LVwG-500232/6/KH/SSt

Linz, 19.12.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag. Hörzing über die Beschwerde des Herrn G S gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 28.06.2016, GZ: VStV 916300750749/2016, betreffend Abweisung eines Antrages im Strafvollzugverfahren

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 5 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Verfahrensgang:

 

I.1 Den Ursprung der gegenständlichen Beschwerdesache bildet das bereits rechtskräftige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 09.10.2014, GZ: ZTS2-V-14 3867/5. Darin wurde dem in L wohnhaften G S (im Folgenden: Bf) eine Verwaltungsübertretung gemäß § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 wegen der Ablagerung eines bitumenbeschichteten Öltankes auf der Liegenschaft GSt. Nr. X, KG M, Bezirk X, vorgeworfen und gemäß § 79 Abs. 2 leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von 450 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 45 Stunden, verhängt.

 

I.2 Nachdem der Bf diese Geldstrafe nicht bezahlte, wurde die Geldforderung von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl exekutiv betrieben. Das Exekutionsverfahren zu 22 E 3546/16t des Bezirksgerichtes L blieb mangels pfändbarer Gegenstände erfolglos.

 

I.3 Mit Rechtshilfeersuchen vom 24.05.2016 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl die Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) um Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe.

 

I.4 Mit Schreiben vom 01.06.2016 forderte die belangte Behörde den Bf auf, die Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden im Polizeianhaltezentrum der belangten Behörde binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens anzutreten.

 

I.5 Mit Eingabe vom 16.06.2016 beantragten der Bf sowie sein rechtsfreundlicher Vertreter mit gesondertem Schreiben den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes („Fußfessel“) und begründete diesen mit seinem Gesundheitszustand.

 

I.6 Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 28.06.2016, zugestellt am 04.07.2016, zu GZ: VStV 916300750749/2016, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass eine in einem Haftraum der Behörde – und nicht in einem gerichtlichen Gefangenenhaus - zu vollziehenden Strafe nicht in der Form eines elektronisch überwachten Hausarrestes vollzogen werden dürfe.

 

I.7 Dagegen erhob der damals noch rechtsfreundlich vertretene Bf mit Schriftsatz vom 11.07.2016 innerhalb offener Frist Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Strafvollzug durch den in § 156b ff Strafvollzugsgesetz normierten elektronisch überwachten Hausarrest im Verwaltungsstrafgesetz (§ 53d VStG) nicht ausgenommen sei. Dass der Gesetzeswortlaut dieser Bestimmungen auf den Strafvollzug in gerichtlichen Gefangenenhäusern abstelle, stelle in Bezug auf behördliche Hafträume eine planwidrige, echte Rechtslücke dar, die von der Rechtsanwendung geschlossen werden müsse, da es sonst zu einer Ungleichbehandlung käme. 

 

I.8 Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Mit Schriftsatz vom 08.09.2016 gab der rechtsfreundliche Vertreter des Bf dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.

 

Gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt und in Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.09.2016. An dieser nahmen der Bf und Herr Mag. J R für die belangte Behörde teil.

 

 

III.           Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:  

 

Mit Schreiben vom 01.06.2016 forderte die belangte Behörde den Bf zum Antritt der mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 09.10.2014, GZ: ZTS2-V-14 3867/5, verhängten Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden auf, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass diese Freiheitsstrafe innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens bei der belangten Behörde, Referat 1 – Strafamt, im dortigen Polizeianhaltezentrum L, anzutreten ist. Diese Aufforderung hat der Bf erhalten.

 

Das Polizeianhaltezentrum L ist weder ein gerichtliches Gefangenenhaus noch eine Strafvollzugsanstalt.

 

Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der durchgeführten mündlichen Verhandlung.

 

 

IV.          Maßgebliche Rechtslage:  

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016, lauten auszugsweise wie folgt: 

„Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest

 

Grundsätze des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest

 

§ 156b

 

(1) Der Vollzug der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests bedeutet, dass der Strafgefangene sich in seiner Unterkunft aufzuhalten, einer geeigneten Beschäftigung (insbesondere einer Erwerbstätigkeit, einer Ausbildung, der Kinderbetreuung, gemeinnütziger Arbeit oder einer vergleichbaren der Wiedereingliederung dienenden Tätigkeit) nachzugehen und sich angemessenen Bedingungen seiner Lebensführung außerhalb der Anstalt (Abs. 2) zu unterwerfen hat. Dem Strafgefangenen ist es untersagt, die Unterkunft außer zur Ausübung seiner Beschäftigung, zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs, zur Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Hilfe oder aus sonstigen in den Bedingungen genannten Gründen zu verlassen. Er ist durch geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht zu überwachen und soweit zu betreuen, als dies zur Erreichung des erzieherischen Strafzwecks erforderlich ist.

