LVwG-411429/20/Wim/BZ
Linz, 20.12.2016
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Wimmer über die Beschwerde der Frau A C G, vertreten durch Dr. F M, Rechtsanwalt in W, X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, vom 29. März 2016,
GZ: VStV/914300429214/2014, wegen Einziehung nach dem Glückspielgesetz, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29. März 2016,
GZ: VStV/914300429214/2014, wurde gemäß § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung des beschlagnahmten Glücksspielgerätes mit der Gehäusebezeichnung X, Nr. X, angeordnet.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Beschlagnahmeverfahren festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) Eigentümerin des gegenständlichen Glücksspielgerätes sei. In der österreichischen Rechtsordnung bezeichne Eigentum das dingliche, das heißt gegenüber jedermann durchsetzbare Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache. Der Eigentümer habe das alleinige Recht mit der Sache nach Belieben zu schalten und zu walten und jeden Dritten davon auszuschließen. Das gegenständliche Glücksspielgerät sei entsprechend dieser Definition der Bf zuzuordnen und die Bf sei somit zweifelsfrei Eigentümerin dieses Glücksspielgeräts, da sie die beliebige Verfügungsgewalt über dieses Glücksspielgerät habe. Für die Einziehung von Glücksspielgeräten gemäß
§ 54 GSpG müsse der Verstoß gegen eine oder mehrere Bestimmungen des
§ 52 Abs. 1 GSpG nachgewiesen sein. Der Nachweis dieser Verwaltungsübertretung wäre bereits in einem gesonderten Verwaltungsstrafverfahren samt Überprüfung durch die Berufungsinstanz erbracht worden.
Es würden somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einziehung des Glücksspielgerätes nach § 54 GSpG vorliegen. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und der durchgeführten Ermittlungen wäre für die erkennende Behörde erwiesen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einziehung des Glücksspielgeräts vorliegen, sodass von der belangten Behörde spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
1.2. Gegen diesen Bescheid hat die Bf rechtzeitig Beschwerde, datiert mit
26. April 2016 erhoben, mit der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Einziehungsverfahren einzustellen sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründend wird im Rechtsmittel auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass ihr Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, Begründungsmängel vorliegen würden und die Behörde ergänzende Ermittlungen durchführen hätte müssen. Zudem hätte die Behörde Verfahrensfehler begangen und wäre unzuständig gewesen, da das Spiel in X stattgefunden hätte. Auch hätte eine unrichtige rechtliche Beurteilung stattgefunden und würde sich der bekämpfte Bescheid in keinster Weise ausreichend mit der Geringfügigkeit auseinandersetzen. Letztlich wäre der Verdacht der Übertretung nicht ausreichend.
1.3. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom
2. Mai 2016 zur Entscheidung vor.
Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen, was im Glücksspielgesetz nicht der Fall ist.
2.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den mit der Beschwerde übermittelten Verfahrensakt sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
15. Dezember 2016. Zu dieser Verhandlung sind der rechtsfreundliche Vertreter der Bf, ein Vertreter der belangten Behörde und ein Vertreter der Organpartei erschienen.
2.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Bei einer von der Abgabenbehörde als Organ der öffentlichen Aufsicht am
23. April 2014 im Lokal mit der Bezeichnung „X“ in X, X, durchgeführten Kontrolle wurden ua. folgendes Gerät betriebsbereit vorgefunden und vorläufig beschlagnahmt:
FA-Nr. Gehäusebezeichnung Serien-Nr.
X X X
Die Bf ist Betreiberin des oa. Lokals.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Bf Eigentümerin dieses angeführten Geräts sein würde.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass die Bf ein Fruchtgenussrecht, ein Pfandrecht, ein Zurückbehaltungsrecht oder ein sonstiges dingliches Recht an dem verfahrensgegenständlichen Gerät haben würde.
Die Bf hat auch kein Fruchtgenussrecht, kein Pfandrecht, kein Zurückbehaltungsrecht, kein Eigentumsrecht oder ein sonstiges dingliches Recht an dem verfahrensgegenständlichen Gerät geltend gemacht.
2.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem durchgeführten Beweisverfahren.
Die Feststellungen zur Kontrolle, dem Vorhandensein des Geräts und der vorläufigen Beschlagnahme gründen auf den sich im Akt befindlichen Unterlagen über die finanzpolizeiliche Kontrolle (insbesondere den Aktenvermerk über die Kontrolle und die Bescheinigung über die Beschlagnahme) sowie dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Dass die Bf Lokalbetreiberin war, folgt aus der finanzpolizeilichen Dokumentation sowie den eigenen Angaben der Bf in der mit ihr aufgenommenen Niederschrift.
