LVwG-550743/27/Kü/BHu

Linz, 07.12.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Kühberger über die Beschwerde von Frau E W-H, X, X, vom
7. Februar 2011 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Jänner 2011, GZ: UR-2008-53353/58-Di/Sch, betreffend abfallwirtschaftsrechtliche Geneh­mi­gung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Grund­stücken Nr. X u.a., KG B, Gemeinde L (mitbeteiligte Partei: X GmbH, X, X), nach Aufhebung der Erstentscheidung durch den Verwaltungs­gerichtshof und Durch­führung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, als die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen um den „Schalltechnischen Bericht, Bodenaushubdeponie Gemeinde L, Immissionsmessung - X,
Rev. 0-2016“ ergänzt werden.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
21. Jänner 2011, GZ: UR-2008-53353/58-Di/Sch, wurde der X GmbH (mitbeteiligte Partei) die abfall­wirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken
Nr. X u.a., je KG B, Gemeinde L, nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen, der Vorhabensbeschreibung im Spruchabschnitt II. sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Nebenbestimmungen erteilt.

 

Begründend führte die Behörde aus, dass zum durchgeführten Ermittlungsver­fahren, insbesondere zu den eingeholten Gutachten der Sachverständigen, im Ergebnis festgehalten werden könne, dass durch das Vorhaben die vom
AWG 2002 sowie der mit anzuwendenden Vorschriften geschützten Interessen jedenfalls bei Einhaltung der von den Sachverständigen vorgeschlagenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht beeinträchtigt würden. Im Gesamten würden sich die vorliegenden Gutachten allesamt als schlüssig darstellen, da sie den vorgegebenen Stand der Technik berücksichtigen würden und sich bei der inhalt­lichen Prüfung durch die Behörde keine Anhaltspunkte ergeben hätten, die die Schlüssigkeit der Gutachten in Zweifel ziehen würden. Für die Behörde stehe daher fest, dass durch den Betrieb der Bodenaus­hubdeponie weder das Leben oder die Gesundheit von Nachbarn oder sonstigen Personen gefährdet, noch durch Lärm, Geruch, Staub, Rauch, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt würde.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der nunmehrigen Beschwerde­führerin (Bf) eingebrachte Berufung, in welcher die Aufhebung des angefoch­tenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit in Folge Ver­letzung von Verfahrensvorschriften sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens bean­tragt wird. Zusammenfassend festgehalten bringt die Bf vor, dass für das Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, da dieses nicht wie im Bescheid angeführt 4,3 ha, sondern 13,7 ha betrage. Zudem sei ihr durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 2010 zugesichert worden, dass die Behörde nicht mehr auf die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Feststel­lungen, etwa die Lärmauswirkungen, zurückgreifen könne. Damit seien sämtliche im Gewinnungsbetriebsverfahren eingebrachten und damit im Zusammenhang mit dem Bescheid stehenden Unterlagen (Messungen, Berech­nung, Gutachten etc.) nicht mehr verwendbar.

 

Die Zufahrt zum Projektsgebiet dürfe nur über die Privatstraße Nr. X bis zum Südrand des Abbaus R und diesen entlang auf der westlich verlaufenden Feld­straße zum südwestlichen Teil (Ecke) der Grube führen. Das LKW-Fahrverbot müsse nach dem Ende der Privatstraße Nr. X an der X-straße öffentliches Gut
Nr. X Richtung Norden aufgestellt und kontrolliert werden. Unrichtig sei zudem die Feststellung im Bescheid, dass die Firma X in der Gemeinde L einen Kiesabbau betreibe, da dieser bereits seit 31. Dezember 2009 beendet sei.

 

Da im Bescheid die Aufstellung eines Containers, eines Trocken-WC’s und eines Mannschaftscontainers auf Grundstück Nr. X genehmigt worden sei, müsse eine Prüfung der Umwidmung dieses Grundstückes erfolgen, weshalb angeregt wird, einen Antrag auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes beim Verfas­sungs­­gerichtshof zu stellen.

 

Eingewendet wird zudem, dass der Bescheid auf falschen Angaben aus den Ein­reichunterlagen aufbaue und daher mangelhaft sei. Die Lärmbeurteilung des ASV stütze sich auf das schalltechnische Projekt Schotterabbau „Grube R“ der X S vom 5. April 2004. Dieses schalltechnische Projekt sei ausschließlich für den Schotterabbau R im Ausmaß von 4,3 ha erstellt worden und sei für die Lärmbeurteilung bzw. die Erstellung eines Gutachtens nicht ausreichend, da keine ausreichenden Lärmmessungen direkt neben ihrem Haus angeordnet bzw. durchgeführt worden seien.

 

3. Mit Erkenntnis vom 27. September 2011, GZ: VwSen-531117/12/Kü/Ba, hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich diese Berufung (Beschwerde) abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid des Landeshaupt­mannes von Oberösterreich bestätigt.

 

Gegen diese Entscheidung hat die Bf Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, welcher mit Erkenntnis vom 26. November 2015, 2012/07/0027-12, die angefochtene Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben hat. Begründend hält der Verwaltungsgerichtshof dazu Folgendes fest:

„[...]

Nach der - auf Genehmigungsvoraussetzungen für Behandlungsanlagen nach § 43 Abs. 1 AWG 2002 übertragbaren - Judikatur zu den Genehmigungs­voraussetzungen für Betriebsanlagen nach der GewO 1994 ist es in dem Fall, dass eine Messung am entscheidenden Immissionspunkt möglich ist, - von Ausnahmefällen abgesehen - unzulässig, die dort zu erwartenden Immissionen aus den Ergebnissen einer Messung an einem anderen Ort zu prognostizieren (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung3 (2011), Rz 38 zu § 77 GewO 1994 wiedergegebene Rechtsprechung sowie zur Frage der unterlassenen Messung der Umgebungslärmsituation das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, 2010/04/0046, mwN).

 

Auf dem Boden dieser Rechtsprechung ist der Durchführung von Messungen - soweit diese möglich sind - grundsätzlich der Vorrang vor lärmtechnischen Berechnungen einzuräumen.

 

‚Grundsätzlich‘ bedeutet, dass diese Verpflichtung nicht allgemein besteht, sobald eine Messung (technisch) möglich ist, allerdings kann nur in Ausnahmefällen davon abgesehen werden. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist - wie im hg. Erkenntnis 2010/04/0046 aufgezeigt - auf sachverständiger Grundlage fallbezogen in schlüssiger Weise darzulegen (vgl. dazu im Ganzen das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, Ra 2015/04/0030, mwN).

 

Dass ein solcher Ausnahmefall vom Grundsatz der Notwendigkeit schalltechnischer Messungen vorliegt, hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall aber nicht dargelegt, sodass der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben ist.

 

Ferner wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits festgehalten, dass die Beurteilung der Lärmeinwirkung auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen hat, der dem regelmäßigen Aufenthalt der Nachbarn, sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb eines Gebäudes, dienen kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, 2004/04/0131, mwN). Schalltechnische Messungen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin (X), die in die gutachterliche Beurteilung des ASV bzw. in die Beurteilung der belangten Behörde eingeflossen wären, wurden im gegenständlichen Fall jedoch nicht durchgeführt.

 

In einem weiteren Vorbringen wird in der Beschwerde bemängelt, die belangte Behörde habe eine von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. August 2011 übermittelte ‚schalltechnische Stellungnahme‘ mit dem Argument unbeachtet gelassen, dass es sich bei dieser Stellungnahme deshalb um kein Gegengutachten handle und somit den Ausführungen des ASV für Schalltechnik nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen­getreten worden sei, weil die Beschwerdeführerin nicht bekannt gegeben habe, wer die Stellungnahme verfasst habe. Die belangte Behörde - so die Beschwerdeführerin - hätte die abgegebene fachliche Stellungnahme jedoch prüfen und sich fragen müssen, ob sie auf gleichem fachlichem Niveau basiere.