 

(2) Die Bedingungen sollen eine den Zwecken des Strafvollzugs dienende Lebensführung sicherstellen und insbesondere die in der Unterkunft zu verbringenden Zeiten sowie die Beschäftigungszeiten, welche tunlichst der Normalarbeitszeit zu entsprechen haben, festlegen. Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung Richtlinien für die Gestaltung der Bedingungen der Lebensführung außerhalb der Anstalt sowie über die Art und die Durchführung der elektronischen Überwachung, einschließlich der Festlegung jener Justizanstalten, die über Einrichtungen zur elektronischen Aufsicht zu verfügen haben, zu erlassen.

 

...“

 

„§ 156c

 

(1) Der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests ist auf Antrag des Strafgefangenen oder auf Grund eines schon vor Strafantritt zulässigen Antrags des Verurteilten zu bewilligen, wenn

1.  die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit zwölf Monate nicht übersteigt oder nach sinngemäßer Anwendung des § 145 Abs. 2 voraussichtlich nicht übersteigen wird,

2.  der Rechtsbrecher im Inland

a.  über eine geeignete Unterkunft verfügt,

b.  einer geeigneten Beschäftigung nachgeht,

c.   Einkommen bezieht, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann,

d.  Kranken- und Unfallversicherungsschutz genießt,

3.  die schriftliche Einwilligung der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vorliegt,              und

4.  nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen (§ 156b Abs. 2) anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird.

...“

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, lauten auszugsweise wie folgt: 

 

III. Teil: Strafvollstreckung

Vollzug von Freiheitsstrafen

 

„§ 53

 

(1) Die Freiheitsstrafe ist im Haftraum der Behörde oder jener Behörde zu vollziehen, der der Strafvollzug gemäß § 29a übertragen wurde. Können diese Behörden die Strafe nicht vollziehen oder verlangt es der Bestrafte, so ist die dem ständigen Aufenthalt des Bestraften nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion um den Strafvollzug zu ersuchen, wenn sie über einen Haftraum verfügt. Kann auch diese Behörde die Strafe nicht vollziehen, so ist der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen Sprengel der Bestrafte seinen ständigen Aufenthalt hat, um den Strafvollzug zu ersuchen. Dieser hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.

 

(2) Im unmittelbaren Anschluss an eine gerichtliche Freiheitsstrafe, oder wenn andernfalls die Untersuchungshaft zu verhängen wäre, darf die von der Verwaltungsbehörde verhängte Freiheitsstrafe auch sonst in einem gerichtlichen Gefangenenhaus vollzogen werden; mit Zustimmung des Bestraften ist der Anschlussvollzug auch in einer Strafvollzugsanstalt zulässig.“

 

„Vollzug in gerichtlichen Gefangenenhäusern und Strafvollzugsanstalten

 

§ 53d

 

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf den Vollzug von Freiheitsstrafen in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, mit Ausnahme der §§ 31 Abs. 2, 32, 45 Abs. 1, 54 Abs. 3, 115, 127, 128, 132 Abs. 4 und 149 Abs. 1 und 4 sinngemäß anzuwenden, soweit dies nicht zu Anlass und Dauer der von der Verwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe außer Verhältnis steht. Die Entscheidungen des Vollzugsgerichtes stehen dem Einzelrichter zu.

...“

 

 

V.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:


 

Zu I.

 

§ 53d Abs. 1 VStG sieht vor, dass im Verwaltungsstrafverfahren die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes (StVG) über den Vollzug von Freiheitsstrafen sinngemäß anzuwenden sind. Folglich dieser Verweisungsnorm ist im Verwaltungsstrafverfahren auch der elektronisch überwachte Hausarrest nach § 156b ff StVG denkbar.