Dass nicht festgestellt werden kann, dass die Bf Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Geräts sein würde oder ein sonstiges dingliches Recht an diesem Gerät hätte bzw. geltend machen würde, ergibt sich bereits aus den Angaben des Rechtsvertreters in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wonach die Bf kein Recht an dem Gerät habe.
Darüber hinaus wird Folgendes angemerkt:
Im angefochtenen Bescheid wird die Bf als Eigentümerin bezeichnet. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, wie die belangte Behörde zu dieser Annahme gelangt. Es befindet sich im erstbehördlichen Akt ua. ein Aktenvermerk vom 23. April 2014, wonach die Bf in der Funktion als zur Auskunft verpflichteter Person (Lokalbetreiberin bzw. unternehmerisch Zugänglichmacher) Aussagen tätigte. Die Bf gab auch nicht in der im Rahmen der finanzpolizeilichen Kontrolle erstellten Niederschrift an, Eigentümerin des Gerätes zu sein. Vielmehr sagte sie aus, dass sie nicht wisse, wer Eigentümer des in ihrem Lokal befindlichen gegenständlichen Geräts sei. Darüber hinaus befindet sich im Verwaltungsakt ein Aktenvermerk vom 13. Juni 2014, dass der Rechtsvertreter auf Anfrage telefonisch bekannt gegeben habe, dass der Eigentümer des vorläufigen Gerätes mit der Bezeichnung „X, Nr. X“ nicht vertreten werde und der Eigentümer der Kanzlei nicht bekannt sei.
Das erkennende Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gelangt daher angesichts der Angaben der Bf sowie der ausdrücklichen Aussage des Rechtsvertreters in der Verhandlung, dass die Bf kein Recht an der Sache habe, zur Überzeugung, dass diese nicht Eigentümerin des Gerätes sein würde und auch kein Fruchtgenussrecht, Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht oder sonstiges Recht an dem verfahrensgegenständlichen Gerät hat.
3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
3.1. Gemäß § 54 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig. Nach § 54 Abs. 2 GSpG ist die Einziehung mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Beschwerde angefochten werden.
3.2. Wie sich aus § 54 Abs. 2 GSpG ergibt, kann eine Einziehung von jenen Personen mittels Beschwerde angefochten werden, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen. Aus den Gesetzesmaterialien (RV 1067 BlgNR 17. GP 23) ergibt sich, dass bei den Rechten nach Abs. 2 an Eigentums-, Pfand-, Fruchtgenuss- und Zurückbehaltungsrechte gedacht wurde (ebenso Schwartz/Wohlfahrt,
GSpG2 [2006] § 54 Rz 11). Demnach kommt aber etwa dem bloßen Inhaber von Glücksspielgeräten oder dem Veranstalter des Glücksspieles keine Parteistellung bzw. Rechtsmittellegitimation zu (vgl. bereits Landesverwaltungsgericht Oberösterreich 04.09.2015, LVwG-410658/11/HW).
3.3. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist die Bf weder Eigentümerin, noch kommt ihr sonst ein Recht hinsichtlich des im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Gerätes zu (oder wurde ein Recht geltend gemacht), welches eine Beschwerdelegitimation begründen würde. Der Umstand, dass die Bf als Lokalbetreiberin Inhaberin des Geräts war, begründet für sich allein keine Parteistellung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes macht auch die Zustellung eines Bescheides an eine Person sie nicht zur Partei dieses Verfahrens, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind (vgl. etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502 zu § 53 GSpG). Überträgt man diese Judikatur auf das Einziehungsverfahren, so wird die Bf auch durch die Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht Partei des Verfahrens (zumal die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind).
Im Ergebnis war mangels Beschwerdelegitimation der Bf die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.
3.4. Der Vollständigkeit halber sei aber angemerkt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu § 53 GSpG) einem Bescheid, der an keine der Parteien des Beschlagnahmeverfahrens ergangen ist, keine Beschlagnahmewirkung zukommt (vgl. VwGH 15.09.2011, 2011/17/0112). Überträgt man diese Judikatur auf das Einziehungsverfahren, so würde auch dem angefochtenen Bescheid nur dann eine Rechtswirkung zukommen, wenn er an eine der Parteien des Einziehungsverfahrens ergeht.
Zu II.: Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da – soweit ersichtlich – noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Parteistellung und Rechtsmittellegitimation im Einziehungsverfahren, insbesondere zur Frage, ob dem (bloßen) Inhaber eines Glücksspielgerätes, an den ein Einziehungsbescheid adressiert ist, eine Beschwerdebefugnis zukommt, vorliegt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Wimmer
Beachte:
Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.
VfGH vom 23. Februar 2017, Zl.: E 286/2017-5
Beachte:
Die Revision wurde zurückgewiesen.
VwGH vom 24. September 2018, Zl.: Ro 2017/17/0021-3