 

Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. August 2011 übermittelte ‚schalltechnische Stellungnahme‘ trotz der Nichtbekanntgabe des Urhebers dieser Stellungnahme auf fachlich gleicher Ebene mit den Ausführungen des schalltechnischen ASV abgegeben wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann dem Gutachten eines Sachver­ständigen im Verfahren nämlich nicht nur mit einem Gegengutachten entgegengetreten werden. Es ist einer Partei auch ohne Gegengutachten möglich, Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzuzeigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
27. Juli 2001, 2000/07/0013, mwN). Dies ist der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall gelungen.

 

In der von ihr eingebrachten ‚schalltechnischen Stellungnahme‘ fand sich unter anderem das Vorbringen, es sei weder im schalltechnischen Projekt ‚R‘ aus 2004 noch seitens des ASV für Schalltechnik begründet worden, warum als Messpunkt 1 für die - dem schalltechnischen Projekt ‚R‘ zugrundeliegende - Dauermessung gerade das Objekt an der Adresse ‚X‘ gewählt worden sei, obwohl dieses Objekt keinen räumlichen Bezug zur genehmigten Erdaushubdeponie aufweise.

 

Nun geht aus dem von der belangten Behörde mit den Verwaltungsakten vorgelegten schalltechnischen Projekt ‚R‘ aus 2004 hervor, dass jener von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Messpunkt 1, an welchem - im Gegensatz zum Messpunkt 2 in X, an dem nur eine Kurzzeitmessung über einen Zeitraum von 15 Minuten erfolgte - eine Dauermessung vorgenommen wurde, im schalltechnischen Projekt wörtlich stets mit ‚A‘ umschrieben wird. Aus einer mit den Verwaltungsakten vorgelegten Gemeindekarte ‚L‘ ist jedoch ersichtlich, dass sich ‚A‘ - wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 11. August 2011 auch ausgeführt - nicht in räumlicher Nähe zur gegenständlichen Erdaushubdeponie befindet.

 

In den zum schalltechnischen Projekt ‚R‘ gehörigen - ebenfalls mit den Verwal­tungsakten vorgelegten - Lageplänen wurde der darin aufscheinende Messpunkt 1 aber nicht bei ‚A‘ eingezeichnet, sondern an einem anderen Ort, nämlich offenbar - wie aus der vorgelegten Gemeindekarte ‚L‘ ersichtlich - bei ‚A‘, welcher sich in der Nähe der genehmigten Erdaushubdeponie befindet.

 

Daraus folgt aber, dass das vom ASV für Schalltechnik in der mündlichen Verhandlung in erster Instanz erstattete Gutachten ebenso wie dessen schriftliche Ausführungen im Verfahren vor dem UVS vom 14. Juli 2011 auf dem insofern widersprüchlichen schalltechnischen Projekt ‚R‘ basierte.

 

Mit ihrem Vorbringen, dass der im schalltechnischen Projekt ‚R‘ mit ‚A‘ umschriebene Messpunkt 1 offenbar in keinem räumlichen Zusammenhang zur geneh­migten Erdaushubdeponie stehe, gelingt es der Beschwerdeführerin im Sinn der dar­gestellten Rechtsprechung, eine Widersprüchlichkeit und somit eine Unschlüssigkeit des schalltechnischen Projekts ‚R‘ und des sich darauf beziehenden Gutachtens des ASV für Schalltechnik vom 11. November 2010 und seiner Ausführungen vom 14. Juli 2011 dahingehend aufzuzeigen, dass der im schalltechnischen Projekt ‚R‘ wörtlich umschriebene Messpunkt 1 (‚A‘) offenbar nicht mit dem in den Plänen einge­zeichneten Messpunkt 1 (offenbar ‚A‘) übereinstimmt.

 

Sollte dem schalltechnischen Projekt ‚R‘ aus 2004 nämlich tatsächlich ‚A‘ als Messpunkt 1 zugrunde gelegen sein, wovon der ASV für Schalltechnik sowohl in seinem Gutachten vom 11. November 2010 wie auch in seiner schriftlichen Stellungnahme im Berufungsverfahren auszugehen scheint, ist die seitens der belangten Behörde getroffene Feststellung, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführerin ‚X‘ ‚schon allein aufgrund der Entfernung‘  zum gegenständlichen Vorhaben im Vergleich zur - näher zur Erdaushubdeponie gelegenen - Liegenschaft ‚X‘ nicht als maß­geblicher Immissionspunkt anzusehen sei, ohne nähere Begründung nicht nachvoll­ziehbar. Dies, weil - wie aus der den Verwaltungsakten beigelegten Gemeindekarte ‚L‘ ersichtlich - die Liegenschaft ‚A‘ offenbar weiter von dem gegen­ständlichen Vorhaben entfernt zu sein scheint als die Liegenschaft der Beschwerde­führerin ‚X‘. Auch aus diesem Grund belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

[...].“

 

4. Aufgrund dieser aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist vom nunmehr zuständigen Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in Anlehnung an die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Rechtsansicht neuer­lich eine Entscheidung über das von der Bf eingebrachte Rechtsmittel zu treffen.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz gilt die rechtzeitige Berufung als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet gemäß § 2 Verwal­tungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch Einzelrichter. Die Zuständigkeit des erkennenden Richters ergibt sich aus § 3 Abs. 7 Verwaltungs­gerichts­barkeits-Übergangsgesetz.

 

5. Im Hinblick auf den Umstand, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes gebunden ist, wurde der mitbeteiligten Partei als Konsenswerberin mit Schreiben vom 17. Februar 2016 gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Gelegenheit gegeben, das vorliegende Einreichprojekt um eine neue schall­technische Beurteilung zu ergänzen, welche auch eine Messung am entschei­denden Immissionspunkt (Liegenschaft der Bf: X) beinhaltet.

 

Mit Eingabe vom 4. April 2016 ist die Konsenswerberin diesem Verbesserungs­auftrag nachgekommen und hat die Projektsunterlage „Bodenaushubdeponie Gemeinde L, Immissionsmessung X, Schalltech­nischer Bericht, erstellt von
Dipl.-Ing. M D, Technisches Büro für Berg- und Hüttenwesen, Verantwortlicher Markscheider, Allgemein gerichtlich beei­deter Sachverständiger“, vorgelegt.

 

6. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest:

 

6.1. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2009 hat die mitbeteiligte Partei beim Landeshauptmann von Oberösterreich unter Vorlage von Projektsunterlagen die Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf näher bezeichneten Grundstücken in der Gemeinde L beantragt.

 

Aus den Projektsunterlagen ergibt sich nachstehende Vorhabensbeschreibung:

Die durch Schotterabbau entstandene Grube auf den Grundstücken Nr. X, X, X, X, X, X, X, X und X, je KG B, Gemeinde L, soll durch Verfüllung mit Bodenaushub wieder aufgefüllt werden. Die bereits seit 1998 von verschiedenen Betreibern durch Schotterabbau entstandene Grube wurde im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 20. Dezember 2007, N10-7-2007, zum ersten Mal als gemeinsames Abbaugebiet „R-J“ bezeichnet.

Das Deponieareal befindet sich auf einem Nord-Nord-West verlaufenden Höhen­rücken, welcher beidseitig zu den Vorflutern H und S entwässert. Aufgrund der geringen Durchlässigkeit der Lösslehmüberdeckung ist nur eine geringe Grundwasserneubildung gegeben. Zur Dokumentation der Grundwasser­verhältnisse wurde im November 2009 ein Schürfgrubenraster 40 x 40 m in der Kiesgrubensohle erstellt. In den Schürfgruben 1-7 wurde kein geschlossener Grundwasserkörper, sondern nur teilweise Schichtwasser ange­troffen.

 

Die Zufahrt zum Projektsgebiet erfolgt von der W Landstraße über ein öffentliches Gut und anschließend über eine Privatstraße zum südlichen Teil des Verfüllungsgebietes. Im Zufahrtsbereich zur Grube befindet sich bereits ein versperrbarer Schranken. Die Übernahme des Materials erfolgt im Zufahrts­bereich der Kiesgrube. Nur in Ausnahmefällen sollen Anlieferungen durch Fremd­unternehmen erfolgen.