 

Die Verweisungsnorm des § 53d VStG gilt aber nicht uneingeschränkt: Sie umfasst zwar auch den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen (vgl. Kronister in Raschauer/Wessely, VStG § 53d Rz 1), ist ihrem Wortlaut nach aber auf den Strafvollzug in gerichtlichen Gefangenenhäusern und Strafvollzugsanstalten beschränkt. 

Soweit der Bf behauptet, dass in dieser ausdrücklichen Beschränkung eine planwidrige Lücke liege, die vom Rechtsanwender geschlossen werden müsse, ist ihm der vom Verwaltungsgerichtshof honorierte Willen des Gesetzgebers zu entgegnen: 

 

Vorauszuschicken ist, dass die Beschränkung auf gerichtliche Gefangenenhäuser und Strafvollzugsanstalten nach dem Willen des Gesetzgebers primär sicherstellen soll, dass in diesen Anstalten Verwaltungshäftlinge und Strafgefangene gleich behandelt werden (vgl. EB RV 133 BlgNR 17, GP 13), nicht aber, dass auch Verwaltungshäftlinge in den Genuss von „vollzugserleichternden“ Bestimmungen – wie etwa den elektronisch überwachten Hausarrest – kommen.

 

Untermauert wird dieser Zweck durch die Formulierung des § 53 Abs. 1 VStG, mit der der Gesetzgeber bewusst und gewollt eine Reihenfolge von verwaltungsbehördlicher und gerichtlicher Haft festlegt (vgl. EB RV 133 BlgNR 17, GP 12). Demnach sind (Ersatz-)Freiheitsstrafen primär im Haftraum jener Behörde zu vollziehen, die in erster Instanz entschieden hat; sekundär (falls diese Behörde die Strafe nicht vollziehen kann oder der Bestrafte es verlangt) in der dem ständigen Aufenthalt des Bestraften nächstgelegenen Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion (soweit diese über einen Haftraum verfügt); und lediglich dann, wenn keine der genannten Möglichkeiten greift, in einem gerichtlichen Gefangenenhaus bzw. in einer Strafvollzugsanstalt. An dieser Reihenfolge ist auch nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung festzuhalten (vgl. VwGH 12.12.2013, B 628/2013-14).

 

Durch die Nachrangigstellung der gerichtlichen Haft kommt der in § 53d Abs. 1 VStG normierte Verweis auf das StVG nur selten zum Tragen, was wiederum den vom Gesetzgeber gewollten Vorrang der Bestimmungen des VStG gegenüber dem StVG (vgl. VwGH 12.12.2013, B 628/2013-14 mVa ErlRV 133 BlgNR 17. GP, 13) untermauert.

 

Dass im Ergebnis die Eigenschaft der Haftanstalt den Ausschlag über die Anwendung der Bestimmungen des StVG gibt, wird im Hinblick auf die relativ geringe Höhe der im VStG vorgesehenen maximalen (Ersatz-)Freiheitsstrafe sowie vor dem Hintergrund, dass dieses ohnehin weitergehende Erleichterungen als das StVG ermöglicht (ua. Aufschub und Unterbrechung des Strafvollzuges) vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet. Es obliegt dem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die im StVG eingeräumten Möglichkeiten auch im VStG vorzusehen oder nicht zu gewährleisten (vgl. VwGH 12.12.2013, B 628/2013-14).

 

In der vom Bf als ungeplant dargelegten Rechtslücke liegt somit eine vom Gesetzgeber bewusste, gewollte und sachliche Geltungsbeschränkung des StVG im Verwaltungsstrafverfahren, die letztlich dazu führt, dass der beantragte elektronisch überwachte Hausarrest mangels Anwendbarkeit des StVG auf die im Polizeianhaltezentrum der belangten Behörde nicht zu gewähren war.

 

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein elektronisch überwachter Hausarrest, der nach Maßgabe der Bestimmungen der § 156b ff VStG einen erheblichen organisatorischen Aufwand mit sich bringt, wohl auch zu Anlass und Dauer der von der Verwaltungsbehörde verhängten Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden außer Verhältnis steht, sodass dieser auch angesichts der in § 53d Abs. 1 erster Satz, letzter Halbsatz VStG normierten Restriktion ausgeschlossen ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Hörzing