LVwG-550233/37/Wim

Linz, 28.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Wimmer über die Beschwerde von 1. J P und 2. M P, X, X, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. März 2014,
GZ: Wa-2014-100700/100-Wab/Gin, betreffend die Abänderung des Schutzge­bietes X-quelle nach öffent­licher mündlicher Verhandlung am 10. November 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als die Verbote zur Zone II (engeres Schutzgebiet) nunmehr lauten:

 

-      Alle Maßnahmen, die in der Zone III verboten sind

-      Animalische Düngung und Viehweide

-      Bestand und Anlage von Ackerflächen; ausgenommen hievon ist der Bestand der Ackerfläche auf dem Gst.Nr. X bis zum 30.9.2003

-      Schmutzstoffablagerungen jeder Art

-      Durchleitung und Versickerung von Abwässern und Drainage­wässern; ausgenommen hievon ist der Bestand der sogenannten Reinwasserableitung auf dem Gst.Nr. X, KG P, mit Mündung in den X-bach sowie die Errichtung einer Drainage auf der Teilfläche des Gst.Nr. X, KG P, innerhalb der Koordinaten X: - Y: -; X: - Y: -; X: - Y: -; X: - Y: -, mit Mündung in den X-bach

-      Entwässerungen und Bewässerungen; ausgenommen ist der Betrieb einer Drainage auf der Teilfläche des Gst.Nr. X, KG P, innerhalb der Koordinaten X: - Y: -; X: - Y: -; X: - Y: -; X: - Y: -, mit Mündung in den X-bach

-      Aufgrabungen und Bauführungen jeder Art; ausgenommen ist die geplante Errichtung der Hochwasserableitung im Talverlauf des X-baches, soweit auch bei dieser die Lehmüberdeckung nicht durchstoßen wird sowie die zur Herstellung der Drainage auf der Teilfläche des Gst.Nr. X, KG P, innerhalb der Koordinaten X: - Y: -; X: - Y: -; X: - Y: -; X: - Y: -, erforderlichen Grabungsarbeiten

-      Anlage von Gärfuttermieten

-      Materialgewinnungen

-      Lagerung und Durchleitung von wassergefährdenden Flüssig­keiten und Stoffen

-      Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln

-      Durchführung von Sprengungen und Rüttelseismik

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte im Spruchabschnitt II. eine Abänderung des zuletzt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Ober­öster­reich vom 19. März 2003, GZ: Wa-100700/65-2003, festgesetzten Schutzge­bietes zum Schutz der X-quelle als Teil der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde V und der Gemeinde P.

 

Die belangte Behörde und offenbar auch die Konsensinhaberinnen gingen bei dieser Schutzgebietsänderung davon aus, dass mit sämtlichen Grundeigen­tümern das Einvernehmen hergestellt wurde. Erst durch die gegenständliche Beschwerde wurde bekannt, dass dies hinsichtlich der Beschwerdeführer offensichtlich nicht erfolgt war.

 

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom
12. August 2014, GZ: LVwG-550233/6/Wim/EGO/BRe, wurde der Spruch-
punkt II. des angefochtenen Bescheides behoben. Aufgrund einer Revision der belangten Behörde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
29. Oktober 2015, Ra 2014/07/0086-5, unter Änderung seiner ständigen Recht­sprechung das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

 

2. In Fortsetzung des offenen Beschwerdeverfahrens wurde vom Landes­ver­waltungsgericht Oberösterreich am 10. November 2016 eine öffentliche münd­liche Verhandlung unter Beteiligung sämtlicher Parteien und Zuziehung eines Amtssachverständigen für Hydrogeologie durchgeführt.

 

Dabei wurde von den Beschwerdeführern die räumliche und sachliche Festlegung der Schutzgebietserweiterung zur Kenntnis genommen, wobei betont wurde, dass die Entschädigung zunächst in einer internen Verhandlung mit den Kon­sensinhaberinnen gesondert geklärt werden müsse. Da im Bereich der zukünftigen zusätzlichen Schutzgebietszone II vernässte Stellen, vor allem auch nach einem erfolgten Flurbereinigungsverfahren aufgetreten sind, wurde bean­tragt, für die dafür notwendigen Drainagierungen eine Ausnahme des festge­legten Schutzgebietsverbotes zu gewähren.

 

Vom befassten Amtssachverständigen wurde dieses Vorbringen positiv beurteilt und wurden daher in die bestehenden Schutzgebietsverbote die nunmehrigen Ausnahmen eingearbeitet.

 

3. Vor Erlassung der nunmehrigen Entscheidung wurde zudem mitgeteilt, dass auch hinsichtlich der Entschädigung eine Einigung mit den Konsensinhaberinnen erfolgt ist und auch von diesen der Zuspruch der geforderten Ausnahme hinsichtlich der Drainagierungen nicht beanstandet wird.

 

Es war damit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Wimmer