 

Die Eingangskontrolle des angelieferten Materials erfolgt auf der Deponie. Es wird dabei eine optische und geruchliche Kontrolle des Materials auf dem LKW vorgenommen. Beim Einbau des Bodenaushubmaterials erfolgt neuerlich eine optische und geruchliche Kontrolle des Materials. Bei Verdacht auf Verun­reinigung ist eine Durchörterung des Materials im Eingangsbereich vorgesehen. Unzulässige Abfälle werden aussortiert und ordnungsgemäß entsorgt. Der Leiter der Eingangskontrolle bzw. sein Stellvertreter ist während der Übernahmezeiten von Abfällen auf der Deponie anwesend.

 

Die Schüttung erfolgt sukzessive von Süden. Der Deponiekörper wird schicht­weise aufgebaut. Das Erdaushubmaterial wird mit LKW angeliefert, der Eingangskontrolle unterzogen und sodann mit einer Schubraupe verteilt. Pro Tag sind maximal 28 LKW-Fahrten vorgesehen.

 

Die Betriebszeiten der Deponie werden mit Montag bis Freitag von 6.00 bis
19.00 Uhr und Samstag von 6.00 bis 14.00 Uhr angegeben.

 

Die Dauer der Verfüllung ist bis Ende 2020 begrenzt. Nach Abschluss der Schüttung und nach Aufbringung einer 30 cm mächtigen Ausgleichsschicht wird zusätzlich eine 30 cm mächtige Humusschicht aufgebracht. Im Anschluss daran soll die Fläche wieder einer land- bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Zusätzlich ist auf der Deponiefläche die Errichtung eines östlichen und südlichen Waldstreifens mit einer durchschnittlichen Breite von ca. 20 m vorge­sehen. Dadurch wird der ökologische Verbund zu der bestehenden Waldparzelle Nr. X hergestellt. Aufgrund der Retentionsmaßnahmen ist von einer wechsel­feuchten Zone auszugehen. Zusammen mit den ersatzweise beantragten Extensi­vierungsflächen kann bei projektsgemäßer Gestaltung davon ausgegangen werden, dass eine hinreichende Kompensation erfolgt und somit mittel- und langfristig auch keine nachteiligen Auswirkungen auf den Naturhaushalt zu erwarten sind.

 

6.2. Das Wohnobjekt der Bf befindet sich an der Adresse X, X, welches in nordöstlicher Richtung rund 460 m von der Bodenaushubdeponie entfernt ist. Andere Anrainerliegenschaften befinden sich in teilweise deutlich geringerem Abstand.

 

Am 30. März 2016 wurden im Auftrag der Konsenswerberin an der Grenze der Liegenschaft X in der Zeit von 7.00 bis 14.00 Uhr schalltechnische Messungen in 4 m Höhe durchgeführt. Im darüber erstellten Bericht „Bodenaus­hubdeponie Gemeinde L, Immissionsmessung X, Schalltechnischer Bericht“ wird in der zusammenfassenden Beurteilung Folgendes festgehalten:

Am 30.03.2016 wurde an der Liegenschaft ‚X‘ die örtliche Schallsituation über eine Dauer von 7 Stunden gemessen. Dabei war die Bodenaushubdeponie ‚L‘ der Firma ‚X‘ nicht in Betrieb.

Insgesamt wurde am Immissionspunkt ein LA,eq von rund 44,0 dB(a) gemessen, das ent­spricht einer ruhigen ländlichen Gegend mit wenig Individualverkehr.

Ausgehend vom genehmigten Deponiebetrieb wurde eine Planungsrechnung erstellt. Dabei wurden insgesamt 41 LKW-Fahrten pro Tag als Maximalkonsens sowie der dauer­hafte Einsatz von 2 Schubraupen parallel berücksichtigt.

Das Ergebnis der Berechnung zeigt, dass die örtliche Schallsituation durch den Betrieb der Bodenaushubdeponie nicht verändert wird, der planungstechnische Grundsatz wird eingehalten.

Das Vorhaben ist aus lärmtechnischer Sicht uneingeschränkt genehmigungs­fähig.“

 

6.3. In der Folge wurde dieser Schalltechnische Bericht vom Landes­ver­waltungsgericht Oberösterreich zur Ergänzung des Ermittlungs­verfahrens an den Sachverständigen für Lärmtechnik zur fachlichen Begutachtung übermittelt. Der Sachverständige für Lärmtechnik hält in seinem Befund und Gutachten vom
9. Juni 2016 Folgendes fest:

„Befund:

Die Bodenaushubdeponie der X GmbH ist auf den Grundstücken X, X, X, X, X, X, X, X und X, KG B, Gemeinde L, vorgesehen. Für die Beurteilung der schalltechnischen Auswirkungen der Bodenaushub­deponie auf das Wohnobjekt X liegt neben den ursprünglichen Einreich­unterlagen,

• Einreichunterlagen zur behördlichen Bewilligung der Bodenaushubdeponie R/J, vom 12.11.2009, GZ 4716/07, Zivilgeometer Dipl.-Ing J W,

• Einreichunterlagen zur behördlichen Bewilligung der Bodenaushubdeponie R/J, Ergänzungen Frühjahr 2010, vom 21.06.2010, GZ 4716/07, Zivilgeometer Dipl.-Ing J W

nunmehr die Projektsunterlage

• Bodenaushubdeponie Gemeinde L, Immissionsmessung ‚X‘, Schalltechnischer Bericht, vom 02.04.2016, Dipl.-Ing. M D

vor.

 

Hinsichtlich der grundlegenden Parameter Deponievolumen, Deponiefläche und Einbau­weise in den Deponiekörper ergeben sich durch die neue Projektsunterlage keine Änderungen. Das Material wird mit LKW angeliefert und mit Schubraupen verteilt. Im schalltechnischen Bericht wird von maximal 41 LKW-Fahrten pro Tag ausgegangen und diese Anzahl in den Berechnungen berücksichtigt, ebenso wie der Einsatz von 2 Schub­raupen. In den Einreichunterlagen von 2009 und 2010 wurden maximal 28 LKW-Fahrten pro Tag angegeben und der Einsatz von einer Schubraupe.

 

Die Zufahrt zur geplanten Bodenaushubdeponie erfolgt von der L X über das öffent­liche Gut (X) und anschließend über die für den Abbau genehmigte Privatstraße (X) zum südlichen Teil der Bodenaushubdeponie.

 

Die Betriebszeiten der Deponie sind Montag bis Freitag 06.00-19.00 Uhr und fallweise Samstag 06.00-14.00 Uhr.

 

Das Wohnobjekt X befindet sich auf Grundstück Nr. X, KG B, Gemeinde L: Dieses Grundstück ist als Grünland, Land- und Forstwirtschaft gewidmet. Das Gebiet kann gemäß ÖNORM S 5021 in die Kategorie 2 eingeordnet werden. Dies bedeutet, dass die Planungsrichtwerte für den Zeitraum von 06.00-19.00 Uhr bei 50 dB, von 19.00-22.00 Uhr bei 45 dB und von 22.00-06.00 Uhr bei 40 dB liegen.

 

Im Schalltechnischen Bericht vom 02.04.2016 sind Messergebnisse einer Ist-Situations­messung beim Wohnhaus X angegeben. Diese Messung wurde vom Pro­jektanten am
30. März 2016 in der Zeit von 07.00-14.00 Uhr durchgeführt. Gemittelt ergibt sich in dieser Zeit ein Immissionspegel von 44 dB. Die stundenweise Auflistung ergibt einen LA,eq von 41,3 dB bis 46,8 dB. Der mittlere Spitzenpegel LA,1 schwankt zwischen 50,5 dB und 61,0 dB.

 

Die in der schalltechnischen Berechnung für die Gewinnung angenommen Geräte und Emissionspegel sind:

2 Schubraupen mit je: LW,A = 102 dB

LKW: LW,A = 63 dB/m  Spitzenpegel 115 dB (Zuschlagen der Klappe)

Die Anzahl der Fahrbewegungen wird mit maximal 41 Fahrten pro Tag angegeben.

