesetzte Frist in einer Weise zu erstrecken, dass der Bf ausreichend Zeit für die Auswahl eines für die Entfernung günstigen Termins bleibt. Eine 4-monatige Frist ermöglicht der Bf, die Entfernung vorausschauend zu planen und diese allenfalls im Frühling vorzunehmen.
VI. Soweit die belangte Behörde in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides ausführt, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, ist ihr nicht zu folgen, zumal dieser Ausspruch im Gesetz keine Deckung findet (mit dem im gegenständlichen Fall bekämpften Bescheid wurde gerade keine Berechtigung eingeräumt) und er nicht im Spruch des Bescheides aufscheint, konnte er aber ohnehin keine Wirkungen entfalten.
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
P o h l