 

Die vorliegenden Unterlagen sind für eine schalltechnische Beurteilung ausreichend, das vorliegende schalltechnische Projekt (Schalltechnischer Bericht) ist schlüssig und nach­vollziehbar.

 

Gutachten:

Grundsätzlich ist bei der Betrachtung der schalltechnischen Auswirkungen gemäß Abfall-wirtschaftsgesetz zu überprüfen, wie sich die örtliche Situation durch die geplante Anlage ändert. In diesem Zusammenhang kann die ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1, Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich, Ausgabe 2008-03-01, als Beurteilungs­grundlage herangezogen werden, da diese Richtlinie die Änderung der örtlichen Situation als Beurteilungsbasis heranzieht und in diesem Zusammenhang als Stand der Technik anzusehen ist. Die ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 sieht dabei ein mehrstufiges System vor. Zuerst wird geprüft, ob dieses Vorhaben gesundheitsgefährdende Auswirkungen hat. Dies ist dann der Fall, wenn der Beurteilungspegel der spezifische Schallimmission Lr,spez der Anlage folgende Werte überschreitet: 65 dB zur Tagzeit (06.00 bis 19.00 Uhr), 60 dB zur Abendzeit (19.00 bis 22.00 Uhr) und 55 dB in der Nachtzeit (22.00-06.00 Uhr).

Als nächster Schritt wird überprüft, ob der planungstechnische Grundsatz, ein Irrelevanz­kriterium hinsichtlich der schalltechnischen Auswirkungen, eingehalten wird. Dazu wird der Planungswert für die spezifische Schallimmission Lr,PW ermittelt. Der Lr,PW ist dabei das Minimum aus Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen Lr,o (gebildet z. B. aus vorhandenen Hauptverkehrsträgern) und des Planungsrichtwertes nach Flächenwidmungsplan Lr,FW (ermittelt aus der Einstufung gemäß ÖNORM S 5021-1). Liegt nun der Beurteilungspegel der spezifische Schallimmission Lr,spez, der mit einem generellen Anpassungswert von 5 dB versehen ist, um mindestens 5 dB unter dem Planungswert für die spezifische Schallimmission Lr,PW, so ist der planungstechnische Grundsatz eingehalten und die Anlage ist aus schalltechnischer Sicht ohne weitere Auf­lagen genehmigungsfähig, da damit die örtlichen Verhältnisse als unverändert angesehen werden. Ist der planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten, so erfolgt eine indivi­duelle schalltechnische Beurteilung.

 

Auf Grund der im Projekt angeführten Betriebszeiten ist die Beurteilung auf den Tagzeit­raum abzustellen, wobei die Bezugszeit die gesamten 13 Stunden des Tages betragen.

 

Die in der schalltechnischen Berechnung für die Gewinnung angenommen Geräte und Emissionspegel sind:

2 Schubraupen mit je: LW,A = 102 dB

LKW: LW,A = 63 dB/m    Spitzenpegel 115 dB (Zuschlagen der Klappe)

Die Anzahl der Fahrbewegungen wird mit maximal 41 Fahrten pro Tag angegeben.

 

Vom schalltechnischen Projektanten wurde für den Immissionspunkt X die Schallimmission berechnet. Somit ergibt sich für den Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission folgender Wert: Lr,spez = 33,7 dB

Entsprechend den Berechnungen treten am Immissionsort kennzeichnende Spitzenpegel LA,Sp = 41,2 dB auf. Dies bei Emissionen der Spitzen von 115 dB. Grundsätzlich können beim Zuschlagen der Klappe nach dem Abladen Spitzenpegel von 115 - 120 dB auftreten. Somit ergeben sich bei 120 dB emissionsseitig, immissionsseitig kennzeichnende Spitzen­pegel LA,Sp = 46,2 dB. Damit sind die kennzeichnenden Spitzenpegel für die weitere Beur­teilung nicht relevant, da LA,Sp Lr + 25 dB.

 

Die Grenze für die Gesundheitsgefährdung von 65 dB zur Tagzeit wird eingehalten.

 

Der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen Lr,o beträgt gemäß der Messungen zur Tageszeit 44 dB und in der leisesten Stunde der Mess­zeit 41,3 dB. Die Einstufung in die Kategorien 2 gemäß ÖNORM S 5021-1 ergibt einen Lr,FW den maßgeblichen Tagzeitraum von 50 dB. Damit ergibt sich für den Planungswert für die spezifische Schallimmission Lr,PW folgender Wert: Lr,PW = 44 dB bzw. um auch die leiseste Stunde zu betrachten Lr,PW = 41,3dB.

 

Daraus ergibt sich aus dem ermittelten Wert für Lr,spez, dass in dem vorliegenden Fall die Bedingung für die Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes Lr,spez Lr,PW - 5 dB zur Tageszeit erfüllt ist. Somit werden durch die Bodenaushubdeponie die örtlichen schalltechnischen Verhältnisse im Bereich X nicht verändert.

 

Aus schalltechnischer Sicht bestehen daher bei projektgemäßer Umsetzung, entspre­chend den eingangs im Befund genannten Projektsunterlagen, keine Einwände gegen die Bodenaushubdeponie.“

 

6.4. Sowohl der Schalltechnische Bericht über die Immissionsmessung am Standort X als auch das Gutachten des Sach­verständigen für Lärmtechnik wurden der Bf in Wahrung des Parteiengehörs zur Einsicht und Abgabe einer Stellungnahme vorgelegt.

 

Nach einer von der Bf beantragten Fristerstreckung wurde von dieser mitgeteilt, dass sie zwischenzeitig die Rechtsvertretung beendet hat und sie sich in Hinkunft in der Sache selbst vertritt. Sie verweist zudem darauf, dass die Lärmmessung Ende März, d.h. zur ersten Paarungszeit der Vögel, erfolgt ist und sich daher die höheren Messwerte ergeben. Im Sommer, also in der warmen Jahreszeit, in der sie sich von morgens bis abends im Freien aufhalte, sind die höheren Pegelwerte, die vorwiegend durch den Paargesang der Vögel entstanden sind, so gut wie nicht vorhanden. Daher ist die Messung nicht repräsentativ. Die Bf, welche ihre Stellungnahmen grundsätzlich handschriftlich einbringt, schloss ihren Ausfüh­run­gen zudem eine gedruckte, mit „Schalltechnische Stellungnahme“ überschrie­bene Beilage an, welche nicht unterschrieben ist und keinen Hinweis auf die Person des tatsächlichen Erstellers beinhaltet.

 

In dieser schalltechnischen Stellungnahme wird ausgeführt, dass bei der Schallpegelmessung (Erhe­bung der örtlichen Situation) gemäß ÖAL-Richtlinie
Nr. 3, Blatt 1 zufällige Schall­ereignisse außer Acht zu lassen sind. Im Zweifelsfall ist auf die sichere Seite zu entscheiden, d.h. die betroffenen Quellen sind nicht zu berücksichtigen. Dies ist z.B. durch Weglassen des Verkehrs im untergeordneten Straßennetz oder bei Anlagengeräuschen von Betrieben möglich.

 

Auf diese Vorgabe wurde bei der Auswertung der Schallpegelmessung generell nicht eingegangen. Vielmehr ist nur lapidar beschrieben: Beim untersuchenden Gebiet handelt es sich um ländliches Grünland. Es gibt im Nahbereich keine nennenswerten Verkehrswege oder Lärmemittenten. Das Straßennetz besteht aus Güterwegen. Es handelt sich hier somit um ein untergeordnetes Straßennetz. Das Verkehrs­geschehen dieses untergeordneten Verkehrsnetzes wurde nicht weg­gelassen.

 

Zudem erstrecke sich die Messung nicht über die beantragte tägliche Betriebszeit 06.00-19.00 Uhr, sondern lediglich 07.00-14.00 Uhr. Bei dieser Messung zeigt sich ein Trend zu fallenden Messergebnissen. Unter der Annahme, dass sich dieser Trend bis 19.00 Uhr fortsetzt, dass die auffallende Stunde
11.00-12.00 Uhr sowie der Verkehr im untergeordneten Straßennetz nicht berück­sichtigt werden, sind daher deutlich niedrigere Messergebnisse zu erwar­ten, was für den Nachbarschaftsbereich eine günstigere Situation bedeuten würde. Zusammenfassend wurde bei der Ermittlung des Beurteilungspegels der ortsüblichen Schallimmissionen repräsentativer Quellen Lr,o nicht nach den Vor­gaben der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1 bzw. der ÖNORM S 5004 vorgegangen.

 

Bei der Immissionsdarstellung fällt auf, dass nicht von tatsächlichen Schall­quellen, sondern von fiktiven Annahmen ausgegangen wird. Im konkreten Fall sind die zum Einsatz kommenden Transportfahrzeuge und Arbeitsmaschinen bekannt und im technischen Bericht auch abgebildet. Im Anlagengenehmigungs­verfahren sind tatsächliche Messwerte den theoretischen Ansätzen vorzuziehen.

 

Die angesetzten Weglängen der LKW-Fahrwege und die eingesetzten Immis­sionshöhen sind nicht nachvollziehbar. Der Ansatz der Schubraupentätigkeiten über eine Flächenquelle mit einer Größe von 32.958,76 m2 ist problematisch und für eine konkrete Immissionsbetrachtung des Standortes X nicht zielführend. Hier müssten jedenfalls Teilabschnitte der Deponie mit zeitbezogener Auswertung betrachtet werden. Aktivitäten im Nahbereich des Beurteilungsortes X führen jedenfalls zu höheren Immissionen, welche auch über längere Zeiträume gegeben sein können.

 

Die globale Ausbreitungsdämpfung wurde mit 1,0 angesetzt. 1,0 ist die maximale Dämpfung und im Bereich der offenen Deponiefläche sehr fragwürdig.

 

Die Aussage „ausgehend vom genehmigten Deponiebetrieb wurde eine Planungs­rechnung erstellt“ ist falsch. Vielmehr handelt es sich hier um eine etwa Ver­doppelung der genehmigten Deponieaktivitäten (2 Schubraupen anstatt 1 geneh­migten Schubraupe und 41 LKW-Fahrten pro Tag anstatt maximal 28 LKW-Fahr­ten pro Tag genehmigt). Insgesamt ist damit die Gesamtbeurteilung durch den Ersteller des Schalltechnischen Berichtes als betreiberfreundlich zu bezeichnen.

 

6.5. Aufgrund des neuen vorliegenden Schalltechnischen Berichtes, des darauf bezugnehmenden Befundes und Gutachtens des Sachverständigen für Lärm­technik sowie der gegenteiligen Stellungnahme der Bf sah sich das Landesver­waltungsgericht Oberösterreich zur weiteren Beweis­aufnahme veranlasst, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Diese münd­liche Verhandlung wurde am 17. Oktober 2016 in Anwesenheit der Bf sowie je eines Vertreters der Konsens­werberin und der belangten Behörde durchgeführt. Zudem wurde der mündlichen Verhandlung der Sachverständige für Lärmtechnik beige­zogen und wurden von diesem die von der Bf vorgebrachten Einwände gegen den Schalltechnischen Bericht einer neuerlichen Beurteilung unterzogen.

 

Der Sachverständige für Schalltechnik entgegnete den Einwendungen der Bf in der mündlichen Verhandlung folgendermaßen:

„Zu Punkt 1. - Schallpegelmessung - Erhebung der örtlichen Situation:

 

Es ist korrekt, dass die Erfassung von Schallereignissen in repräsentativer und repro­duzierbarer Weise zu erfolgen hat und gegebenenfalls rein zufällige Schallereignisse außer Acht zu lassen sind. So ist es möglich, für die Ermittlung der ortsüblichen Schall­immission auf Lärmkarten zurückzugreifen, die lediglich die Belastung durch das über­geordnete Straßennetz darstellen, jedoch das untergeordnete Straßennetz (Gemeinde­straßen, Güterwege) außer Acht lassen. Bei einer Schallimmissionsmessung kann jedoch ein solches untergeordnetes Straßennetz nicht unberücksichtigt bleiben, insbesondere deshalb, da derartige Schallereignisse nicht im Sinne der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 als zufällige Schallereignisse zu werten sind.

 

Die Messung erfolgte im Zeitraum von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr am 30. März 2016. Es ist zwar nicht der gesamte Beurteilungszeitraum von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr mit dieser Messung erfasst, doch zeigt sich aufgrund des vorliegenden Tages­ganges der Messung, dass zu den Morgenstunden und zu Mittag jeweils höhere Pegelwerte auftreten und am Vormittag und in der Stunde von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr wesentlich geringere Pegel­werte vorherrschen. Dies zeigt den üblichen Tagesgang einer Schallimmissionsmessung, deren Werte vor allem durch Verkehrsgeräusche verursacht werden. In diesem Zusam­menhang wird auch darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung nicht nur der Durch­schnitts­wert der gemes­senen sieben Stunden verwendet wird, sondern die Beurteilung auch auf die leiseste Stunde abgestellt ist.

 

Die in der Messung angeführten meteorologischen Bedingungen hinsichtlich der Wind- und kurzzeitigen Nieselregeneinflüsse stellen keine Beeinträchtigung der Messergebnisse dar.

 

Zu Punkt 2. - Emissionsdarstellung:

 

In Schalltechnischen Projekten ist es üblich, für die Emissionsdarstellung von z.B. Schubraupen Werte aus der Literatur zu verwenden und nicht, auch wenn bekannt ist, welche Maschine genau verwendet wird, eine Emissionsmessung dieser Maschinen vorzunehmen. Ebenso ist es üblich, LKW-Fahrbewegungen entsprechend den Richtlinien und Normen über eine Linienquelle zu definieren und zu berechnen. Beides wurde im vorliegenden Projekt gemacht.

Hinzuzufügen ist hier, dass sich der Projektant bzw. der Betreiber über die im Projekt festgelegten und verwendeten Emissionsangaben hinsichtlich der Schub­raupen auf diesen Emissionspegel festgelegt hat und die Beurteilung auf diesen Emissionspegel bzw. die daraus resultierenden Immissionen abgestellt wurde.

 

Zu Punkt 3. - Immissionsberechnung:

 

Die angesetzten Emissionshöhen sowie die Fahrwege sind aus dem Schall­technischen Projekt nachvollziehbar. Der Ansatz, dass die Schubraupen als Flächenquelle über die gesamte Fläche der Bodenaushubdeponie berücksichtigt werden, ist im Zusammenhang mit Bodenaushubdeponien zulässig, da die Einbringung des Materials flächenhaft statt­findet. Eine Bodendämpfung von 1,0 ist im vorliegenden Fall üblich, da der Bereich zwischen Bodenaushubdeponie und Immissionsort so gut wie nur aus landwirtschaft­lichen Flächen besteht und für diese eine Bodendämpfung von 1,0 gerechtfertigt ist.

 

Zu Punkt 4. - Gesamtbeurteilung:

 

Die Beurteilung beruht auf den im Projekt angenommenen zwei Schubraupen und
41 LKW-Fahrten. Würden, wie im ursprünglichen Projekt, nur eine Schub­raupe und
28 LKW-Fahrten berücksichtigt, so würde sich der spezifische Beur­teilungspegel um wenigstens 2 dB reduzieren. Somit wäre auch in diesem Fall keine Änderung der örtlichen Situation gegeben.

 

Zu Punkt 5. - Beurteilung durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. W G:

 

Die für eine schalltechnische Beurteilung notwendigen Emissionen, die Ausbrei­tungs­bedingungen und die schalltechnische Ist-Situation am Immissionsort sind im Schall­technischen Projekt nachvollziehbar dargestellt. Die verwendeten Emis­sionswerte sind plausibel und es sind alle relevanten Emissionsquellen der Bodenaushubdeponie berück­sichtigt.“

 

6.6. Nachdem die Bf  eine Unterfertigung der Verhandlungsschrift verweigerte, wurde ihr eine Ausfertigung derselben übersandt und ihr Gelegenheit zur Äuße­rung gegeben. In ihrer schriftlichen Stellungnahme zur Verhandlungsschrift wiederholte die Bf ihre bisherigen Einwendungen zur Immissionsmessung und dem vorliegenden Gutachten des Sachverständigen.

 

6.7. Dieser Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den von der Konsens­werberin vorgelegten Projektsunterlagen, der Vorhabensbeschreibung in der Entscheidung der belangten Behörde sowie dem genannten Schalltechnischen Bericht, dem Gutachten des Sachverständigen für Lärmtechnik und dem Vor­bringen der Bf. Zudem geben die Sachverhaltsfeststellungen die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung wieder. Festzuhalten ist, dass diese Tatsachen nicht strittig sind, zumal sie die einzelnen Positionen wiedergeben, ohne diese einer Würdigung, die im Folgenden stattfindet, zu unterziehen.

Zum Gutachten des Sachverständigen für Lärmtechnik ist festzuhalten, dass dieses dem durch die ÖAL-Richtlinie vorgegebenen Stand der Technik der Lärmbeurteilung folgend aufgebaut ist, weshalb auch durch Vorbringen der Bf
- welche weiter unten noch behandelt werden - sich keine Zweifel an der fachlichen Stichhaltigkeit des Gutachtens ergeben haben. Der Sachverständige begegnet den Einwänden der Bf auf schlüssige und nachvollziehbare Weise, weshalb an den Ergebnissen der Messungen der Ist-Situation am Grundstück der Bf und der darauf basierenden Beurteilung der Auswirkungen des Betriebes der Bodenaushubdeponie in lärmtechnischer Hinsicht keine Zweifel bestehen.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Maßgebliche Rechtslage:

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015, lauten:

 

„Behandlungsanlagen

Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen

 

§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde.

[...]

 

Konzentration und Zuständigkeit

 

§ 38. (1) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren - anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landes­straßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nach­träg­lichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann ent­sprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Ange­legenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.

 

(1a) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren - anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlen­schutz-, Luftfahrt-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisen­bahn-, Bundesstraßen-, Gaswirtschafts- und Denkmalschutzrechts für Bewilligungen, Geneh­migungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Die behörd­lichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungs­anlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen.

 

(2) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren sind die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht.

[...]

 

Parteistellung

 

§ 42. (1) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 haben

1.    der Antragsteller,

2.    die Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden soll,

3.    Nachbarn,

 [...]

 

Genehmigungsvoraussetzungen

 

§ 43. (1) Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vor­schriften folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.    Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.

2.    Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.

3.    Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.

4.    Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefähr­det; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.

5.    Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik verwertet oder - soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist - ordnungsgemäß beseitigt.

5a.Die Behandlungspflichten gemäß den §§ 15 und 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23 werden eingehalten.

6.    Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.

[...]"

 

2. Gegenstand des anhängigen Verfahrens zur Erlassung eines Ersatz­bescheides bilden die Einwände der Bf hinsichtlich der Lärmbelästigung durch den Betrieb der Bodenaushubdeponie, wobei zur Frage der rechtlichen Beur­teilung folgende Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes beachtlich sind:

„Nach der - auf Genehmigungsvoraussetzungen für Behandlungsanlagen nach § 43 Abs. 1 AWG 2002 übertragbaren - Judikatur zu den Genehmigungs­voraussetzungen für Betriebsanlagen nach der GewO 1994 ist es in dem Fall, dass eine Messung am entscheidenden Immissionspunkt möglich ist, - von Ausnahmefällen abgesehen - unzu­lässig, die dort zu erwartenden Immissionen aus den Ergebnissen einer Messung an einem anderen Ort zu prognostizieren. Auf dem Boden dieser Rechtsprechung ist der Durchführung von Messungen - soweit diese möglich sind - grundsätzlich der Vorrang vor lärmtechnischen Berechnungen einzuräumen. ‚Grundsätzlich‘ bedeutet, dass diese Verpflichtung nicht allgemein besteht, sobald eine Messung (technisch) möglich ist, aller­dings kann nur in Ausnahmefällen davon abgesehen werden. Ob ein solcher Ausnahme­fall vorliegt, ist auf sachverständiger Grundlage fallbezogen in schlüssiger Weise darzu­legen (vgl. zur Frage der unterlassenen Messung der Umgebungslärmsituation das E
21. Dezember 2011, 2010/04/0046; E 9. September 2015, Ra 2015/04/0030).“

 

Im Rahmen des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens wurde daher der Fest­stellung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die vorgelegten Einreichunter­lagen insofern mangelhaft seien, als es sich dabei um den Schalltechnischen Bericht zum örtlich nicht vollständig übereinstimmenden Schotterabbau in der Gemeinde L handelte, welcher die Immissionssituation auf der Liegenschaft der Bf nicht abbildete, insofern Rechnung getragen, als von der Konsenswerberin im fortgesetzten Beschwerdeverfahren über gesonderten Verbesserungsauftrag eine Projektsergänzung vorgenommen wurde. Diese Projektsergänzung besteht in einem Schalltechnischen Bericht über die auf der Liegenschaft der Bf X durchgeführte Immissionsmessung. Inso­fern wurde durch diese Projektsergänzung der vom Verwaltungsgerichtshof dar­ge­stellten Judikatur, wonach eine Messung am entscheidenden Immissionspunkt möglich ist, entsprochen und durch die Projektsergänzung dem Vorrang von Messungen am Immissionspunkt Rechnung getragen. Diese Unter­lagen wurden vom Sachverständigen für Lärmtechnik im Auftrag des Landesver­waltungs­gerichtes Oberösterreich einer fachtechnischen Überprüfung unterzogen. In seinem Befund hält der Sachverständige fest, dass im Schalltechnischen Bericht vom
2. April 2016 die Messergebnisse einer Ist-Situationsmessung beim Wohn­haus X angegeben wurden. Die Messung wurde vom Projektanten am 30. März 2016 in einer Zeit von 07.00-14.00 Uhr durchgeführt. Gemittelt ergibt sich in dieser Zeit ein Immissionspegel von 44 dB. Die stundenweise Auflistung ergibt einen LA,eq von 41,3 dB bis 46,8 dB. Der mittlere Spitzenpegel LA,1 schwankt zwischen
50,5 dB und 61 dB. Nach Ausführungen des Sachverständigen wurden in der schalltechnischen Berechnung Immissionspegel für Schubraupe und LKW eingesetzt, wobei für den LKW ein Spitzenpegel von 115 dB (Zuschlagen der Klappe) berücksichtigt wurde. Der Sachverständige führt insgesamt aus, dass die vorliegenden Unterlagen für die schalltechnische Beur­teilung des vorliegenden Projektes schlüssig und nachvollziehbar sind.

 

3. Allgemein ist zum hier gegenständlichen Themenbereich Lärmschutz darauf hinzuweisen, dass die „ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1 Beurteilung von Schall­­­immissionen im Nachbarschaftsbereich, Ausgabe 2008-03-01“ sich im Anlagenrecht als taugliches Instrument etabliert hat. Zentrale Bedeutung hat das Kriterium des „planungstechnischen Grundsatzes“, der in ein dreistufiges Beur­teilungsschema eingebettet ist:

-        Im ersten Schritt wird überprüft, ob die Grenze der Gesundheitsgefährdung unterschritten ist.

-        Im nächsten Schritt wird geprüft, ob die zu beurteilenden Schallimmissionen relevante Auswirkungen auf die Umgebung haben (diese Beurteilungsschwelle wird als „planungstechnischer Grundsatz“ bezeichnet); unterhalb dieser „Irrelevanzschwelle“ ist - in schalltechnischer Hinsicht - idR ohne Erfordernis vertiefender Untersuchungen (v.a. in medizinischer Hinsicht) von der Geneh­migungsfähigkeit des Vorhabens auszugehen.

-        Wird diese Schwelle hingegen überschritten, ist eine individuelle schall­technische und lärmmedizinische Beurteilung unter Berücksichtigung der akustischen und außerakustischen Parameter erforderlich.

 

Daraus resultiert im Ergebnis ein sehr strenges Beurteilungskriterium, das Gesund­heitsgefährdungen jedenfalls ausschließt, aber auch zu Belästigungs-schwellen typischer Lärmereignisse einen sehr großen „Sicherheitsabstand“ aufweist.

 

Wird dieser planungstechnische Grundsatz eingehalten, bleibt nach allen aner­kannten, insbesondere auch humanmedizinisch begründeten Beurteilungs­kri­terien die Störungswirkung des projektbedingten (Zusatz-)Lärms unterhalb der einschlägigen Wahrnehmungs- und Irrelevanzschwellen und ist so gering, dass eine individuelle lärmmedizinische Überprüfung in aller Regel entbehrlich und das Vorhaben zumindest aus lärmtechnischer Sicht - ohne weitere Maßnahmen - genehmigungsfähig ist (so Bergthaler/Schock, Lärm und Nachbarschaft - der „planungstechnische Grundsatz“ der ÖAL-Richtlinie Nr. 3/2008 im Spiegel der Judikatur, RdU-UT 2015/8, S 30f).

 

4. In seinem Gutachten kommt der Sachverständige - an dieser Stelle sei auf das oben wörtlich wiedergegebene Gutachten verwiesen - zum Schluss, dass basierend auf der Beurteilungsgrundlage „ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1“ die Bedingungen für die Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes zur Tageszeit erfüllt sind. Diese anhand von schalltechnischen Werten belegte Situation führt zum fachlichen Schluss, dass die örtlichen schalltechnischen Verhältnisse im Bereich X (Liegenschaft der Bf) durch den Betrieb der Bodenaushubdeponie nicht verändert werden. Der Sachverständige führt abschließend aus, dass bei projektsgemäßer Umsetzung in fachlicher Hinsicht keine Einwände gegen die Bodenaushubdeponie sprechen. Insgesamt ist vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich festzustellen, dass sich das Gutachten des Sachverständigen als schlüssig und nachvollziehbar darstellt, sodass keine Zweifel daran bestehen, dies der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

5. Von der Bf wurden in Wahrung des Parteiengehörs Einwände zum schalltechnischen Projekt erhoben, wobei von der Bf der Verfasser der schall­technischen Stellungnahme, die insgesamt fünf Punkte umfasst, namentlich nicht offengelegt wurde. Insofern kann nicht festgestellt werden, ob im schall­tech­nischen Projekt den Ausführungen des Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde.

 

Ungeachtet dieses Umstandes wurden allerdings die einzelnen Punkte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Sachverständigen eingehend erörtert und insoweit beurteilt, als diese nicht geeignet sind, die Immissionsmessung am Standort X bzw. das Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass einem, von einem tauglichen Sachverständigen erstellten, mit den Erfahrungen der Lebens- und Denkgesetze nicht in Widerspruch stehenden Gutachten seitens der Nachbarn nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegengetreten werden kann. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden (vgl. VwGH 13.11.1999, 87/07/0126; 20.2.1992, 91/09/0154; 31.1.1995, 92/07/0188, u.a.).

 

Aufgrund des Umstandes, dass der Sachverständige im Verfahren basierend auf konkreten Messergebnissen umfangreich Befund samt Gutachten erstattet hat, die verständlich, nachvollziehbar und überprüfbar sind, können dessen fachliche Schlussfolgerungen durch die Einwände der Bf nicht erschüttert werden, da diesen nicht der Charakter eines Gegengutachtens beizumessen ist, sondern es sich nur um punktuelle Kritik an den Ausführungen des Sachverständigen handelt, welche durch dessen verständliche Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung jedoch zweifelsfrei widerlegt werden konnte.

 

Sohin ergibt sich für das erkennende Gericht, dass auch aufgrund der lärmtechnischen Stellungnahme der Bf sich nichts am Umstand ändert, dass der Sachverständige für Lärmtechnik in Anlehnung an die als Stand der Technik anerkannte ÖAL-Richtlinie Nr. 3 zum Ergebnis kommt, dass im gegenständlichen Fall der planungstechnische Grundsatz, der im Sinne der Richtlinie ein Irrelevanz­kriterium darstellt, eingehalten wird und damit keine Veränderungen der am Standort X bestehenden örtlichen Verhältnisse durch den Betrieb der Bodenaushubdeponie eintreten. Der Vorschreibung von Auflagen oder Bedin­gungen zur Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes bedarf es dazu nicht. Für den Fall der nachweislichen Einhaltung des planungstechnischen Grund­satzes ist eine weitergehende medizinische Beurteilung gemäß ÖAL-Richtlinie nicht erforderlich, weshalb gegenständlich die Beauftragung eines medizinischen Sachverständigen unterbleiben konnte.

 

6. Sofern eingewendet wird, dass bei der Ermittlung des Beurteilungspegels der ortsüblichen schalltechnischen Immissionen repräsentativer Quellen Lr,o nicht nach den Vorgaben der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1 bzw. der ÖNORM S 5400 vorgegangen wurde, ist zu entgegnen, dass es sich entgegen dem Vorbringen der Bf bei Fahrbewegungen auf einem untergeordneten Straßennetz jedenfalls nicht um rein zufällige Schallereignisse handelt, die bei einer Schallimmissions­messung außer Acht gelassen werden könnten. Auch werden die Schallereignisse auf einem untergeordneten Straßennetz von der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, nicht als zufällige Schallereignisse gewertet. Insofern geht der Einwand der Bf, wonach diese Schallereignisse am untergeordneten Straßennetz nicht zu berücksichtigen sind, ins Leere.

 

Die Ergebnisse der Schallimmissionsmessungen im Zeitraum von 07.00-
14.00 Uhr am 30. März 2016 zeigen, dass in den Morgenstunden und jeweils zu Mittag höhere Pegelwerte auftreten. Nach Angaben des Sachverständigen zeigen die Messwerte den üblichen Tagesgang einer Schallimmissionsmessung, deren Werte vor allem durch Verkehrsgeräusche verursacht werden. Insofern ist es für die Schallimmissionsmessung nicht erforderlich, den gesamten Betriebszeitraum von 06.00-19.00 Uhr von der Messung zu erfassen. In diesem Zusammenhang weist der Sachverständige zutreffend darauf hin, dass für die Beurteilung der Auswirkungen auf das Grundstück X nicht der Durchschnittswert der gemessenen sieben Stunden verwendet wurde, sondern zur Beurteilung der Auswirkungen auf das Grundstück der Bf die leiseste Stunde herangezogen wurde. Demnach bildet Basis für die Auswirkungsbetrachtung die für die Bf günstigste Ausgangslage. Damit ist auch dem Einwand der Bf, dass das Vogel­gezwitscher für die erhöhten Messwerte an ihrer Liegenschaft verantwortlich zeichnet, der Boden entzogen. Im vorliegenden Bericht wird bei der Diskussion der Messergebnisse festgehalten, dass es sich um eine sehr ruhige, ländliche Gegend handelt und in den Morgenstunden Vogelgezwitscher dominant gewesen ist. Wie bereits festgehalten, erfolgte die Messung über sieben Stunden, sodass der ermittelte Wert nicht nur durch diesen Effekt bestimmt wird. Aus den Messergebnissen ist ablesbar, dass die lauteste Stunde zwischen 11.00 und 12.00 Uhr gelegen ist und nicht in den Morgenstunden. Und damit ist verdeut­licht, dass der Vogellärm nicht für den Basispegel verantwortlich gemacht werden kann. Nochmals sei erwähnt, dass den anschließenden Berechnungen als Ausgangswert - als für die Bf günstigster Fall - die leiseste Stunde zugrunde gelegt wurde.

 

Auch die meteorologischen Bedingungen, welche im schalltechnischen Projekt dargestellt wurden, stellen keine Beeinträchtigung der Messergebnisse dar, zumal Wind und kurzzeitige Nieselregeneinflüsse keine Auswirkungen auf die Messergebnisse haben.

 

7. Entgegen den Vorhalten der Bf ist es nicht erforderlich, konkret die Immissionswerte der verwendeten Schubraupe zu messen, zumal es für die Emissionsdarstellung in technischer Hinsicht gängig ist, den Wert aus der Literatur zu verwenden. Gleiches hat auch für LKW-Fahrbewegungen zu gelten, zumal es fachlich üblich ist, die LKW-Fahrbewegungen entsprechend den Richtlinien und Normen über eine Linienquelle zu definieren und zu berechnen. Nach Angaben des Sachverständigen wurde diese Vorgangsweise auch im schalltechnischen Projekt umgesetzt. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Konsenswerberin hinsichtlich der verwendeten Schubraupe insofern auf einen maximalen Emissionswert dieser Gerätschaft festgelegt hat, was auch die Verpflichtung im Rahmen eines laufenden Betriebes der Bodenaushubdeponie mit sich bringt, derartige Gerätschaft zu verwenden. Es ist Aufgabe der Konsenswerberin, diese Projektsgrenzen nicht zu überschreiten, andernfalls mit verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen bzw. Zwangsmaßnahmen zu rechnen wäre.

 

Da die Einbringung des Bodenaushubmaterials in die Deponie flächenhaft stattfindet, ist es entgegen den Ausführungen der Bf in fachlicher Hinsicht auch zulässig, die Schubraupen als Flächenquelle über die gesamte Fläche der Boden­aushubdeponie und nicht als Punktquelle an irgendeinem Punkt der Deponie zu berücksichtigen. Auch der für die Bodendämpfung angenommene Wert von 1,0 ist in fachlicher Hinsicht üblich, da der Bereich zwischen der gegenständ­lichen Bodenaushubdeponie und der Liegenschaft X aus landwirt­schaftlichen Flächen besteht und für derartige Flächen eine Bodendämpfung von 1,0 gerechtfertigt ist.

 

Die im schalltechnischen Projekt dargestellten 41 LKW-Fahrten und 2 Schub­raupen bedeuten nicht, dass dies auch so umgesetzt werden kann, zumal im Einreichprojekt - ist auch in der Vorhabensbeschreibung des erstinstanzlichen Bescheides so enthalten - festgelegt ist, dass das angelieferte Material mit einer Schubraupe verteilt wird und maximal 28 LKW-Fahrten pro Tag vorgesehen sind. Aus dem schalltechnischen Projekt, welches 41 LKW-Fahrten und 2 Schubraupen in die Berechnung mit einfließen lässt, ergibt sich trotz dieser nicht der Vorhabensbeschreibung entsprechenden Werte, dass der planungstechnische Grundsatz am Standort der Bf eingehalten wird. Vom Sachverständigen wird dazu ergänzt, dass bei Einsatz nur 1 Schubraupe und 28 LKW-Fahrten - wie im Konsens festgesetzt - sich der spezifische Beurteilungspegel um wenigstens 2 dB reduzieren wird. Wenn schon bei erhöhten Fahrbewegungen und Gerätschafts­einsätzen, somit fiktiven ungünstigeren Bedingungen, die örtliche Situation keine Veränderung erfährt, kann auch bei konsensgemäßem Einsatz der Gerätschaften keine Änderung der örtlichen Situation gegeben sein. Festzustellen ist aber nochmals, dass der Einsatz von 2 Schubraupen und die Anlieferung von Material durch 41 LKW-Fahrten gegenwärtig nicht vom Konsens umfasst sind.

 

Laut Schalltechnischem Bericht wurde bei den Emissionsansätzen (als Spitzen­pegel am Tag) der Beitrag der LKW mit 115 dB(a) in der Berechnung berück­sichtigt, wobei sich dieser Wert aus dem Zuschlagen der Klappe nach dem Kipp­vorgang ergibt. Diese Berechnungen wurden vom Sachverständigen für Lärm­technik geprüft und für in Ordnung befunden. Gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3,
Blatt 1 dürfen Spitzenpegel maximal 25 dB(a) über dem Beurteilungspegel liegen. Gemäß den gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen wird nach den geprüften Berechnungen diese Vorgabe am Immissionspunkt X zur Tageszeit (Betrieb der Deponie) eingehalten. Insofern treffen die von der Bf dazu geäußerten Einwände nicht zu.

 

Vom Sachverständigen für Lärmtechnik wurde für die Verfahrensparteien und das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung nochmals verdeutlicht, dass die für die schalltechnische Beurteilung notwendigen Emissionen, die Ausbrei­tungs­bedingungen und die schalltechnische Ist-Situation am Immissionsort X im schalltechnischen Projekt nachvollziehbar dargestellt wurden. Gemäß den fachlichen Ausführungen des Sachverständigen sind die verwendeten Emissionswerte plausibel und alle relevanten Emissionsquellen der Boden­aus­hubdeponie berücksichtigt. Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass ausgehend von den durchgeführten Messungen am entscheidenden Immissions­punkt X, welcher in 460 m Entfernung zur Deponie gelegen ist, die Bf durch den Betrieb der Bodenaushubdeponie in ihren subjektiv öffentlichen Rechten nicht nachteilig betroffen wird, zumal sich durch den Betrieb der Boden­aushubdeponie keine Veränderung der örtlichen schalltechnischen Verhältnisse am Standort X ergibt und damit die Bf weder einer Gesund­heitsgefährdung noch einer unzumutbaren Belästigung durch Lärmeinwirkungen ausgesetzt ist. Dies auch ohne Vorschreibung entsprechender Auflagen. Da somit gegenständlich die Genehmigungs­voraussetzungen des § 43 Abs. 1 AWG 2002 erfüllt sind, war der Beschwerde nicht zu folgen.

 

8. Dem weiteren in der Berufung angeführten Einwand der Bf, wonach aufgrund der Situierung eines Mannschafts­containers bzw. der WC-Anlagen auf Grundstück Nr. X die Prüfung der Umwid­mung dieses Grundstückes zu erfolgen hat, ist auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 26. November 2015, 2012/07/0027, zu verweisen, wonach im Einwand der Bf nicht zu erkennen ist, in welchem subjektiven Recht sie durch die Situierung dieser Anlagenteile verletzt wird. Zudem ist auch im Hinblick auf eine angeregte Überprüfung des Flächenwidmungsplanes auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. Jänner 2012, B-1310/11-7, die Behandlung der Beschwer­de, in der verfassungsmäßige Bedenken gegen die Umwidmung von nahe der Liegen­schaft der Bf gelegenen Liegenschaften von Grünland in Kiesbau vorge­bracht worden sind, abgelehnt hat. Insofern gehen daher die von der Bf hinsichtlich des Flächenwidmungsplanes geäußerten Bedenken ins Leere.

 

Tatsache ist, dass den eingereichten Projektsunterlagen zu entnehmen ist, dass die Bodenaushubdeponie eine Fläche von 4,3 ha in Anspruch nimmt. Die gegen­teilige Behauptung der Bf, wonach eine Fläche von 13,7 ha in Anspruch genom­men wird, entbehrt jeglicher Grundlage. Offensichtlich entnimmt die Bf ihre flächenmäßige Angabe den Flächenausmaßen der betroffenen Grundstücke. Da diese allerdings nicht zur Gänze vom Projekt Bodenaushubdeponie umfasst sind, entspricht diese Flächenangabe nicht den Tatsachen.

 

9. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass aufgrund der Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens feststeht, dass die Bf durch die von der belangten Behörde erteilte Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt wird, vielmehr die Genehmigungsvoraussetzungen des § 43 Abs. 1 AWG 2002 erfüllt sind und somit der Beschwerde nicht zu folgen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen war.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Kühberger

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 2. August 2018, Zl.: Ra 2017/05/0076-9